{"status":"available","doknr":"OLD311086","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0611.16WX41.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-06-11","aktenzeichen":"16 Wx 41/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie weitere Beschwerde ist abweichend von der Regelung gemäß §§\n1908 i Abs. 1, 1836 Abs. 2, 1835 Abs. 4 BGB, § 16 Abs. 2 ZSEG\nzulässig, da die Frage streitig ist, ob dem Betreuer ein\nVergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch gegen die Landeskasse\nzusteht oder ob er die Festsetzung einer aus dem Vermögen der\nBetreuten zu zahlenden Vergütung verlangen kann.\n\n3\n\nIn der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg, da der\nvom Betreuer geltend gemachte Anspruch gegen die Landeskasse nicht\nbegründet ist, weil die Betreute nicht mittellos im Sinne des §\n1835 Abs. 4 BGB ist. Wenn entsprechend dem - von dem Vertreter der\nLandeskasse bestrittenen und nicht nachgewiesenen - Vorbringen des\nBetreuers davon ausgegangen wird, daß die Betreute einen Betrag von\n13.000,00 DM allein aus dem für ihre im Dezember 1993 geborene\nTochter für die Zeit ab Dezember 1993 bis November 1995 erhaltenen\nErziehungsgeld gemäß § 5 BErzG angespart hat, so stellt auch dieses\nSparguthaben einen Vermögenswert dar, soweit es die Schongrenze des\n§ 88 BSHG übersteigt, was in Höhe der begehrten Vergütung\nunabhängig davon der Fall ist, ob die Schongrenze entsprechend der\nAuffassung des Landgerichts bei 4.500,00 DM oder bei 8.000,00 DM\n(vgl. BayObLG E 1995, 212) anzusetzen ist.\n\n4\n\nZwar ist der Anspruch auf das Erziehungsgeld selbst gemäß § 54\nAbs. 3 SGB I unpfändbar und kann deshalb nicht als für die\nBetreuungsvergütung heranzuziehendes Vermögen eingestuft werden.\nWerden aber aus dem geleisteten Erziehungsgeld Rücklagen gebildet,\nso besteht nach Ablauf der Zeit, für die das Erziehungsgeld gewährt\nwird - im vorliegenden Fall bis November 1995 - kein\nPfändungsschutz mehr, weil danach der Grund für die Unpfändbarkeit\n- die Wahrung der Zweckbestimmung des Erziehungsgeldes - entfallen\nist. Das Erziehungsgeld wird als Anerkennung für die Betreuung und\nErziehung des Kindes während seiner beiden ersten Lebensjahre\ngewährt und dient nicht dem Unterhalt des Kindes. Es soll der\nMutter oder dem Vater ermöglichen oder erleichtern, sich intensiv\nder Erziehung und Betreuung des Kindes zu widmen, und sie zum\nzeitweiligen Verzicht auf Berufstätigkeit motivieren (vgl.\nBeschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit- und\nSozialordnung, BT-Drucksache 11/2460 vom 10.06.1988, S. 15). Nach\nAblauf der Zweijahresfrist ist eine Vereitelung dieses Zwecks durch\nPfändung der angesparten Rücklagen nicht mehr möglich. Der vom\nBetreuer angeführte Leistungszweck, einen Nachteilsausgleich für\nsolche Familien zu schaffen, die überhaupt erst durch das\nErziehungsgeld (neben anderen Leistungen) in die Lage versetzt\nwerden, Kinder zu erziehen und zu versorgen, besteht während der\nbeiden ersten Lebensjahre des Kindes. Soweit der Betreuer das\nErziehungsgeld - auch - als \"zukunftssichernde Zuwendung\"\nverstanden wissen will, geht dies über die vom Gesetzgeber\nbeabsichtigte Zweckbestimmung hinaus.\n\n5\n\nDie Entnahme eines verhältnismäßig geringen Betrages von knapp\n800,00 DM aus dem die Schongrenze übersteigenden Vermögen erscheint\nauch dann nicht als besondere Härte, wenn die Betreute das\nangesparte Vermögen für in Zukunft notwendige sonderpädagogische\nMaßnahmen (Hausaufgabenhilfe, Sprach- und Einzelförderung ihrer\nTochter) verplant haben sollte. An einer derartigen Zweckbestimmung\ndes angesparten Betrages bestehen aber bereits deshalb erhebliche\nZweifel, weil der Betreuer mit Schreiben vom 11.01.1996 (Bl. 44\nd.A.) eine andere Verwendung eines Teilbetrages von ca. 9.000,00 DM\nfür den Verlauf der ersten Jahreshälfte 1996 angekündigt hatte\n(Kinderzimmereinrichtung, Kleidung, Ferienmaßnahme\nMutter/Kind).\n\n6\n\nDa somit von einer Mittellosigkeit der Betreuten nicht\nausgegangen werden konnte, hat das Landgericht die Beschwerde des\nBetreuers zu Recht zurückgewiesen.\n\n7\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311086","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-11/16-wx-41-97","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311086","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311086","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-11/16-wx-41-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311086","retrieved":"2026-07-09 03:41:28.555430+00:00"}}