{"status":"available","doknr":"OLD311061","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0617.9U78.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-06-17","aktenzeichen":"9 U 78/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten Entschädigung aus einer für\nsein Leasingfahrzeug Mercedes-Benz 500 SL, amtliches Kennzeichen\n........, abgeschlossenen Kaskoversicherung, das am Abend des\n01.01.1995 in der Garage neben dem Haus des Klägers durch einen\nBrand völlig zerstört wurde.\n\n3\n\nDer Kläger hat behauptet, er habe am darauffolgenden Tag, dem\n02.01.1995, bei der Mercedes-Benz Vertretung T.B. GmbH in G. eine\nGebrauchtfahrzeugbewertung erstellen lassen, in der - was\nunstreitig ist - ein Kilometerstand von 46.000 eingetragen war.\nDiese Angabe habe er handschriftlich auf \"ca. 42.000 km\"\nkorrigiert. Gleichfalls am 02.01.1995 habe ihn der Zeuge K. von der\nGeschäftsstelle der Beklagten in Ü.-P. aufgesucht, um Einzelheiten\ndes Brandschadens durchzusprechen. Dabei habe der Zeuge K. auch\nEinsicht in die Fahrzeugbewertung der Firma B. genommen und mit ihm\nalle darin enthaltenen Einzelheiten, insbesondere auch die\naufgeführte Laufleistung besprochen.\n\n4\n\nAm 02.01.1995 habe sodann der von der Beklagten zum Zweck der\nFahrzeugbewertung eingeschaltete Sachverständige Be. das völlig\nzerstörte Fahrzeug besichtigt und noch bestimmte Unterlagen\nerbeten, die er, der Kläger, bei der Besichtigung durch Herrn Be.\nnicht zur Hand hatte. Mit Telefax vom 03.01.1995 habe er dem\nSachverständigen Be. sodann die Unterlagen übermittelt und u. a.\nmitgeteilt, daß der Kilometerstand bis zum Schadenstag ca. 24.000\nkm betragen habe. Der Sachverständige Be. habe sodann - unstreitig\n- einen Wiederbeschaffungswert von 131.600,00 DM ermittelt.\n\n5\n\nDiesen Betrag, reduziert um die Selbstbeteiligung von 300,00 DM,\nmacht der Kläger vorliegend geltend.\n\n6\n\nDie Beklagte hat mit Schreiben vom 28.02.1995\nVersicherungsleistungen mit der Begründung abgelehnt, daß der\nKläger gegenüber dem Sachverständigen Be. mit ca. 24.000 km eine\nfalsche Kilometerleistung des Fahrzeugs angegeben habe; diese habe\nschon im November 1994 ca. 45.000 km betragen.\n\n7\n\nDer Kläger hält die Leistungsablehnung für unberechtigt und hat\nbehauptet, bei der Kilometerangabe von ca. 24.000 km handele es\nsich um einen versehentlichen Zahlendreher; tatsächlich habe er die\nseiner Auffassung nach zutreffende Laufleistung von ca. 42.000 km\nangeben wollen. Insofern fehle es jedenfalls an einem schuldhaften\nHandeln; darüber hinaus habe er dem Zeugen K. als dem\nRepräsentanten der Beklagten bei dem Gespräch am 02.01.1995 schon\ndie Fahrzeugbewertung der Firma B. zur Einsicht gegeben und auch\ndie Laufleistung mit ihm besprochen gehabt.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 131.300,00 DM zuzüglich 4 %\nZinsen seit dem 01.03.1995 bis 11.07.1995 und 7,75 % Zinsen seit\ndem 12.07.1995 zu zahlen; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen,\n131.300,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 01.03.1995 bis\n11.07.1995 und 7,75 % Zinsen seit dem 12.07.1995 an die M. Leasing\nGmbH, F.- S.-Straße 7, K. zu zahlen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat sich weiterhin auf Leistungsfreiheit berufen und\nvorgetragen, der Kläger könne sich nicht auf einen schlichten\nZahlendreher berufen, weil die Laufleistung 46.000 km betragen habe\nund nicht 42.000 km. Unerheblich sei auch, daß er die falsche\nKilometerangabe gegenüber dem Sachverständigen Be. gemacht habe und\nnicht ihr, der Beklagten gegenüber, und dem Zeugen K. die\nFahrzeugbewertung der Firma B. zu Einsicht gegeben habe. Es könne\nauch dahinstehen, ob der Kläger durch den Zeugen Be. über die\nFolgen einer Falschangabe belehrt wurde, da schon in der\nSchadensanzeige darauf hingewiesen worden sei, daß bewußt unwahre\noder unvollständige Angaben nach der höchstrichterlichen\nRechtsprechung auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes\nführen, wenn dem Versicherer hierdurch kein Nachteil entsteht.\n\n13\n\nDie Beklagte hat ferner die Aktivlegitimation des Klägers\nbestritten und zur Schadenhöhe bemerkt, daß der vom\nSachverständigen Be. ermittelte Wiederbeschaffungswert angesichts\ndes falschen Kilometerstandes zu hoch bemessen worden sei.\n\n14\n\nDas Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen\nEinzelheiten in vollem Umfang bezug genommen wird, die Klage mit\nder Begründung abgewiesen, die Beklagte sei wegen\nObliegenheitsverletzung durch die falsche Angabe des Klägers zur\nKilometerleistung leistungsfrei; bezüglich der Behauptung eines\nZahlendrehers könne seinem Vorbringen nicht gefolgt werden.\n\n15\n\nGegen das seinen Prozeßbevollmächtigten am 25.01.1996\nzugestellte Urteil hat der Kläger am 26.02.1996 (Montag) Berufung\neingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist\nbis zum 26.04.1996 mit einem an diesem Tage bei Gericht\neingegangenen Schriftsatz begründet hat.\n\n16\n\nDer Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und\nträgt ergänzend vor:\n\n17\n\nEr habe im Beisein des Zeugen K. am 02.01.1995 die\nFahrzeugbewertung der Firma B. überprüft und, nachdem er bei der\nangegebenen Kilometerleistung ein Fragezeichen angebracht habe,\nvermerkt, daß die Fahrstrecke \"ca. 42.000 KM\" betragen habe. Er\nhabe die vom Autohaus B. vorgenommene Schätzung für etwas zu hoch\ngehalten, wobei er einen exakten Kilometerstand nicht habe angeben\nkönnen, weil er keine Unterlagen zur Hand gehabt habe, aus denen\nsich Anhaltspunkte für die Fahrleistung ergaben. Die Kenntnis des\nZeugen K. als ihres Mitarbeiters müsse sich, so der Kläger,\nzurechnen lassen; jedenfalls habe er bei dem ihm unterlaufenen\nZahlendreher nicht vorsätzlich gehandelt.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach den erstinstanzlichen Schlußanträgen des Klägers zu\nentscheiden.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n22\n\nferner zu gestatten, Sicherheit auch\ndurch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen\nSparkasse oder Volksbank zu leisten.\n\n23\n\nAuch sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und\nbestreitet, daß die Fahrzeugbewertung der Firma B. schon am\n2.1.1995 erstellt und mit dem Zeugen K. an diesem Tage, insbesonder\nauch im Hinblick auf die Laufleistung, besprochen worden sei.\nVöllig offen sei auch, wer in die Gebrauchtfahrzeugbewertung der\nFirma B. zu welchem Zeitpunkt handschriftlich \"ca. 42.000 KM\"\neingetragen hat. Zudem falle auf, daß dem Sachverständigen Be. die\nFahrzeugbewertung vom Kläger nicht übermittelt worden sei, obwohl\ner das Fahrzeug am 2.1.1995 beim Kläger besichtigt habe. Es spreche\ndaher viel dafür, daß die Bewertung der Firma B. erst im nachhinein\nerstellt worden und auch die handschriftliche Angabe von 42.000 KM\nerst im nachhinein eingetragen worden sei, und dies aus\nnaheliegenden Gründen: anders könne man einen Zahlendreher nicht\nkonstruieren.\n\n24\n\nWegen weiter Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens der\nParteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug\ngenommen.\n\n25\n\nDer Senat hat gemäß Beweisbeschluß vom 19.11.1996, auf den\nebenfalls Bezug genommen wird, Beweis erhoben. Wegen des\nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom\n29.04.1997 verwiesen.\n\n26\n\nDie Beiakte 42 U Js 282/95 StA Aachen war Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der\nSache selbst keinen Erfolg.\n\n29\n\nDas Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Beklagte\nist gemäß § 7 Nr. V Abs. 4 AKB i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG von der\nLeistungspflicht frei.\n\n30\n\nDer Kläger hat die ihm nach § 7 Nr. I Abs. 2 S. 3 AKB obliegende\nPflicht, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich\nsein kann, verletzt. Er hat dem von der Beklagten mit der\nSchadensermittlung beauftragten Sachverständigen Be. im Telefax vom\n03.01.1995 einen falschen Kilometerstand des durch den Brand völlig\nzerstörten Fahrzeugs mitgeteilt, in dem er angegeben hat, der\nKilometerstand habe bis zum Schadenstag ca. 24.000 km betragen. Der\ntatsächliche Kilometerstand muß nach den glaubhaften und\nüberzeugenden Bekundungen der Zeugen W. und B. vor dem Senat bei\nca. 46.000 km gelegen haben, da anläßlich eines Reparaturauftrages\nvom 28.11.1994 seitens der Firma B., bei der das Fahrzeug des\nKlägers regelmäßig gewartet und repariert worden ist, ein\nKilometerstand von 45.368 km registriert worden war und seit dem\nbis zum Brandschaden etwa 1 Monat vergangen war. Der vom Kläger dem\nSachverständigen Be. mitgeteilte Kilometerstand von ca. 24.000 km\nlag somit fast um die Hälfte niedriger.\n\n31\n\nDie Falschangabe gegenüber dem Sachverständigen Be. stellt eine\nobjektive Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar. Es liegt auf\nder Hand, daß der Kilometerstand eines Fahrzeugs für seine\nWertschätzung und damit für die Bemessung der\nVersicherungsentschädigung von erheblicher Bedeutung sein kann und\nein Versicherungsnehmer daher gehalten ist, auch zur Laufleistung\ndes Fahrzeugs wahrheitsgemäße Angaben zu machen.\n\n32\n\nEs unterliegt auch, wie das Landgericht bereits zutreffend\nerwähnt hat, keinem Zweifel, daß auch Falschangaben gegenüber einem\nvom Versicherer mit der Schadensermittlung beauftragten\nSachverständigen den objektiven Tatbestand der\nObliegenheitsverletzung erfüllen (vgl. auch BGH Versicherungsrecht\n1976, 821). Auch dem Kläger dürfte es nicht an der Einsicht\nmangeln, daß unrichtige Angaben gegenüber einer Person, die im\nAuftrag des Versicherers Tatsachen ermitteln soll, die für die\nEntschließung des Versicherers über eine Entschädigungsleistung\nmaßgeblich sind, das Aufklärungsinteresse des Versicherers in\ndemselben Maße betreffen wie Falschangaben gegenüber einem\nAngestellten des Versicherers selbst.\n\n33\n\nDie objektive Verwirklichung des Tatbestandes der Verletzung der\nAufklärungsobliegenheit ist auch nicht deshalb zweifelhaft, weil\nder Zeuge K. als Versicherungsagent der Beklagten bereits zu einem\nZeitpunkt Kenntnis vom richtigen Kilometerstand des Fahrzeugs\nerhalten hatte, bevor der Kläger das Telefax vom 03.01.1995 mit der\nfalschen Kilometerangabe dem Sachverständigen Be. übermittelte.\nZwar sind Tatsachen, von denen ein Versicherungsagent in Ausübung\nseiner dienstlichen Tätigkeit erfährt, zugleich dem Versicherer zur\nKenntnis gelangt, da der Agent gleichsam \"Auge und Ohr\" des\nVersicherers ist (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl.\ngrundlegend BGH Versicherungsrecht 1988, 234 = r + s 1988, 123). Im\nvorliegenden Fall steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber\nfest, daß der Zeuge K. nicht schon bei seinem Besuch beim Kläger am\n02.01.1995 den tatsächlichen Kilometerstand des Fahrzeugs erfahren\nhat. Der Zeuge, ein Vetter der Ehefrau des Klägers, hat dessen\nDarstellung, die der Kläger im übrigen erstmals im zweiten\nRechtszug dezidiert vorgebracht hat, nicht bestätigt, wonach der\nKläger dem Zeugen bei dessen Besuch am 02.01.1995 die\nFahrzeugbewertung der Firma B. mit der tatsächlichen\nKilometerangabe von ca. 46.000 km übergeben haben will. Nach den\nglaubhaften, in sich stimmigen und überzeugenden Angaben des Zeugen\nK., der auch persönlich einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen\nhat und sich ersichtlich nicht von seiner verwandtschaftlichen\nBeziehung zur Ehefrau des Klägers hat beeinflussen lassen, hat der\nKläger ihm erst später die Fahrzeugbewertung der Firma B. zugefaxt.\nDiese habe er, der Zeuge, dann der Beklagten übersandt.\n\n34\n\nNicht bestätigt hat der Zeuge K. auch die weitere erstmals im\nBerufungsrechtszug aufgestellte Behauptung des Klägers, er, der\nKläger, habe im Beisein des Zeugen am 02.01.1995 die\nKilometerangabe von ca. 46.000 in der Fahrzeugbewertung der Firma\nB. mit einem Fragezeichen versehen und handschriftlich \"ca. 42.000\nkm\" hinzugesetzt, weil er die Schätzung der Kilometerleistung durch\ndie Firma B. für etwas zu hoch gehalten habe. Der Zeuge hat\nvielmehr auch in diesem Zusammenhang in Abrede gestellt, die\nFahrzeugbewertung der Firma B. am 02.01.1995 gesehen zu haben; der\nKläger habe ihm auch keine Zahlen hinsichtlich differierender\nKilometerstände genannt.\n\n35\n\nDamit ist zur Überzeugung des Senats widerlegt, daß der Zeuge K.\nschon vor der Übermittlung der falschen Kilometerangabe im Telefax\nan den Sachverständigen Be. vom 03.01.1995 Kenntnis von dem in der\nFahrzeugbewertung der Firma B. genannten Kilometerstand erlangt\nhat.\n\n36\n\nAufgrund der Aussage des Zeugen K. ist ferner erwiesen, daß auch\ndie Beklagte selbst, d. h. die mit der Bearbeitung des\nSchadenfalles befaßten Mitarbeiter der Beklagten, nicht schon vor\ndem Telefax an den Sachverständigen Be. vom 03.01.1995 Kenntnis von\nder Fahrzeugbewertung der Firma B. und damit der wahren\nKilometerleistung erlangt haben. Denn die Fahrzeugbewertung ist der\nBeklagten vom Zeugen K. erst nach dem 03.01.1995 zugeschickt\nworden, da der Zeuge an diesem Tage lediglich die von ihm\nausgefüllte Schadensanzeige, nicht aber schon die Fahrzeugbewertung\nübersandt hat; und in der Schadensanzeige war bei der Frage nach\nder Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs gerade keine Eintragung\nvorgenommen worden.\n\n37\n\nUnerheblich ist die Bekundung des Zeugen Be., ihm sei später\nseitens der Beklagten mitgeteilt worden, daß die in seinem\nWertgutachten vom 06.01.1995 zugrunde gelegte Gesamtlaufleistung\nvon - angegebenen - 24.000 km zu niedrig sei und er sich mit der\nFirma B. in Verbindung setzen solle. Hieraus kann allenfalls\ngeschlossen werden, daß der Beklagten die Fahrzeugbewertung der\nFirma B. mit dem Kilometerstand von über 40.000 schon zu diesem\nZeitpunkt vorlag, nicht aber der Schluß gezogen werden, daß die\nBeklagte die Bewertung bereits vor dem Telefax des Klägers an den\nSachverständigen Be. vom 03.01.1995 gekannt hat.\n\n38\n\nNach alledem steht somit die objektive Verletzung der\nAufklärungsobliegenheit nach § 7 Nr. I Abs. 2 S. 3 AKB fest.\n\n39\n\nAus dem objektiven Verstoß gegen die Obliegenheit folgt zugleich\ndie Vermutung vorsätzlichen Handelns, wie sich aus der Fassung der\nVorschrift des § 6 Abs. 3 VVG ergibt. Diese Vorsatzvermutung hat\nder Kläger nicht widerlegt. Sein Vorbringen, bei der\nKilometerangabe \"ca. 24.000 km\" im Telefax an den Sachverständigen\nBe. habe es sich um einen irrtümlichen Zahlendreher gehandelt, kann\nihm nicht geglaubt werden. Ein solcher Zahlendreher gründet sich\nallein auf seine handschriftliche Korrektur des in der\nFahrzeugbewertung der Firma B. genannten Kilometerstandes von\n46.000 km in ca. 42.000 km. Insoweit ist aber schon vom Ansatz her\nschlechterdings nicht nachvollziehbar, welchen Anlaß der Kläger\nüberhaupt hatte, die Kilometerleistung in der Fahrzeugbewertung B.\nhandschriftlich zu korrigieren. Eine Differenz von ca. 4.000 km ist\nnicht derart groß, daß der Kläger sich unbedingt veranlaßt fühlen\nmußte, diese Korrektur vorzunehmen, um irgendwelche nachteiligen\nFolgen für die Bewertung des Fahrzeugs zu verhindern. Zudem\nleuchtet nicht ein, inwiefern der Kläger meinte, den Kilometerstand\nbesser zu kennen, als die Firma B., die sein Fahrzeug ständig\ngewartet und repariert hatte und auf entsprechende Angaben\nanläßlich der verschiedenen Aufträge in ihrer EDV zurückgreifen\nkonnte, insbesondere auch auf den Kilometerstand anläßlich der erst\nrund einen Monat zurückliegenden Reparatur. Nach eigenem Vorbringen\nhatte der Kläger - im Gegensatz zur Firma B. - gerade keinerlei\nUnterlagen zur Hand, aus denen sich Anhaltspunkte für die\nFahrleistung des Fahrzeugs ergaben. Zu dieser Ungereimtheit\nbefragt, hat der Kläger vor dem Senat angegeben, er habe\n\"felsenfest im Sinn gehabt\", daß der Wagen nicht 46.000 km, sondern\nnur 42.000 km gelaufen hatte, was allerdings keine plausible\nErklärung dafür ist, welchen Anlaß der Kläger hatte, die relativ\ngeringfügige Abweichung von 4.000 km in der Fahrzeugbewertung zum\nAusdruck zu bringen.\n\n40\n\nDer handschriftliche Vermerk von \"ca. 42.000 km\" erhält\nallerdings dann einen Sinn, wenn man davon ausgeht, daß der Kläger\ndiesen Vermerk gerade zu dem Zweck angebracht hat, die falsche\nKilometerangabe gegenüber dem Sachverständigen Be. mit einem\nZahlendreher zu entschuldigen. Davon hätte zwar nicht ausgegangen\nwerden können, wenn es ich als zutreffend erwiesen hätte, daß der\nKläger den Vermerk schon vor dem Telefax an den Sachverständigen\nBe. im Beisein des Zeugen K. am 02.01.1995 gemacht hatte; dies ist\naber, wie oben ausgeführt, durch die Aussage des Zeugen K.\nwiderlegt worden.\n\n41\n\nDer somit begründete Verdacht, daß die Behauptung von einem\nZahlendreher lediglich eine Ausrede ist, um die bewußt unwahre\nFalschangabe gegenüber dem Sachverständigen Be. als Irrtum\nhinzustellen, wird nicht dadurch entkräftet, daß der Kläger im\nVerhandlungstermin vor dem Senat ein Schreiben an die Mercedes-Benz\nAG vom 27.02.1995 vorgelegt hat, in dem er die Kilometerleistung\nmit ca. 42.000 angegeben hat. Dieses Schreiben spielte für die\nFrage der Fahrzeugbewertung durch die Beklagte und die Bemessung\neiner Entschädigungsleistung keinerlei Rolle, so daß die - fast -\nzutreffende Kilometerleistung in diesem Schreiben für den Kläger\ninsoweit völlig \"ungefährlich\" war.\n\n42\n\nDie gemäß § 6 Abs. 3 VVG bestehende Vermutung einer\nvorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit ist nach\nalledem nicht ausgeräumt.\n\n43\n\nSodann liegen auch die nach der höchstrichterlichen\nRechtsprechung bei vorsätzlichen, aber folgenlos gebliebenen\nObliegenheitsverletzungen für den Eintritt der Leistungsfreiheit\nerforderlichen weiteren Voraussetzungen der sogenannten \"Relevanz\"\nvor, nämlich die generelle Eignung der Obliegenheitsverletzung, die\nberechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden,\nund ein erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers (vgl. zur\nRelevanzrechtsprechung des BGH die Nachweise bei Prölss/Martin,\nVVG, 25. Auflg., Anm. 9 C a zu § 6 = Seite 120).\n\n44\n\nDaß die falsche Angabe zur Kilometerleistung jedenfalls dann,\nwenn sie um nahezu die Hälfte zu niedrig liegt, generell geeignet\nist, die Interessen des Versicherers im Hinblick auf die richtige\nBemessung der Entschädigung ernsthaft zu gefährden, liegt auf der\nHand und bedarf keiner weiteren Begründung.\n\n45\n\nDen Kläger trifft auch der Vorwurf des schweren Verschuldens.\nDer Obliegenheitsverstoß kann nach Lage der Dinge hier nicht\nlediglich als ein solches Fehlverhalten gewertet werden, das auch\neinem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und\nfür das ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen\nvermag (vgl. dazu BGH, r + s 1989, 5 f.); dies wäre bei einem\nZahlendreher anzunehmen gewesen, von dem aber vorliegend gerade\nnicht ausgegangen werden kann.\n\n46\n\nDer Kläger ist schließlich auch ordnungsgemäß über die Gefahr\ndes Verlustes des Versicherungsschutzes bei unwahren Angaben\nbelehrt worden. Im Schadensanzeigeformular, das ihm vom Zeugen K.\nbei dessen Besuch am 02.01.1995 zur Unterschrift vorgelegt worden\nist und von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen der Kläger somit\nGelegenheit hatte, ist in drucktechnisch besonders hervorgehobener\nWeise darauf hingewiesen worden, daß bewußt unwahre oder\nunvollständige Angaben nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung\ndann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, wenn dem\nVersicherer hierdurch kein Nachteil entsteht (vgl. zum\nBelehrungserfordernis im übrigen Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 3 C zu\n§ 34). Hierdurch war der Kläger ausreichend vor den Rechtsfolgen\nfalscher Angaben gewarnt worden; einer nochmaligen Belehrung\nseitens des Sachverständigen Be. bedurfte es entgegen der Ansicht\ndes Klägers nicht.\n\n47\n\nDie Beklagte ist nach alledem gemäß §§ 7 Nr. I Abs. 2 S. 3, Nr.\nV Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG von der Leistungspflicht frei, so daß\ndie Klage vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden ist.\n\n48\n\nDie Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO\nzurückzuweisen.\n\n49\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n50\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für\nden Kläger: 131.300,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311061","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-17/9-u-78-96","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311061","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311061","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-17/9-u-78-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311061","retrieved":"2026-07-09 03:41:26.296319+00:00"}}