{"status":"available","doknr":"OLD311130","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0604.13U143.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-06-04","aktenzeichen":"13 U 143/96","doktyp":"Grundurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte als Architektin auf\nSchadensersatz wegen angeblich mangelhafter Planung und Bauleitung\nbezüglich der im Jahre 1987 erfolgten Umbauarbeiten in dem der\nKlägerin gehörenden Haus in der K. 40 in K. in Anspruch. Die\nParteien streiten unter anderem darüber, ob zwischen ihnen ein\nentsprechender Architektenvertrag bestanden hat oder ob die\nKlägerin zumindest aus einem zwischen der damals noch existenten S.\nG. (im folgenden nur G. genannt) in B. und der Beklagten\ngeschlossenen Architektenvertrag berechtigt ist. Dem liegt\nfolgender Sachverhalt zugrunde:\n\n3\n\nDie Klägerin war in den 80er Jahren bei dem Staatlichen\nGewerbeaufsichtsamt Bonn tätig und dort zuständig für die\nÜberwachung und Kontrolle von Brauereien im Rahmen der\nGewerbeaufsicht. Im Zuge dessen hatte sie auch mit der G. zu\ntun.\n\n4\n\nFerner beabsichtigte sie ab dem Jahre 1985 - und stand darüber\nin Verhandlungen mit der G. - die bislang zu Wohnzwecken genutzten\nErdgeschoßräume ihres oben genannten Hauses als Gaststätte\neinzurichten und sodann zu verpachten, wobei die G. zunächst den\nUmbau in eigener Regie und auf eigene Kosten bewerkstelligen wollte\nin Verbindung mit der von ihr angestrebten langfristigen Anpachtung\nnebst Bierbelieferung. Entsprechend ließ die G. im eigenen Namen\nals Bauherrin durch ihren damaligen Vertragsarchitekten R. einen\nBauantrag für den Umbau vorbereiten und einreichen, der jedoch\nunter dem 02.06.1986 von der S. im Hinblick auf die nicht\ngenehmigte Nutzungsänderung abgelehnt wurde.\n\n5\n\nAuf den Widerspruch der Klägerin jedoch erhielt sie unter dem\n12.08.1986 von der S. die Genehmigung zur Zweckentfremdung der\nWohnräume. Im Hinblick hierauf hatte sie bereits im Juli 1986 die\nVerhandlungen mit der G. wieder aufgenommen, und es kam dann auch\nim August 1986 zu einem Treffen der Klägerin mit Vertretern der G.\nan Ort und Stelle in den umzubauenden Räumen. Die Beklagte, die an\ndiesem Treffen nicht teilnahm, unterhielt seit Anfang 1986 in ihrer\nEigenschaft als Architektin einen Beratervertrag mit der G. und\nwurde von ihr auch regelmäßig gesondert mit Architektenaufgaben\nbeauftragt. Im Anschluß an den Ortstermin im August 1986 wurde die\nBeklagte - wie die Klägerin nach dem erstinstanzlichen\nVerhandlungsschluß im Hinblick auf die Beweisaufnahme unstreitig\ngestellt hat - durch die G. mit der Planung und Überwachung der\nUmbauarbeiten beauftragt, sie sollte \"alles für den Umbau\nErforderliche einleiten, insbesondere die Anträge stellen und\nAusschreibungen vornehmen\", und zwar dies alles \"in Abstimmung mit\nder Klägerin\". Unter dem 04.09.1986 erstellte die Beklagte die\nBauantragszeichnungen.\n\n6\n\nIm Herbst 1986, etwa im Oktober/November 1986, informierte die\nKlägerin den Geschäftsführer der G. darüber, daß sie den Umbau\nnunmehr in eigener Regie und Verantwortung vornehmen lassen wolle.\nEntsprechend wurden die Verhandlungen zwischen der Klägerin und der\nG. im wesentlichen nur noch über die Anpachtung der nunmehr von der\nKlägerin herzurichtenden Gaststättenräume fortgesetzt. Auf\nVeranlassung der Beklagten erstellte der Ing. T. im Dezember 1986\nim Namen der Klägerin die Statik, darin die Klägerin als Bauherrin\nangegeben worden ist. Diese Statik erhielt am 16.01.1987 den\nPrüfvermerk der S.. Ferner wurde bei einem Treffen der Parteien am\n11.12.1986 zwischen ihnen besprochen, \"welche Gewerke für den Umbau\nzugezogen werden müßten und in welcher Form die Beklagte hierfür\nAusschreibungen fertigen sollte\". Nach Vorlage der Statik reichte\ndie Beklagte ebenfalls noch im Dezember 1986 den Bauantrag, der\ndann später auch genehmigt worden ist, bei der S. ein, und zwar im\neigenen Namen - sie selbst führte sich darin als Bauherrin an.\nUnter dem 30.01.1987 reichte sie bei der S. den erforderlichen\n\"Stellplatznachweis\" ein, in welchem sie nunmehr die Klägerin als\nBauherrin bezeichnete.\n\n7\n\nIn der Folgezeit nach Oktober/November 1986 bzw. nach Stellung\ndes Bauantrages im Dezember 1986 wurde nach den eigenen Worten der\nBeklagten für sie zumindest \"deutlich, daß die Klägerin das Objekt\nohne die Brauerei realisieren würde und also auf eigene Rechnung\nhandelte\". In der weiteren Folgezeit, wann genau ist streitig,\nscheiterten schließlich auch die Pachtverhandlungen zwischen der\nKlägerin und der G.. Jedenfalls schloß die Klägerin am 18.02.1987\nmit der A. J. in K., mit der sie bereits seit Januar 1987\nverhandelte, einen \"Mietvertrag\" über die besagten\nGaststättenräume.\n\n8\n\nAm 05.03.1987 erteilte die S. die Genehmigung für den Umbau. Die\nKlägerin zahlte die hierfür erhobenen Gebühren an die S. und ließ\nden Genehmigungs-bescheid von ihrer Mutter abholen, nachdem die\nBeklagte ihr dafür eine Vollmacht ausgestellt hatte. Unter dem\n30.03.1987 erteilte die Beklagte im eigenen Namen der Klägerin eine\n\"Akonto-Honorar-Rechnung über 2.850,- DM incl. MWSt. für bisher\nerbrachte Leistungen nach dem Leistungsstand per 01.04.1987,\nerbracht: Planung, Baugenehmigung, Ausführungszeichnungen etc.\",\nwelche die Klägerin im April 1987 unmittelbar an die Beklagte\nbezahlte.\n\n9\n\nIn der Folgezeit nahm die Beklagte auch die Bauleitung und\n-überwachung wahr, anläßlich dessen es zu zahlreichen Besprechungen\nzwischen den Parteien kam. Sie holte zunächst in Absprache mit der\nKlägerin und in deren Namen für die einzelnen Gewerke Angebote ein,\nso insbesondere auch für die - dann mangelhaft ausgeführten -\nFliesenarbeiten; u.a. suchte sie auch einmal mit der Klägerin eine\nFliesenfirma \"zwecks Bemusterung\" auf. Die Beklagte erteilte sodann\nebenfalls in Abstimmung mit der Klägerin, in deren Namen und mit\nihrer Vollmacht, die Aufträge an die ausführenden\nHandwerker/Unternehmer. Die Beklagte überwachte ferner die\nAusführung der Aufträge, sie prüfte die Stundenlohnzettel und\nzeichnete diese als anerkannt ab. Sie prüfte schließ-lich auch die\nRechnungen der ausführenden Handwerker/ Unternehmer und gab sie je\nnachdem durch entsprechende Vermerke zur Zahlung frei. Insgesamt\nging es auf diese Weise um 17 Gewerke mit einer\nGesamt-Auftragssumme von 142.000,- DM. Unter anderem wurden im\nApril 1987 durch den - später von der Klägerin verklagten -\nEstrichleger B. die Dämmung im Fußboden nebst neuem Estrich\neingebracht. Ein Schreiben an die S. vom 04.06.1987, mit dem das\ngeforderte Schallschutzgutachten übersandt wurde, haben\nausdrücklich die Beklagte als Architektin und die Klägerin als\nBauherrin unterschrieben.\n\n10\n\nIm Juni 1987 kam es zu ersten Streitigkeiten zwischen den\nParteien. Mit Anwaltsschreiben vom 30.06.1987 ließ die Klägerin\ngegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche ankündigen und in\ndiesem Schreiben u.a. anführen, daß sie, die Klägerin, von der\nBegründung eines \"faktischen Vertragsverhältnisses\" ausgehe und\ndaß, \"da ein schrift-licher Architektenvertrag fehlt, die\nAbrechnung auf der Basis der Mindestsätze der HOAI zu erfolgen\nhat\".\n\n11\n\nIm Mai 1988 zeigten sich Risse im Keramik-Fußbodenbelag des\nL-förmigen Gastraumes. Wegen dieser Risse verklagte die Klägerin\nzunächst den Estrichleger B. vor dem Landgericht Bonn -\nAktenzeichen: 3 0 43/90/OLG K. 2 U 138/90 - auf Schadensersatz. In\njenem Prozeß verkündete sie der Beklagten den Streit. Sodann\nleitete sie dieserhalb ein selbständiges Beweisverfahren gegen die\nBeklagte vor dem Landgericht Bonn ein - Aktenzeichen: 18 (17) OH\n2/92 -.\n\n12\n\nWie zwischen den Parteien unstreitig ist, sind die\nFußbodenarbeiten mangelhaft; insbesondere ist der Estrich teilweise\nzu dünn und mit einer fachwidrigen Dämmung unterschiedlicher Stärke\nausgestattet, ferner weisen Estrich und Keramik-Bodenbelag nicht in\nausreichendem Maße Dehnungsfugen auf und ist der Estrich darüber\nhinaus nicht ordnungsgemäß mit Randstreifen versehen. Insofern\nfehlte es bereits an der erforderlichen Planung seitens der\nBeklagten als Architektin.\n\n13\n\nDie Klägerin hat in erster Linie behauptet, daß sie nach dem\nScheitern der Verhandlungen mit der G. alsdann mit der Beklagten\netwa im Oktober/November 1986 mündlich einen Architektenvertrag\nabgeschlossen habe, und zwar habe sie die Beklagte gefragt, ob sie\nfür die Klägerin die Planung und Bauleitung übernehmen wolle, was\ndie Beklagte zugesagt habe. Vorher habe sich die Klägerin noch bei\ndem Geschäftsführer der G. erkundigt, daß dagegen von seiten der\nBrauerei keine Bedenken bestehen. Hilfsweise hat die Klägerin\ngeltend gemacht, jedenfalls müsse der zwischen der G. und der\nBeklagten abgeschlossene Architekten-vertrag als Vertrag zu Gunsten\nder Klägerin gelten mit der Wirkung, daß ihr ein\nSchadensersatzanspruch nach § 635 BGB unmittelbar gegen die\nBeklagte zustehe.\n\n14\n\nWegen der Einzelpositionen und der Berechnung des geltend\ngemachten Schadensersatzes von insgesamt 130.000,- DM wird auf die\nSeiten 8 bis 13 der Klageschrift vom 14.04.1995 Bezug genommen.\n\n15\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n16\n\n \n\n17\n\n1.) die Beklagte zu verurteilen, an die\nKlägerin 130.000,- DM nebst 8 % Zinsen aus 26.366,53 DM und 4 %\nZinsen aus dem Restbetrag, jeweils seit Klage-zustellung (=\n19.05.1995) zu zahlen,\n\n18\n\n \n\n19\n\n2.) festzustellen, daß die Beklagte\ndarüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren\nSchaden zu ersetzen, der sich aus der Sanierung des Bodenbelages in\nder Gaststätte des Hauses K. 40, K., und anläßlich der dabei\nnotwendig werdenden Arbeiten im Keller des nämlichen Hauses\nergibt.\n\n20\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n21\n\n \n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nSie hat u.a. behauptet, ihre Akonto-Rechnung sei in Absprache\nmit der G. erfolgt, und zwar sei sie von der Brauerei informiert\nworden, daß die Klägerin im Innenverhältnis zur Brauerei\nverpflichtet sei, auf das Honorar der Beklagten einen Teilbetrag\nvon 2.850,- DM zu zahlen, wobei es der Beklagten freigestellt sei,\nsich deswegen unmittelbar an die Klägerin zu wenden. Des weiteren\nhat die Beklagte behauptet, sie habe unter dem 15.08.1987 der G.\neine endgültige Honorar-rechnung erteilt einschließlich des\nHonorars für \"Objektüberwachung\" und dieses Honorar sei von der G.\nauch bezahlt worden. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen eines\nVertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter nicht gegeben.\n\n24\n\nDas Landgericht Bonn hat durch das am 28.05.1996 verkündete und\nder Klägerin am 07.06.1996 zugestellte Urteil - auf das hiermit zur\nnäheren Sachdarstellung Bezug genommen wird - die Klage abgewiesen\nmit der Begründung, die Klägerin habe einen zwischen den Parteien\ngeschlossenen Architektenvertrag nicht bewiesen und eine Haftung\nder Beklagten ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines\nVertrages zu Gunsten Dritter, da eine Haftungs-erweiterung auf die\nKlägerin für die Beklagte nicht erkennbar gewesen sei und hier auch\nalle Vertragsparteien ausreichend dadurch geschützt seien, daß sie\njeweils ihren Vertragspartner in Anspruch nehmen könnten.\n\n25\n\nHiergegen richtet sich die am 08.07.1996, einem Montag,\neingelegte Berufung der Klägerin. Sie hat das Rechtsmittel nach\nFristverlängerung bis zum 11.12.1996 mit am 10.12.1996\neingegangenem Schriftsatz begründet.\n\n26\n\nDie Parteien wiederholen im wesentlichen ihr erstinstanz-liches\nVorbringen.\n\n27\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n28\n\n \n\n29\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils entsprechend den erstinstanzlichen Anträgen der Klägerin zu\nentscheiden.\n\n30\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n31\n\n \n\n32\n\n1.) die Berufung zurückzuweisen,\n\n33\n\n \n\n34\n\n2.), ihr zu gestatten, Sicherheit auch\ndurch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen\nSparkasse oder Volksbank zu leisten.\n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen\nParteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten\nSchriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungs-niederschrift vom\n14.05.1997 verwiesen.\n\n36\n\nDie Akten des LG Bonn - 3 0 43/90/OLG K. 2 U 138/90 - und 18\n(17) OH 2/92 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n37\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n38\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache in dem aus dem Tenor\nersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.\n\n39\n\nI. Zur Zahlungsklage\n\n40\n\n1.\n\n41\n\nDie Zahlungsklage ist zulässig, und zwar - entgegen der\nAuffassung der Beklagten - auch, soweit als Schadensersatz-position\ndie Kosten des vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens\ngeltend gemacht werden. Insofern fehlt der Klage nicht etwa das\nallgemeine Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Möglichkeit\ndes Kostenfestsetzungs-verfahrens. Vielmehr kann der Berechtigte\nfrei wählen, ob er derartige Vorbereitungskosten nach materiellem\nRecht verlangt, jedenfalls dann, wenn - wie hier - teilweises\nUnterliegen und deshalb eine Kostenquotierung im Urteil und damit\nauch im Festsetzungsverfahren droht (vgl. Zöller/Herget, 20. A.,\nVor § 91 ZPO Rz. 12 m.w.N.).\n\n42\n\n2.\n\n43\n\nIndessen ist die Zahlungsklage in Höhe von 14.288,75 DM nebst\nZinsen hieraus unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.\nDies betrifft die geltend gemachte Schadens-ersatzposition der\n\"Sanierungskosten\", und zwar davon die Kosten, die im Zusammenhang\nmit der \"Stahlträger-unterfangung\" wie folgt stehen:\n\n44\n\n* Stahlträgerunterfangung 16.500,-- DM\n\n45\n\n* Mehraufwand für Verlegen von Leitungen\n\n46\n\nunter der Kellerdecke\n\n47\n\n(Elektro und Sanitär) + 3.000,-- DM\n\n48\n\n19.500,-- DM\n\n49\n\n* hiervon 15 % für Planung und Bauleitung + 2.925,-- DM\n\n50\n\n22.425,-- DM\n\n51\n\n* abzüglich Ohnehinkosten für den Träger-\n\n52\n\neinbau sogleich bei den ursprünglichen\n\n53\n\nArbeiten - 10.000,-- DM\n\n54\n\n12.425,-- DM\n\n55\n\n* zuzüglich 15 % MWSt. + 1.863,75 DM\n\n56\n\n14.288,75 DM\n\n57\n\nSoweit es die von der Klägerin beanstandeten Risse im\nKeramik-Fußbodenbelag betrifft, besteht schon nach dem eigenen\nVortrag der Klägerin kein ursächlicher Zusammenhang mit der\nstatischen Tragfähigkeit der vorhandenen Kappen-decke, zu deren\nVerbesserung die Stahlträgerunterfangung erfolgen soll. So trägt\ndie Klägerin selbst vor: \"Die These, die Risse seien auf eine\nnachträgliche Durchbiegung der Decke selbst wegen zusätzlicher\nBelastungen zurückzuführen, stieß mehr und mehr auf Skepsis. ...\nDie Lage der Risse stimmt nicht überein mit einer Durchbiegung der\nTräger der Kellerdecke.\" und zuletzt dezidiert: \"Ursache der\nRißbildung im Fußbodenbelag ist nicht die Durchbiegung der\nTräger in der Kellerdecke, sondern die mangelhafte Ausführung der\nEstricharbeiten.\"\n\n58\n\nSoweit darüber hinaus - unabhängig von den Rissen im\nKeramik-Fußbodenbelag - in einer etwaigen mangelnden Tragfähigkeit\nder vorhandenen Kappendecke und damit einhergehender etwaiger\nDurchbiegung der Träger der Kellerdecke ein eigenständiger Fehler\ngesehen werden sollte, hat jedenfalls die Beklagte diesen Fehler\nnicht zu vertreten bzw. stellt er auch schon keinen Mangel der\nArchitektenleistungen der Beklagten im Sinne des § 635 BGB dar. Die\nhierzu von der Klägerin ursprünglich aufgestellte Behauptung, der\nBeklagten sei ein Planungsfehler insofern vorzuwerfen, als sie eine\nstatische Berechnung erst 2 Jahre später durchgeführt habe, ist\nersichtlich nicht aufrecht-erhalten worden. Vielmehr ist nunmehr\nunstreitig, daß der Beklagten mangels der diesbezüglich\nerforderlichen Sonder- kenntnisse, die den üblichen Rahmen eines\nArchitekten-auftrages übersteigen, nicht selbst die Erstellung der\nStatik oblag, sie jedoch die Statikerstellung durch den Ing. T. im\nZusammenhang mit dem Bauantrag im Dezember 1986 veranlaßte und die\nBeauftragung des Ing. T. im Namen der Klägerin selbst erfolgte.\nDementsprechend beruft sich die Beklagte zu Recht darauf, daß sie\nfür die Richtigkeit der von dem Ing. T. erstellten Statik nicht\nhaftet, sondern sich auf die spezifischen Kenntnisse des\nSonderfachmannes verlassen durfte (vgl. hierzu auch Werner/Pastor,\nBauprozeß, 8. A., Rz. 1537 m.w.N.). In diesem Zusammenhang kann es\nauch nichts besagen, wenn die Klägerin dazu lediglich pauschal auf\ndie in den Leistungs-phasen 4 bis 7 nur allgemein aufgeführte\nObliegenheit des planenden und bauleitenden Architekten hinweist,\ndaß dieser die Leistungen anderer Baubeteiligter koordinieren und\nintegrieren und dabei zumindest kursorisch überprüfen soll, ob und\ninwieweit der Sonderfachmann von den richtigen Tatsachengrundlagen\nausgegangen ist, und ferner, daß der Beklagten hier der\nKeramik-Bodenbelag bekannt gewesen sei. Denn weder diese\nallgemeinen Erwägungen noch allein die Kenntnis vom\nKeramik-Bodenbelag besagen irgend etwas dafür, daß die Beklagte\nhier im konkreten Fall die etwaige Fehlerhaftigkeit der von dem\nIng. T. erstellten Statik bei \"kursorischer Prüfung\" habe erkennen\nkönnen und müssen. Im Gegenteil ist der mehrfache Vortrag der\nBeklagten, daß sich aus dieser von Ing. T. erstellten Statik keine\nHinweise auf zu erwartende Probleme mit der Kappendecke und ihrer\nDurchbiegung ergeben hätten, unbestritten geblieben.\n\n59\n\n3.\n\n60\n\nIm übrigen ist die Zahlungsklage dem Grunde nach\ngerecht-fertigt.\n\n61\n\nAllerdings teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, daß\nder Abschluß eines Architektenvertrages zwischen den Parteien nicht\nbewiesen worden ist. Die vernommenen Zeugen S. und Th. haben diese\nBehauptung der Klägerin schon nicht bestätigt. Auch soweit der\nZeuge Th. bekundet hat, er sei, nachdem sich die Verhand-lungen\nzwischen der Klägerin und der G. zerschlagen hatten, davon\nausgegangen, daß in der Folgezeit dann die Klägerin wohl die\nBeklagte mit weiteren Arbeiten beauftragt habe, handelt es sich\nhierbei nach eigenem Eingeständnis des Zeugen lediglich um eine\nVermutung, weil er sich anderes \"eigentlich nicht vorstellen\nkann\",\n\n62\n\nohne daß er hierzu konkrete schlüssige Anhaltspunkte hat\nbekunden können. Diese sind auch auf der Grundlage des Vortrages\nder Klägerin nicht hinreichend gegeben, jedenfalls nicht angesichts\nder hier zu berücksichtigenden besonderen Umstände. Zwar läßt die\nErbringung und Entgegen-nahme derartiger Architektenleistungen im\nRegelfall nach der Verkehrssitte und Treu und Glauben auf einen\ngewollten Architektenvertrag schließen. Hier geht es indessen nicht\ndarum, ob überhaupt ein Architektenvertrag existierte, sondern\ndieser war, wie nunmehr unstreitig geworden ist, jedenfalls\nzunächst zwischen der G. und der Beklagten geschlossen worden. In\nStreit steht zwischen den Parteien vielmehr die andere Frage, ob\ndieser erste Architektenvertrag später beendet und von der Klägerin\nanstelle der G. fortgeführt worden ist. Insoweit hat jedoch der\nZeuge S. das Fortbestehen des Architektenvertrages zwischen der G.\nund der Beklagten trotz des Scheiterns der Pachtverhandlungen mit\nder Klägerin bekundet und dazu plausibel und anschaulich darauf\nverwiesen, daß die G. ein dringendes Interesse an einem guten\nEinvernehmen mit der Klägerin im Hinblick auf deren Tätigkeit bei\nder Gewerbeaufsicht hatte. Im übrigen nimmt der Senat auf die\numfassende und überzeugende Würdigung des Inhaltes der\nVerhandlungen und des Beweisergebnisses in der angefochtenen\nEntscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet\nwird, Bezug.\n\n63\n\nSoweit die Klägerin mit der Berufung zunächst durch Zeugnis des\ndamaligen Vorstandes der G., des Herrn Se., unter Beweis stellen\nwollte, daß es im Herbst 1986 zu einer quasi dreiseitigen\nVereinbarung zwischen den Parteien und der G. gekommen sei, dahin,\ndaß die Beklagte nunmehr durch die Klägerin beauftragt werde, hat\ndie Klägerin dies gemäß der Sitzungsniederschrift vom 14.05.1997\nkorrigiert, wonach sie, die Klägerin, die Dinge zunächst allein mit\nHerrn Se., ohne Beteiligung der Beklagten, besprochen habe, und\nzwar diesen auch nur gefragt habe, ob die Beklagte für die Klägerin\nals Architektin tätig werden könne. Dies aber besagt naturgemäß\nnichts Hinreichendes für einen Vertragsabschluß zwischen den\nParteien, zumal unstreitig ist, daß die Beklagte in der Folgezeit\nweiterhin schon rein tatsächlich für die Klägerin als Architektin\ntätig geworden ist, was aber eben auch aufgrund eines weiter\nbestehenden Architektenvertrages zwischen der G. und der Beklagten\nder Fall gewesen sein kann. Nach allem brauchte der Zeuge Se. nicht\nvernommen werden.\n\n64\n\nJedoch folgt entgegen der Auffassung des Landgerichts der\nSchadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 635\nBGB in Verbindung mit § 328 BGB, und zwar in Verbindung mit dem\nArchitektenvertrag zwischen der G. und der Beklagten als Vertrag zu\nGunsten der Klägerin, aus dem die Klägerin unmittelbar gegenüber\nder Beklagten berechtigt ist, Schadensersatz wegen Mängeln in der\nBauplanung und Bauüberwachung seitens der Beklagten zu\nverlangen.\n\n65\n\nEs geht insofern - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht\num die gesetzlich nicht geregelte Rechtsfigur des sogenannten\nVertrages mit bloßer Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Er\nunterscheidet sich von dem echten Vertrag zu Gunsten Dritter im\nSinne des § 328 BGB darin, daß an sich unbeteiligte Dritte\nlediglich in die vertraglichen Schutz- und Obhutspflichten\nmiteinbezogen werden, aber keinen eigenen Anspruch auf die\nHauptleistung und damit beispielsweise beim Werkvertrag auch keinen\nAnspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Werkvertrages\nim Sinne des § 635 BGB erwerben (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, 56.\nA., Einführung vor § 328 BGB Rz. 1 und 13 ff., § 328 BGB Rz. 6;\nWerner/Pastor, Bauprozeß, 8. A., Rz. 1740 ff., jeweils m.w.N.).\nDementsprechend ist auch entgegen der Meinung der Beklagten nicht\nauf die im Rahmen des Vertrages mit bloßer Schutzwirkung zu Gunsten\nDritter entwickelten Voraussetzungen, wie die beispielsweise der\nErkennbarkeit und Schutzbedürftigkeit (vgl. Palandt/Heinrichs,\na.a.O., Rz. 16 ff.), abzustellen.\n\n66\n\nVielmehr ist hier zunächst festzustellen, daß durch den\nArchitektenvertrag zwischen der G. und der Beklagten (im folgenden\nnur Architektenvertrag genannt) im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB\nLeistungen an einen Dritten, nämlich die Klägerin, bedungen worden\nsind, denn die planende und überwachende Tätigkeit der Beklagten\nals Architektin bezog sich auf den Umbau der Räume in dem der\nKlägerin gehörenden Haus, so daß die Klägerin schon von daher\nnaturgemäß Empfängerin dieser Architektenleistungen, deren Ergebnis\nsich unmittelbar im Eigentum der Klägerin verwirklichte, sein\nmußte. So drückt es auch bezeichnender-weise die Beklagte selbst\naus, wenn sie vorträgt, der Grund, warum die G. diese\nArchitekten-leistungen von der Klägerin nie zurückgefordert habe,\nsei ihr, der Beklagten, nicht hinreichend bekannt (gewesen), was\nvoraussetzt, daß die Klägerin jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht\nEmpfängerin dieser Architekten-leistungen gewesen ist, wovon also\nauch die Beklagte ausgeht. Bezüglich der Entwurfs- und eigentlichen\nGenehmigungsplanung seitens der Beklagten, die unstreitig gemäß dem\nArchitektenvertrag ohnehin in \"Abstimmung mit der Klägerin\" zu\nerfolgen hatte, war es dann außerdem so, daß nicht die G., sondern\ndie Beklagte selbst als Bauherrin im Bauantrag aufgeführt worden\nist, was um so plausibler ist, als zu diesem Zeitpunkt, als der\nBauantrag im Dezember 1986 durch die Beklagte eingereicht worden\nist, bereits feststand, daß die Klägerin den Umbau in eigener Regie\nund Verantwortung bewerkstelligen und sodann allenfalls die für den\nBetrieb einer Gastwirtschaft hergerichteten Räume an die G. hätte\nverpachten wollen. Des weiteren ist die Baugenehmigung nach Zahlung\nder Gebühren durch die Klägerin (!) auch seitens der Klägerin,\nnämlich für sie durch ihre Mutter aufgrund einer dazu erteilten\nVollmacht der Beklagten beim Bauamt abgeholt worden, so daß die\nKlägerin letztlich auch bereits in dieser ersten Phase schon allein\nLeistungsempfängerin war. Die von der Beklagten veranlaßte\nErstellung der Statik, der \"Stellplatznachweis\" und ferner alle\nAngebots-unterlagen und Vertragsschlüsse mit den ausführenden\nHandwerkern/Unternehmern erfolgten seitens der Beklagten bereits\nund sodann stets im Namen der Klägerin als der ausdrücklich so\nbezeichneten Bauherrin, so daß diese auch hier Leistungsempfängerin\nwar, wobei davon auszugehen ist, daß all dies aufgrund des\nArchitektenvertrages ausbedungen war. Dies erst recht im Hinblick\ndarauf, daß die G. dann im August 1987 die spezifizierte Rechnung\nder Beklagten über alle an die Klägerin erbrachten\nArchitekten-leistungen beanstandungslos bezahlte - die Bezahlung\nist gemäß den Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des\nLandgerichts vom 30.04.1996 über den Inhalt des dazu vorgelegten\nKontoauszugs und der Empfangsbestätigung bewiesen -, woraus das\nEinverständnis der G. mit einer Leistungserbringung an die Klägerin\nhervorgeht.\n\n67\n\nIst - wie hier - zwischen den Vertragspartnern keine besondere\nBestimmung getroffen, so ist gemäß § 328 Abs. 2 BGB aus den\nUmständen, insbesondere aus dem Zweck des Vertrages zu entnehmen,\nob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort\noder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den\nVertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht\ndes Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern. Unter\nBeachtung dessen kann ein Rechtserwerb des Dritten in der Regel\nbejaht werden, wenn der Vertragsschluß ein Akt der Fürsorge für den\nDritten ist oder wenn aus sonstigen Gründen ausschließlich im\nInteresse des Dritten kontrahiert worden ist (vgl.\nPalandt/Heinrichs, 56. A., § 328 BGB Rz. 3). Der Architektenvertrag\nmag hier ganz zu Beginn, etwa in den ersten beiden Monaten\nAugust/September 1986, vorrangig noch dem eigenen Interesse der G.\ngedient haben, als sie selbst noch vorhatte, den Umbau in eigener\nRegie und auf eigene Kosten zu bewerkstelligen. Diese Zweckrichtung\nwar aber unstreitig jedenfalls im Oktober/November 1986 schon nicht\nmehr gegeben, nämlich zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin die G.\ndarüber informierte, daß nun sie, die Klägerin selbst, den Umbau in\neigener Regie vornehmen wollte und es deshalb in der Folgezeit nur\nnoch um eine etwaige Anpachtung der dann seitens der Klägerin\nhergerichteten Gastwirtschaftsräume ging. Mit dieser im\nOktober/November 1986, und somit vor Einreichung des Bauantrages im\nDezember 1986, eingetretenen Änderung war eine dementsprechende\nÄnderung der Zweck-richtung notwendigerweise verbunden. Denn die\nvon der G. beauftragten - und dann später von ihr auch bezahlten -\nArchitektenleistungen der Beklagten konnten nunmehr jedenfalls\nunmittelbar nur noch dem eigenen Geschäftsinteresse der Klägerin\ndienen, während das Interesse der G. nur mehr mittelbarer Natur\nwar, da sie - zunächst noch - auf eine Verpachtung der Räume an sie\nselbst hoffen durfte. Als sich auch diese Hoffnung zerschlug,\ngeriet das Interesse der G. ganz in den Hintergrund und beschränkte\nsich nur noch darauf, ein gutes Einvernehmen mit der Klägerin im\nHinblick auf deren Gewerbeaufsichtstätigkeit zu behalten, wie der\nZeuge S. anschaulich und glaubhaft bekundet hat. Gerade aber auch\nvon diesem mittelbaren Interesse der G. an einem ungestörten guten\nEinvernehmen mit der Klägerin her ergibt sich, daß aus Sicht und\nInteressenlage der G. die Klägerin ein eigenes Recht auf die\nLeistung haben sollte, um den Umbau zügig und sicher\nbewerkstelligen zu können, wozu die Architektenleistungen unbedingt\nnotwendig waren. Bestätigt wird all dies durch den Umstand, daß die\nG. sowohl die Klägerin als auch die Beklagte bezüglich der\nAusführung des Architektenvertrages frei schalten und walten ließ,\ninsbesondere auf die Architektenleistungen keinerlei Einfluß nahm,\nsondern dies völlig \"der Abstimmung mit der Klägerin\" überließ.\nInsofern waren alle Umstände, die für ein eigenes Forderungsrecht\nder Klägerin sprechen, auch der Beklagten offenbar. Es kommt hinzu,\ndaß die G. nach dem eigenen Vortrag der Beklagten und nach der\nglaubhaften Aussage des Zeugen S. von der Klägerin eine nicht\ngeringfügige finanzielle Beteiligung an dem Architektenhonorar der\nBeklagten verlangte und über diese Absprache insbesondere auch die\nBeklagte informierte und ihr freistellte, sich dieserhalb\nunmittelbar an die Klägerin zu halten. Nicht zuletzt angesichts\ndieser abgesprochenen finanziellen Beteiligung durfte die Klägerin\nin den Augen aller Beteiligten die Einräumung eines eigenen\nForderungsrechtes auf die Architektenleistungen für ihren Umbau\nbilligerweise erwarten. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf,\ndaß allein die Klägerin von etwaigen Mängeln der\nArchitektenleistungen, auf deren ordnungsgemäße Erfüllung sie\nersichtlich vertraute, betroffen wurde, nicht hingegen die G.. Nach\nallem sprechen sämtliche Umstände dafür, den Architektenvertrag als\nechten, die Klägerin berechtigenden Vertrag zu ihren Gunsten\nanzusehen, und zwar gerade auch bezüglich einer etwaigen\nSchadensersatzforderung aus § 635 BGB, da, wie angeführt, für alle\nBeteiligten klar auf der Hand lag, daß allein die Klägerin von\netwaigen Mängeln betroffen war. Insofern war auch die von der\nBeklagten vermißte Schutzbedürftigkeit der Klägerin gegeben. Der\nVerweis des Landgerichts und der Beklagten darauf, daß die Klägerin\nhinreichend geschützt gewesen sei durch ihre Verträge mit den\nausführenden Handwerkern/Unternehmern, trifft so nicht zu, da diese\nVerträge der Klägerin naturgemäß keinen Schutz vor Mängeln der\nArchitektenleistungen boten und außerdem, wie gerade das in dem\nRechtsstreit der Klägerin gegen den Estrichleger B. ergangene\nBerufungsurteil zeigt, hier die Notwendigkeit von planender\nArchitektenleistung bestand und deshalb der Klägerin in ihrem\nVerhältnis zu dem Estrichleger B. eine fehlende Architektenplanung,\nso insbesondere bezüglich der Dehnungsfugen, als Mit-verschulden\nangerechnet worden war. Angesichts dessen kann von hinreichendem\nSchutz der Klägerin keine Rede sein, dies auch nicht in ihrem\nVerhältnis zu der G., in dem ebenfalls kein \"schützender\" Vertrag\nzustande gekommen war.\n\n68\n\nDie planende Architektenleistung der Beklagten war auch im Sinne\ndes § 635 BGB mangelhaft, da - wie unstreitig, aber auch aufgrund\nder eingeholten Schverständigengutachten bewiesen ist - der Estrich\nzu dünn und mit einer fachwidrigen Dämmung unterschiedlicher Stärke\nhergestellt worden war. Außerdem waren nicht in ausreichendem Maße\nDehnungsfugen und Randstreifen eingebracht worden und es mangelte\ninsofern bereits an der hier notwendigen Planung seitens des\nArchitekten. Wenn sich die Beklagte damit entschuldigen will, sie\nhabe den Deckenaufbau vorher nicht erkennen können, so trifft dies\nnicht zu. Für die Beklagte war ausweislich der von ihr eingeholten\nAngebote des Estrichlegers B. und auch des Bauunternehmers Q. die\nunterschiedliche Estrichstärke, die in diesen Angeboten genau\naufgeführt ist, offenbar. Wie durch die Sachverständigengutachten\nbewiesen worden ist und erst-instanzlich auch noch unbestritten\nwar, führten auch genau diese vorgenannten Mängel zu den Rissen im\nKeramik-Bodenbelag. Insbesondere waren dafür nach dem eigenen\nVortrag der Klägerin, dem sich die Beklagte ausdrücklich\nangeschlossen hat, keine etwaigen Statik-Mängel ursächlich. Soweit\ndie Beklagte nun erstmals behauptet, die Risse seien durch die\nErrichtung der Theke, bei der man überdimensionierte Bohrer\nverwendet habe, verursacht worden, kann dies schon aufgrund der\nsonstigen unstreitigen Umstände in technischer Hinsicht nicht\nzutreffen. Denn dann hätten die Risse in unmittelbarem zeitlichem\nAnschluß an diese Bohrarbeiten auftreten müssen. Tatsächlich wurde\naber die Theke bereits Anfang 1987 errichtet, während die Risse\nerst ca. 1 Jahr später, etwa im Mai 1988, erstmals auftraten.\n\n69\n\nDie mit der Zahlungsklage im übrigen geltend gemachten\nSchadenspositionen resultieren sämtlich in der weiteren Abfolge\nwiederum aus den besagten Riß-Schäden im Keramik-Fußbodenbelag.\nInsoweit genügt aber für die Rechtfertigung der Klage dem Grunde\nnach, daß ein haftungsbegründender Schaden in Gestalt dieser\nRißschäden unstreitig gegeben ist. Insofern können dann die im\nRahmen der bloß haftungsausfüllenden Kausalität zum Tragen\nkommenden einzelnen Schadenspositionen für das Grundurteil\ndahin-stehen und dem Betragsverfahren überlassen bleiben (vgl.\nZöller/Vollkommer, 20. A., § 304 ZPO Rz. 15 m.w.N.). Voraussetzung\nfür das Grundurteil ist insofern nur, daß nach wie vor Streit über\ndie Höhe der Schadensersatz-forderung besteht, insbesondere im\nHinblick auf die geltend gemachten \"Räum- und Ausfallkosten\". Da\ninsoweit auch ein haftungsausfüllender Schaden höchstwahrscheinlich\nist, liegen die Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils\nvor.\n\n70\n\nNach allem war die Klage unter Aufhebung des angefochtenen\nUrteils dem Grunde nach teilweise für gerechtfertigt zu erklären\nund die Sache nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zur\nVerhandlung und Entscheidung über die geltend gemachten einzelnen\nSchadenspositionen an das Landgericht zurückzuverweisen, dem\nzweckmäßigerweise auch die Entscheidung über die Kosten der\nBerufung zu übertragen war.\n\n71\n\nII. Zur Feststellungsklage\n\n72\n\nSie ist unbedenklich gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, weil der\ndrohende Gesamtschaden derzeit noch nicht vollständig abgeschätzt\nwerden kann und deshalb ein Feststellungs-interesse besteht.\n\n73\n\nBegründet ist die Feststellungsklage allerdings nur im\nzuerkannten Umfang. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen zur\nZahlungsklage Bezug genommen. Danach kann die Klägerin gegenüber\nder Beklagten keine etwaigen Mängel der Statik geltend machen und\ndeshalb haftet die Beklagte auch nicht für allenfalls im\nZusammenhang mit Statik-Mängeln und der daraus resultierenden\nStahlträgerunterfangung der Kellerdecke entstehende Kosten. Der\nErsatz von Schäden, die sich \"anläßlich der dabei notwendig\nwerdenden Arbeiten im Keller des nämlichen Hauses\" ergeben, kann\ndaher mit der Feststellungsklage nicht begehrt werden.\n\n74\n\nStreitwert (entsprechend der Festsetzung des Landgerichts):\n\n75\n\n140.000,- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311130","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-04/13-u-143-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311130","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311130","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-04/13-u-143-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311130","retrieved":"2026-07-09 03:41:32.708738+00:00"}}