{"status":"available","doknr":"OLD311119","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0605.7U27.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-06-05","aktenzeichen":"7 U 27/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n3\n\nDer Kläger stützt den von ihm verfolgten Anspruch - zu Recht -\nnicht mehr darauf, daß Dr. S. in der Urkunde vom 04.11.1993 als\nAufsichtsratsvorsitzender einer Bank bezeichnet ist (S. 4 unten, 5\noben der Berufungsbegründung, Bl. 122, 123 GA). Er macht vielmehr\ngeltend, der Beklagte hätte die Beurkundung ablehnen müssen, weil\ner \"verschiedene Anhaltspunkte\" gehabt habe, \"die die\nLeistungsfähigkeit und die lauteren Absichten des Dr. S. fraglich\nerscheinen lassen mußten\" (S. 3 der Berufungsbegründung, Bl. 121\nGA); ohne notarielles Schuldanerkenntnis hätte er, Kläger, Dr. S.\ndie in Rede stehenden 11.250,00 DM nicht gegeben.\n\n4\n\nDieses Vorbringen ist unschlüssig.\n\n5\n\nDer Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden\nGrund verweigern (§ 15 Abs. 1 S. 1 BNotO), ist also grundsätzlich\nverpflichtet, eine ihm angetragene Beurkundung vorzunehmen. Zwar\nbedurfte nicht das Schuldanerkenntnis als solches der notariellen\nBeurkundung, wohl aber die mit ihm verbundene\nZwangsvollstreckungsunterwerfung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Der\nNotar hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen\nAmtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine\nMitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar\nunerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden (§§ 14 Abs. 2\nBNotO, 4 BeurkG).\n\n6\n\nAngesichts des oben genannten Grundsatzes der Amtsbereitschaft\nreicht ein vager Verdacht insoweit nicht aus. Anders als eine\nPrivatperson kann sich ein Notar nicht im Zweifel für die Ablehnung\nentscheiden.\n\n7\n\nIm Streitfall lag, wenn überhaupt, allenfalls ein vager Verdacht\nvor. Die Vielzahl der Schuldanerkenntnisse, die Dr. S. beim\nBeklagten hatte beurkunden lassen, mußte nicht notwendig Mißtrauen\nerregen. Der Kläger trägt im übrigen selbst vor, daß bis Ende 1993\n- also auch noch zur Zeit der hier in Rede stehenden Beurkundung -\nkeine Unregelmäßigkeiten in den geschäftlichen Aktivitäten des Dr.\nS. offenbar geworden waren (S. 4 der Berufungsbegründung, Bl. 122\nGA).\n\n8\n\nDaß dem Beklagten, wie er einräumt, \"grüchteweise zugetragen\nworden\" war, daß Dr. S. früher (mehr als 10 Jahre vor der in Rede\nstehenden Beurkundung) wegen Vermögensdelikten bestraft worden war,\ngenügt nicht für die Annahme, mit der Beurkundung seien erkennbar\nunerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt worden. Zu einer\nUnterrichtung des Klägers über das ihm zugetragene Gerücht war der\nBeklagte nicht nur nicht verpflichtet, sondern angesichts seiner\nNeutralitätspflicht (§ 14 Abs. 1 S. 2 BNotO) nicht einmal\nberechtigt. Im übrigen war der Kläger, der mehrere Jahre mit Dr. S.\nzusammengearbeitet hat, ersichtlich nicht belehrungsbedürftig. Es\nwar seine Sache - und nicht die des Beklagten, der kein\nWirtschaftsberater ist -, das wirtschaftliche Risiko von Geschäften\nmit Dr. S. zu kalkulieren.\n\n9\n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n10\n\nStreitwert zweiter Instanz und Wert der Beschwer: 11.250,00\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311119","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-05/7-u-27-97","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311119","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311119","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-05/7-u-27-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311119","retrieved":"2026-07-09 03:41:31.420768+00:00"}}