{"status":"available","doknr":"OLD311106","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0606.16WX124.97.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-06-06","aktenzeichen":"16 Wx 124/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1, 20 Abs. 1 FGG statthafte\nweitere Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der\nangegriffene landgerichtliche Beschluß ist nämlich nicht frei von\nRechtsfehlern (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 550 ZPO). Er beruht auf\neiner Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 12 FGG, die im\nvorliegenden Fall eine Anhörung der Betroffenen zum von ihr\nbeantragten Betreuerwechsel gebot.\n\n3\n\nNach § 1908 b Abs. 3 BGB steht dem Betreuten ein Antragsrecht\nzu, einen neuen Betreuer zu bestellen. Benennt der Betreute einen\ngeeigneten neuen Betreuer, so hat das Gericht nach pflichtgemäßem\nErmessen über den Wunsch des Betreuten zu entscheiden. Im Rahmen\ndieser Ermessensentscheidung ist dem Wunsch des Betreuten\nregelmäßig zu entsprechen, sofern nicht erhebliche Gründe gegen\neinen Betreuerwechsel sprechen.\n\n4\n\n§ 1908 b Abs. 3 BGB liegt nämlich die gesetzgeberische\nEntscheidung zugrunde, daß vernünftigen Vorschlägen und Wünschen\ndes Betroffenen bei der Ausgestaltung der Betreuung Vorrang\neinzuräumen ist. Dies gilt zunächst gemäß § 1897 Abs. 4 BGB für die\nAuswahl des Betreuers bei dessen erstmaliger Bestellung. Dieser\nGedanke schlägt aber auch auf die Ermessensbetätigung im Rahmen des\n§ 1908 b Abs. 3 BGB durch (Damrau/Zimmermann, Betreuungsgesetz, §\n1908 Rdnr. 10; Knittel, Betreuungsgesetz, § 1908 b S. 6). Dabei ist\nzu beachten, daß grundsätzlich auch der Wunsch eines\ngeschäftsunfähigen Betreuten zu beachten ist (BayObLG BTPrax 1993,\n171). Vor diesem Hintergrund trägt die Begründung des angegriffenen\nBeschlusses, mit dem das Ersuchen der Betreuten zurückgewiesen\nwurde, den Lebensgefährten ihrer Mutter zum Betreuer zu bestellen,\nnicht.\n\n5\n\nDas Landgericht hat dabei den von der Betreuten vorgeschlagenen\nBetreuer, der bereits ihre beiden Brüder betreut, ohne Rechtsfehler\nals geeignet und übernahmebereit angesehen.\n\n6\n\nMit nicht tragfähiger Begründung hat es jedoch einen ernsthaften\nund zu berücksichtigenden Wunsch der Betreuten auf einen\nBetreuerwechsel verneint. Es genügt insofern nicht, daß die\nBetroffene im Jahre 1994 einmal ihren zunächst gestellten Antrag,\nden Lebensgefährten ihrer Mutter zum Betreuer zu bestimmen,\nzurückgezogen hat. Seitdem hat sie sowohl schriftlich als auch\nmündlich bei einer Anhörung durch das Amtsgericht ihren Wunsch auf\nBetreuerwechsel wiederholt. Das Landgericht konnte vor diesem\nHintergrund nicht den mehrfach und über Jahre hinweg geäußerten\nWunsch der Betroffenen auf Betreuerwechsel ohne deren Anhörung als\nnicht ernstlich beiseite schieben. Die Erwägung, der Lebensgefährte\nder Mutter habe der Betreuten den Wunsch auf Betreuerwechsel nur\ndeshalb eingeredet, weil er ein wirtschaftliches Interesse an der\nBetreuung habe, trägt in diesem Zusammenhang nicht. Eine Gefährdung\nihrer Vermögensinteressen ist nicht zu besorgen, da die Betreute\nvermögenslos ist. Im übrigen kann es nicht zu Lasten des in\nAussicht genommenen Betreuers gewertet werden, daß er sich der\nBetroffenen, die mit ihm im selben Haushalt zusammenlebt, in dieser\nAngelegenheit angenommen hat.\n\n7\n\nSollte das Landgericht nach der Anhörung der Betroffenen zu dem\nErgebnis gelangen, daß ihr Wunsch auf Betreuerwechsel ernsthaft\ngewollt ist, so wird es zu prüfen haben, ob im Rahmen der\nErmessensbetätigung nach § 1908 b Abs. 3 BGB zu berücksichtigende\nund gegen den Betreuerwechsel sprechende Gründe vorliegen. Von\neinem Betreuerwechsel kann danach abgesehen werden, wenn diese\nMaßnahme dem Wohl der Betreuten widerspricht (Knittel, a.a.O.;\nDamrau/Zimmermann a.a.O.). Zur Bejahung eines derartigen\nHinderungsgrundes müssen bei tatrichterlicher Würdigung faßbare\nUmstände feststehen. Die allgemeine Gefahr, daß der neue Betreuer\nseine Position mißbrauchen könnte, genügt nicht. Die in der\nVergangenheit erhobenen Vorwürfe gegen den Lebensgefährten der\nMutter der Betroffenen, haben sich im Rahmen der eingeleiteten\nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht bestätigt. Das\nErmittlungsverfahren ist daher gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt\nworden. Solange keine weiteren Erkenntnisse vorliegen, die die von\nder Betroffenen 1994 geäußerten Vorwürfe bestätigen, sind Gründe\nfür die Zurückweisung des Wunschs der Betroffenen nach § 1908 b\nAbs. 3 BGB nicht ersichtlich.\n\n8\n\nEine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt.\n\n9\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 8.000,00 DM\n\n10\n\nFehler! Textmarke nicht definiert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311106","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-06/16-wx-124-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311106","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311106","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-06/16-wx-124-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311106","retrieved":"2026-07-09 03:41:30.374992+00:00"}}