{"status":"available","doknr":"OLD311089","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0611.5U15.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-06-11","aktenzeichen":"5 U 15/96","doktyp":"Grundurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten - ihren Prozeßbevollmächtigten\nin einem voraufgegangenen Schadensersatzverfahren (4 0 273/90 LG\nAachen, 27 U 145/91 OLG Köln) wegen fehlerhafter Geburtsleitung -\nauf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen\nfehlerhafter anwaltlicher Vertretung in diesem Verfahren in\nAnspruch, nachdem ihre dortige Klage rechtskräftig wegen Verjährung\nbzw. Inanspruchnahme eines rechtlich nicht zur Haftung\nverpflichteten Beklagten rechtskräftig abgewiesen worden ist.\n\n3\n\nDie Klägerin vertritt die Ansicht, in der Sache hätte bei\nsachgerechter anwaltlicher Vertretung ihre dortige Klage Erfolg\ngehabt.\n\n4\n\nIm einzelnen lag der Klage folgender Sachverhalt zugrunde: Die\nKlägerin, bei der Geburt 4170 g schwer, ist das vierte Kind ihrer\nEltern. Bei der Geburt des dritten Kindes am 1. April 1985, die im\nselben Krankenhaus wie die am 5. Dezember 1986 erfolgte Geburt der\nKlägerin, nämlich im Knappschaftskrankenhaus B. in W. stattfand,\nwar es bei einem 4200 g schweren Neugeborenen zu einer Erb'schen\nParese des linken Armes des Kindes gekommen. Diese Parese war Folge\neiner Schulterdystokie, welche wiederum maßgeblich darauf beruhte,\ndaß das Kind relativ groß war. Im Hinblick hierauf verwies der die\nMutter der Klägerin in der Schwangerschaft betreuende\nniedergelassene Gynäkologe Dr. B. die Mutter der Klägerin an die\nvorbenannte Klinik, um die eventuelle Notwendigkeit einer Sectio\nklären zu lassen. Die Mutter der Klägerin begab sich hierzu zur\nambulanten Untersuchung in das Knappschaftskrankenhaus B.. In dem\nBefundprotokoll zur ambulanten Untersuchung der Mutter der Klägerin\nvom 11. 11. 1986 heißt es: \"Patient stellt sich vor, da beim\nletzten Kind Erb'sche Parese aufgetreten ist. Vom US (Ultraschall)\nher auch jetzt Vorsicht geboten, Kopf klein, Thorax groß, bip 9,1,\nTHQ 1O,7 !) In jedem Fall vor Entbindung möglichst genauen US und\nOberarzt hinzuziehen\". In dem diesbezüglichen Arztbrief an den\nGynäkologen Dr. B. vom 25. 11. 1986 heißt es unter anderem:\n\n5\n\n\"Patientin stellte sich am 11. November 1986 zur Frage einer\nSectio bei uns vor, da beim letzten Kind wegen Schulterdystokie es\nzu einer Erb'schen Parese links gekommn ist.\n\n6\n\nBei der jetzigen äußerlichen Ultraschalluntersuchung scheint es\nsich wieder um ein großes Kind zu handeln, allerdings erscheint der\nKopf relativ klein bei ziemlich großem Thorax-Durchmesser. Nach\neingehender Besprechung des Falles sind wir zu dem Schluß gekommen,\ndaß eine primäre Sectio caesarea nicht unbedingt erforderlich ist,\nsondern bei Einsetzen der Wehentätigkeit die Frage erneut geprüft\nwerden sollte. Es sollte dann unter der Geburt ein Ultraschall\ndurchgeführt werden und bei vertretbarer Größe des Kindes eine\nNormalgeburt, allerdings mit prophylaktischer großer Episiotomie\nunter Leitung eines Oberarztes durchgeführt werden...\".\n\n7\n\nIm Anschluß an die Geburt der Klägerin berichteten die beiden\nÄrzte Dr. M. sowie der Chefarzt der gynäkologischen Abteilung Prof.\nDr. K., von denen auch das vorgenannte Schreiben stammte, in einem\nweiteren Arztbrief an Dr. B. u. a.: \"Anläßlich eines\nVorstellungsgespräches am 11. November 1986 hatten wir mit der\nPatientin vereinbart, sich möglichst bald nach Wehenbeginn in\nunserer Abteilung vorzustellen, um dann zu entscheiden, ob eine\nSpontangeburt möglich ist oder ob eine Sectio durchgeführt werden\nsollte.\"\n\n8\n\nAbweichend hiervon haben die Beklagten des Vorprozesses und auch\nder Beklagte des vorliegenden Prozesses behauptet, der Mutter der\nKlägerin sei zusätzlich gesagt worden, sie möge sich am errechneten\nEntbindungstermin, spätestens aber kurz nach Überschreitung des\nerrechneten Endtermins in der gynäkologischen Abteilung vorstellen,\ndamit in Ruhe über das weitere Vorgehen entschieden werden\nkönne.\n\n9\n\nAm 5. Dezember 1986, jedenfalls 8 Tage nach dem errechneten\nEntbindungstermin, dem 28. November 1986, begab sich die Mutter der\nKlägerin in das Knappschaftskrankenhaus B., nachdem die Wehen\neingesetzt hatten. Der Vater der Klägerin hatte nach Einsetzen der\nWehen in der Abteilung der Gynäkologie des\nKnappschaftskrankenhauses angerufen und darauf hingewiesen, daß\ndort ein schriftlicher Vorgang über die Besonderheit des Falles\nbestehe.\n\n10\n\nDer Wehenbeginn ist im Geburtsverlaufsprotokoll mit 4.5O Uhr\nangegeben. Ausweislich des Verkaufsprotokolls kam die Mutter der\nKlägerin mit fast vollständigem Muttermund und starker regelmäßiger\nWehentätigkeit um 6.OO Uhr zur Aufnahme und wurde sofort im\nKreißsaal gelagert. Um 6.1O Uhr wurde Oberarzt Dr. P. informiert.\nFerner heißt es: \"Um 6.2O Uhr (nach Eintreffen von Oberarzt P.)\nAmniotomie, grünes Fruchtwasser, Versuch des Pudendus Blockes:\nschlägt fehl, Patient ist extrem!! unkooperativ, tritt und\nkneift.\n\n11\n\nIn dem Operationsbericht - unterzeichnet von Oberarzt Dr. P. -\nvom 1O. Dezember 1986 heißt es u. a.:\" Beim Eintreffen von Oberarzt\nP., etwa gegen 6.25 Uhr ist die Patientin extrem unruhig und\nunkooperativ. Zu diesem Zeitpunkt wird durch Dr. Sch. die\nFruchtblase bei vollständigem Muttermund und kurz vor Beckenausgang\nstehendem Kopf gesprengt. Das Anlegen einer Pudendusanalgesie ist\nwegen des sich ständigen Herumwälzens der Patientin nicht möglich.\nEs wird sodann nach Tiefertreten des Kopfes ohne Betäubung eine\nEpisiotomie mediolateral links angelegt. Unmittelbar danach kommt\nes in sitzender Stellung auf der Bettkante zum etwas schwierigen\nDurchtreten des Köpfchens, die Nabelschnur liegt fest um den Hals.\nEs wird nun unter Kristellern durch Dr. Sch. versucht, die Schulter\nzu entwickeln. Wegen der Vorgeschichte wird dies von Oberarzt P.\nübernommen. Es gelingt schließlich wiederum unter kräftigem\nKristellern. Hierbei tritt die Schulter fast quer aus dem Introitus\nheraus. Die weitere Entwicklung des Kindes macht keinerlei\nSchwierigkeiten... Der rechte Arm wird nur wenig bewegt und liegt\nrelativ schlaff, so daß auch hier wieder eine Plexusläsion\nangenommen werden muß. Das Kind sollte unverzüglich dem Kinderarzt\nund dem Orthopäden vorgestellt werden.\"\n\n12\n\nDie Mutter der Klägerin verließ noch am Geburtstag entgegen\närztlichem Rat das Krankenhaus und begab sich laut Vortrag der\nKlägerin mit dieser unverzüglich in therapeutische Behandlung der\nErb'schen Lähmung.\n\n13\n\nDie Klägerin hat im Vorprozeß und auch im vorliegenden Verfahren\nbehauptet, Dr. P. habe, ohne die im Knappschaftskrankenhaus\nvorhandenen Unterlagen über die voraufgegangene Geburt, die\nunstreitig ebenfalls mit der Problematik einer Schulterdystokie und\nnachfolgender Erb'scher Lähmung belastet gewesen sei, beizuziehen,\nohne weiteres eine Geburt auf normalem vaginalem Weg vorgesehen,\nstatt eine primäre Schnittentbindung durchzuführen. Dies sei eine\nFehlentscheidung gewesen, die die Verletzung des Armes der Klägerin\nzur Folge gehabt habe. Auch die Beratung der Mutter der Klägerin im\nVorfeld der Geburt sei fehlerhaft gewesen. Im Hinblick auf die\nProblematik bei der voraufgegangenen Geburt hätte es nämlich nicht\nausgereicht, der Mutter der Klägerin zu raten, sich bei Wehenbeginn\nim Krankenhaus vorzustellen. Da es sich bereits um die vierte\nGeburt gehandelt habe, sei mit einem schnellen Geburtsfortschritt\nzu rechnen gewesen, so daß nach Beginn der Wehen eine Entscheidung\nüber eine mögliche Sectio überhaupt nicht mehr möglich gewesen\nwäre. Tatsächlich habe man der Mutter der Klägerin eine solche\nAlternative auch gar nicht vor Augen geführt und demzufolge auch\nkeine wirksame Einwilligung zur Durchführung der vaginalen Geburt\ntrotz der damit verbundenen Risiken eingeholt. Eine solche\nBelehrung über die nahliegende Geburtsalternative hätte spätestens\nzum errechneten Geburtstermin erfolgen müssen, zu welchem Zeitpunkt\nman auch hätte prüfen müssen, welche geburtshilflichen Maßnahme\nvorliegend geboten gewesen wären.\n\n14\n\nNachdem sich auch bei ihr - der Klägerin - eine Schulterdystokie\ndurch die Schwierigkeiten der vaginalen Geburt eingestellt habe,\nsei es zusätzlich sachwidrig gewesen, dieser Problematik durch\nKristellern zu begegnen. Auch hierin liege ein Behandlungsfehler.\nTrotz der Behandlung ihrer Erb'schen Lähmung, die bereits am\ndritten Tag nach der Entbindung begonnen habe, sei ein Dauerschaden\nverblieben. Sie werde ihren rechten Arm nie normal bewegen und\nbenutzen können. Der Arm könne nicht über 90° Grad gehoben werden,\nund die Hand könne nur bis zur Mittelstellung supiniert werden, d.\nh. die Auswärtsdrehung der Hand sei entsprechend eingeschränkt und\ndies voraussichtlich auf Dauer. Da sie mit der rechten Hand auch\nnicht gut Nahrung aufnehmen könne, habe sie sich im wesentlichen\nauf die vorrangige Betätigung der linken Hand umstellen müssen.\nWegen dieser Beeinträchtigung aufgrund fehlerhafter Behandlung\nhätte ihre Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Form eines\nKapitalbetrages und eines Rentenbetrages Erfolg gehabt (wobei die\nKlägerin im Vorprozeß ihr Schmerzensgeldbegehren auf 7O.OOO,OO DM\nzuzüglich monatlicher Rente von 25O,OO DM beziffert hat). Im\nvorliegenden Verfahren hat sie Schmerzensgeldvorstellungen in einer\nHöhe von 3O.OOO,OO DM sowie einer Schmerzensgeldrente in Höhe von\n25O,OO DM vorgebracht, ferner die Feststellung der Ersatzpflicht\nhinsichtlich weiterer immaterieller Schäden begehrt. Darüber hinaus\nbeantragt sie im vorliegenden Verfahren Erstattung der gesamten\nKosten, die ihr aufgrund des Vorprozesses, in dem sie voll\nunterlegen ist, erwachsen sind, welche sie auf einen Betrag von\n3O.652,OO DM beziffert.\n\n15\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n16\n\n1.\n\n17\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die\nKlägerin ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 5.\nDezember 1986 bis Rechtshängigkeit nebst 4 % Zinsen hieraus seit\ndem 3. Juni 199O zu bezahlen,\n\n18\n\n2.\n\n19\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die\nKlägerin eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 25O,OO DM,\nbeginnend mit dem 1. Januar 1987 zu zahlen, die rückständigen\nBeträge sind sofort fällig, die künftig fälig werdenden sind\njeweils monatlich im voraus zu zahlen,\n\n20\n\n3.\n\n21\n\nfestzustellen, daß der Beklagte\nverpflichtet ist, der Klägerin sämtliche immateriellen Schäden\nsoweit sie nach Rechtshängigkeit entstehen aus dem anläßlich ihrer\nGeburt am 5. Dezember 1986 entstandenen Schaden zu zahlen, soweit\ndie Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige\nDritte übergehen,\n\n22\n\n4.\n\n23\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die\nKlägerin weitere 3O.652,01 DM nebst 4 % Zinsen aus 17.073,01 DM\nseit Rechtshängigkeit, und weiteren 4 % Zinsen aus weiteren\n5.6O1,OO DM seit dem 14. Juli 1993, und weiteren 4 % Zinsen aus\nweiteren 7.942,01 DM seit dem 18. August 1993 zu zahlen.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nFehler! Textmarke nicht definiert.\n\n29\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n30\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n31\n\nEr hat die Ansicht vertreten, die Klage hätte im Vorprozeß\nkeinen Erfolg haben können, so daß sein eventuelles Verschulden,\ninsbesondere das Eintretenlassen der Verjährung, unerheblich\ngewesen sei. Zwar hätten die Ärzte im Knappschaftskrankenhaus um\ndie Problematik Bescheid gewußt; sie seien jedoch nach eingehender\nBesprechung des Falles zu dem Schluß gekommen, daß eine primäre\nSectio caesarea nicht unbedingt erforderlich sei, sondern bei\nEinsetzen der Wehentätigkeit die Frage erneut geprüft werden solle.\nDeshalb sei mit der Mutter der Klägerin vereinbart worden, daß sie\nsich am errechneten Entbindungstermin, spätestens nach\nÜberschreitung desselben, im Krankenhaus einzufinden habe, damit in\nRuhe über das weitere Vorgehen entschieden werden könne. Selbst\neine Anordnung, sich nach Einsetzen der Wehentätigkeit in das\nKrankenhaus zu begeben, sei nicht fehlerhaft gewesen, denn auch bei\neinem großen Kind sei nicht von vornherein und in jedem Fall ein\nKaiserschnitt indiziert. Vielmehr sei bei vertretbarer Größe des\nKindes einer normalen vaginalen Geburt der Vorzug zu geben. Die dem\nArztbrief vom 25. 11. 1986 ausgesprochene Empfehlung sei deshalb\nsachgerecht gewesen. Nachdem dann die Mutter der Klägerin 8 Tage\nnach dem errechneten Entbindungstermin mit fast vollständig\ngeöffnetem Muttermund mit starker regelmäßiger Preßwehentätigkeit\neingeliefert worden sei, und zwar erst mehrere Stunden nach Beginn\nder Wehentätigkeit, sei die Durchführung eines Kaiserschnittes\nnicht mehr möglich gewesen.\n\n32\n\nAuch bei der Geburtshilfe selbst sei den Ärzten kein Fehler\nunterlaufen. Die Mutter der Klägerin habe in keiner Weise bei der\nGeburt \"mitgeholfen\", sondern sei keinen vernünftigen Argumenten\nzugänglich gewesen und habe sich außerordentlich unruhig und\nobstruktiv aufgeführt, indem sie sich mit Händen und Füßen gegen\njegliche geburtshilfliche Maßnahme gewehrt und getreten und\ngekniffen habe. Beim Kristellern durch Dr. Sch. habe sie diesen\nsogar heftig in den Arm gebissen. Als der Kopf der Klägerin\nausgetreten gewesen sei, sei die Mutter der Klägerin immer noch\nsehr unruhig gewesen, habe halb schräg über der Bettkante gehangen;\ndaß in dieser Stellung die Entwicklung der Schulter des Kindes\nSchwierigkeiten gemacht habe, sei nicht verwunderlich. Gleichwohl\nhabe die Klägerin rasch genug entwickelt werden können. Dem\ndringenden Rat, das Kind sofort dem Orthopäden als Konsiliararzt\nvorzustellen, sei die Kindesmutter nicht nachgekommen, sondern habe\ngegen den ärztlichen Rat mit der Klägerin das Krankenhaus\nverlassen. Fehler seien den behandelnden Ärzten demzufolge nicht\nvorzuwerfen. Die eingetretene Armlähmung sei auch nicht\nirreparabel. Vermutlich habe die Klägerin krankengymnastische\nÜbungen nicht konsequent genug durchgeführt. Bei sachgerechter\nDurchführung sei der Defekt jedenfalls ausheilbar. Das\nSchmerzensgeldbegehren der Klägerin sei auch zu Kapital und Rente\njedenfalls übersetzt.\n\n33\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Ärzte\nDres. J. und D. als Zeugen, sowie durch Einholung eines\nschriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Kr. nebst\nErgänzungsgutachten.\n\n34\n\nDurch Urteil vom 11. Oktober 1995, auf das wegen aller\nEinzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage\nabgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, zwar\nseien dem Beklagten Fehler in der Prozeßführung im Rahmen des\nVorprozesses anzulasten, diese Verletzungen des\nMandatsverhältnisses führten jedoch gleichwohl nicht zu einer\nHaftung des Beklagten, weil die ursprüngliche Klage der Klägerin in\njedem Fall erfolglos geblieben wäre. Die körperlichen\nBeeinträchtigungen der Klägerin beruhten nämlich nicht auf einer\närztlichen Fehlbehandlung der in dem Krankenhaus tätigen Ärzte.\nSowohl die Beratung der Mutter der Klägerin anläßlich der\nambulanten Untersuchung vor der Geburt der Klägerin als auch die\nDurchführung der Geburt selbst seien nicht zu beanstanden gewesen.\nAuch im Hinblick auf die den Ärzten durchaus bewußten\nRisikofaktoren, insbesondere Übergroße der Klägerin, sei eine\nSchnittgeburt nicht zwingend angezeigt gewesen, wie sich aus dem\nGutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Kr. ergebe. Die\nSchulterdystokie sei ein schicksalhaft auftretender Umstand, der\ngrundsätzlich nicht vorhersehbar sei. Die Gefahr des Eintritts\neiner Schulterdystokie bei einem übergewichtigen Kind liege nur bei\n2 %. Gleichwohl stelle nicht in allen Fällen eines übergewichtigen\nKindes eine Schnittentbindung die allein richtige Behandlung dar.\nVielmehr sei gegenüber dem Risiko der Schulterdystokie das erhöhte\nRisiko aufgrund einer Schnittenbindung zu berücksichtigen, welches\ndie generelle Durchführung einer Schnittentbindung verbiete. Selbst\nwenn im Falle der Klägerin die Gefahr des Eintritts einer\nSchulterdystokie 4 % bis 6 % betragen habe, könne die Durchführung\neiner vaginalen Geburt nicht beanstandet werden, weil nach den\ngesamten Umständen mit einem schnellen Geburtsfortgang zu rechnen\ngewesen sei.\n\n35\n\nAuch Fehler bei der Geburtsleitung seien nicht ersichtlich. Zum\nZeitpunkt des Eintreffens der Mutter der Klägerin sei nach den\nAusführungen des Sachverständigen eine Schnittgeburt nicht mehr\nmöglich gewesen. Ein Ziehen und Drehen an der Klägerin bis zu deren\nvollständiger Entwicklung sei von dem Sachverständigen als korrekt\nbezeichnet worden.\n\n36\n\nGegen dieses am 16. Oktober 1995 zugestellte Urteil hat die\nKlägerin am 15. November 1995 Berufung eingelegt und diese am 12.\nJanuar 1996 - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis\nzum 15. Januar 1996 - begründet.\n\n37\n\nDie Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen unter Weiterverfolgung ihrer ursprünglichen Anträge.\n\n38\n\nZur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, sie sei bereits\nanläßlich der ambulanten Untersuchung am 11. November 1986 falsch\nberaten worden. Das Landgericht habe die Besonderheiten des\nvorliegenden Falles nicht ausreichend berücksichtigt. Diese\nbestünden darin, daß bereits zwei vorangegangenen Geburten die\ngleichen Schwierigkeiten mit sich gebracht hätten, wie sie bei der\nGeburt der Klägerin aufgetreten sind. Der im Jahr 1982 geborene\nBruder der Klägerin habe bei der Geburt \"festgehangen\" und habe nur\ndurch einen \"entschlossenen Sprung eines Arztes auf den Bauch der\nMutter der Klägerin mit Schlüsselbeinbruch geboren werden können\".\nAuch die vor der Klägerin geborene Schwester K. habe eine\nSchulterdystokie erlitten, obwohl auch bei dieser die Geburt nur 45\nMinuten gedauert habe. In Anbetracht dieser doppelten Vorbelastung\nsei die Annahme des Sachverständigen erster Instanz, die\nEntscheidung für eine Spontangeburt sei vertretbar gewesen, nicht\nnachzuvollziehen.\n\n39\n\nDem Sachverständigen könne auch nicht darin gefolgt werden, daß\ndie Entscheidung zu einem Kaiserschnitt anläßlich der Untersuchung\nvom 11. November 1986 hätte offen bleiben dürfen. Im übrigen rügt\ndie Klägerin weiterhin auch eine fehlerhafte Durchführung der\nGeburtsleitung und macht geltend, insbesondere das Kristellern sei\nbei einer Schulterdystokie die unrichtige bzw. sogar\nkontraindizierte Maßnahme.\n\n40\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n41\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und\nnach den Schlußanträgen erster Instanz zu erkennen.\n\n42\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n43\n\ndie Berufung kostenpflichtig und\nvorläufig vollstreckbar zurückzuweisen;\n\n44\n\ndem Beklagten zu gestatten,\nerforderliche Sicherheit auch durch Bürgschaft einer\nbundesdeutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu\nerbringen.\n\n45\n\nAuch der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches\nVorbringen und macht geltend, die Klage der Klägerin habe keine\nAussicht auf Erfolg gehabt. Die Beweisaufnahme im ersten Rechtszug\nhabe ergeben, daß ärztliche Fehler weder bei der Beratung am 11.\nNovember 1986 noch bei der Geburt am 5. Dezember 1986 unterlaufen\nseien. Die am 11. November 1986 getroffene Entscheidung, die Frage\neines etwaigen Kaiserschnitts bis zur Geburt zurückzustellen, sei\nvertretbar und medizinisch sachgerecht gewesen. Sie sei jedenfalls\nebensogut medizinisch vertretbar und sachgerecht gewesen wie die\ngleichfalls mögliche Alternativentscheidung, einen festen Termin\nfür eine Schnittentbindung festzulegen. Am 11. November 1986 sei\nnicht vorauszusehen gewesen, ob am 5. Dezember 1986 eine Situation\nvorliegen werde, die eine Schnittgeburt indizierte. Eine\nSchulterdystokie sei grundsätzlich nicht voraussehbar, unter\nanderem deshalb nicht, weil sie von der Lage des Kindes unmittelbar\nvor Beginn der Geburt abhänge. Anläßlich der Untersuchung vom 11.\nNovember 1986 sei das Gewicht der Klägerin vom erstinstanzlichen\nSachverständigen auf ca. 3.2OO Gramm geschätzt worden. Es habe\ndeshalb jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt kein erhöhtes Risiko\nin Richtung auf eine Schulterdystokie bestanden. Das\nKomplikationsrisiko habe sich auch nicht durch die Umstände\nanläßlich der voraufgegangenen Entbindung erhöht.\n\n46\n\nAuch bei der Entbindung seien keine Fehler zu verzeichnen. Bei\nEintreffen der Mutter in der Klinik sei keine Entscheidung für eine\nSectio mehr möglich gewesen, weil die Geburt bereits zu weit\nvorangeschritten sei. Sie habe deshalb auf vaginalem Wege zu Ende\ngeführt werden müssen. Die festsitzende Schulter der Klägerin sei\nauch relativ rasch entwickelt worden, so daß auch insoweit keine\nFehler ersichtlich seien.\n\n47\n\nWegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n48\n\nDer Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluß vom 15. Mai 1996.\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche\nGutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Bo. vom 11. 2. 1997 (Blatt\n533 ff. d.A.) Bezug genommen sowie ferner auf das Protokoll der\nmündlichen Anhörung des Sachverständigen vor dem Senat vom 28. 4.\n1997.\n\n49\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n50\n\nAuf die zulässige Berufung der Klägerin hin war das\nlandgerichtliche Urteil abzuändern. Die Klage ist dem Grunde nach\ngerechtfertigt, und bereits nach dem derzeitigen Sach- und\nStreitstand ist der Klägerin ein Teilschmerzensgeldbetrag in der\ntenorierten Höhe von 1O.OOO,OO DM nebst 4 % Verzugszinsen\nzuzusprechen.\n\n51\n\nDies ergibt sich aus folgendem:\n\n52\n\nDer Beklagte haftet der Klägerin auf Schadensersatz wegen\nschuldhaft fehlerhafter anwaltlicher Vertretung im Vorprozeß.\n\n53\n\nDie dortige Klage ist ausweislich der Urteile des Landgerichts\nAachen bzw. Oberlandesgerichts Köln in dem Verfahren 4 0 273/9O LG\nAachen bzw. 27 U 145/91 OLG Köln abgewiesen worden, weil sie erst\nnach Eintritt der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche\nerhoben worden ist und weil zudem - ungeachtet der Rechtsprechung\nzur Haftung bei Behandlung im Rahmen einer Chefarztambulanz - nicht\ndie richtigen Beklagten in Anspruch genommen worden sind. Auf die\ndiesbezüglichen Ausführungen in den rechtskräftigen Entscheidungen\ndes Vorprozesses wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug\ngenommen.\n\n54\n\nDie Klage hätte bei sachgerechter Durchführung auch - nach\nderzeitigem Sach- und Streitstand jedenfalls teilweise - Erfolg\ngehabt.\n\n55\n\nEine deliktische Haftung gemäß §§ 823, 847 BGB der behandelnden\nÄrzte bzw. des Leiter der Chefarztabmulanz über § 831 BGB wäre zu\nbejahen gewesen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:\n\n56\n\nDie vaginale Entbindung der Klägerin war nicht von einer\nwirksamen Einwilligung der Mutter der Klägerin getragen und deshalb\nrechtswidrig, so daß die behandelnen Ärzte für die infolge der\nEntbindung bei der Klägerin eingetretenen Gesundheitsschäden\neinzustehen gehabt hätten.\n\n57\n\nDie Entscheidung des die Geburt leitenden Arztes, ob diese\nvaginal oder mittels Kaiserschnitts durchgeführt werden soll, ist\neine ärztliche Maßnahme, die der Einwilligung der Schwangeren\nbedarf, die dann vorher über bestehende Alternativen aufzuklären\nist (vgl. BGH AHRS 5OOO/28 Seite 54), wenn im Falle der vaginalen\nGeburt dem Kind ernstzunehmende Gefahren drohen und gewichtige\nGründe für einen Kaiserschnitt sprechen (vgl. BGH AHRS 5000/30).\nDem steht nicht entgegen, daß die Entscheidung über das ärztliche\nVorgehen primär Sache des Arztes ist, der in einer normalen\nEntbindungssituation deshalb auch nicht von sich aus die\nMöglichkeit einer Schnittentbindung zur Sprache zu bringen\nbraucht.\n\n58\n\nAnders ist dies indessen, wenn gewichtige Gründe für eine\nSchnittentbindung sprechen, diese sich als echte Alternative\ndarstellt und medizinisch indiziert ist (vgl. OLG Braunschweig AHRS\n5000/16, OLG Köln 5000/29). So liegt es im Streitfall, denn diese\nVoraussetzungen waren nach Maßgabe der Feststellungen des\nzweitinstanzlichen Sachverständigen Prof. Dr. Bo. nach den gesamten\nUmständen zu bejahen.\n\n59\n\nProf. Dr. Bo. hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als\nauch anläßlich seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat darauf\nhingewiesen, daß die Häufigkeit einer Schulterdystokie - einer\n\"außerordentlich schwerwiegenden Komplikation für den\nGeburtshelfer\" - bei zunehmenden Kindsgewicht ansteigt und von\neiner durchschnittlichen Frequenz von 0,15 - O,2 % bei Kindern mit\n4OOO Gramm Geburtsgewicht auf 3 %, also das 15 fache, ansteigt.\n\n60\n\nDaß schon nach der Ultraschalluntersuchung vom 11. 11. 1986 nach\nMaßgabe der hierbei festgestellten Diskrepanz zwischen Kopf- und\nThoraxdurchmesser bei einem relativ großen Wert für den Thorax mit\neinem großen Kind zu rechnen war, hat der Sachverständige mehrfach\nbestätigt und ergibt sich im übrigen auch aus dem im Tatbestand\nzitierten Untersuchungsbefund vom 11. 11. 1986 sowie dem\nnachfolgenden Arztbrief an den die Schwangerschaft betreuenden Arzt\n/ Gynäkologen Dr. B..\n\n61\n\nDen Ärzten in der Ambulanz war demzufolge schon zu diesem\nfrüheren Zeitpunkt der ersten ambulanten Untersuchung der Mutter\nder Klägerin bekannt, daß jedenfalls ein erhöhter Risikofaktor in\nRichtung auf das Auftreten einer Schulterdystokie gegeben war.\n\n62\n\nAls einen weiteren, ebenfalls den Ärzten bekannten, Risikofaktor\nhat der Sachverständige den Umstand bezeichnet, daß es bei der 1985\nvoraufgegangenen Geburt - bei einem ebenfalls großen Kind (4.2OO\ngr.) auch zu einer Schulterdystokie (mit vorübergehender\nPlexuslähmung) gekommen war.\n\n63\n\nZwar hat der Sachverständige auf ausdrückliche Nachfrage des\nGerichts erklärt, daß keine Statistiken dazu bekannt sind, wie\nstark das Risiko steigt, wenn in der Vorgeschichte schon eine\nGeburt mit Schulterdystokie stattgefunden hat, gleichzeitig aber\ndarauf hingewiesen, daß ein solches Ereignis in der Vorgeschichte\nauf jeden Fall signifikant für das Risiko ist, daß eine nochmalige\nSchulterdystokie sich ereignen kann und bei einer voraufgegangenen\nGeburt mit Schulterdystokie auf jeden Fall dieses Risiko bei einer\nnachfolgenden Geburt eines großen Kindes dann höher einzuschätzen\nist als das Durchschnittsrisiko, weshalb für die Risikoabschätzung,\nob eine Schulterdystokie bei einer weiteren Entbindung - zumal bei\neinem großen Kind - auftreten kann, die Vorgeschichte einen\ndeutlichen Stellenwert hat.\n\n64\n\nEin weiterer Risikoumstand ergab sich aus der Tatsache, daß die\nim Jahr 1985 erfolgte Geburt der 42OO Gramm schweren Schwester der\nKlägerin 45 Minuten gedauert hatte, so daß sich für die Ärzte\njedenfalls die naheliegende Möglichkeit aufdrängen mußte, daß auch\nbei der Klägerin - bei Vorliegen der vorbenannten zusätzlichen\nRisikofaktoren in Richtung auf eine Schulterdystokie - ein\nschneller Geburtsverlauf in Rechnung zu stellen war, der dann eine\nEntscheidung pro oder contra Sectio unter der Geburt ausschloß.\n\n65\n\nVor dem Hintergrund dieser Feststellung des Sachverständigen ist\ndie darauf gestützte Schlußfolgerung ohne weiteres überzeugend und\nnachvollziehbar, wonach im Fall der Klägerin die primäre Sectio\neine echte Alternative war.\n\n66\n\nÜber diese Alternative hätten die die Mutter der Klägerin in der\nAmbulanz untersuchenden Ärzte diese unterrichten und ihr dabei die\nVorteile, Nachteile und Risiken der beiden Alternativen in\nverständlicher Form vor Augen führen müssen, damit die so\ninformierte Mutter der Klägerin eine eigenverantwortliche\nEntscheidung für die eine oder andere Entbindungsmethode hätte\ntreffen können.\n\n67\n\nEine solche Unterrichtung der Mutter der Klägerin ist jedoch\nnicht erfolgt, denn aus dem Brief des Oberarztes an den\nniedergelassenen Gynäkologen vom 25. 11. 1986 geht lediglich\nhervor, daß man sich in der Klinik gegen eine primäre Sectio\nentschieden hat, ohne daß die Gründe dafür aufgeführt worden sind\nund ohne daß man diese bzw. die Alternative einer primären Sectio\nausweislich dieses Arztbriefes der Mutter der Klägerin unterbreitet\nhätte.\n\n68\n\nNach den der Mutter der Klägerin ausweislich der Arztbriefe der\nbehandelnden Ärzte an Dr. B. erteilten Hinweisen konnten die\nbehandelnden Ärzte in der Ambulanz auch nicht davon ausgehen und\nhaben ersichtlich auch nicht Aussicht genommen, die Mutter der\nKlägerin noch zu einem nachfolgenden Zeitpunkt über die Alternative\neiner primären Sectio angemessen zu unterrichten. Ersichtlich hat\nman die alternative Indikation einer primären Sectio gar nicht\ngesehen bzw. ärztlicherseits ernstlich in Betracht gezogen; vor\nallem auch nicht, daß diese Entscheidung mit der Mutter abzuklären\nwar; anderenfalls wäre der Vermerk \"daß eine primäre Sectio\ncaesarea nicht unbedingt erfoderlich ist\" nicht verständlich.\n\n69\n\nDer ausweislich der Arztbriefe der Mutter der Klägerin erteilte\nRat, sich nach Einsetzen der spontanen Wehentätigkeit (die\ngegenteilige Behauptung des Beklagten, sie sei zum errechneten\nGeburtstermin einbestellt worden ist angesichts des Inhaltes der\nArztbriefe beweislos, im übrigen aus den nachfolgenden Gründen auch\nunerheblich) war nicht geeignet, eine solche nachfolgende\nInformation der Mutter der Klägerin noch sicherzustellen; der\nSachverständige hat nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, daß\nerneut ein sehr rascher Geburtsverlauf zu erwarten war und mit dem\nin dem Schreiben vom 25. 11. 1986 mitgeteilten Ratschlag das\ndeutliche Risiko verbunden war, daß eine Entscheidung für einen\nKaiserschnitt bei Geburtsbeginn nicht mehr möglich war.\nAusdrücklich hat der Sachverständige schon in seinem schriftlichen\nGutachten darauf hingewiesen, daß der Ratschlag, den Wehenbeginn\nabzuwarten, um dann erneut zu entscheiden, risikobehaftet war und\nzwar mit dem deutlichen Risiko, daß die Entscheidung für einen\nKaiserschnitt nicht mehr möglich sein werde.\n\n70\n\nNach allem fehlt es an einer wirksamen Information der Mutter\nder Klägerin über die Alternative einer primären Sectio und\nIndikation hierzu und demzufolge auch an einer wirksamen\nEinwilligung der Mutter in die durchgeführte vaginale Entbindung,\ndie sich nach den eingangs geschilderten Grundsätzen deshalb als\neine zum Schadensersatz verpflichtende rechtswidrige\nKörperverletzung darstellt.\n\n71\n\nEine Haftung der behandelnden Ärzte ergab sich auch aus\nkonkreten Behandlungsfehlern anläßlich der Geburtsplanung und\nGeburtsleitung.\n\n72\n\nDer Sachverständige Prof. Dr. Bo. hat schon in seinem\nschriftlichen Gutachten mit nachvollziehbarer und überzeugender\nBegründung darauf hingewiesen, daß - wie bereits erwähnt - der\nRatschlag, den Wehenbeginn abzuwarten, um dann erneut über die\nFrage einer möglichen Sectio zu entscheiden risikobehaftet war,\ndies insbesondere in Kenntnis der Vorgeschichte und in der Annahme,\ndaß es sich erneut um ein großes Kind handeln werde. Diese\nAusführungen hat er anläßlich seiner mündlichen Anhörung vor dem\nSenat noch dahingehend erläutert, daß man eine primäre Sectio\nersichtlich nicht ins Auge gefaßt habe, sondern sich die\nEntscheidung bis zum Beginn der Geburt vorbehalten wollte, was\nangesichts der Vorgeschichte keine ordnungsgemäße Geburtsplanung\nermöglicht habe. Auch die in Aussicht genommene weitere\nUltraschalluntersuchung hätte keine weiterführenden Hinweise\nergeben können als die bereits anläßlich der ersten ambulanten\nUntersuchung durchgeführte Ultraschalluntersuchung, nämlich, daß\nein großes Kind zu erwarten war. Insbesondere wegen eines auf jeden\nFall auch zu erwartenden raschen Geburtsverlaufes sei nicht\nersichtlich, welche konkreten Erkenntnisse man zu Beginn der Geburt\nnoch erwarten wollte, um sich für oder gegen einen Kaiserschnitt zu\nentscheiden, zumal man auf jeden Fall auch mit der Situation zu\nrechnen hatte, welchee sich dann auch eingestellt hat, daß wegen\ndes raschen Geburtsverlaufes praktisch nur noch die Durchführung\neiner vaginalen Geburt möglich blieb. Als einen Fehler hat der\nSachverständige es darüber hinaus bezeichnet, daß ersichtlich -\ngegenteiliges haben die behandelnden Ärzte und auch der Beklagte\ndes vorliegenden Verfahrens nicht dargetan und ist nach den\nEintragungen in den Krankenunterlagen bzw. den Eintragungen zum\nGeburtsverlauf auch nicht anzunehmen - die Unterlagen der\nvoraufgegangenen Geburt nicht beigezogen worden sind. Der\nSachverständige hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf\nhingewiesen, daß das fehlende Beiziehen der Unterlagen deshalb ein\nFehler war, weil man aus diesen auf jeden Fall weitere Risiken für\ndie bevorstehende Geburt hätte erkennen bzw. beurteilen können. Die\nfehlende Beiziehung dieser Unterlagen ist insbesondere auch deshalb\nunverständlich, weil die voraufgegangene Entbindung 1985 im selben\nKrankenhaus, nämlich dem Knappschaftskrankenhaus B., stattgefunden\nhatte und deshalb ein Zugriff auf die diesbezüglichen Unterlagen\nohne weiteres möglich gewesen wäre.\n\n73\n\nAls weiteren Fehler hat der Sachverständige das Kristellern nach\nAuftreten der Schulterdystokie bezeichnet und dies nachvollziehbar\ndamit erläutert, daß Ziel des Kristeller'schen Handgriffes sei,\ndurch Druck auf den Fundus der Gebärmutter in Richtung auf den\nBeckeneingang die Austreibung des Kindes zu fördern; dies führe bei\nVorliegen einer Schulterdystokie zu keinem guten Ergebnis, da\ndadurch die Drehung des Schultergürtels nicht beeinflußt, sondern\nvielmehr die festgeklemmte vordere Schulter weiter auf die\nOberkante des Schambeines gepreßt werde, so daß das Kristellern\ngeradezu kontraindiziert bei Auftreten einer Schulterdystokie sei\nund möglicherweise die zu der Erb'schen Lähmung führende\nNervschädigung herbeiführe oder verstärke.\n\n74\n\nDaß das angeblich obstruktive Verhalten der Mutter der Klägerin\nanläßlich der Geburtsleitung nach Auftreten der Schulterdystokie\nnicht von ausschlaggebender Bedeutung war, erhellt aus dem Hinweis\ndes Sachverständigen, wonach dann, wenn, wie im vorliegenden Fall,\ndie Durchführung des Kristeller'schen Handgriffs möglich war, dann\nauch die Druckausübung hinter der Symphyse durch den Arzt als die\nnach Auftreten der Schulterdystokie indizierte Maßnahme möglich und\ndamit die Aussichten für die Vermeidung der Plexusparese zumindest\ngünstiger gewesen wäre.\n\n75\n\nDaß die ohne wirksame Einwilligung durchgeführte vaginale\nEntbindung wie auch die vorgenannten Fehler bei Geburtsplanung und\nGeburtsleitung ursächlich waren für die bei der Klägerin\naufgetretene Erb'sche Lähmung hat der Sachverständige eindeutig\nbestätigt und wird vom Beklagten wie auch von den Beklagten des\nVorprozesses nicht ernstlich in Abrede gestellt, wobei nur\nergänzend darauf hinzuweisen ist, daß nach den überzeugenden\nweiteren Ausführungen von Prof. Dr. Bo. die Tatsache, daß die\nMutter die Klinik gegen ärztlichen Rat vorzeitig verlassen hat, an\nder Schädigung der Klägerin keinen Anteil hat.\n\n76\n\nEin eventuell anspruchsminderndes \"Mitverschulden\" der Mutter\nder Klägerin ist nicht in Betracht zu ziehen, selbst wenn diese\nunter der Geburt unkooperativ und extrem unruhig war.\n\n77\n\nDer Sachverständige hat u.a. bei seiner mündlichen Anhörung\nausdrücklich darauf hingewiesen, daß ein solches Verhalten in der\nbesonderen Situation eines Geburtsvorgangs, dazu noch eines solchen\nmit der zusätzlichen Komplikation einer Schulterdystokie, nicht mit\neinem Verschuldensvorwurf belegt werden kann und außerdem nach\nMaßgabe des Geburtsprotokolls in keiner Weise dargelegt ist, daß\ndie Anwendung des - der Sache nach kontraindizierten -\nKristeller'schen Handgriffs speziell durch die unkooperative\nEinstellung der Mutter veranlaßt worden ist. Außerdem war das\nunkooperative Verhalten der Mutter auch deshalb nicht relevant und\nschadensmitursächlich, weil lt. ausdrücklichem Hinweis des\nSachverständigen dieses, wenn es die Durchführung des - unrichtigen\n- Kristeller'schen Handgriffs erlaubte, dann auch die sachlich\ngebotene Druckausübung hinter der Symphyse erlaubt hätte.\n\n78\n\nDie Klage auf Ersatz immateriellen Schadens hätte deshalb\njedenfalls dem Grunde nach Erfolg gehabt, so daß der Beklagte der\nKlägerin den aus der Abweisung der Klage im Vorprozeß entstandenen\nSchaden zu ersetzen hat, woraus sich zwingend ergibt, daß die Klage\ngegen den Beklagten hinsichtlich des stellten Leistungsanträge\njedenfalls dem Grunde nach Erfolg hat.\n\n79\n\nZur Höhe ist der Umfang des der Klägerin zu ersetzenden\nmateriellen und immateriellen Schadens nach derzeitigem Sach- und\nStreitstand noch nicht zu bemessen, da der Beklagte Umfang und\nDauer der Beeinträchtigungen der Klägerin bestritten hat und dies\nnach Maßgabe des mit gleichem Datum verkündeten Beweisbeschlusses\nnoch zu klären sein wird, wobei sich nach dem noch zu ermittelnden\nSchmerzensgeldumfang auch das hypothetische Ausmaß des Obsiegens\nder Klägerin im Vorprozeß und die diesbezügliche Kostenverteilung\nbzw. Erstattung der Kosten des Vorprozesses durch den Beklagten\nergeben wird.\n\n80\n\nSchon nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann jedoch der\nKlägerin ein Schmerzensgeldteilbetrag von 1O.OOO,OO DM zuerkannt\nwerden.\n\n81\n\nUnstreitig hat die Klägerin anläßlich der Geburt eine Erb'sche\nLähmung des rechten Arms erlitten, der nach der Geburt ausweislich\nder Geburtsunterlagen schlaff herabhing. Wie gravierend diese\nSchäden auch von den mit der Geburtsleitung befaßten Ärzte erachtet\nwurden, zeigt der Umstand, daß diese der Mutter sofort dringend\nnahelegten, noch in der Klinik einen Orthopäden als Konsiliararzt\nhinzuzuziehen und die Klägerin einer unverzüglichen Therapie der\nErb'schen Lähmung zuzuführen.\n\n82\n\nDaß unter anderem die Therapie einer Behandlung nach Vojta eine\nsachgerechte, standardisierte Behandlung der Erb'schen Lähmung ist,\nist dem Senat aus vergleichbaren Verfahren bekannt, ebenso wie die\nTatsache, daß diese Therapie zum einen langwierig ist und mehrmals\ntäglich durchgeführt werden muß, sowie ferner, daß sie dem davon\nbetroffenen Patienten beträchtliche Schmerzen bereitet. Schon vor\ndem Hintergrund dieser Beeinträchtigung der Klägerin, die\njedenfalls in ihren ersten, eigentlich unbeschwert zu verlebenden\nKinderjahren einer ständigen, dazu schmerzhaften Therapie\nausgesetzt war und zudem die körperliche Behinderung einer\nBeeinträchtigung ausgerechnet des rechten Arms immer wieder\nschmerzlich erfahren mußte, erscheint schon jetzt ein Betrag von\njedenfalls 1O.OOO,OO DM angemessen und erforderlich, um den schon\nnach dem derzeitigen Sach- und Streitstand feststehenden\nBeeinträchtigungen der Klägerin anläßlich der Geburt und in den\nnachfolgenden ersten Jahren Rechnung zu tragen. Insoweit war\ndeshalb durch Teilurteil zu erkennen.\n\n83\n\nIn welchem Umfang und mit welchen Folgen die Klägerin insgesamt\n- ggf. auf Dauer - geschädigt ist, wird nach Maßgabe des mit\ngleichem Datum verkündeten Beweisbeschlusses noch durch Einholung\neines Sachverständigengutachtens zu klären sein. Von dessen\nErgebnis hängt es ab, welcher Schmerzensgeldbetrag der Klägerin\ninsgesamt zuzuerkennen sein wird sowie auch die Frage, ob insoweit\nausschließlich auf einen Kapitalbetrag oder auch auf eine\nSchmerzensgeldrente zu erkennen sein wird. Hieraus folgt die\nBerechtigung der dahingehenden Ansprüche jedenfalls dem Grunde\nnach. Dem Feststellungsbegehren gemäß Klageantrag zu 3) war\nebenfalls stattzugeben, da jedenfalls nach dem derzeitgen Sachstand\nnoch nicht absehbare Zukunftsschäden in Betracht zu ziehen sind,\ndie spätere, weitergehende Schmerzensgeldansprüche denkbar\nerscheinen lassen. In diesem Sinn versteht der Senat auch den\nFeststellungsantrag.\n\n84\n\nDer bereits jetzt zuzuerkennende Betrag ist gemäß Antrag der\nKlägerin in der gesetzlich vorgesehenen Höhe von 4 % unter\nVerzugsgesichtspunkten zu verzinsen, da die ursprünglichen\nBeklagten schon 1988 jegliche Haftung abgelehnt hatten und deshalb\njedenfalls zum 3. Juni 1990 bereits in Verzug waren.\n\n85\n\nDie Kostenentscheidung war dem Schlußurteil vorzubehalten, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708\nNr. 10, 711 ZPO.\n\n86\n\nStreitwert der Berufung: 85.652,01 DM\n\n87\n\nWert der Beschwer des Beklagten derzeit: wie vor","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311089","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-11/5-u-15-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311089","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311089","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-11/5-u-15-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311089","retrieved":"2026-07-09 03:41:28.749835+00:00"}}