{"status":"available","doknr":"OLD311137","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0603.15U30.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-06-03","aktenzeichen":"15 U 30/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :\n\n2\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig, sachlich jedoch nicht\nbegründet.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDem Kläger steht gegen den Beklagten kein weiterer Anspruch auf\nZahlung eines Schmerzensgeldes aufgrund des Unfallereignisses vom\n04.09.1990 zu.\n\n5\n\nEin Schmerzensgeld soll nach gefestigter Rechtsprechung (vgl.\nz.B. BGH NJW 1955, 1675 ff.; NJW 1981, 1836 f. (1837)) dem\nGeschädigten einerseits einen kompensatorischen Ausgleich für\nerlittene Schmerzen und entgangene Lebensfreude bieten und somit\ndie Schäden ausgleichen, die nicht vermögensrechtlicher Art sind.\nAndererseits soll dem Geschädigten Genugtuung für das geschaffen\nwerden, was ihm der Schädiger angetan hat. Da das Schmerzensgeld,\nwie letztlich jeder Schadensersatz, ein Entgelt für die\nBeeinträchtigung der menschlichen Persönlichkeit darstellen soll,\nkönnen bei einer Bemessung nicht nur die Schmerzen Berücksichtigung\nfinden, sondern müssen auch die Behinderung oder Beeinträchtigung\nder eigenen freien Lebensgestaltung sowie die hieraus\nresultierenden Umstände einbezogen werden. Zusätzlich hat die\nRechtsprechung seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom\n13.10.1992 (NJW 1993, 781 ff. (782 f.) in Ausnahmefällen neben der\nAusgleichs- und Genugtuungsfunktion auch die sogenannte\nWürdefunktion des Schmerzensgeldes anerkannt.\n\n6\n\nUnter Beachtung dieser Erwägungen erscheint es vorliegend nicht\ngerechtfertigt, dem Kläger über das bereits vorprozessual gezahlte\nSchmerzensgeld von 1.800,00 DM einen weiteren finanziellen\nAusgleich wegen der aufgrund des Unfallereignisses vom 04.09.1990\nerlittenen Beeinträchtigungen und Beschwerden zuzusprechen. Der\nbereits gezahlte Betrag ist ausreichend, um dem Kläger Genugtuung\nund einen gewissen Ausgleich wegen der immateriellen Schäden zu\nverschaffen.\n\n7\n\nNach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme steht\naufgrund des vom Senat eingeholten Gutachtens des Prof. Dr. med. H.\nvom 19.10.1996 zur sicheren Überzeugung des Senates fest, daß die\nnunmehr von dem Kläger vorgetragenen ständigen Druckschmerzen im\nrechten Schultergelenk, Verkrampfungen in den Fingern 3 bis 5 mit\nStörung der Feinmotorik, Schmerzen des Oberarms, Kopfschmerzen und\nSchlafstörungen nicht auf den Auffahrunfall vom 04.09.1990\nzurückzuführen sind.\n\n8\n\nSo führt der Sachverständigen in seinem Gutachten aus, daß es\ndurch den Auffahrunfall allenfalls zu einem leichten\nHWS-Schleudertrauma gekommen sein kann, das die vom Kläger\nvorgetragenen derzeitigen Beschwerden in der rechten Schulter nicht\nverursacht hat. Ebenfalls kann nach den Feststellungen des\nSachverständigen nicht von einer Unfallbedingheit der aktuell\nbeklagten Kopfschmerzen und Schlafstörung ausgegangen werden.\nWeiter hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten\nausgeführt (Bl. 147 ff. d.GA.):\n\n9\n\n\"Somit liegt aufgrund des neurologischen Untersuchungsbefundes\nsicherlich kein radikuläres Ausfallsyndrom C7 links vor. Die\nbeschriebenen chronischen Denervierungszeichen im M.triceps brachii\nlinks sind Ausdruck einer älteren Läsion, sogenannte \"akute\"\nDenervierungszeichen fanden sich nicht. Bei fehlenden Paresen im\nBereich der Kennmuskulatur C7 li., erhaltenem und nicht\nseitendifferentem Tricepsehnenreflex li. und fehlenden sensiblen\nAusfällen im Dermatom C7 li. kommt dem elektrophysiologischen\nBefund keine wesentliche Bedeutung bei. Die geklagten\nintermitterenden Parästhesien der Finger 4. und 5. sowie der\nschmerzhaften \"Verkrampfungen\" im Bereich des linken Unterarms sind\nsomit allenfalls als radikuläre Reizsymptomatik ohne wesentliche\nfunktionelle Bedeutung auf die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand\nzu deuten. Zusätzlich muß betont werden, daß zum einen die Finger\n4. und 5. dem Versorgungsgebiet von C8 entsprechen und zum anderen\nder oben aufgeführte kernspintomographische Befund keinen\npathologischen Befund im Bereich der Wurzeln C7 und C8 bds.\nbeschreibt.\n\n10\n\nDer einzig auffällige Befund in der neurologischen Untersuchung\nist die Scapula alate rechtsseitig. ... Ein Zusammenhang mit dem\nUnfallereignis am 04.09.1990 ist unwahrscheinlich und nicht\nanzunehmen.\"\n\n11\n\nZudem legt der Sachverständige dar, daß er bei dem Kläger keine\nParesen im Bereich des rechten Armes festgestellt habe, so daß\nnicht von einer paresebedingten Bewegungseinschränkung des Armes\nauszugehen sei. Bei der neurologischen Untersuchung habe sich eine\nunauffällige Feinmotorik gefunden. Von einer wesentlichen\n\"Verschlimmerung\" von degenerativen Veränderungen im Bereich der\nHalswirbelsäule durch den Unfall sei nicht auszugehen.\n\n12\n\nDer Senat hat keinerlei Veranlassung, den Ausführungen des\nSachverständigen Prof. Dr. med. H. in seinem Gutachten vom\n19.10.1996 nicht zu folgen.\n\n13\n\nSeine Begutachtung basiert auf der Akte des Landgerichts Köln\neinschließlich der von den Parteien zu den Akten gereichten\nUnterlagen. Im Rahmen der gutachterlichen Bewertung wurden auch der\nBericht der Klinik \"U.\" vom 08.10.1993 (Bl. 1 ff. d.AnlH), die\nStellungnahmen des Arztes Dr. med. F. vom 20.12.1991 (Bl. 5 f.\nd.AnlH) und vom 02.04.1992 (Bl. 18 d.AnlH), die Kurzgutachten der\nÄrzte Dr. med. E. vom 29.01.1992 (Bl. 13 f. d.AnlH) und Dr. med. S.\nvom 30.01.1992 (Bl. 15 f. d.AnlH), die Kurzantwort der\nKrankenanstalten der Stadt K., Krankenhaus M., (Bl. 17 d.AnlH) und\ndie Gutachten des Sachverständigen Dr. med. S. vom 16.12.1992 (Bl.\n22 ff. d.AnlH) und 15.08.1993 (Bl. 38 ff d.AnlH) und der\nEntlassungsbericht der Kurklinik \"S.\" vom 16.01.1991 (Bl. 49 ff.\nd.AnlH) einbezogen, soweit sie zur neurologischen Diagnostik und\nBeurteilung von Bedeutung war.\n\n14\n\nZudem wurde bei der Erstellung des Gutachtens auch die\nKrankenakte der Medizinischen Universitätsklinik I K., Ambulanz für\nNieren und Hochdruckkrankheiten, die von dem Dr. med. F. erstellte\nEpikrise vom 04.10.1996, die Erkenntnisse des\nBeweissicherungsverfahrens - einschließlich der Ergebnisses des\nGutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. N. vom 07.02.1994 (Bl.\n49 ff. der Akte 262 H 1/93) und die Angaben des Klägers bei der\nneurologischen Untersuchung (Bl. 147 d.GA.) mitberücksichtigt.\n\n15\n\nInsoweit stand dem Sachverständigen eine ausreichende Grundlage\nzur Beurteilung der Beweisfragen des Beweisbeschlusses des Senates\nvom 13.06.1995 zur Verfügung. Der Sachverständige setzt sich in dem\nGutachten mit den vorgelegten Unterlagen auseinander. Insbesondere\nhat der Sachverständige im Rahmen der Erstattung des Gutachtens\nauch die vom Kläger im Untersuchungstermin überlassene Epikrise des\nArztes Dr. med. F. vom 04.10.1996 bzgl. der von ihm erhobenen\nEMG-Befunde einbezogen und entsprechend ausgewertet.\n\n16\n\nDas Gutachten nimmt zu den Beweisfragen des Senates umfassend\nStellung. Es ist insgesamt aus sich heraus überzeugend und von\nSachkunde getragen. Die einzelnen Untersuchungsergebnisse werden\numfangreich begründet. Insoweit bestand für den Senat kein Grund,\ndie gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen nicht zu\nseiner Entscheidungsgundlage zu machen.\n\n17\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist nicht ersichtlich, daß\nder Sachverständige Prof. Dr. med. H. wegen inhaltlicher Fehler in\ndem Gutachten zu einem falschen Ergebnis gekommen ist.\n\n18\n\nSoweit es in dem Gutachten auf Seite 2 (Bl. 130 d.GA.) heißt:\n\"Auf Veranlassung des Landgerichts Koblenz erstatten.. \", handelt\nes sich um einen offensichtlichen Diktat- oder Schreibfehler. Es\nist nicht ersichtlich, daß dieser in irgendeiner Weise auf das\nErgebnis der gutachterlichen Stellungnahme Einfluß hatte. So ergibt\nsich bereits aus dem Deckblatt des Gutachtens und aus dem auf Seite\n2 des Gutachtens mitgeteilten Aktenzeichen, daß sich der\nSachverständige bewußt war, daß er von dem Oberlandesgericht Köln\nzu dem hiesigen Verfahren mit der Gutachtenerstattung beauftragt\nwar.\n\n19\n\nSeite 4 des Gutachtens (Bl. 132 d.GA.) enthält nur einen\nAktenauszug der beigezogenen Beweissicherungsakte des Amtsgerichts\nKöln - 262 H 1/93 -. Insoweit wird von dem Sachverständigen aus dem\nzu der amtsgerichtlichen Akte gereichten fachorthopädischen\nGutachten des Dr. med. S. vom 16.12.1992 zitiert, ohne an dieser\nStelle des Gutachtens eine eigene Wertung vorzunehmen. Der eigene\nUntersuchungsbefund und dessen gutachterliche Auswertung wird erst\nauf Seite 15 ff. des Gutachtens (Bl. 143 ff. d.GA.) wiedergegeben.\nDies gilt ebenfalls für die Ausführungen auf Seite 7 des Gutachtens\n(Bl. 135 d.GA.).\n\n20\n\nZudem belegen die Ausführungen auf Seite 19 des Gutachtens (Bl.\n147 d.GA.), daß der Gutachter durchaus berücksichtigt hat, daß die\nauf Seite 4 wiedergegebenen Feststellungen des Dr. med. S. auf\nUntersuchungen vor dem Unfallereignis basieren.\n\n21\n\nBei der Mitteilung auf Seite 15 oben des Gutachtens (Bl. 143\nd.GA.) \"HWS-Beweglichkeit aktiv und passiv unauffällig...\", Seite\n16 \"Kein Nachweis muskulärer Atrophien.., inbesondere nicht im\nBereich der Schultergürtelmuskulatur re...\" und \"Bei der\nEinzelkraftprüfung findet sich eine normale Kraftentfaltung\nbeiderseits für die Fingerstreckung und Fingerbeugung..\" und auf\nSeite 17 zur \"Sensibilität\" handelt es sich um die von dem\nSachverständigen aus fachkundiger ärztlicher Sicht ermittelten\nBefunde und deren Auswertung.\n\n22\n\nInsoweit stützt der Sachverständige sein sorgfältig begründetes\nErgebnis auf eine am 07.10.1996 ambulant in der\nUniversitäts-Nervenklinik und Poliklinik B. durchgeführte\nneurologische Untersuchung des Klägers. Dabei haben sowohl der\nMitarbeiter des Sachverständigen, der Assistent der Klinik K., als\nauch der Sachverständige Prof. Dr. H. einen persönlichen Eindruck\nvon dem Kläger gehabt. Anhaltspunkte, daß der Sachverständige\nwesentliche Umstände übersehen hat und insoweit zu einem falschen\nErgebnis gelangt ist, legt der Kläger nicht dar.\n\n23\n\nFür den Senat bestand auch keinerlei Veranlassung, an der\nFachkompetenz des Sachverständigen Prof. Dr. med. H. zu zweifeln,\nder als Oberarzt der Klinik zugleich Stellvertreter des\nKlinikdirektors ist.\n\n24\n\nDie von dem Kläger gegen das Zustandekommen des Gutachtens\nerhobenen Einwände geben dem Senat keinen Anlaß, von der Verwertung\nabzusehen oder ein Obergutachten einzuholen.\n\n25\n\nEs bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Verwertbarkeit des\nvon dem Sachverständigen Prof. Dr. med. H. erstellten Gutachtens.\nDer Senat war, nachdem der ursprünglich vorgesehene Sachverständige\nProf. Dr. J. aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war,\ndas Gutachten zu erstatten, von Amts wegen befugt, einen anderen\nSachverständigen zu beauftragen, § 360 S. 2 ZPO. Über diese\nbeabsichtigte Änderung des Gutachterauftrages sind die Parteien\ndurch Verfügung des Vorsitzenden vom 25.03.1996 (Bl. 118R d.GA.) in\nKenntnis gesetzt worden. Nachdem die Parteien gegen die mit\nSchriftsatz des damaligen stellvertretenden Direktors der\nNeurologischen Klinik und Poliklinik Prof. Dr. med. R. vom\n08.03.l996 (Bl. 118 d.GA.) vorgeschlagene \"Erledigung des\nGutachtenauftrages durch mich oder einen von mir benannten\nVertreter\" keine Einwendungen erhoben haben, ist eine\nstillschweigende Änderung des Beweisbeschlusses erfolgt (vgl. zur\nZulässigkeit allgemein: BGH, NJW 1985, 1399 ff. (1400)), wovon der\nKläger spätestens durch Beschluß des Senates vom 09.10.1996 (Bl.\n124 d.GA.) Kenntnis erhielt.\n\n26\n\nWeiterhin wurde ihm, so der jetzige Sachvortrag des Klägers in\ndem Schriftsatz vom 05.05.1997, bei dem Untersuchungstermin vom\n07.10.1996 durch den nunmehrigen kommissarischen Direktor der\nUniversitätsnervenklinik und Poliklinik B., Prof. Dr. R.,\npersönlich mitgeteilt, daß der Zeuge K. die Untersuchung für die\nGutachtenerstellung durchführen würde. Schließlich war dem Kläger\naufgrund der Übersendung des Gutachtens durch Verfügung des\nVorsitzenden vom 28.11.1996 (Bl. 156 d.GA.) mit Fristsetzung gem. §\n411 Abs. 4 ZPO und durch die nach Ablauf der Frist erfolgte\nTerminierung ohne die Einholung eines weiteren Gutachtens bekannt,\ndaß der Senat beabsichtigte, den Sachverständigen Prof. Dr. med. H.\nals gerichtlichen Sachverständigen i.S.d. Beweisbeschlusses des\nSenates vom 13.06.1995 anzusehen. Insoweit hat der Kläger weder\ngegen die Durchführung der Untersuchung durch den Zeugen K. noch\ngegen die Erstattung des Gutachtens durch den stellvertretenden\nDirektor der Klinik, den Sachverständigen Prof. Dr. H.,\nEinwendungen erhoben bzw. von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die\nmündliche Anhörung des Gutachters zu beantragen, um so den\nGutachter weiter zu befragen.\n\n27\n\nDie Tatsache, daß der Arzt K. an der Begutachtung mitgewirkt\nhat, steht der Verwertbarkeit des Gutachtens ebenfalls nicht\nentgegen. Die Mitarbeit des Arztes beruht auf einem arbeitsteiligen\nKonzept, aufgrund dessen der Mitarbeiter der Klinik in Kenntnis des\nSachverständigen die Voruntersuchungen durchführt. Hierdurch\nverliert das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. nicht den\nCharakter einer persönlichen Stellungnahme. Dieser hat anläßlich\nder ambulanten Untersuchung auch einen persönlichen Eindruck von\ndem Kläger gewonnen. Zudem hat der Sachverständige das Gutachten\nmit dem Zusatz \"Einverstanden aufgrund eigener Urteilsbildung\"\nunterzeichnet und somit eine eigenverantwortliche gutachterliche\nTätigkeit übernommen.\n\n28\n\nEs bedarf auch nicht der von dem Kläger nunmehr in dem\nSchriftsatz vom 05.05.1997 beantragten Einholung eines\nObergutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. W.. Unabhängig\nvon der Frage, ob dieser Antrag nicht gemäß §§ 411 Abs. 4, 296 Abs.\n1, Abs. 4 ZPO als verspätet zurückzuweisen ist, liegen bereits die\nVoraussetzungen für die Einholung eines Obergutachtens nicht\nvor.\n\n29\n\nGemäß § 412 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine neue Begutachtung\ndurch denselben oder einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn\nes das Gutachten für ungenügend erachtet. Bereits an diesen\nVoraussetzungen scheitert es. Wie oben dargelegt, sind nach der\nsicheren Überzeugung des Senates keinerlei Anhaltspunkte dafür\nersichtlich, daß dem Sachverständigen für die Erstellung des\nGutachtens die erforderliche Sachkunde fehlt. Das\nSachverständigengutachten ist in sich geschlossen und überzeugend.\nAuch die nunmehr von dem Kläger vorgelegten weiteren ärztlichen\nStellungnahmen führen zu keinem anderen Ergebnis. So wird bereits\nin keinem Untersuchungsbefund ausgeführt, daß die jeweils\nfestgestellten Beschwerden des Klägers kausal aus dem\nstreitgegenständlichen Unfall stammen. Zudem wird auch von dem\nKläger nicht schlüssig dargetan, daß der Sachverständige bei\nKenntnis dieser Unterlagen zu einem anderen Ergebnis gelangt\nwäre.\n\n30\n\nDaß ein anderer Sachverständiger, insbesondere der von dem\nKläger benannte Prof. Dr. W., über überlegene Erkenntnisquellen\nverfügen könnte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.\n\n31\n\nAuch die Voraussetzungen für die Anordnung des vom Kläger\nbeantragten Ruhens des Verfahrens gemäß § 251 ZPO sind nicht\ngegeben. Insoweit fehlt es bereits an dem übereinstimmenden Antrag\nder Gegenseite. Im übrigen wird auch von dem Kläger kein wichtiger\nGrund aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, daß das in dem\nVerfahren 5 U 78/96 - Oberlandesgericht Köln - erwartete Gutachten\nfür den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sein kann.\nSo enthält der Beweisbeschluß des Oberlandesgerichts Köln in dem\nVerfahren 5 U 78/96 vom 23.04.1997 Beweisfragen, die sich auf eine\nOperation vom 24.04.1991 und deren Folgen beziehen.\n\n32\n\nSomit war bei der Höhe des zu bemessenden Schmerzensgeldes nur\ndas nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung\ndes Senates feststehende unfallbedingte leichte HWS-Schleudertrauma\nzu berücksichtigen. Diese Verletzung wertet der Senat zwar nicht\nals völlig unerheblich. Dennoch war unter Berücksichtigung\nvergleichbarer, von der Rechtsprechung bereits entschiedener Fälle\n(vgl. Hacks-Ring-Böhm, 17. Auflage 1995, z.B. Ziffer 135, 139, 143,\n145, 147, 160, 164) und der für die Bemessung des Schmerzensgeldes\nvorliegenden maßgeblichen Umstände, die vorstehend nur skizziert\nwerden konnten, ein höheres Schmerzensgeld als die bereits\nvorprozessual gezahlten 1.800,00 DM nicht zuzubilligen.\nAnhaltspunkte für einen langwierigen Heilungsverlauf der\nunfallbedingten Verletzungen bzw. für sonstige Beeinträchtigungen,\nwerden weder vorgetragen noch ergeben sie sich aus dem vorliegenden\nGutachten.\n\n33\n\nWeiterhin war bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes\nauch zu berücksichtigen, daß der Versicherungsnehmerin der\nBeklagten an der Entstehung des Verkehrsunfalles nur Fahrlässigkeit\nvorgeworfen werden kann. Unstreitig ist der Auffahrunfall vom\n04.09.1990 dadurch verursacht worden, daß die Fahrerin des\nunfallverursachenden Pkws versehentlich das Bremspedal mit dem\nGaspedal verwechselt hatte.\n\n34\n\nII.\n\n35\n\nAuch hinsichtlich des geltend gemachten Klageantrages zu 2. war\ndie Berufung zurückzuweisen. Nach den überzeugenden Feststellungen\ndes Sachverständigen Prof. Dr. med. H. finden sich klinisch keine\nHinweise auf eine dauerhafte unfallbedingte Schädigung.\n\n36\n\nIII.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; der Ausspruch über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n38\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers:\nKlageantrag zu 1): 20.000,00 DM\n\n39\n\nKlageantrag zu 2): 20.000,00 DM\n\n40\n\ninsgesamt 40.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311137","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-03/15-u-30-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 360","ref_norm":"360","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311137","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311137","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-03/15-u-30-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311137","retrieved":"2026-07-09 03:41:33.426598+00:00"}}