{"status":"available","doknr":"OLD311070","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0616.14WF65.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-06-16","aktenzeichen":"14 WF 65/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Beklagten vom 6.5.1997 wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kerpen vom 6.12.1996 (50 F 307/96) aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Kerpen zurückverwiesen. \n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Parteien sind getrenntlebende\nEheleute. Die Klägerin hat für sich (910, 85 DM) und die beiden\ngemeinschaftlichen Kinder (Fritz: 499,37 DM; Stephan: 404,78 DM)\nmonatlichen Unterhalt verlangt.\n\n4\n\nDurch Beschluß in der Sitzung vom\n6.12.1996 hat das Amtsgericht dem Beklagten unter Beiordnung seines\nProzeßbevollmächtigten Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit sich\nseine Rechtsverteidigung gegen eine den Mindestkindesunterhalt in\nHöhe von 424,- DM (für das Kind Fritz) und 349,- DM (für das Kind\nStephan) übersteigende Klageforderung richtet und den\nProzeßkostenhilfeantrag im übrigen zurückgewiesen.\n\n5\n\nAm 7.3.1997 hat das Amtsgericht durch\nUrteil im schriftlichen Verfahren entschieden, daß der Beklagte ab\nSeptember 1996 Trennungsunterhalt in Höhe von 544,- DM und\nKindesunterhalt in Höhe von 177,- DM (Fritz) und 155,- DM (Stephan)\nzu zahlen hat.\n\n6\n\nGegen diese dem Beklagten am 11.3.1997\nzugestellte Entscheidung ist kein Rechtsmittel eingelegt\nworden.\n\n7\n\nMit Schriftsatz vom 6.5.1997 -\neingegangen am 9.5.1997 - hat der Beklagte Beschwerde gegen die\nProzeßkostenhilfeentscheidung eingelegt. Er beantragt, ihm\nProzeßkostenhilfe insoweit zu bewilligen, als sich seine\nRechtsverteidigung gegen einen Trennungsunterhalt von mehr als\n544,- DM und Kindesunterhalt von mehr als 177,- DM bzw. 155,- DM\nrichtet.\n\n8\n\nDas Amtsgericht hat der Beschwerde mit\ndem Bemerken, sie sei nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens\nnicht mehr statthaft, nicht abgeholfen.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDie Beschwerde ist gemäß § 127 II ZPO\nentgegen der Auffassung des Amtsgericht zulässig.\n\n11\n\nDa das Amtsgericht über die\nBegründetheit noch nicht entschieden hat, war die Entscheidung\naufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.\n\n12\n\n1)\n\n13\n\nFür die Beschwerde der Partei gegen\neine Prozeßkostenhilfeentscheidung sieht das Gesetz nach § 127 ZPO\neine Frist nicht vor, ohne danach zu unterscheiden, ob die\nBeschwerde vor oder nach Instanzende eingelegt wird. Daraus folgt,\ndaß auch eine nach Instanzende eingelegte Beschwerde nicht aus\nFristgründen unzulässig ist.\n\n14\n\nEine Unzulässigkeit der Beschwerde nach\nInstanzende ergibt sich auch nicht aus der Funktion der\nProzeßkostenhilfe, die Prozeßführung zu ermöglichen. Zwar kann\nProzeßkostenhilfe erst ab vollständiger Antragstellung bewilligt\nwerden, ist der vollständige Antrag aber rechtzeitig vor\nVerfahrensende gestellt, kann eine Bewilligung auch noch nach\nInstanzende erfolgen ( OLG Brandenburg JurBüro 1996, 433;\nZimmermann, Prozeßkostenhilfe in Familiensachen (1997) Rn. 265\nm.w.N.). Ebenso kann daher eine Beschwerdeeinlegung nach\nInstanzende nicht aus diesem Grunde unzulässig sein. Die\nProzeßkostenhilfe wird damit auch nicht in die Nähe eines\nKostenerstattungsanspruchs gerückt, denn wenn der rechtzeitig\ngestellte Antrag begründet war, kann es für die Bewilligung keine\nRolle spielen, ob Gebührenansprüche gestundet waren oder Zahlungen\nz.B. durch freiwillige Leistungen Dritter erfolgt sind. Hat der\nAntragsteller die Kosten aus eigenen Mitteln beglichen, ist das\nlediglich im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu\nberücksichtigen.\n\n15\n\nDer Auffassung, die Beschwerde nach\nInstanzende sei unzulässig, wenn die Beschwerde bei Beachtung der\nprozessualen Sorgfaltspflicht schon früher hätte eingelegt werden\nkönnen, vermag der Senat gleichfalls nicht zu folgen. Es ist dem\nGesetz nicht zu entnehmen, daß von den Parteien eine solche\nSorgfalt (die auch inhaltlich unbestimmt erscheint) verlangt würde\n(Zöller/Philippi, 20. Aufl., § 127 Rn. 24 m.w.N. zum Streitstand;\nZimmermann, a.a.O., Rn .743 ff. m.w.N.). Sie kann auch nicht als\nallgemeiner Rechtsgrundsatz des Beschwerderechts angesehen\nwerden.\n\n16\n\nEs gelten daher allein die allgemeinen\nGrundsätze der Verwirkung eines unbefristeten Rechtsbehelfs, wenn\ndieser nicht innerhalb einer angemessenen Frist eingelegt wird\n(Thomas/Putzo, 20. Aufl., § 127 Rn. 5). Wann diese angemessene\nFrist abgelaufen ist, läßt sich nicht generell für alle Fälle\nsagen, denn es kommt darauf an, in welchem Stadium sich das\nVerfahren befindet und ob ein Sachverhalt gegeben ist, aus dem sich\nentnehmen läßt, daß sich die Partei mit der späteren Anfechtung\nwidersprüchlich verhält oder durch das Zuwarten ein\nVertrauenstatbestand für Dritte geschaffen worden ist. In jedem\nFall kann von einer Verwirkung aber erst ausgegangen werden, wenn\neine deutlich längere Frist als die für die Staatskasse vorgesehene\nBeschwerdefrist von drei Monaten abgelaufen ist. Soweit danach ein\nAblauf von mindestens sechs Monaten nach Bekanntgabe der\nEntscheidung verlangt wird, ist dem für den Durchschnittsfall\nzuzustimmen (so OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 619; OLG Brandenburg\nJurBüro 1996, 433 - zwei Jahre nach Verfahrensbeendigung; dagegen\nknüpft OLG Bamberg FamRZ 1996, 618 zu Unrecht an die Frist nach §\n127 III S.3 ZPO an).\n\n17\n\nIm Streitfall waren zwar gerade sechs\nMonate seit der Bekanntgabe der PKH-Entscheidung vergangen, aber\nerst zwei Monate seit Zustellung der Entscheidung, aus der sich\nergab, daß die Rechtsverteidigung einen deutlich größeren Erfolg\nhatte, als ihr vom Amtsgericht in der PKH-Entscheidung zugebilligt\nworden war. Letzteres kann bei der Beantwortung der\nVerwirkungsfrage nicht unberücksichtigt bleiben, denn daraus, daß\nsich eine Partei ohne Einlegung eines Rechtsbehelfs zunächst mit\neiner eingeschränkten Prozeßkostenhilfebewilligung zufriedengibt,\nkann nicht entgegen ihrem Prozeßvortrag und entgegen der ergangenen\nEntscheidung geschlossen werden, daß sie die Entscheidung endgültig\nhinnehmen wollte. Ebenso sind durch das Zuwarten keine\nVertrauenstatbestände für Dritte geschaffen worden. Die\nNichteinlegung einer Beschwerde bei dieser Sachlage ist nicht ein\nWiderspruch zur früheren Hinnahme, sondern kann vielmehr\nnaheliegend den Grund haben, daß die Sachentscheidung nicht durch\nein Beschwerdeverfahren verzögert werden soll.\n\n18\n\n2)\n\n19\n\nVon der Zulässigkeit der Beschwerde ist\nihre Begründetheit zu unterscheiden. Wird eine Beschwerde erst nach\nrechtskräftiger Entscheidung der Hauptsache eingelegt, kann die\nErfolgsaussicht der Rechtsverfolgung wegen der Rechtskraftwirkung\nder Hauptsacheentscheidung nicht mehr abweichend von dieser\nbeurteilt werden (BGH DB 1984, 2495; OLG Köln (2.ZS.) JurBüro 1996,\n254; Thomas/Putzo, a.a.O., § 127 Rn.3; a.M. Zimmermann,\na.a.O., Rn. 759; OLG Köln (21.ZS.) MDR 1994, 950 geht bei dieser\nSachlage zu Unrecht von Unzulässsigkeit der Beschwerde aus). Das\nrechtskräftige Urteil bindet in der Hauptsache auch hinsichtlich\nder Beurteilung der Erfolgsaussicht im Rahmen der PKH-Entscheidung.\nFür hypothetische Erwägungen zur Erfolgsaussicht bei Antragstellung\noder Entscheidungsreife ist dann kein Raum mehr, wenn die Partei\nmit der Beschwerdeeinlegung bis zum Erlaß der\nHauptsachenentscheidung zuwartet und diese nicht angreift.\n\n20\n\nImn Streitfall richtet sich die\nBeschwerde aber nur insoweit gegen die Versagung der\nProzeßkostenhilfe, als diese hinter dem Erfolg in der Hauptsache\nzurückbleibt.\n\n21\n\n3)\n\n22\n\nDer Senat hat von einer eigenen\nSachentscheidung abgesehen, da das Amtsgericht nur über die\nZulässigkeit der Beschwerde entschieden hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311070","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-16/14-wf-65-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":3}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311070","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311070","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-16/14-wf-65-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311070","retrieved":"2026-07-09 03:41:27.116190+00:00"}}