{"status":"available","doknr":"OLD311120","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0605.14UF319.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-06-05","aktenzeichen":"14 UF 319/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und\nfristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel führt\nauch in der Sache zum Erfolg.\n\n3\n\n1. Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren gegen den\nBeklagten für den Zeitraum ab Januar 1995 Ansprüche auf Zahlung von\nTrennungsunterhalt sowie nachehelichem Unterhalt geltend. Die darin\nliegende Klagenhäufung ist nach § 260 ZPO zulässig.\n\n4\n\n2. Der Klägerin stand ab Beginn des streitigen Zeitraums ein\nAnspruch auf Zahlung von Unterhalt in der geltend gemachten Höhe\nvon monatlich 1.477,80 DM gegen den Beklagten zu, für die restliche\nZeit des Getrenntlebens der Parteien gemäß § 1361 BGB, ab\nRechtskraft der Scheidung nach §§ 1569, 1571 BGB. Ausweislich der\nAkten des Scheidungsverfahrens (311 F 267/94 Amtsgericht Köln) ist\ndie Rechtskraft der Scheidung am 21. Juni 1995 eingetreten. Unter\nBerücksichtigung der von dem Beklagten unstreitig erbrachten\nZahlungen (im Jahre 1995 insgesamt 15.875,70 DM, darin enthalten\nsind im Januar 1996 gezahlte 1.475,70 DM, für Januar 1996 1.200,--\nDM, die Zahlungen ab Februar 1996 betreffen den nicht mehr im\nStreit befindlichen anerkannten Teil der Klageforderung) und der\ndurch das Teilanerkenntnisurteil vom 24.10.1996 bereits titulierten\nBeträge verbleiben die aus der Entscheidungsformel ersichtlichen\nRestbeträge, deren Zahlung der Beklagte noch schuldet. Der\nzuerkannte Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 288 BGB.\n\n5\n\n3. Soweit der Beklagte die Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin\nin Zweifel zieht und auf eine Erwerbsobliegenheit der Klägerin\nverweist, kann er damit nicht durchdringen. Jedenfalls führt dieser\nGesichtspunkt nicht zu einem geringeren Unterhaltsanspruch als von\nder Klägerin geltend gemacht.\n\n6\n\nZu dem für den nachehelichen Unterhalt nach § 1571 BGB\nmaßgeblichen Einsatzzeitpunkt war die Klägerin bereits 62 Jahre\nalt, so daß von ihr eine Arbeitsaufnahme nicht mehr zu erwarten\nwar. Für die restliche Zeit des Getrenntlebens der Parteien gilt im\nErgebnis nichts anderes. Das ergibt sich schon daraus, daß die\nParteien in dem notariellen Ehevertrag vom 15.3.1994 (Bl. 332 ff.)\nübereinstimmend ebenfalls von einer Unterhaltsbedürftigkeit der\nKlägerin ausgegangen sind und den in dem Vertrag festgelegten und\nbis Ende 1994 von dem Beklagten auch freiwillig gezahlten\nUnterhaltsbetrag von monatlich 3.500,-- DM offensichtlich\nausschließlich nach dem damaligen Arbeitseinkommen des Beklagten\nberechnet haben. Soweit in dem Vertrag gleichwohl eine\nVerpflichtung der Klägerin zur Ausübung einer Berufstätigkeit\nangesprochen ist, hat dies jedenfalls nicht zur Anrechnung fiktiver\nEinkünfte auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin geführt. Auch für\ndie Folgezeit sind der Klägerin fiktive Arbeitseinkünfte nicht\nzuzurechnen, da für sie aufgrund ihres Alters und der Lage auf dem\nArbeitsmarkt eine realistische Erwerbschance zum damaligen\nZeitpunkt nicht mehr gegeben war.\n\n7\n\nSchon im Hinblick auf die vorstehend wiedergegebenen Regelungen\ndes Notarvertrages kann der Beklagte dem Unterhaltsanspruch auch\nnicht entgegenhalten, die Klägerin habe die ihr eingeräumte\nMöglichkeit, sich durch das bis 1990 betriebene Handarbeitsgeschäft\neine eigene Erwerbsgrundlage zu schaffen, vorwerfbar nicht genutzt.\nBei Abschluß des Vertrages waren die Parteien sich offenbar einig\ndarüber, daß der Klägerin aus dem Scheitern des Geschäfts ein\nunterhaltsbezogener Vorwurf nicht gemacht werden konnte. Ein\nderartiger Einwand ist auch in der vor- und außergerichtlichen\nKorrespondenz, soweit diese zu den Akten gereicht worden ist, von\ndem Beklagten nicht erhoben worden (Schreiben vom 19.1., 6.11.,\n10.11., 21.12. 1995, 23.1 und 5.2.1996, Bl. 280 f., 287 ff., 366\nf.).\n\n8\n\n4. Der Umfang des Unterhaltsanspruchs sowohl für die\nTrennungszeit als auch nach Rechtskraft der Scheidung bestimmt sich\nnach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien, §§ 1361 Abs.1,\n1578 Abs.1 BGB.\n\n9\n\na) Diese waren früher durch Arbeitseinkünfte des Beklagten und\nzeitweise - von 1979 bis 1990 - durch (positive oder negative)\nEinkünfte der Klägerin aus ihrem Handarbeitsgeschäft bestimmt. Mit\ndem Eintritt des Beklagten in den Ruhestand zu Beginn des\nstreitigen Unterhaltszeitraums sind an die Stelle der\nArbeitseinkünfte des Beklagten dessen Renteneinkünfte getreten.\n\n10\n\nb) Für die Bestimmung des Unterhaltsbedarf der Klägerin ist aber\nweiterhin zu berücksichtigen, was den Parteien aus der von dem\nBeklagten bei der A. unterhaltenen befreienden Lebensversicherung\n(Versicherungsnr. 154343819) aufgrund des Notarvertrages vom\n15.3.1994 zugeflossen ist.\n\n11\n\nDas Amtsgericht hat lediglich der Klägerin die von ihr erzielten\nBeträge bedarfsdeckend angerechnet, eine Auswirkung der\nLebensversicherung auf die für den Unterhaltsbedarf maßgeblichen\nLebensverhältnisse der Parteien jedoch verneint. Dieser Bewertung\nkann jedoch nicht gefolgt werden.\n\n12\n\nDas Amtsgericht hat die Aufteilung der Lebensversicherung nur\nunter dem Gesichtspunkt des Zugewinnausgleichs betrachtet. Dies\ngreift aber zu kurz, weil es den Versorgungscharakter der\nbefreienden Lebensversicherung außer Betracht läßt. Das Amtsgericht\nhat selbst zutreffend darauf hingewiesen, daß der Beklagte, hätte\ner nicht die befreiende Lebensversicherung gehabt, statt dessen\nüber erhebliche zusätzliche Anwartschaften aus der gesetzlichen\nRentenversicherung verfügt hätte, an denen die Klägerin im Wege des\nVersorgungsausgleichs partizipieren würde. Diese Überlegung spricht\naber nicht für sondern gegen das von dem Amtsgericht\ngefundene Ergebnis. Wäre nämlich eine entsprechende\nRentenanwartschaft erworben worden, so müßte zwar die Klägerin den\nihr durch den Versorgungsausgleich zufallenden Teil der Rente,\nsobald diese fließt, bedarfsdeckend einsetzen. Andererseits hätte\naber auch der Beklagte ein entsprechend höheres Renteneinkommen,\ndas für Unterhaltszwecke einzusetzen wäre. Dieser Gesichtspunkt\nbleibt bei der Lösung des Amtsgerichts unberücksichtigt.\n\n13\n\nAuf der Durchführung des Versorgungsausgleichs beruhende Renten\nsind allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im\nWege der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen, weil ihre Zahlung\nnicht ehelichen Lebensverhältnisse beeinflußt hat, sondern Folge\nder Scheidung ist (Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe\ndes Unterhalts, 6.Aufl. 1997, Rdn. 539 mit Nachweisen). Auch dies\nvermag jedoch die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu stützen.\nDenn der vorgenannte Grundsatz gilt nur in den Fällen, in denen\nlediglich der Berechtigte nach der Scheidung schon Rente bezieht.\nSinkt hingegen - wie im vorliegenden Fall - das in der Ehe\nverfügbare Einkommen durch Ruhestandseintritt des Verpflichteten,\nso ist die Rente des Berechtigten nicht von diesem niedrigeren\nNiveau abzuziehen, sondern von seinen Aktivbezügen, falls nicht\neine Differenzberechnung zu einem günstigeren Ergebnis führt. Wenn\ndie Rente des Berechtigten ausschließlich auf dem\nVersorgungsausgleich beruht und die Rente des Verpflichteten\nentsprechend gekürzt wird, kann der Unterhaltsanspruch\ndementsprechend durch Addition der Renten und anschließende\nHalbteilung errechnet werden (Kalthoener/Büttner, a.a.O. mit\nRechtsprechnungsnachweisen).\n\n14\n\nFür den vorliegenden Fall folgt aus diesen Grundsätzen:\n\n15\n\nDie Erträge aus der gesamten Lebensversicherung, also auch aus\ndem auf den Beklagten entfallenden Teil, sind - neben den\nRenteneinkünften des Beklagten - zur Bedarfsermittlung\nheranzuziehen. Die Hälfte hiervon stellt den Unterhaltsanspruch der\nKlägerin dar, auf den der ihr zufließende Ertragsteil aus der\nLebensversicherung anzurechnen ist.\n\n16\n\nGeht man von einer hälftigen Aufteilung der Lebensversicherung\naus, so gelangt man rechnerisch zum demselben Ergebnis, wenn man\ndie Lebensversicherung insgesamt bei der Unterhaltsberechnung\nunberücksichtigt läßt. Allerdings ist im vorliegenden Falle eine\nVerrechnung der Lebensversicherung des Beklagten mit derjenigen der\nKlägerin bei der Albingia Versicherung vorgenommen worden mit der\nFolge, daß der Klägerin ein Betrag von 203.456,50 DM aus der\nVersicherung des Beklagten und 21.802,20 DM aus ihrer eigenen\nVersicherung, insgesamt also 225.258,70 DM zufließen sollten,\nwährend dem Beklagten ein Betrag in eben dieser Höhe aus seiner\nVersicherung verblieb. Nimmt man an, daß der Ertrag aus der eigenen\nLebensversicherung der Klägerin nicht die ehelichen\nLebensverhältnisse der Parteien geprägt hat, könnte dies der\nvorgeschilderten vereinfachten Berechnung entgegenstehen. Jedoch\nist andererseits zu berücksichtigen, daß die Parteien die\nAusgleichung der Lebensversicherungen nach dem Stand vom 1.5.1993\nvorgenommen haben, während der Wert der Versicherungen zum\nAuszahlungszeitpunkt noch höher lag, wovon der Beklagte mit seiner\ndeutlich höheren Lebensversicherung, von der er überdies einen\ngrößeren Anteil behalten hat, mehr profitiert hat als die Klägerin.\nDaher wird der Beklagte im Ergebnis nicht schlechter gestellt, wenn\ningesamt eine Berücksichtigung der Erträge aus den\nLebensversicherungen beider Parteien unterbleibt. Eine solche\nHandhabung hat offenbar auch den Vorstellungen beider Parteien beim\nAbschluß des notariellen Vertrages vom 15.3.1994 entsprochen. Denn\ndanach sind die Parteien nicht davon ausgegangen, daß die\nAuszahlung der Lebensversicherungen Einfluß auf die Höhe des der\nKlägerin zustehenden Unterhalts haben sollte. Sie haben\nRegelungsbedarf für eine Neufestsetzung des Unterhalts vielmehr nur\nim Hinblick auf den Eintritt des Beklagten in den Ruhestand und\neine dadurch bedingte Veränderung seiner Bezüge gesehen.\n\n17\n\nc) Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Beklagte\nunterhaltsrechtlich berechtigt war, das ihm aus der\nLebensversicherung zugeflossene Kapital - ganz oder zumindest\nteilweise - zur Tilgung von Schulden und Anschaffung von Hausrat\neinzusetzen mit der Folge, daß Erträge aus dem Kapital für\nUnterhaltszwecke nicht zur Verfügung standen. Denn es ist nicht\nsubstantiiert dargetan, daß es tatsächlich zu einer derartigen\nVerwendung des Kapitals gekommen ist. Das Vorbringen des Beklagten\nhierzu erschöpft sich in pauschalen, einer Beweiserhebung nicht\nzugänglichen Angaben und ist daher unbeachtlich.\n\n18\n\nd) Nach den vorstehenden Erwägungen kann der Streit der Parteien\ndarüber, welche Erträge sie tatsächlich aus den zugeflossenen\nLebensversicherungsbeträgen erzielt haben oder bei günstiger und\nzumutbarer Anlage des Kapitals hätten erzielen können, dahinstehen.\nDenn beiden Parteien müßten in gleicher Weise Erträge zugerechnet\nwerden, so daß die Höhe der Erträge sich nicht auf das Ergebnis der\nUnterhaltsberechnung auswirkt.\n\n19\n\n5. Für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin sind\ndanach nur die seit dem Eintritt in den Ruhestand von dem Beklagten\nerzielten Renteneinkünfte heranzuziehen. Per Januar 1995 waren dies\nunstreitig insgesamt (1.246 + 2.095,71=) 3.341,71 DM. Nach Abzug\ndes Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags des Beklagten in Höhe\nvon 386,10 DM verblieben davon 2.955,61 DM. Soweit ab 1.7. und\n1.10.1996 Erhöhungen des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags\nerfolgt sind (Bl. 302 f.), wurden diese nach dem eigenen Vorbringen\ndes Beklagten durch entsprechende Rentenerhöhungen aufgefangen (Bl.\n357). Damit ergibt sich für den streitigen Zeitraum durchgängig ein\nUnterhaltsanspruch der Klägerin in Höhe der Hälfte des Betrages von\n2.955,61 DM, dies sind 1.477,80 DM, wie oben unter 2. zugrunde\ngelegt.\n\n20\n\n6. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin vermindert sich nicht\ndurch erzielbare eigene Renteneinkünfte. Entgegen der Auffassung\ndes Beklagten erfüllt die Klägerin weder die Voraussetzungen für\neine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 38 SGB VI noch für\ndie vorgezogene Altersrente für Frauen nach § 39 SGB VI. Dies\nergibt sich schon aus dem im Scheidungsverfahren in den Auskünften\nzum Versorgungsausgleich dokumentierten Versicherungsverlauf. Die\nKlägerin wird daher erst mit Erreichen des 65. Lebensjahres am\n5.8.1998 Regelaltersrente beziehen können. Alsdann kommt eine\nNeuberechnung des Unterhalts in Betracht.\n\n21\n\n7. Der Klägerin sind entgegen der Vorstellung des Beklagten auch\nkeine fiktiven Mieteinkünfte zuzurechnen. Mag sie auch über eine\ngroße Wohnung verfügen, so erscheint eine Vermietung einzelner\nZimmer an Messegäste und die damit verbundene Aufnahme ständig\nwechselnder Personen für die alleinstehende Klägerin schon im\nHinblick auf deren Alter nicht zumutbar. Auch in dem notariellen\nVertrag vom 15.3.1994 ist eine Obliegenheit der Klägerin, auf diese\nWeise Einkünfte zu erzielen, nicht in Betracht gezogen worden.\n\n22\n\n8. Der notwendige Selbstbehalt des Beklagten, der sich bis\n31.12.1995 auf monatlich 1.150 DM belief und seitdem mit monatlich\n1.300 DM zu bemessen ist, wird durch den titulierten Unterhalt\nnicht tangiert. Überproportionale Mietkosten in einer den\nSelbstbehalt berührenden Höhe sind aus den vorgelegten Unterlagen\nnicht zu entnehmen.\n\n23\n\n9. Ohne Erfolg verweist der Beklagte darauf, daß es hinsichtlich\ndes Zeitraums vor Zustellung der Klage an dem für die Forderung von\nUnterhalt notwendigen Verzug fehle, §§ 1361 Abs.4 Satz 4, 1360a\nAbs.3, 1613, 1585b Abs.2 BGB. Die Klägerin hält dem mit Recht\nentgegen, daß über den nach Eintritt des Beklagten in den Ruhestand\nnoch geschuldeten Unterhalt bereits seit Ende 1994 zwischen den\nRechtsanwälten beider Parteien verhandelt wurde und der Beklagte\nden Unterhaltsanspruch der Klägerin mit Schreiben vom 19.1.1995 für\ndie Zeit ab 1.1.1995 dem Grunde nach anerkannt, lediglich die\nBezifferung wegen der damals noch nicht feststehenden Höhe seiner\nRente zurückgestellt hat(Bl. 367).\n\n24\n\n10. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708\nNr.10, 713 ZPO (Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit). Eine\nBelastung der Klägerin mit einem Teil der Kosten gemäß § 93 ZPO im\nHinblick auf die von dem Beklagten anerkannten Beträge kommt nicht\nin Betracht. Bei fälligen Geldschulden muß zur Anwendung des § 93\nZPO neben dem Anerkenntnis hinzukommen, daß der Schuldner die\ngeforderte Leistung auch erbringt. Bei Unterhaltsforderungen gibt\ner Veranlassung zur Klage über den vollen Unterhaltsbetrag, sofern\ner verspätet zahlt oder nur Teilleistungen erbringt (Zöller/Herget,\nZivilprozeßordnung, 20. Aufl. 1997, Rdn.6, Stichworte\n\"Geldschulden\" und \"Unterhaltssachen\"). Dies trifft auf den\nBeklagten zu, der selbst einräumt, die Zahlung der anerkannten\nBeträge ab Juli 1986 ausgesetzt und eine Nachzahlung erst im\nDezember 1996, also nach Erlaß des Teilanerkenntnuisurteils,\nerbracht zu haben (Bl. 376).\n\n25\n\nDer Senat sieht keinen Anlaß, die Revision zuzulassen.\n\n26\n\nStreitwert: 6.322,50 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311120","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-05/14-uf-319-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1571","ref_norm":"1571","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1569","ref_norm":"1569","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1585b","ref_norm":"1585b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311120","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311120","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-05/14-uf-319-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311120","retrieved":"2026-07-09 03:41:31.500989+00:00"}}