{"status":"available","doknr":"OLD311138","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0603.25WF63.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-06-03","aktenzeichen":"25 WF 63/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsgegnerin hat mit am 10. Oktober 1996 beim Senat\neingegangenen Schriftsatz gegen das Urteil des Amtsgerichts -\nFamiliengericht - Köln vom 19. August 1996 Berufung eingelegt,\n\n4\n\nohne zugleich einen Antrag zu stellen. In diesem Schriftsatz,\nder den erstinstanz-lichen Prozeßbevollmächtigten des\nAntragstellers am 15.10.1996 zugestellt worden ist, wurde der\nAntragsteller gebeten, noch keine zweitinstanzlichen\nProzeßbevollmächtigten zu bestellen. Mit Schreiben vom 23.10.1996\nteilten die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des\nAntragstellers den Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin mit,\ndaß sie zunächst noch keine zweitinstanzlichen\nProzeßbevollmächtigten bestellen werden. Desweiteren heißt es in\ndem Schreiben:\n\n5\n\n\"Wie Sie von Herrn Kollegen F.\nwahrscheinlich erfahren haben, ist mit\n\n6\n\nder Rechtskraft der Ehescheidung\nallerdings von Seiten Ihrer Mandantin\n\n7\n\nan unseren Mandanten ein Betrag von\n40.000, 00 zu zahlen. Mit Rücksicht\n\n8\n\nauf diesen Umstand weisen wir deshalb\nbereits jetzt darauf hin, daß wir\n\n9\n\nuns nach Ablauf der\nBerufungsbegründungsfrist am 10.11.1996 zu zweit-\n\n10\n\ninstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bestellen werden,\nunabhängig ob das Oberlandesgericht die Berufungsbegründungsfrist\nverlängern wird oder nicht.\"\n\n11\n\nMit Schriftsatz vom 8.11.1996 baten die Prozeßbevollmächtigten\nder Antragsgegnerin, die Berufungsfrist um einen Monat zu\nverlängern, was am 12.11.1996 erfolgte. Mit Schriftsatz vom\n25.11.1996 bestellten sich die Rechtsanwälte Sch. pp. und\nbeantragten zugleich, die Berufung der Antragsgegnerin\nzurückzuweisen und stellten Antrag gem. § 515 Abs. 3 ZPO. Mit\nSchriftsatz vom 9.12.1996 nahm die Antragsgegnerin ihre Berufung\nzurück.\n\n12\n\nAuf entsprechenden Antrag setzte die Rechtspflegerin des\nAmtsgerichts durch Beschluß vom 20.2.1997 die von der\nAntragsgegnerin an den Antragsteller zu erstattenden Kosten der II.\nInstanz mit 1.578, 38 DM fest. Der Beschluß ist den\nProzeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 26.2.1997 zugestellt\nworden. Mit am 7.3.1997 eingegangenen Schriftsatz haben diese\nErinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß eingelegt mit\nHinweis auf eine Entscheidung des 17. Zivilsenats des OLG Köln,\nabgedruckt in AnwBl. 1993, 294. Die Rechtspflegerin hat der\nErinnerung mit der Begründung nicht abgeholfen, der Rechtsprechung\ndes OLG Köln könne nicht gefolgt werden, weil die Gegenseite im\nFalle der verlängerten Berufungsfrist (gemeint:\nBerufungsbegründungsfrist) zeitlich in Nachteil gerate. Dem hat\nsich der Amtsrichter angeschlossen, nicht abgeholfen und die Sache\ndeshalb dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDie gem. §§ 21 Nr. 1, 11 RPflG als sofortige Beschwerde geltende\nErinnerung ist zulässig und begründet.\n\n15\n\nDer Senat teilt die Auffassung des 17. Zivilsenates des OLG Köln\n(AnwBl. 1993, 294), wonach bei einer nur fristwahrend eingelegten\nBerufung und der damit verbundenen Bitte an den Berufungsgegner,\nzunächst keinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zu\nbestellen, die Kosten eines vor Einreichung der Berufungsbegründung\nbzw. des Berufungsantrags bestellten Prozeßbevollmächtigten auch\ndann nicht zu den notwendigen und damit erstattungsfähigen Kosten\ndes Rechtsstreits gehören, wenn die Berufungsbegründungsfrist\nverlängert worden ist.\n\n16\n\nGem. § 91 Abs. 1 ZPO muß die unterliegende Partei alle in\nunmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstandenen Kosten\nder obsiegenden Partei erstatten, soweit diese zu einer\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Zentraler\nGesichtspunkt der Kostenerstattungspflicht ist daher die\nNotwendigkeit der geltend gemachten Kosten. Notwendig sind nur\nsolche Kosten, die zur Zeit ihrer Entstehung objektiv erforderlich\nund geeignet erscheinen, das in Rede stehende Recht zu verfolgen\noder zu verteidigen (Thomas / Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 91 ZPO Rn.\n9). Hinsichtlich der Kosten für einen von der Partei beauftragten\nRechtsanwalt geht § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der grundsätzlichen\nErstattungspflicht aus. Das kann allerdings nicht uneingeschränkt\ngelten, weil auch im Rahmen des § 92 Abs. 2 ZPO der Grundsatz zur\nAnwendung kommt, daß nur notwendige Kosten zu ersetzen sind.\n\n17\n\nEntgegen einer weit verbreiteten Ansicht (vgl. OLG Karlsruhe\nJurBüro 1995, 88) gilt dies jedenfalls für die II. Instanz auch\nschon für die Frage der Inanspruchnahme eines Anwalts, nicht nur im\nHinblick auf die von diesem entfaltete Tätigkeit. Der\nBerufungsgegner hat zwar ein anerkennens- und schützenswertes\nInteresse an einer möglichst frühzeitigen Vorbereitung seiner\nRechtsverteidigung. Eine Rechtsverteidigung und die damit\nverbundene sachliche Prüfung bzw. Auseinandersetzung mit dem\nangefochtenen Urteil sowie der Berufungs-begründung findet aber vor\ndem Zeitpunkt der Ankündigung des Berufungsantrags bzw. der\nEinreichung der Berufungsbegründung nicht statt. Dementsprechend\nverneint die wohl h.M. auch die Notwendigkeit der Stellung eines\nSachantrages vor diesen Zeitpunkten (vgl. OLG Karlsruhe aaO sowie\nJurBüro 1994, 159; OLG Frankfurt OLGReport 1993, 90). Auch das\nGebot der Gleichbehandlung beider Parteien verlangt nicht, daß der\nBerufungsbeklagte - i.S. der Erstattungsfähigkeit derartiger Kosten\n- berechtigt ist, vor diesen Zeitpunkten einen Anwalt zu\nbeauftragen. Zwar wird in diesem Zusammenhang immer wieder - und so\nauch in dem vorliegenden Kostenfestsetzungsbeschluß - davon\ngesprochen, dem Berufungsgegner könnten Rechtsnachteile entstehen,\nwenn er nicht sofort einen Anwalt beauftragen und dieser seine\nVertretung anzeigen könne (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 1995, 89).\nBeispiele oder Begründungen für derartige Rechtsnachteile werden\nallerdings nicht gegeben, die Argumentation beschränkt sich\nvielmehr auf entsprechende pauschale Behauptungen. Der Senat vermag\nderartige Rechtsnachteile nicht zu erkennen, zumal die sachliche\nBefassung mit der Berufung ohnehin erst nach Vorliegen der\nBerufungsbegründung bzw. Berufungsanträge angezeigt ist. Eine\nandere Verfahrensweise wäre unsachgemäß und unwirtschaftlich,\njedenfalls nicht schützenswert. Diesem Ergebnis entspricht es im\nübrigen, daß einem Berufungsbeklagten Prozeßkostenhilfe erst\nbewilligt wird, wenn die Berufungsbegründung vorliegt und damit\nfeststeht, daß die Berufung durchgeführt wird (BGH NJW 1982,\n446).\n\n18\n\nDie Sachlage ist vorliegend nicht etwa deshalb anders zu\nbeurteilen, weil der Antragsteller bereits angekündigt hatte, im\nFalle der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist einen Anwalt\nzu mandatieren. Denn es ist nicht erkennbar, daß sich an der\nSituation des Berufungsgegners zu dessen Lasten allein durch die\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist etwas geändert haben\nkönnte. Die Verlängerung allein besagt auch noch nicht, daß die\nBerufung tatsächlich durchgeführt werden wird.\n\n19\n\nHinzu kommt, daß ausweislich des Schreibens der\nProzeßbevollmächtigten des Antragstellers 1. Instanz vom 23.10.1996\nim konkreten Fall die frühzeitige Bestellung zweitinstanzlicher\nProzeßbevollmächtigter durch den Antragsteller offensichtlich dazu\ndienen sollte, die Antrags-gegnerin von der Durchführung der\nBerufung abzuhalten, damit der Antragsteller möglichst schnell an\nden Betrag von 40.000,- DM kam, dessen Fälligkeit von der\nRechtskraft des Urteils abhing. Die Bestellung erfolgte auch aus\nder Sicht des Antragstellers also lediglich als Druckmittel zur\nErlangung der 40.000,- DM und nicht im Hinblick auf von ihm\nvermutete eventuelle Rechtsnachteile bei einer späteren\nMandatierung. Diese Interessenlage vermag eine Notwendigkeit der\nKosten und damit eine Erstattungspflicht jedoch nicht zu\nbegründen.\n\n20\n\nAuch für den Antrag gem. § 515 Abs. 3 ZPO bedurfte es keiner\nBeauftragung eines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten. Bei\nrichtiger Verfahrensweise wären für den Antragsteller als\nBerufungsbeklagten keine zweitinstanzlichen Kosten entstanden,\nsomit bestand auch kein schützenswertes Interesse an der Stellung\neines Antrages, der offensichtlich ins Leere geht.\n\n21\n\nDer angefochtene Beschluß war daher abzuändern und der Antrag\ndes Antragstellers auf Festsetzung der Anwaltskosten für die II.\nInstanz zurückzuweisen.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n23\n\nBeschwerdewert: 1.578, 38 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311138","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-03/25-wf-63-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311138","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311138","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-03/25-wf-63-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311138","retrieved":"2026-07-09 03:41:33.513995+00:00"}}