{"status":"available","doknr":"OLD311109","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0606.3U139.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-06-06","aktenzeichen":"3 U 139/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist durch Beschluß des Amtsgerichts A. vom 29. Juli\n1994 (19 N 105/94) zum Konkursverwalter über das Vermögen der Firma\nM. Automation Technology (MAT) GmbH in A. bestellt worden. Er nimmt\nden Beklagten aus Konzernhaftung, unerlaubter Handlung und\nKonkursanfechtung in Anspruch. Bis Mitte des Jahres 1990 waren an\nder Gemeinschuldnerin, die über ein Stammkapital in Höhe von\n500.000,00 DM verfügte, zwei Gesellschafter beteiligt. Die Me. A/S\nin S./Norwegen hielt Anteile im Wert von 350.000,00 DM und ein Herr\nS. solche im Werte von 150.000,00 DM. Geschäftsführer der Firma Me.\nA/S waren der Beklagte und seine Ehefrau H.N., Geschäftsführer der\nGemeinschuldnerin war seinerzeit ein Herr B.. Der Beklagte war und\nist Inhaber von 20 % der Aktien der Firma Me. A/S. Unter dem 02.\nJuli 1991 übertrug die Me. A/S ihre Gesellschaftsanteile an der\nGemeinschuldnerin an die Firma M. Automation Technology (MAT) in\nB., deren Geschäftsführer der Bruder des Beklagten war. Herr S.\nübertrug am 26. September 1991 ebenfalls die Gesellschaftsanteile\nan der Gemeinschuldnerin an die Firma MAT B.. Unter dem 14. Juni\n1993 schloß die Gemeinschuldnerin, vertreten durch ihren\nGeschäftsführer, Herrn G., mit der Firma M. Automation Technology\nInc., Newport News, V., einen Vertrag über den Transfer von\nTechnologie aus dem Bereich der Lagerung und Wiederauffindung.\nDarin wurde der Gemeinschuldnerin das Recht eingeräumt, die gesamte\nvon der MAT Inc. entwickelte Systemtechnologie zu nutzen. Zuvor,\nspätestens bis zum 31. Dezember 1993 sollte die Gemeinschuldnerin\neine Summe von 150.000 US Dollar an die MAT Inc. zahlen. Zu einem\nTechnologietransfer ist es nicht gekommen.\n\n3\n\nUnter dem 28. Dezember 1993 stellte der Beklagte der\nGemeinschuldnerin unter dem Absender \"Me. of V. Inc.\" eine Summe\nvon 14.800,00 DM in Rechnung und bat darum, eine entsprechende\nBanktratte an ihn nach Norwegen zu senden. Mit Schreiben vom 29.\nDezember 1993 forderte der Beklagte die Gemeinschuldnerin unter\nBezugnahme auf das Schreiben vom Vortag auf, Banktratten über\n25.160,00 DM und 255.000,00 DM an ihn zu senden. Die\nGemeinschuldnerin übersandte dem Beklagten mit Schreiben vom 05.\nJanuar 1994 zwei Verrechnungsschecks in Höhe der vorgenannten\nBeträge. In einem Telefax vom 27. Januar 1994 teilte der Beklagte\nder Gemeinschuldnerin mit, daß die Ausstellung der Schecks auf ihn\nnicht seinen Anweisungen entsprochen habe; er habe darum gebeten,\ndie Schecks auf die Firmen Me. of V. Inc. und M. Automation\nTechnology auszustellen. Mit Schreiben vom 01. Februar 1994 setzt\ndie F.bank (Norwegen) die Gemeinschuldnerin davon in Kenntnis, daß\nihr die MAT A/S B. Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin\nabgetreten habe und sie die Forderungen ihrerseits an die MAT A/S\nin Luxemburg verkauft habe. Die Gemeinschuldnerin veranlaßte am 07.\nFebruar 1994 die Überweisung einer Summe von 315.000,00 DM an die\nFa. MAT A/S in Luxemburg. Diesen Betrag, die Valuta der\nVerrechnungsschecks und eine weitere Summe von 25.000,00 DM macht\nder Kläger mit der Klage geltend.\n\n4\n\nEr hat behauptet, der Beklagte stehe infolge seiner Beteiligung\nan der Me. an der Spitze eines Konzerns und habe seine\nLeitungsmacht zu seinem Zwecke mißbraucht. Forderungen der Firma\nMAT A/S Norwegen gegen die Gemeinschuldnerin hätten nicht\nbestanden. Im Gegenteil hätte der Gemeinschuldnerin gegen die\nnorwegische Muttergesellschaft ein Anspruch in Höhe von 635.923,25\nDM zugestanden. Die Vereinbarung über den Technologietransfer\nbenachteilige die Gemeinschuldnerin einseitig.\n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten zu veurteilen, an ihn\n620.160,00 DM nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung (13.02.1996) zu\nzahlen.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat behauptet, eine Beherrschung der Gemeinschuldnerin durch\nihn oder durch die Firma Me. habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben.\nDer Betrag von 255.000,00 DM sei an die Firma MAT Inc. USA, an der\ner nicht beteiligt sei, geflossen. Die Summe von 350.000,00 DM habe\nder Prokurist der Gemeinschuldnerin an die Firma MAT in Luxemburg,\nan der der Beklagte gleichfalls nicht beteiligt sei,\nüberwiesen.\n\n10\n\nDas Landgericht hat den Beklagten durch ein am 17. September\n1996 verkündetes Teilurteil - 1 0 368/95 - zur Zahlung von\n570.000,00 DM nebst Zinsen verurteilt. Es hat die Voraussetzungen\neiner Konkursanfechtung als gegeben angesehen. Wegen weiterer\nEinzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der\nBegründung der Kammer wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe\ndes angefochtenen Urteils (Bl. 123-131 d. A.) Bezug genommen.\n\n11\n\nGegen dieses am 24. September 1996 zugestellte Urteil hat der\nBeklagte am 24. Oktober 1996 Berufung eingelegt und diese nach\nentsprechender Fristverlängerung am 23. Dezember 1996\nbegründet.\n\n12\n\nEr verweist darauf, daß die Gemeinschulderin nur mit der Firma\nMAT A/S B. in gesellschaftsrechtlichen Beziehungen gestanden habe.\nDer Beklagte rügt ferner die internationale Zuständigkeit des\nLandgerichts A.. Er meint, auch nicht der richtige\nAnfechtungsgegner zu sein. Eine Benachteiligungsabsicht der\nGemeinschuldnerin habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndas Teilurteil des Landgerichts A. vom\n17. September 1996 - 1 0 368/95 - aufzuheben und die Klage\nabzuweisen.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung des Beklagten\nzurückzuweisen,\n\n17\n\nihm nachzulassen, erforderliche\nSicherheiten durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen\nGroßbank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu\nstellen.\n\n18\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend und behauptet,\nauch die Firma MAT USA habe unter dem faktischen Einfluß des\nBeklagten bestanden. Die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin\nhabe spätestens Anfang 1994 vorgelegen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen\nBezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie prozessual bedenkenfreie Berufung des Beklagten hat auch in\nder Sache Erfolg.\n\n22\n\nDas Landgericht A. ist für die Entscheidung der dem Teilurteil\nzugrundeliegenden Forderungen international nicht zuständig. § 512\na ZPO gilt nach einhelliger Auffassung nicht für die internationale\nZuständigkeit (Zöller/Gummer, ZPO, 20. Aufl., § 512 a Rz. 5;\nZöller/Geimer IZPR, Rn. 94 m. zahlr. w. Nachw.). Der Beklagte hat\nseinen Wohnsitz in Norwegen. Einen Gerichtsstand des Vermögens etwa\ndergestalt, daß der Beklagte über Konten in Deutschland verfügt,\nbehauptet der Kläger nicht.\n\n23\n\nDie internationale Zuständigkeit des Landgerichts A. unter dem\nGesichtspunkt der Konkursanfechtung ist weder nach dem Luganer\nAbkommen noch nach § 32 ZPO gegeben. Entgegen der Auffassung in dem\nangefochtenen Urteil fallen Anfechtungsklagen des Konkursverwalters\nnicht unter das Luganer Abkommen. Nach Art. 1 Abs. 2 Ziffer 2 des\nLuganer Abkommens sind Konkursverfahren von dem Abkommen nicht\nerfaßt. Anfechtungsklagen des Konkursverwalters sind keine Zivil-\nund Handelssachen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Luganer Abkommens;\nsie haben vielmehr ihre Rechtsgrundlage im Konkursrecht (BGH NJW\n1990, 990, 991; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 5. Aufl.\n1996, Art. 1 Rz. 33). Da das europäische Übereinkommen über\nInsolvenzverfahren erst am 01. Januar 1999 in Kraft treten wird\n(Flessner IPRAX 1997, 1, 2) richtet sich die internationale\nZuständigkeit nach der örtlichen Zuständigkeit (Geimer, IZPR, 2.\nAufl., Seite 251 m. w. N.). Bei Konkursanfechtungsklagen ist auch\nim Falle der Absichtsanfechtung nach heute herrschender Meinung das\nGericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Anfechtungsschuldners\nzuständig; der Anfechtungsanspruch ist kein deliktischer\nSchadensersatzanspruch (BGH, NJW 1990, 990, 991; Kuhn/Uhlenbruck,\nKO, 10. Aufl., § 29 Rz. 51 m.w.N.; Kilger/Karsten Schmidt, KO, 16.\nAufl., § 29 Anm. 22; Jaeger, KO, 9. Aufl., 1997, § 37 Rz. 141\nm.zahlr.w.Nachw. auch zur abweichenden Auffassung des\nReichsgerichts). Sinn der §§ 29 ff. KO ist es, Verkürzungen der\nMasse, die mit dem Zweck der gleichmäßigen Befriedigung der\nKonkursgläubiger unvereinbar sind, rückgängig zu machen. Ein\nUnwerturteil über die Handlungen des Anfechtungsgegners ist damit\nnicht verbunden.\n\n24\n\nDas Landgericht A. ist auch unter dem Gesichtspunkt eines\nAnspruchs aus Konzernhaftung weder nach Art. 5 Nr. 3 des Luganer\nAbkommens noch nach § 32 ZPO international zuständig.\n\n25\n\nDie konzernrechtliche Haftung knüpft an die mißbräuchliche\nAusnutzung einer das Unternehmen beherrschenden Stellung an,\nweshalb hierdurch der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung\nbegründet wird (Wieczorek/Schütze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl., § 32 Rz.\n15). Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist dann gegeben,\nwenn der Kläger schlüssig Tatsachen darlegt, aus denen sich das\nVorliegen einer unerlaubten Handlung ergibt (Zöller/Vollkommer,\nZPO, 20. Aufl., § 32 Rz. 18). Der Kläger hat die Voraussetzungen\nfür einen Anspruch aus Konzernhaftung gem. § 302 Aktiengesetz\nanalog nicht schlüssig dargetan. Nach ständiger Rechtsprechung\n(BGHZ 95, 330, 341 ff; BGHZ 107, 7, 15 ff; BGHZ 115, 187, 192 ff;\nBGHZ 122, 123, 126 ff) sind die Vorschriften über den\naktienrechtlichen Vertragskonzern grundsätzlich auf den\nqualifiziert faktischen GmbH-Konzern analog anwendbar. Vorliegend\nfindet § 17 Aktiengesetz indes keine Anwendung. Der Kläger hat die\nUnternehmenseigenschaft des Beklagten nicht schlüssig dargetan.\nNatürliche Personen sind nach der Rechtsprechung des BGH nur dann\nUnternehmen, wenn sie außerhalb der Gesellschaft unternehmerische\nInteressen verfolgen, die stark genug sind, die ernste Besorgnis zu\nbegründen, daß sie ihretwillen zum Nachteil der Gesellschaft\nhandeln werden (BGHZ 95, 330, 337; BGHZ 115, 187, 189 f; BGH NJW\n1994, 446). Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert\ndargelegt, an welchen anderen Gesellschaften mit welchem\nGeschäftsgegenstand außer der Me. AS in Norwegen und in welcher\nForm der Beklagte beteiligt bzw. tätig gewesen sein soll. Sein\nBeweisantrag, Auskünfte der Handelsregister zu den\ngesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der verschiedenen Me.- und\nM.firmen einzuholen, stellt mangels näherer Darlegung der\ngesellschaftsrechtlichen Verflechtung einen unzulässigen\nAusforschungsbeweis dar.\n\n26\n\nEin Anspruch des Klägers aus Konzernhaftung scheitert darüber\nhinaus an einem weiteren Grund: Für die analoge Anwendung des § 302\nAktiengesetz auf den GmbH-Konzern ist es erforderlich, daß ein\nBeherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag besteht, bzw. - bei\nFehlen eines solchen Vertrages - daß das herrschende Unternehmen\ndie dauerhafte und umfassende Leitungsmacht über das beherrschte\nUnternehmen hat (BGHZ 95, 330, 344; BGHZ 107, 7, 17). Der Kläger\nhat nicht schlüssig dargetan, daß der Beklagte die dauerhafte und\numfassende Leitungsmacht über die Gemeinschuldnerin gehabt hat. Der\nVortrag des Klägers läßt zwar den Schluß zu, daß der Beklagte einen\ngewissen Einfluß auf die Geschäfte der Gemeinschuldnerin gehabt\nhat. Für die Annahme einer dauerhaften und umfassenden\nLeitungsmacht reicht er jedoch nicht aus.\n\n27\n\nDie internationale Zuständigkeit des Landgerichts A. ist auch\nunter dem Gesichtspunkt des § 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit § 283 c\nStGB weder nach dem Luganer Abkommen noch nach § 32 ZPO\ngegeben.\n\n28\n\nIn diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob nach Art. 1 Abs. 2\nNr. 2 des Luganer Übereinkommens die Anwendbarkeit des\nÜbereinkommens auch dann ausgeschlossen ist, wenn\nSchadensersatzansprüche wegen einer Konkursstraftat geltend gemacht\nwerden. Denn jedenfalls ist eine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3\ndes Übereinkommens nicht begründet, da der Kläger die\nVoraussetzungen einer unerlaubten Handlung nicht schlüssig dargetan\nhat. Aus dem Klägervortrag ergibt sich nicht, daß der Beklagte\ngegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verstoßen hat.\nFür die behauptete Anstiftung zu einer Gläubigerbegünstigung fehlt\nes schon an der erforderlichen Haupttat des Zeugen H. nach § 283 c\nStGB. Der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, daß der Zeuge H.\neinem Gläubiger eine Befriedigung gewährt hat, die dieser nicht zu\nbeanspruchen hatte.\n\n29\n\nHinsichtlich der Zahlung von 315.000,00 DM an die M. AS in\nLuxemburg behauptet der Kläger, dieser Forderung hätten weit höhere\nGegenforderungen der Gemeinschuldnerin gegen die MAT B.\naufrechenbar gegenüber gestanden. Der Kläger bestreitet im\nBerufungsverfahren nicht mehr, daß tatsächlich eine Hauptforderung\nvon 315.000,00 DM gegen die Gemeinschuldnerin bestanden hat. Das\nfolgt schon daraus, daß nach Auffassung des Klägers der Tatbestand\neiner Gläubigerbegünstigung gem. § 283 c StGB verwirklicht worden\nist. § 283 c StGB greift nur ein, wenn ein Gläubiger eine ihm nicht\nzustehende Befriedigung erhält. Bei Leistung an einen\nNichtgläubiger kommt dagegen nur die Anwendung von § 283 StGB in\nBetracht. Der Kläger hat indes die behaupteten Gegenforderungen\nnicht substantiiert dargetan, obwohl ihm dies anhand der Unterlagen\nder Gemeinschuldnerin möglich gewesen wäre. Darüber hinaus\nscheitert die Strafbarkeit des Zeugen H. nach § 283 c StGB an\ndessen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit. Der Kläger hat in der\nKlageschrift behauptet, der Gemeinschuldnerin sei durch die\nAusführung der streitgegenständlichen Zahlungen sämtliche\nLiquidität entzogen worden. Es sei mit an Sicherheit grenzender\nWahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß das Konkursverfahren hätte\nvermieden werden können, wenn es nicht zu dem unberechtigten Entzug\nder Liquidität gekommen wäre. Er hat damit geltend gemacht, daß die\nZahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin gerade durch Ausführung\nder streitgegenständlichen Zahlungen herbeigeführt worden ist. Eine\nStrafbarkeit nach § 283 c StGB kommt aber nur in Betracht, wenn die\nBefriedigungshandlung bei Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit\nvorgenommen worden ist (Leipziger Kommentar/Tiedemann, StGB, 10.\nAufl., § 283 Rz. 1). Im zweiten Rechtszug hat der Kläger behauptet,\nAnfang 1994 seien die meisten der nunmehr im Konkursverfahren\nangemeldeten Forderungen von insgesamt annähernd 1,9 Millionen\nDeutsche Mark bereits fällig gewesen, ohne dies näher zu\nkonkretisieren. Selbst wenn der Senat davon ausgeht, daß bei\nVornahme der Zahlungen Anfang 1994 die nach § 283 c StGB\nerforderliche Zahlungsunfähigkeit gegeben war, fehlen jedenfalls\nDarlegungen zur Kenntnis des Zeugen H. von der Zahlungsunfähigkeit\nder Gemeinschuldnerin. Der Kläger behauptet im Gegenteil, daß der\nZeuge H. in das Buchwerk der Gemeinschuldnerin keinen hinreichenden\nEinblick gehabt habe.\n\n30\n\nDurch die Zahlung von 255.000,00 DM hat der Zeuge H. eine\nfällige Forderung der MAT Inc. V./USA erfüllt. Es fehlt insoweit an\neiner inkongruenten Befriedigung. Die Forderung der MAT Inc. USA\nergibt sich aus den §§ 11, 12 der Vereinbarung vom 14. Juni 1993,\nin denen eine Vorleistungspflicht der Gemeinschuldnerin bis\nspätestens 31. Dezember 1993 vorgesehen ist. Die Bedenken, die von\ndem Kläger gegen die Ausgewogenheit des Vertrages vorgetragen\nwerden, sind nicht ausreichend, um die Unwirksamkeit des Vertrages\nnach § 138 BGB anzunehmen. Wenn die Vereinbarung tatsächlich dazu\ngedient haben sollte, der Gemeinschuldnerin zu Lasten ihrer\nGläubiger die letzten liquiden Mittel zu entziehen, dann hätte dies\ndem Zeugen G., der als ehemaliger Geschäftsführer der\nGemeinschuldnerin den Vertrag geschlossen hat, bewußt sein müssen.\nDer Kläger hat aber keinerlei Umstände vorgetragen, die auf ein\nsubjektiv sittenwidriges Verhalten des Zeugen G. bei Abschluß des\nVertrages hindeuten würden. Auch die pauschale Behauptung des\nKlägers, der Vertrag sei ein Knebelungsvertrag und wäre unter\nDritten so nie geschlossen worden, reicht nicht aus, um die\nVoraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB anzunehmen.\n\n31\n\nZur Begleichung der Forderung der MAT Inc. USA hat der Zeuge H.\neinen Scheck über 255.000,00 DM an den Beklagten als Empfangsboten\nder MAT übesandt. Die Weiterleitung des Geldes an die Gläubigerin\nhat der Beklagte durch Urkunden belegt. Darüber hinaus fehlt es\nauch bei der Überweisung der 255.000,00 DM an der erforderlichen\nKenntnis des Zeugen H. von der Zahlungsunfähigkeit der\nGemeinschuldnerin.\n\n32\n\nDa nach alledem der Kläger nicht schlüssig dargetan hat, daß der\nZeuge H. den Tatbestand des § 283 c STGB verwirklicht hat, kommt\nauch keine Anstiftung des Beklagten zur Gläubigerbegünstigung in\nBetracht.\n\n33\n\nDas Landgericht A. ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer\nunerlaubten Handlung nach § 826 BGB international zuständig. Der\nBeklagte hat die Gemeinschuldnerin nicht in einer gegen die guten\nSitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt.\nHinsichtlich der Zahlung von 255.000,00 DM ergibt sich das schon\ndaraus, daß der Beklagte nur auf die Erfüllung einer ohnehin\nfälligen Verbindlichkeit hingewirkt hat. Selbst wenn die Erfüllung\neine nach den §§ 29 ff. KO anfechtbare Rechtshandlung darstellen\nsollte, wären hierdurch nicht gleichzeitig die Voraussetzungen des\n§ 826 BGB erfüllt (BGH, NJW 1990, 990, 991).\n\n34\n\nHinsichtlich der Zahlung von 315.000,00 DM an die MAT AS in\nLuxemburg liegen die Voraussetzungen des § 826 BGB ebenfalls nicht\nvor. Der Beklagte hat keine Schädigungshandlung begangen. Er hat\nsich durch seinen Geprüftvermerk allenfalls zum Umrechnungskurs und\nzum Bestehen und der Höhe der Forderungen geäußert. Zu der Frage\nder Aufrechenbarkeit mit Gegenforderungen der Gemeinschuldnerin hat\ner hingegen nicht Stellung genommen. Daß der Zeuge H. nicht\naufgerechnet hat, kann nicht dem Beklagten angelastet werden.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n36\n\nStreitwert: 570.000,00 DM\n\n37\n\nBeschwer des Klägers: über 60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311109","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-06/3-u-139-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283c","ref_norm":"283c","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311109","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311109","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-06/3-u-139-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311109","retrieved":"2026-07-09 03:41:30.533989+00:00"}}