{"status":"available","doknr":"OLD311129","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0604.5U175.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-06-04","aktenzeichen":"5 U 175/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDer zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte\nEinspruch gegen das Versäumnisurteil des Senats hat in der Sache\nkeinen Erfolg. Das Versäumnisurteil ist deshalb aufrechtzuerhalten\n(§ 343 ZPO).\n\n3\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen und ist dabei\nzutreffend davon ausgegangen, daß dem Kläger aus der bei der\nBeklagten unterhaltenen Krankheitskostenversiche-rung deshalb keine\nAnsprüche auf Erstattung der Kosten der Behandlung beim\nStreithelfer zustehen, weil die Beklagte die Rechnungen des\nStreithelfers mit Recht aus wichtigem Grunde gemäß § 5 Abs. 1 c\nMBKK von der Erstattung ausge-schlossen hat. Die Berechtigung\ndieses generellen Aus-schlusses hat der Senat in seinen\nEntscheidungen in einer Vielzahl von Parallelfällen für sachlich\ngerechtfertigt\n\n4\n\nerachtet, so daß die Wirksamkeit dieses umfassenden\nAus-schlusses von der Erstatttung rechtskräftig feststeht (siehe\ndie Senatsentscheidungen in den Sachen 5 U 80/94, 86/94, 82/94,\n83/94, 84/94, 94/94, 268/93, 95/94, 77/94).\n\n5\n\nDer Senat hat in diesen Parallelfällen jeweils Beweis durch\nEinholung eines Sachverständigengutachtens eingeholt und ist\naufgrund des Ergebnisses der gesamten Beweisaufnahme zu der\nÜberzeugung gelangt, daß dem Streithelfer in einer Vielzahl von\nPatientenfällen eine Übermaßbehandlung vor- zuwerfen ist\ndergestalt, daß er in einem sachlich nicht mehr vertretbaren und\nerforderlichen Maße eine umfängliche Labordiagnostik betrieben hat,\nohne daß hierzu nach Lage des jeweiligen Einzelfalles medizinisch\nbegründete Veran-lassung bestanden hätte, dies insbesondere vor dem\nHintergrund, daß ungeachtet des Umfanges der jeweiligen\nLabordiagnostik im Anschluß hieran keine von den Diagnosen adäquat\ngesteuerte und gezielte, sondern häufig auch im Übermaß betriebene\nTherapie erfolgt ist. Vor dem Hintergrund dieses Beweisergebnisses\nhat der Senat den Ausschluß der Rechnungen des Streithelfers für\ngerecht-fertigt erachtet. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in\nden Vorentscheidungen kann Bezug genommen werden.\n\n6\n\nDer für rechtmäßig und begründet erachtete Ausschluß der\nRechnungen des Streithelfers bewirkt, daß der Streithelfer vom\nKläger nicht mehr mit Anspruch auf Rechnungserstattung als Arzt zur\nBehandlung aufgesuccht werden kann, vergleichbar der Situation\neines Kassenpatienten, der sich von einem Arzt ohne Kassenzulassung\nbehandeln ließe.\n\n7\n\nDer begründete Rechnungsausschluß ist umfassend und gilt\ngegenüber allen Patienten, dies jedenfalls dann, wenn der\nVersicherer ihm, wie auch im Falle des Klägers unstreitig\ngeschehen, den Rechnungsausschluß beizeiten mitgeteilt hat, so daß\nes den hiervon ebenfalls betroffenen Patienten ohne weiteres\nmöglich war, ihr weiteres Vorgehen, insbesondere den Abbruch der\nBehandlung beim Streithelfer, hierauf einzurichten. Der\nArgumentation des Klägers,\n\n8\n\nwonach in jedem Einzelfall jeweils erneut zu prüfen ist, ob im\nFalle dieses Patienten ein Ausschluß der Rechnungen von der\nErstattung gerechtfertigt ist, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr\nist der einmal rechtskräftig für wirksam erachtete\nRechnungsausschluß umfassend gegenüber sämtlichen Patienten des\nStreithelfers wirksam und hat solange Bestand, bis entweder der\nVersicherer den Ausschluß aufhebt oder sich anderweit mit dem\nStreithelfer hinsichtlich der weiteren Behandlung seiner\nPatientenrechnungen einigt. Es war deshalb nicht erforderlich und\nist auch vom Landgericht zutreffend abgelehnt worden, die von\ndiesem ursprünglich vorgesehene Beweisaufnahme noch durchzuführen.\nDie Beweis-anordnung des Landgerichts ist ersichtlich zu einem\nZeit-punkt ergangen, als die rechtskräftigen Senatsurteile in den\nParallelsachen noch nicht vorlagen, so daß für das Landgericht\nnicht erkennbar war, ob der Senat als Berufungsinstanz den vom\nLandgericht für unwirksam erachteten Rechnungsausschluß bestätigen\nwürde. Nachdem jedoch die entsprechenden rechtskräftigen\nEntscheidungen des Senats vorlagen, bestand für das Landgericht\nkeine Veranlassung mehr zu einer Beweisaufnahme, da, wie erwähnt,\nder rechtskräftig für wirksam erklärte Rechnungsausschluß gegenüber\nallen Patienten des Streithelfers gilt.\n\n9\n\nZur Revisionszulassung bestand keine Veranlassung. Es waren\nkeine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, dies\numso weniger, als über die Wirksamkeit des Rechnungsausschlusses\nschon rechtskräftig entschieden ist.\n\n10\n\nDer Einspruch des Streithelfers gegen das seine Berufung\nzurückweisende Versäumnisurteil des Senats war deshalb mit der\nweiteren Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.\n\n11\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.\n\n12\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Streit-helfers:\n31.543,24 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311129","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-04/5-u-175-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311129","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311129","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-04/5-u-175-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311129","retrieved":"2026-07-09 03:41:32.623410+00:00"}}