{"status":"available","doknr":"OLD311068","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0616.5U35.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-06-16","aktenzeichen":"5 U 35/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache zum Teil\nErfolg und führt zur teilweisen Abänderung des angefochtenen\nlandgerichtlichen Urteils. Dem Kläger steht aus der zahnärztlichen\nBehandlung des Beklagten lediglich noch der aus dem Tenor\nersichtliche Restbetrag zu.\n\n3\n\nWeitergehende Ansprüche kommen hingegen nicht in Betracht.\n\n4\n\nDer Senat hat sich bereits wiederholt mit der Frage zu befassen\ngehabt, inwieweit die Kostenansätze im Rahmen eines zahnärztlichen\nHeil- und Kostenplans den Zahnarzt \"binden\" (siehe hierzu die\nEntscheidungen 5 U 52/96 - Urteil vom 23.10.95 und 5 U 196/95 -\nUrteil vom 21.08.1996). Der Senat hat sich insoweit auf den\nStandpunkt gestellt, an dem er auch nach erneuter Beratung\nfesthält, daß der Honorar-Regelsatz von 2,3 gemäß GOZ bereits einem\nerhöhten Schwierigkeitsgrad Rechnung trägt und der Patient\nnormalerweise, wenn er in dem Heil- und Kostenplan nicht konkret\nauf zu erwartende höhere Sätze hingewiesen wird, davon ausgehen\nkann und wird, daß der Zahnarzt mit dem im Heil- und Kostenplan\nangegebenen Gebührenansatz von 2,3 angesichts eines\ndurchschnittlich erhöhten Schwierigkeitsgrades auskommen wird.\n\n5\n\nAuch im vorliegenden Fall hat der Kläger im Heil- und Kostenplan\nbei allen Positionen ausschließlich den oberen Regelsatz von 2,3\nangegeben. Zwar beinhaltet der \"Befund und Behandlungsplan\" auch\nden pauschalen Hinweis, daß bei Leistungen, die den 2,3-fachen Satz\nüberschreiten, entsprechende medizinische Begründungen in der\nLiquidation ausgewiesen werden. Im Ergebnis erscheint dieser\nHinweis jedoch als eine aussagelose Leerfloskel, der insbesondere\nder Patient nicht entnehmen kann, auf welche Steigerungssätze er\nsich gegebenenfalls einrichten muß; für ihn ist nämlich nach dem\nvorgenannten Hinweis in keiner Weise ersichtlich, daß und in\nwelchem Umfang und aufgrund welcher Erschwernisumstände ein höherer\nSatz anfallen kann bzw. anfallen wird.\n\n6\n\nDementsprechend hat nachfolgend auch der Kläger in seiner\nRechnung vom 14.08.1992 durchweg nur recht pauschale Gründe für die\n- zu vielen Positionen angesetzten - erhöhten Gebührensätze\nangegeben. Besonders häufig findet sich insoweit die Begründung:\nErhöhter Zeitaufwand beim Exkavieren und Versorgen der Kavität\".\nErsichtlich nimmt diese Begründung auf die vom Kläger behauptete\nübermäßige Ängstlichkeit des Beklagten Bezug. Allerdings ist\ninsoweit zu berücksichtigen, daß dem Kläger dieser Umstand aus der\nVorbehandlung des Beklagten bereits bekannt war und deshalb von ihm\nbei Erstellung des Heil- und Kostenplanes hätte berücksichtigt\nwerden können und müssen, soweit es eine eventuelle Erhöhung des\nSteigerungssatzes anbetrifft. Daß der Kläger die übermäßige\nÄngstlichkeit des Beklagten als Patienten bekannt war, ergibt sich\nzweifelsfrei aus dem Schreiben des Klägers an den Beklagten vom\n23.11.1992, in welchem der Kläger u.a. ausführt: \"Daraufhin wurde\ndie eigentliche prothetische Versorgung durchgeführt, welche wie\ndie Vorbehandlung höchste Anforderungen an den Behandler stellte\n(erschwerte Mundöffnung, erhöhter Speichelfluß und gesteigerte\nBehandlungsphobie). Daß unter diesen Umständen der Schwellenwert\nüberschritten wurde, sollte auch von ihnen akzeptiert werden.\"\n\n7\n\nAus diesen Ausführungen des Klägers ergibt sich mit\nDeutlichkeit, daß ihm aufgrund der Vorbehandlung, die vor\nErstellung des Befund und Behandlungsplanes stattfand, die\nErschwernisumstände, auf die er im wesentlichen und in erster Linie\ndie erhöhten Sätze stützt, bereits bekannt waren; anderenfalls\nhätte er kaum von \"höchsten Anforderungen an den Behandler\"\nsprechen können.\n\n8\n\nDies rechtfertigt die Feststellung, daß es dem Kläger ohne\nweiteres möglich gewesen wäre, einen Großteil der angeblichen\nErschwernisumstände bereits bei Erstellung des Befund- und\nBehandlungsplanes zu berücksichtigen.\n\n9\n\nAuch die gesamten weiteren Erschwernisgründe, wie zum Beispiel\n\"enger Wurzelkanal, gefährdete anatomische Nachbarstrukturen,\nwiederholte Stillung von Blutungen pp.\" waren für ihn bei\nErstellung des Befund und Behandlungsplanes zumindest vorhersehbar\nund hätten deshalb ebenfalls schon berücksichtigt werden können.\nEntsprechende Erschwernisumstände ergeben sich nämlich bereits aus\nder die Vorbehandlung betreffenden Rechnung vom 14.08.1992. In\ndieser Rechnung werden sie nämlich auch schon hinsichtlich der\nBehandlungsmaßnahmen vom 10.01., 20.01, 22.01., 23.01. und\n30.01.1992 aufgeführt (um das Honorar für diese Behandlungen geht\nes im vorliegenden Rechtsstreit jetzt nicht mehr). Sie waren\ndemzufolge sämtlich zum Zeitpunkt der Erstellung des Befund- und\nBehandlungsplans vom 17.02.1992 dem Kläger bereits bekannt.\n\n10\n\nAus diesem Grunde erachtet es der Senat für angezeigt, die\nRechnung des Klägers hinsichtlich aller Rechnungspositionen\neinheitlich auf einen Gebührensatz von 2,3 zurückzuführen. Unter\nZugrundelegung eines einheitlichen Steigerungssatzes von 2,3 ergibt\nsich eine Kürzung der Rechnung des Klägers um einen Gesamtbetrag in\nHöhe von 3.741,71 DM. Dieser Betrag war demzufolge vom Anspruch des\nKlägers abzusetzen.\n\n11\n\nEin weiterer Abzug erhebt sich aus folgendem: Die Material- und\nLaborkosten hat der Kläger in dem Behandlungsplan als mit 9.000,--\nDM geschätzt angegeben und auch in der Schlußbemerkung des Befund\nund Behandlungsplanes noch einmal darauf hingewiesen, daß\nLaborkosten nur geschätzt werden könnten. Dieser Hinweis ist\nhingegen nicht nachvollziehbar, weil nicht ersichtlich ist, weshalb\nein Zahnarzt, insbesondere ein solcher, der über ein eigenes Labor\nverfügt, nicht in der Lage sein sollte, die für die beim Beklagten\ngeplante umfassende Sanierung des Gebisses zu erwartenden\nLaborkosten einigermaßen exakt im vorhinein zu bestimmen.\nVorliegend haben sich die letztendlich berechneten Laborkosten auf\neinen Betrag von über 11.500,-- DM belaufen, was eine Steigerung um\nnahezu 30 % gegenüber dem Befund- und Behandlungsplan und dem dort\ngenannten Betrag von 9.000,-- DM bedeutet. Der Kläger hat auch\nnicht etwa behauptet, daß zusätzlich zu den ursprünglich\nvorgesehenen Behandlungsmaßnahmen zusätzliche Maßnahmen erfolgt\nsind, aus denen der erhöte Laborkostenaufwand resultiert. Der Senat\nerachtet es deshalb für geboten, den berechtigten Ansprüchen des\nKlägers lediglich den im Heil- und Kostenplan geschätzten Betrag\nvon 9.000,-- DM zugrundezulegen, was zu einem weiteren Abzug in\nHöhe von 2.522,79 DM führt.\n\n12\n\nAngesichts der vorstehend dargelegten Abzüge in Höhe von\n2.522,79 DM (Mehrkosten Labor) sowie 3.741,71 DM (Kürzung aller\nRechnungspositionen auf 2,3) verbleibt unter Berücksichtigung der\nvom Beklagten bereits geleisteten Zahlungen ein Restanspruch des\nKlägers in Höhe von 2.041,64 DM. Weitergehende Abzüge kommen\nhingegen nicht in Betracht, insbesondere keine solchen hinsichtlich\nkonservierender und chirurgischer Leistungen aus den Teilen C und D\ndes Gebührenverzeichnisses Zahnärzte, die auch bereits im Heil- und\nKostenplan enthalten sind. Soweit hierzu auch die Gebühren für\nAnästhesien gezählt worden sind, ist dies nach den insoweit\nüberzeugenden Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen\nDr. T. nach der Systematik des Gebührenverzeichnisses zwar nicht\nsachgerecht, gleichwohl ist der insoweit vom Kläger in Ansatz\ngebrachte Gesamtbetrag von 845,64 DM zu Recht in Rechnung gestellt.\nEs liegt auf der Hand, daß Zahl und Umfang anästhetischer Maßnahmen\nim Rahmen einer größeren zahnärztlichen Behandlung nicht bereits im\nRahmen eines Heil- und Kostenplans exakt prognostiziert werden\nkönnen, so daß insoweit Abweichungen bzw. zusätzliche Kosten in\neinem angemessenen Rahmen tolerabel sind.\n\n13\n\nIm Ergebnis war also dem Kläger lediglich noch der tenorierte\nBetrag zuzusprechen, wohingegen die Berufung des Beklagten im\nübrigen Erfolg hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92\nZPO.\n\n14\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.\n\n15\n\nBerufungsstreitwert bis zum 14.05.1997: 8.206,14 DM\n\n16\n\nab diesem Zeitpunkt: 6.200,-- DM\n\n17\n\nWert der Beschwer des Klägers: 6.164,50 DM\n\n18\n\nWert der Beschwer des Beklagten: 2.04164 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311068","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-16/5-u-35-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311068","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311068","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-16/5-u-35-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311068","retrieved":"2026-07-09 03:41:26.948746+00:00"}}