{"status":"available","doknr":"OLD311110","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0606.6U255.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-06-06","aktenzeichen":"6 U 255/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung des Antragstellers ist zwar zulässig. In der Sache\nhat das Rechtsmittel jedoch nur teilweise Erfolg.\n\n3\n\nEs führt lediglich in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen\nUmfang zur Wiederherstellung der mit dem angefochtenen Urteil\naufgehobenen Beschlußverfügung. Dem Antragsteller steht der darin\ntitulierte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin nur zu,\nsoweit er die Unterlassung der Angebote und der Ankündigung der\nZugabe begehrt. Insoweit hat er in einer für den Erlaß und die\nAufrechterhaltung der im Beschlußweg erwirkten einstweiligen\nVerfügung ausreichenden Weise die tatsächlichen Voraussetzungen des\ngeltend gemachten Unterlassungsbegehrens glaubhaft gemacht.\n\n4\n\nDieses Begehren, dessen Dringlichkeit gemäß § 25 UWG zu vermuten\nist, erweist sich danach aus den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 ZugabeVO\ni.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG als berechtigt.\n\n5\n\nDer Antragsteller ist gemäß § 2 Abs. 1 ZugabeVO i.V.m. § 13 Abs.\n2 Nr. 2 UWG prozeßführungsbefugt. Er ist ein rechtsfähiger Verband,\nder sich nach § 2 Abs. 1 seiner im gegebenen Verfahren vorgelegten\nSatzung u.a. den Zweck gesetzt hat, die \"gemeinsamen Interessen des\nfreien Kfz-Teile-Handels zu schützen und zu fördern\". Auch wenn die\nFörderung der gewerblichen Interessen dabei nicht ausdrücklich\nerwähnt ist, läßt jedoch - was im Sinne der §§ 2 Abs. 1 ZugabeVO,\n13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ausreicht - der weitere Umstand, daß die\nBelange des Handels u.a. gegenüber anderen Branchen vertreten\nwerden sollen - hinreichend deutlich den Satzungszweck der\nFörderung gerade der gewerblichen Interessen erkennen (vgl.\nBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., Rn. 21 b zu § 13\nUWG).\n\n6\n\nDer antragstellende Verband hat weiter glaubhaft gemacht, daß er\nzur Erfüllung dieses satzungsgemäßen Zwecks der Förderung\ngewerblicher Interessen einschließlich der gerichtlichen Verfolgung\nvon Wettbewerbsverstößen auch wirklich tätig wird. Daß er nach\nseiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung hierzu\nüberhaupt imstande ist, geht dabei aus der im Berufungstermin am 7.\nMai 1997 vorgelegten anwaltlichen Versicherung des Rechtsanwaltes\nDr. E. hervor, wonach der über einen Jahresetat von ca. 1,8 Mio. DM\nverfügende Antragsteller nicht nur einen hauptamtlichen\nGeschäftsführer, eine mit einschlägigen juristischen Kenntnissen\nausgestattete Assistentin sowie zwei Sachbearbeiterinnen und\nmehrere Sekretärinnen beschäftige, sondern darüber hinaus auch eine\nzehn Räumlichkeiten umfassende eigene Geschäftsstelle unterhalte.\nAus der erwähnten anwaltlichen Versicherung geht ferner hervor, daß\nder Antragsteller in der Vergangenheit nicht nur eine eigene\nTätigkeit zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen entfaltet habe,\nsondern der Antragsteller hat durch Vorlage des von ihm in einer\nwettbewerbsrechtlichen Angelegenheit erwirkten Beschlusses des\nLandgerichts Köln vom 05.05.1995 sowie einer Terminsladung in\ndieser Sache (Anlagen BE 3 und BE 4) weiter glaubhaft gemacht, daß\ner zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auch gerichtlich tätig\ngeworden ist. Jedenfalls im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen\nVerfügung ist damit aber die tatsächliche Umsetzung des\nSatzungszweckes der Förderung gewerblicher Interessen\neinschließlich der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Sinne von\n§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG hinreichend belegt.\n\n7\n\nAus dem vom Antragsteller als Anlage A 1 vorgelegten\nMitgliederverzeichnis 1996/1997 ergibt sich schließlich auch ohne\nweiteres, daß ihm eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden\nangehört, die auf demselben Markt - hier konkret dem gesamten\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland - Waren oder Leistungen\ngleicher oder verwandter Art wie die Antragsgegnerin, nämlich\nKfz-Ersatz- und Verschleißteile, vertreiben.\n\n8\n\nAber auch die materiellen Voraussetzungen des geltend gemachten\nUnterlassungsbegehrens, zu dessen Geltendmachung der Antragsteller\nnach den vorangegangenen Ausführungen insgesamt\nprozeßführungsbefugt ist, sind zu bejahen. Die beanstandete Werbung\nder Antragsgegnerin verstößt gegen § 1 ZugabeVO. Soweit die\nAntragsgegnerin darin im Rahmen des beworbenen \"Full-Service\"\nverspricht, daß \"... keine zusätzlichen Kosten weder für\nWartungsarbeiten noch für fast alle Verschleißteile ...\"\nentstünden, hat sie neben einer Hauptware, nämlich dem beworbenen\nKraftfahrzeug S., selbst eine Zugabe angekündigt und angeboten (§ 1\nAbs. 1 Satz 1 ZugabeVO).\n\n9\n\nEine Zugabe liegt dann vor, wenn eine Ware oder Leistung neben\neiner entgeltlich angebotenen Hauptware ohne besondere Berechnung\nangeboten wird, der Erwerb der Nebenware oder Nebenleistung vom\nAbschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig ist und dabei\nein innerer Zusammenhang dahin besteht, daß die Nebenware oder\nNebenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware angeboten\nwird und wegen der Abhängigkeit geeignet ist, den Kunden in seiner\nEntschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (BGH GRUR\n1976, 314 - \"Büro-Service-Vertrag\" -; Baumbach/Hefermehl, a.a.O.,\nRn. 17 zu § 1 ZugabeVO m.w.N.). Diese Kriterien sind im Streitfall\nerfüllt.\n\n10\n\nDie zunächst maßgebliche Frage, ob der Verkehr die im Rahmen des\nFull-Service angebotenen Leistungen als eine besondere\nNebenleistung neben dem Erwerb des Pkws als Hauptleistung oder aber\n- wie die Antragsgegnerin dies vertritt - als sachliche\nVerbesserung nur der angebotenen \"Haupt\"-Leistung, mithin als\nAngebot nur einer Ware empfindet, ist eindeutig im Sinne des den\nZugabecharakter der obengenannten Leistungen ergebenden\nNebeneinanders zweier Leistungen zu beantworten, die in einem\nHaupt- und Nebenverhältnis zueinander stehen.\n\n11\n\nDem Verkehr geht es beim Kauf eines Pkws vorrangig und in erster\nLinie um den Erwerb des Fahrzeugs selbst. Auch wenn der Verkehr\ndaran gewöhnt ist, beim Kauf eines Neufahrzeugs typischerweise eine\nGarantie im Sinne der Gewährleistung für dem Kfz etwa anhaftende\nMängel zu erhalten, erwartet er doch nicht, daß - wie die\nAntragsgegnerin das aber in der hier zu beurteilenden Werbung\nverspricht - damit ein Service geboten wird mit dem spätere, u.a.\nauf reinem Verschleiß bei im übrigen ordnungsgemäß gebrauchtem\nmängelfreiem Fahrzeug beruhende Mängel beantragt werden. Daß es\nsich bei letztgenannten Leistungen gerade nicht um solche handelt,\ndie als üblicherweise mit dem Kauf des Kfz verbundene\nInklusivleistung, mithin nicht als Bestandteil der Hauptsache\nempfunden werden, geht im übrigen auch aus der beanstandeten\nWerbeanzeige der Antragsgegnerin selbst hervor: Denn darin\nbezeichnet die Antragsgegnerin die hier in Rede stehenden\nLeistungen des \"Full-Service\" gerade als \"nie dagewesen\" und als\n\"einzigartigen sparpolitischen Beitrag\". Dies belegt, daß der von\nder Werbung angesprochene Verkehr, dem die Mitglieder des\nerkennenden Senats als potentielle Fahrzeugkäufer sämtlich\nangehören, die mit dem hier zu beurteilenden Full-Service\nversprochenen kostenlosen Wartungsarbeiten als eine über das\nüblicherweise mit dem Erwerb eines Kraftfahrzeuges Gewünschte und\nErwartete hinausgehende außergewöhnliche besondere Leistung\nansieht, die neben dem Pkw als Hauptware zusätzlich angeboten wird\nund nicht qualitativer Bestandteil dieser Hauptware selbst ist.\n\n12\n\nAus diesen Erwägungen vermag auch der Einwand der\nAntragsgegnerin nicht zu überzeugen, daß der Verkehr erwarte, die\nhier in Rede stehenden Wartungsleistungen inklusive des Ersatzes\nvon Verschleißteilen im Rahmen eines Leistungspakets für einen\nKomplettpreis zu erhalten. Hat die Antragsgegnerin in ihrer\nWerbeanzeige die genannten Leistungen selbst als aus den üblichen\nLeistungen herausragendes Angebot, mithin als etwas \"besonderes\"\ndargestellt, welches keine zusätzlichen Kosten auslöse, steht\ngerade dies der Annahme entgegen, daß der Versuch, diese\naußergewöhnliche Besonderheit als Bestandteil eines einheitlichen\nLeistungspaketes ansieht, für den ein anteilig in dem\n\"Komplettpreis\" eingestellter Kostenbeitrag zu leisten ist.\n\n13\n\nSind mithin die hier fraglichen Wartungsleistungen im Verhältnis\nzum Kraftfahrzeug als Nebenleistungen anzusehen, so ermangelt es\nauch nicht der weiteren Voraussetzungen einer Zugabe, daß die\nNebenleistung nach der Annahme des Verkehrs ohne besondere\nBerechnung angeboten werden und daß sie darüber hinaus vom Abschluß\ndes Geschäftes über den Erwerb der Hauptware abhängig ist.\nAngesichts des Umstandes, daß die Antragsgegnerin selbst die im\nRahmen des \"Full-Service\" ausgelobten Wartungsleistungen inklusive\ndes Austauschs von Verschleißteilen als \"keine zusätzlichen Kosten\nauslösenden\" ... \"einzigartigen sparpolitischen Beitrag\" darstellt,\nder darüber hinaus auch nur beim Kauf des beworbenen Pkws geboten\nwird, sind die vorbezeichneten Anforderungen ohne weiteres zu\nbejahen.\n\n14\n\nBei alledem liegen auch nicht die Voraussetzungen einer nach\nMaßgabe von § 1 Abs. 2 lit. d ZugabeVO ausnahmsweise zulässigen\nZugabe vor. Dabei kann es dahinstehen, ob die fraglichen\nFull-Service-Leistungen als handelsüblich im Sinne der\nletztgenannten Vorschrift angesehen werden können, was - wovon die\nAntragsgegnerin zutreffend ausgeht - keine allgemeine Übung\nvoraussetzt, sondern bereits dann der Fall ist, wenn sich die\nNebenleistungen nach den Anschauungen der beteiligten\nVerkehrskreise im Rahmen vernünftiger Gepflogenheiten halten (BGH\nNJW RR 1991, 560/561 - \"Family-Karte\" - m.w.N.). Das kann hier\ndeshalb offen bleiben, weil selbst eine sich nach diesen Maßstäben\nals handelsüblich erweisende Nebenleistung gemäß § 1 Abs. 3\nZugabeVO nicht als unentgeltlich bezeichnet oder sonstwie der\nEindruck ihrer Unentgeltlichkeit erweckt werden darf\n(Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rn. 96 zu § 1 ZugabeVO). Letzteres ist\nhier aber nach den oben dargestellten, in der Werbeanzeige\nenthaltenen Formulierungen (\"keine zusätzlichen\nKosten\"/\"einzigartiger sparpolitischer Beitrag\") der Fall.\n\n15\n\nDer antragstellende Verband ist auch aktivlegitimiert, den\nfolglich zu bejahenden Verstoß gegen § 1 Abs. 1 ZugabeVO geltend zu\nmachen. Denn dieser Verstoß ist im Sinne von § 2 Abs. 1 ZugabeVO\ni.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG geeignet, den Wettbewerb auf dem\nKfz-Ersatz- und Verschleißteilemarkt wesentlich zu beeinträchtigen.\nAngesichts des mit dem Zugabeverstoß verbundenen nicht\nunbeträchtlichen Werbeeffekts kann er der Antragsgegnerin einen\ndeutlichen Vorsprung vor den mit ihr im Bereich des Ersatzteile-\nund Verschleißteilehandels konkurrierenden Mitbewerbern\nverschaffen. Im Hinblick auf diesen Werbeeffekt sowie den\nunstreitig auf dem hier betroffenen Marktsegment bestehenden engen\nWettbewerb ist darüber hinaus auch von einer nicht unerheblichen\nNachahmungsgefahr auszugehen. Aus letztgenanntem Grund spielt es\ndaher auch keine Rolle, daß die Antragsgegnerin bei dem hier\nbeworbenen Fahrzeug, bei dessen Erwerb die verfahrensbetroffene\nZugabe in Aussicht gestellt ist, den Verkauf nur einer\nverhältnismäßig geringen Stückzahl erwartet.\n\n16\n\nSchließlich greift auch die von der Antragsgegnerin erhobene\nVerjährungseinrede nicht. Denn der Antragsteller hat durch\nanwaltliche Versicherung des Rechtsanwaltes Sacré im\nBerufungstermin am 7. Mai 1997 (Bl. 221 d.A.) glaubhaft gemacht,\ndaß das die hier beanstandete Werbung der Antragsgegnerin\nenthaltende Heft \"R. Revue\" 3/96 (dort Seiten 24 und 25) eine Woche\nvor dem Datum des 10.04.1997 in der in K. gelegenen Niederlassung\nder Antragsgegnerin ausgelegen habe und von ihm mitgenommen worden\nsei. Unter Zugrundelegen der nach § 2 Abs. 4 ZugabeVO maßgeblichen\nsechsmonatigen Verjährungsfrist wurde daher, weil insoweit von\neiner wiederholten, einen neuen Verjährungslauf in Gang setzenden\nHandlung auszugehen ist (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rn. 12\nund 13 zu § 21 UWG), in noch unverjährter Zeit ein die\nWiederholungsgefahr indizierender (erneuter) Zugabeverstoß\nverwirklicht.\n\n17\n\nHinsichtlich des Umfangs des ihm nach alledem zuzuerkennenden\nUnterlassungsanspruchs muß der Antragsteller sich jedoch eine\nEinschränkung gefallen lassen. Soweit er nämlich über das in der\nkonkreten Werbung liegende Anbieten und Ankündigen der Zugabe\nhinaus auch Unterlassung des Gewährens einer solchen Zugabe\nverlangt, fehlt mangels konkreter Anhaltspunkte, daß es in der\nVergangenheit eine Zugabe tatsächlich gewährt wurde, die für den\nUnterlassungsanspruch materiell vorauszusetzende\nWiederholungsgefahr. Angesichts der im Berufungstermin vor dem\nSenat für die Antragsgegnerin abgegebenen Erklärung ihrer\nProzeßbevollmächtigten, wonach sämtliche, im vorliegenden Verfahren\ngegenüber dem geltend gemachten Unterlassungsbegehren vorgebrachten\nEinwände ausschließlich der Rechtsverteidigung dienen sollen und\ndamit keine Berühmung verbunden sein soll, den \" Full-Service \" in\nder beanstandeten Form bieten zu dürfen, ist auch eine\nErstbegehungsgefahr ausgeräumt.\n\n18\n\nHinsichtlich des Umfangs des ihm nach alledem zuzuerkennenden\nUnterlassungsanspruchs muß der Antragsteller sich jedoch eine\nEinschränkung gefallen lassen. Soweit er nämlich über das in der\nkonkreten Werbung liegende Anbieten und Ankündigen der Zugabe\nhinaus auch Unterlassung des Gewährens einer solchen Zugabe\nverlangt, fehlt mangels konkreter Anhaltspunkte, daß in der\nVergangenheit eine Zugabe tatsächlich gewährt wurde, die für den\nUnterlassungsanspruch materiell vorauszusetzende\nWiederholungsgefahr. Angesichts der im Berufungstermin vor dem\nSenat für die Antragsgegnerin abgegebenen Erklärung ihrer\nProzeßbevollmächtigten, wonach sämtliche, im vorliegenden Verfahren\ngegenüber dem geltend gemachten Unterlassungsbegehren vorgebrachten\nEinwände ausschließlich der Rechtsverteidigung dienen sollen und\ndamit keine Berühmung verbunden sein soll, den \"Full-Service\" in\nder beanstandeten Form bieten zu dürfen, ist auch eine\nErstbegehungsgefahr ausgeräumt.\n\n19\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 92 I ZPO.\n\n20\n\nDas Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 545 Abs. 2\nZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311110","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-06/6-u-255-96","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311110","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311110","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-06/6-u-255-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311110","retrieved":"2026-07-09 03:41:30.621378+00:00"}}