{"status":"available","doknr":"OLD311139","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0603.15U129.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-06-03","aktenzeichen":"15 U 129/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer im Jahre 1922 als Sohn eines jüdischen Kaufmanns in Berlin\ngeborene Kläger ist Journalist und war 19 Jahre Leiter des \"Z.-M.\".\nEr ist Jude und fast seine gesamte Familie ist während des 3.\nReiches in Konzentrationslagern umgekommen. Der Kläger gehörte der\n\"Konservativen Aktion\" zunächst als Vorsitzender des Kuratoriums\nund in der zweiten Jahreshälfte 1986 als deren stellvertretender\nVorsitzender an. Über das Vermögen des Vereins wurde im Oktober\n1986 das Konkursverfahren eröffnet. Im November 1988 wurde er aus\ndem Vereinsregister gelöscht.\n\n3\n\nDie Beklagte betreibt in Mülheim an der Ruhr einen Verlag. Sie\nvertreibt u.a. ein von den Autoren R.-E. P. und K. Sch.\nherausgegebenes Buch mit dem Titel \"Projekthandbuch: Gewalt und\nRassismus\". Dieses entstand in Zusammenarbeit u.a. mit der \"Aktion\nSühnezeichen/Friedensdienste\", \"Arbeitsgruppe SOS-Rassimus NRW\",\nden Ämtern für Jugendarbeit der Evangelischen Kirche im Rheinland\nund Westfalen sowie der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern,\nder \"DPG Deutschen Postgewerkschaft\", der \"IG Metall\", dem\nLandesjugendpfarramt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche\nHannover, dem Landesjugendring Nordrhein-Westfalen und dem\nLandesschülerrat Brandenburg.\n\n4\n\nIn der 1993 erschienenen ersten Auflage des Buches (Kopie Bl.\n31-208 des Anlagenbandes) wurde auf Seite 66 (Kopie Bl. 26 des\nAnlagenbandes) sowie in einem zusätzlichen Beiblatt im Anhang\n(Kopie Bl. 25 des Anlagenbandes) je ein Schaubild unter dem Titel\n\"Das rechtsextremistische Netz in Deutschland\" (so Bl. 66 des\nProjekthandbuches) bzw. \"Das rechtsextremistische Netzwerk\" (so\nBeiblatt im Anhang) gezeigt. Bei dem Beiblatt im Anhang handelt es\nsich im wesentlichen um eine DIN A 3 - Vergrößerung des auf Seite\n66 abgedruckten Schaubildes.\n\n5\n\nAuf dem Schaubild befinden sich um den in der Mitte angeordneten\nBegriff \"Das rechtsextremistische Netz\" viele Kästen, in denen\njeweils eine oder mehrere Gruppen, Vereinigungen, Parteien,\nZeitschriften sowie Personen aufgeführt werden. In einem im linken\nunteren Bereich des Schaubildes angeordneten Kasten wird unter dem\nfett gedruckten Begriff \"Konservative Aktion\" in Klammern der Name\ndes Klägers - \"(G. L.)\" - genannt. Darunter heißt es ohne Fettdruck\n\"Deutsche Konservative\". Der Kasten \"Konservative Aktion\" ist\nzusammen mit den darüber angeordneten Kästen \"Die Patrioten\",\n\"D...\", \"A....\" und \"R...\" mit einer Hintergrundfarbe unterlegt\n(vgl. Original des Beiblattes im Anhang Bl. 4 des Anlagenbandes der\nAkte 28 O 493/94 - Landgericht Köln -).\n\n6\n\nAuf der linken Seite des auf Seite 66 des Projekthandbuches\nabgedruckten Schaubildes heißt es:\n\n7\n\n\"Nur vordergründig wirkt die rechtsextremistische Szene\nzersplittert. Im Alltag sind diese Organisationen und Strömungen\nmiteinander verflochten. Deutlich wird dies insbesondere bei der\nG.., die öffentlich kaum in Erscheinung tritt, im Hintergrund aber\ndie Fäden zieht. Viele Rechtsextremisten gehören zu verschiedenen\nOrganisationen; dabei gehen sie oft arbeitsteilig vor. Für den Fall\nvon Verbotsandrohungen bereiten sie schon früh die Möglichkeit zum\nWechsel in eine andere Organisation vor.\"\n\n8\n\nWegen des weiteren Inhalts des Schaubildes wird im einzelnen auf\nBl. 25 f. des Anlagenbandes verwiesen.\n\n9\n\nAuf Seite 106 f. des Buches (Kopie Bl. 85 des Anlagenbandes)\nheißt es unter der Überschrift \"Rechtsextremismus\":\n\n10\n\n\"Rechtsextremismus liegt immer dann vor, wenn die beiden\nGrundelemente der \"Ungleichwertigkeit von Menschen\" und die der\nGewaltakzeptanz zusammenfließen.\n\n11\n\nDer Ungleichwertigkeit von Menschen als zentralem,\nintegrierendem Kernstück rechtsextremistischer Ideologien\nentsprechen etwa folgende Facetten:\n\n12\n\n- Nationalistische bzw. \"völkische\" Selbstübersteigerung,\n\n13\n\n- Rassistische Sichtweise/Fremdenfeindlichkeit,\n\n14\n\n- Unterscheidung von \"lebenswertem\" und \"unwertem\" Leben\n(etwa\n\n15\n\ndurch Eugenik),\n\n16\n\n- Behauptung \"natürlicher\" Hierarchien (über Soziobiologie),\n\n17\n\n- Betonung des \"Rechtes des Stärkeren\" (Sozialdarwinismus),\n\n18\n\n- Totalitäres \"Norm\"-Verständnis, d.h. Ausgrenzung des\n\n19\n\n\"Andersseins\".\n\n20\n\nDer Gewaltperspektive und -akzeptanz als zentralem,\nintegrierendem Kernstück rechtsextremistischen politischen\nVerhaltens entsprechen etwa folgende Facetten:\n\n21\n\n- Ablehnung rationaler Diskurse/Überhöhung von\nIrrationalismen,\n\n22\n\n- Betonung des alltäglichen \"Kampfes ums Dasein\",\n\n23\n\n- Ablehnung demokratischer Regelungsformen von sozialen und\n\n24\n\npolitischen Konflikten,\n\n25\n\n- Betonung autoritärer und militärischer Umgangsformen und\n\n26\n\nStile.\"\n\n27\n\nIn einem bei dem Landgericht Köln anhängig gewesenen\neinstweiligen Verfügungsverfahren - 28 O 493/94 - wurde der\nBeklagten durch Beschluß vom 20.12.1994 (Bl. 4-7 des Anlagenbandes)\nverboten, in bezug auf den Kläger das streitgegenständliche\nSchaubild zu verbreiten. Mit Schriftsatz vom 07.02.1995 (Bl. 3 des\nAnlagenbandes) erkannte die Beklagte den in dem Beschluß des\nLandgerichts Köln titulierten Unterlassungsanspruch an und\nverzichtete auf Anträge gemäß §§ 926, 927 ZPO. Die Autoren R.-E. P.\nund K. Sch. gaben mit Schriftsatz vom 04.12.1995 (Bl. 15 f. des\nAnlagenbandes) eine von dem Kläger geforderte\nUnterlassungserklärung ab.\n\n28\n\nDie Folgeauflage des Buches \"Projekthandbuch: Gewalt und\nRassismus\" vertreibt die Beklagte mit einem Schaubild in einer\ngeänderten Form, in dem weder der Kläger noch die \"Konservative\nAktion\" genannt wird (Hülle Bl. 208a des Anlagenbandes). Im Herbst\n1995 druckte die \"IG ...\" in einem Heft ihrer Reihe\nBildungsmaterialien mit dem Titel \"Die Neue Rechte - Die Gefahr\nbleibt\" das streitgegenständliche Schaubild ab.\n\n29\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Auskunft, Schadensersatz und\nZahlung einer Geldentschädigung wegen der Nennung seines Namens in\ndem Schaubild in Anspruch.\n\n30\n\nEr hat vorgetragen, durch das Schaubild in seiner graphischen\nGestaltung und Anordnung der einzelnen Kästen werde der Eindruck\nerweckt, daß er mit rechtsextremistischen und\nverfassungsfeindlichen Organisationen, wie der \"N...\", der\n\"N..-K.\", der \"W. W.\", der \"N..\" oder der \"H.. () B.. d. S. d. e.\nW.-S.\", der S.-P. \"L... A. H.\", der SS-Panzerdivision \"T..\", der\nS.-Division \"R. S.\" und der S.-P.-G.-D. \"H. W.\" in einem Netz\narbeitsteilig zusammenarbeite und als aktiver Rechtsextremist auf\ndie gezielte Umgehung der Verbote hinarbeite. Hierbei werde er als\nSympathisant derer dargestellt, die ihn verfolgt und seine Familie\numgebracht haben. Diese schwere Beeinträchtigung seiner\nPersönlichkeit könne nur durch eine hohe Geldentschädigung\nausgeglichen werden.\n\n31\n\nDas Feststellungsbegehren sei begründet, da nach der\nLebenserfahrung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe,\ndaß er durch das schuldhafte Verhalten der Beklagten einen Schaden\nerlitten habe.\n\n32\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n33\n\ndie Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, seit\nwann und in welchem Umfang (Auflage) sie Handlungen, wie sie mit\ndem Beschluß des Landgerichts Köln vom 20.12.1994, Az.: 28 O\n493/94, untersagt wurden, bisher begangen hat, und zwar\naufgeschlüsselt nach Monaten unter Angabe von Namen und Anschrift\nder Erklärungsempfänger;\n\n34\n\n \n\n35\n\n \n\n36\n\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger\nallen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die mit Beschluß des\nLandgerichts Köln vom 20.12.1994, Az.: 28 O 493/94, untersagte\nHandlung entstanden ist und/oder noch entstehen wird; hilfsweise,\ndie Beklagte zu verurteilen, einen nach Auskunftserteilung gemäß\nZiffer 1 noch zu beziffernden Betrag zu zahlen;\n\n37\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des\nGerichts gestelltes Schmerzensgeld, jedoch mindestens DM 10.000,00\nnebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.\n\n38\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n39\n\n \n\n40\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n41\n\nSie hat die Ansicht vertreten, es handele sich bei dem Schaubild\num eine Meinungsäußerung, die nicht die Grenze zur Schmähkritik\nüberschreite. Die Begriffe \"N...\" und \"R.....\" seien dem Beweise\nnicht zugänglich. Die Meinungsäußerung, daß der Kläger ins\nrechtsextreme Umfeld gehöre, habe einen sachlichen Bezug. Insoweit\nhat sich die Beklagte auf zahlreiche Veröffentlichungen von und\nüber die \"K. A.\" berufen (Bl. 28-33 d.GA.; Bl. 209, 213 f.,\n226-231, 240-244 des Anlagenbandes).\n\n42\n\nDas Landgericht hat durch Urteil vom 22.05.1996 (Bl. 79 ff.\nd.GA.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das\nstreitgegenständliche Schaubild greife nicht rechtswidrig und\nschuldhaft in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein.\nBei dem Schaubild handele es sich bei einer Gesamtbetrachtung um\neine Meinungsäußerung in Form eines Werturteils mit Tatsachenkern,\ndie vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erfaßt werde. Die Zuordnung des\nKlägers zu der \"K. A.\" sei eine wahre Tatsachenbehauptung. Soweit\nin dem Schaubild der Kläger repräsentativ für die \"D.K.\" stehe,\nliege eine unwahre Tatsachenbehauptung vor. Hieraus könne der\nKläger jedoch weder einen Auskunfts- noch einen\nSchadensersatzanspruch herleiten. Es sei bereits zweifelhaft, ob\ndiese möglicherweise mißverständliche Darstellung von der Beklagten\nschuldhaft verursacht worden sei und damit von ihr zu vertreten\nwäre. Auch sei nicht ersichtlich, welcher konkrete Schaden ihm\ndurch die hergestellte Beziehung zu den \"D. K.\" entstanden sei oder\nzukünftig noch entstehen könne.\n\n43\n\nEin Anspruch auf Zubilligung von \"Schmerzensgeld\" sei nicht\nbegründet. Weder liege die hierfür erforderliche schwere\nPersönlichkeitsverletzung vor, noch sei ein schweres Verschulden\nseitens der Beklagten gegeben. Der Kläger habe nicht ausreichend\ndargetan, warum ihm die namentliche Nennung in dem Schaubild einen\nschwerwiegenden immateriellen Schaden zugefügt habe, der nicht auf\nanderweitige Weise beseitigt werden könne. Auch liege in dem Teil\ndes Schaubildes, der eine Meinungsäußerung beinhalte, keine\nunzulässige Schmähkritik im Sinne eines grob herabsetzenden\nWerturteils oder eines bloßen Verächtlichmachens ohne sachlichen\nBezug vor.\n\n44\n\nGegen das ihm am 21.06.1996 (Bl. 101 d.GA.) zugestellte Urteil\nhat der Kläger mit einem am 17.07.1996 (Bl. 103 d.GA.) bei Gericht\neingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.12.1996 (Bl.\n130 d.GA.) mit einem am 06.12.1996 bei Gericht eingegangenen\nSchriftsatz (Bl. 131 ff. d.GA.) begründet hat.\n\n45\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches\nVorbringen (Bl. 132 ff. 203 ff. d.GA.). Er führt aus, nicht nur\ndurch dieses Verfahren, sondern bereits durch die Verbreitung des\nstreitgegenständlichen Schaubildes mit Unterstützung des Landes\nNordrhein-Westfalen, der Gewerkschaften und der\nSozialdemokratischen Partei Deutschlands müsse er noch einmal die\nSchrecken seiner Verfolgung und die Ermordung seiner Familie durch\ndie deutschen Nazis durchleben (Bl. 133 d.GA.). Die gesamte\nschreckliche Vergangenheit werde dadurch aufgewühlt. Er leide seit\ndem ablehnenden Urteil des Landgerichts unter gesundheitlichen\nSchäden, insbesondere unter Schlaflosigkeit (Bl. 133 d.GA.).\n\n46\n\nDas Landgericht gehe in seinem Urteil von unzutreffenden\nTatsachen aus. Er habe sich - entgegen den Feststellungen in dem\nangefochtenen Urteil - Ende 1984/Anfang 1985 wegen gravierender\ninhaltlicher Differenzen mit L. P. und dem Geschäftsführer\nSiegerist von der \"K. A.\" zurückgezogen (Bl. 135, 146 f. d. GA.).\nEnde 1986 habe er die Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden\nzum Zwecke der Auflösung der \"K. A.\" übernommen. Eine weitere\nTätigkeit für den Verein oder im Namen des Vereins habe es nicht\ngegeben (Bl. 135 f., 139 f., 146 f, 208).\n\n47\n\nBei dem Begriff \"d. r. N. i. D.\" handele es sich um eine\nTatsachenbehauptung. Die Frage, ob jemand von der Ungleichheit von\nMenschen spreche oder Gewalt akzeptiere oder nicht, sei zumindest\ntheoretisch dem Beweis zugänglich (Bl. 136 d.GA.). Insoweit habe\ndas Gericht § 4 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und\nder Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das\nBundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz -\nBVerfSchG) (Text Bl. 151 d.GA.) außer acht gelassen. In dieser\nVorschrift werde der Begriff des \"Links- und Rechtsextremismus\"\ndurch einzelne, dem Beweis zugängliche Voraussetzungen, die zur\nBezeichnung als \"rechts- oder linksextremistisch\" vorliegen müssen,\ndefiniert (Bl. 137 d.GA.).\n\n48\n\nBei einer genaueren Betrachtung des Schaubildes ergebe sich, daß\ner nicht an irgendeiner Stelle im rechtsextremistischen Netz\naufgeführt sei. Die \"K. A.\" werde räumlich und bildlich unmittelbar\nim Zusammenhang mit der \"Hilfsgemeinschaft auf Gegenseitigkeit\nBundesverband der Soldaten der ehemaligen Waffen SS,\nTraditionsgemeinschaften der SS HIAG\": S. P. \"L. A. H.\", S. P.\n\"T.\", S. P. \"H.-J.\", S. D, \"R. S.\", S. P.-G.-D. \"H. W.\" genannt.\nBereits die graphische Nähe zu diesen Organisationen stelle eine\nunzutreffende Tatsachenbehauptung dar, die ihn in seiner\nPersönlichkeit schwer beeinträchtige (Bl. 137 f. 148, 207\nd.GA.).\n\n49\n\nDie Nennung seines Namens diene ausschließlich der Polemik und\nder politischen Diffamierung eines in der heutigen politischen\nLandschaft der Bundesrepublik Deutschland nicht links stehenden\nJuden (Bl. 138 d.A.). Dies sei angesichts seiner schrecklichen\nVergangenheit nicht durch Art. 5 GG gedeckt (Bl. 138 d.A.).\n\n50\n\nDer durchschnittliche Leser entnehme dem Schaubild die\nunzutreffende Tatsachenbehauptung, er arbeite mit\nrechtsextremistischen Gruppen in einem Netz arbeitsteilig zusammen\n(Bl. 138 d.GA.). Zudem sei er als einzige Person in dem Schaubild\nnamentlich erwähnt worden, ohne Vorsitzender der genannten\nVereinigung gewesen zu sein (Bl. 140 d.GA.)\n\n51\n\nDie Nennung seines Namens mit den \"D. K.\" stelle eine\nunzutreffende Tatsachenbehauptung dar, durch die er schwer\ngetroffen werde, da diese Vereinigung von seinem schärfsten Gegner\n- Siegerist - als Reaktion auf dessen Rauswurf aus der \"K. A.\"\ngegründet worden sei (Bl. 140 d.GA.). Insoweit werde er mit einer\nVereinigung in Verbindung gebracht, deren Vorsitzender wegen\nVerbreitens rechtsextremistischer Publikationen verurteilt worden\nist (Bl. 142 d.GA.).\n\n52\n\nEr habe durch die Erstveröffentlichung einen Schaden erlitten.\nEs sei davon auszugehen, daß die Auflage in allen gesellschaftlich\nrelevanten Institutionen verbreitet worden sei (Bl. 142 f. d.GA.)\nund daß zahlreiche Institute, Schulen und Betriebe diese bei der\nJugendarbeit einsetzen würden, so daß er weiterhin ständig in\nseinen Persönlichkeitsrechten verletzt werde.\n\n53\n\nDem Leser sei nicht mitgeteilt worden, daß es sich bei ihm um\neinen von den Nazis verfolgten Juden handele. Vielmehr gehe der\nDurchschnittsleser aufgrund des Schaubildes davon aus, daß er einer\nder rechtsextremistischen Exponenten in der heutigen BRD sei (Bl.\n144 f. d.GA.).\n\n54\n\nDurch die Veröffentlichung von Artikeln in der Zeitschrift \"C.\"\nund \"J. F.\" sei kein sachlicher Bezug zur Nennung seiner Person in\ndem Schaubild gegeben. Er habe sich in diesen Artikeln niemals in\nrechtsextremistischer, rechtsradikaler oder anderweitig\nfremdenfeindlicher Art und Weise geäußert (Bl. 147 f. d.GA.).\n\n55\n\nDer Kläger beantragt,\n\n56\n\n \n\n57\n\ndas Urteil der 28. Zivilkammer des\nLandgerichts Köln (28 O 553/95) vom 22.05.1996 abzuändern und\n\n58\n\n \n\n59\n\n1. die Beklagte zu verurteilen,\nAuskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang\n(Auflage) sie Handlungen, wie sie mit Beschluß des Landgerichts\nKöln vom 20.12.1994, Az.: 28 O 483/94 untersagt wurden, bisher\nbegangen hat, und zwar aufgeschlüsselt nach Monaten unter Angabe\nvon Namen und Anschriften der Erklärungsempfänger;\n\n60\n\n \n\n61\n\n2. festzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die\nmit Beschluß des Landgerichts Köln vom 20.12.1994, Az.: 28 O\n493/94, untersagte Handlung entstanden ist oder noch entstehen\nwird;\n\n62\n\n \n\n63\n\nhilfsweise, die Beklagte zu\nverurteilen, einen nach Auskunftserteilung gemäß Ziffer 1 noch zu\nbeziffernden Betrag zu zahlen.\n\n64\n\nNachdem der Kläger zunächst angekündigt hat, zu Ziffer 3) den\nAntrag zu stellen,\n\n65\n\n \n\n66\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn ein\nin das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, jedoch\nmindestens DM 10.000,00 nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu\nzahlen,\n\n67\n\nbeantragt er - nach Erörterung der Sach- und Rechtslage -\nnunmehr,\n\n68\n\n \n\n69\n\n3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn\nein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, jedoch\nmindestens DM 65.000,00 nebst 4 % seit Klageerhebung zu zahlen;\n\n70\n\n \n\n71\n\nzusätzlich bittet er um\nVollstreckungsschutz.\n\n72\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n73\n\n \n\n74\n\ndie Berufung des Klägers\nzurückzuweisen;\n\n75\n\n \n\n76\n\nhilfsweise, ihr zu gestatten, die\nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, auch durch\nselbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik\nDeutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen\nSparkasse abzuwenden.\n\n77\n\nDie Beklagte tritt den Behauptungen und Rechtsansichten des\nKlägers entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil unter\nWiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages\n(Bl. 183 ff. d.GA.).\n\n78\n\nSie ist der Auffassung, die Wiedergabe des Namens des Klägers\nauf Seite 66 und auf einem Beiblatt im Anhang des bereits 1993 von\nihr verlegten Buches stelle keine unwahre Tatsachenbehauptung,\nsondern insgesamt eine Meinungsäußerung dar, die von dem Grundrecht\nauf Meinungs- und Meinungsäußerungsfreiheit, der Pressefreiheit und\nder Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre geschützt sei\n(Bl. 185 f. d.GA.).\n\n79\n\nDer Kläger könne seine Ansprüche auch nicht aus der von ihr\nunterzeichneten Abschlußerklärung vom 07.02.1995 und den\nUnterlassungserklärungen der Autoren vom 04.12.1995 herleiten.\nDiese seien nur abgegeben worden, um einen Prozeß zu vermeiden,\nnicht um einen Anspruch materiell-rechtlich anzuerkennen (Bl. 186\nf. d.GA.).\n\n80\n\nDer Umstand, daß der Kläger Jude sei und von den\nNationalsozialisten im Dritten Reich verfolgt wurde, werde in dem\nstreitgegenständlichen Projektbuch nicht im Zusammenhang mit dem\nNamen des Klägers behandelt (Bl. 187 d.GA.).\n\n81\n\nEine Persönlichkeitsverletzung könne auch nicht darin gesehen\nwerden, daß in dem Buch nicht mitgeteilt werde, daß es sich bei dem\nKläger um einen von den Nazis verfolgten Juden handele. Der Kläger\nhabe sich nicht als verfolgter Jude zu politischen Frage geäußert\nund sei auch nicht als prominenter, verfolgter Jude im Kuratorium\nund Vorstand der \"K.A.\" gewesen (Bl. 187 d.GA.).\n\n82\n\nDurch die wiederholte Veröffentlichung von Artikeln in der\nZeitschrift \"C.\" bzw. in der vom Verfassungsschutz als rechtsextrem\neingestuften Zeitschrift \"J. F.\" habe sich der Kläger aus der Sicht\nder Leser bewußt in einen Zusammenhang mit rechtsextremen Autoren\nund verfassungsfeindlichem Gedankengut gebracht (Bl. 190, 194\nd.GA.).\n\n83\n\nIn dem Schaubild werde an keiner Stelle behauptet, der Kläger\narbeite mit Mördern zusammen (Bl. 190 d.GA.). Für die\nVeröffentlichung des Schaubildes durch die \"IG C. P. K.\" sei sie\nnicht verantwortlich (Bl. 192 d.GA.).\n\n84\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien\nwird auf den vorgetragenen Inhalt der in dem Berufungsverfahren\ngewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die von den Parteien zu\nden Akten gereichten Unterlagen und die beigezogene Akte 28 O\n493/94 - Landgericht Köln - waren Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung.\n\n85\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :\n\n86\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen\nErfolg.\n\n87\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger\nstehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche auf\nErteilung einer Auskunft, Feststellung der\nSchadensersatzverpflichtung und Zahlung einer Geldentschädigung\nwegen der Veröffentlichung des Schaubildes in der beanstandeten\nForm in dem Buch \"Projekthandbuch: G. und R.\" nicht zu.\n\n88\n\nI.\n\n89\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer\nGeldentschädigung in Höhe von mindestens 65.000,00 DM zzgl. 4 %\nZinsen seit Klageerhebung.\n\n90\n\n1.\n\n91\n\nEine Zahlungsverpflichtung der Beklagten läßt sich nicht aus der\nvon ihr unterzeichneten Abschlußerklärung vom 07.02.1995 (Bl. 3 des\nAnlagenbandes) und aus der von den Autoren R.-E. P. und K. Sch. des\nProjektbuches am 04.12.1995 abgegebenen Unterlassungsverpflichtung\n(Bl. 15 f. des Anlagenbandes) herleiten. Hierdurch wird von den\njeweiligen Unterzeichnern ausschließlich der durch den Beschluß des\nLandgerichts Köln vom 20.12.1994 titulierte Unterlassungsanspruch\ndes Klägers - 28 O 493/94 - (weitere Verbreitung des Schaubildes in\nder von dem Kläger gerügten Form) anerkannt. Ein\nmateriellrechtliches Anerkenntnis möglicher weiterer Ansprüche -\ninsbesondere eines Zahlungsanspruchs - kann hieraus nicht entnommen\nwerden, zumal die Beklagte im Zusammenhang mit dem\nKostenerstattungsanspruch sowie die Autoren des Buches, R.-E. P.\nund K. Sch., die Erklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht\nabgegeben haben.\n\n92\n\n2.\n\n93\n\nEbenfalls steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung einer\nGeldentschädigung wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts\nzu, §§ 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.\n\n94\n\nDie namentliche Erwähnung in einem auf Seite 66 und auf einem\nBeiblatt im Anhang abgedruckten Schaubild des 1993 von der\nBeklagten verlegten Buches \"Projekthandbuch: G. und R.\" mit dem\nTitel \"D. r. N. i. D. bzw. \"D. r. N.\" mag zwar geeignet sein, die\nPersönlichkeit und den Charakter des Klägers in den Augen der\nÖffentlichkeit herabzuwürdigen und somit zu verletzen.\n\n95\n\nInsoweit darf vorliegend auch nicht unberücksichtigt bleiben,\ndaß aufgrund des Zweckes und des Inhaltes des von der Beklagten\nverlegten Buches davon auszugehen ist, daß es im Rahmen der\nJugendarbeit bei Institutionen und Projekten, insbesondere bei den\nEinrichtungen, die bei der Herausgabe des Buches mitgearbeitet\nhaben, eingesetzt wird. Hierdurch können zahlreiche Personen von\nder Darstellung Kenntnis erlangen.\n\n96\n\nDies rechtfertigt jedoch nicht die Zubilligung eines\nimmateriellen Schadensersatzes. Die besonderen Voraussetzungen,\nunter denen die Rechtsprechung bei Persönlichkeitsverletzungen\nausnahmsweise eine Geldentschädigung zum Ausgleich des\nimmateriellen Schadens zuspricht, sind im vorliegenden Fall nicht\nerfüllt.\n\n97\n\na)\n\n98\n\nNach der gefestigten, vom Bundesverfassungsgericht bestätigten\nRechtsprechung der Zivilgerichte (z.B. BVerfG, NJW 1973, 1221 ff.\n(1224); BGH NJW 1985, 2644 ff. (2646); NJW 1995, 861 ff. (864 f. );\nLöffler-Steffen, Presserecht, 4. Auflage 1997, § 6 LPG, Rdnr. 334\nff. m.w.N. aus der Rspr.) kann derjenige, dessen Persönlichkeit in\nschwerer Weise schuldhaft verletzt worden ist, Ersatz in Geld auch\nfür immaterielle Schäden beanspruchen. Voraussetzung ist jedoch,\ndaß die Schwere der Beeinträchtigung eine solche Genugtuung\nerfordert. Nur bei ernsten und nachhaltigen\nPersönlichkeitsverletzungen besteht das unabweisbare Bedürfnis, dem\nBetroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich durch Zahlung einer\nGeldentschädigung zu gewähren.\n\n99\n\nWeiterhin ist erforderlich, daß die Beeinträchtigung des\nBetroffenen nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden\nkann. Die Gewährung des Anspruches auf eine Geldentschädigung\nfindet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, daß der Verletzte\nanderenfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines\nPersönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz und damit der vom\nGrundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft bliebe\n(vgl. z.B. BGH, NJW 1985, 1617 ff. (1619); NJW 1985, 2644 ff.\n(2646); NJW 1995, 861 ff. (864 f.); NJW 1996, 1131 ff. (1134);\nLöffler-Steffen, a.a.O., Rdnr. 333, 338 m.w.N. aus der Rspr.).\n\n100\n\nOb ein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der\nPersönlichkeit anzunehmen ist, kann nur aufgrund der gesamten\nUmstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind besonders\nder Grad des Verschuldens und die Art und Schwere der zugefügten\nBeeinträchtigung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen-\noder Rufschädigung des Verletzten, ferner auch Anlaß und Beweggrund\ndes Handelns zu berücksichtigen (st. Rspr.: z.B. BGH, NJW 1985,\n2644 ff. (2646)); Löffler-Steffen, a.a.O. Rdnr. 336; Soehring,\nPresserecht, 2. Auflage 1995, Rdnr. 32.20 jeweils m.w.N. aus der\nRspr.).\n\n101\n\nb)\n\n102\n\nBei einer Gesamtwürdigung aller Umstände stellt sich die\nWiedergabe des Namens des Klägers in dem streitgegenständlichen\nSchaubild nicht als ein so schwerwiegender Eingriff in das\nPersönlichkeitsrecht des Klägers dar, daß das unabweisliche\nBedürfnis bestünde, ihm wenigstens einen gewissen finanziellen\nAusgleich für die erlittene ideelle Beeinträchtigung zu\ngewähren.\n\n103\n\naa)\n\n104\n\nDie Berufung des Klägers geht zunächst davon aus, daß bereits\ndeshalb eine schwere Persönlichkeitsverletzung vorliege, weil das\nSchaubild eine unwahre Tatsachenbehauptung aufstelle, die ihn\nschwer beeinträchtige. Dem vermag der Senat nicht beizutreten.\n\n105\n\nBei dem inkriminierten Schaubild handelt es sich von seinem\nGesamtaussagegehalt her um eine durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG\ngeschützte Meinungsäußerung der Beklagten, die die von der\nRechtsprechung gezogene enge Grenze der Unzulässigkeit nicht\nüberschreitet.\n\n106\n\nDie Frage, ob eine Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung\nvorliegt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des individuell\nangesprochenen Durchschnittslesers sowie des Kontextes und des\nSinnzusammenhangs festzustellen. Eine Äußerung ist demnach eine\n\"Tatsachenbehauptung\", wenn sie aus der Sicht des\nErklärungsempfängers bei verständiger Würdigung als dem Beweis\nzugänglich angesehen wird. Eine \"Meinung\" liegt demgegenüber vor,\nwenn die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des\nDafürhaltens oder Meinens geprägt ist und sie demgemäß aus der\nSicht des angesprochenen Personenkreises nicht nachweislich oder\nabwegig sein kann (st. Rspr.: z.B. BVerfG, NJW 1983, 1415 ff. (1415\nf.); NJW 1992, 1439 ff. (1440)).\n\n107\n\nBei der in dem Schaubild vorgenommenen Zuordnung des Klägers zu\nder \"K. A.\" handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Diese\nÄußerung ist eines Beweises zugänglich. Ob es sich bei dem unter\ndem Namen des Klägers aufgeführten Begriff \"D. K.\" um die\nTatsachenbehauptung handelt, der Kläger gehöre zu den \"D. K.\" oder\nnur um einen Hinweis auf eine Folgeorganisation der \"K. A.\" kann\ndahingestellt bleiben.\n\n108\n\nVorliegend darf, um der Gefahr der Verengung des Freiheitsraumes\nfür den Betroffenen einerseits und für den seine Meinung Äußernden\nandererseits zu begegnen, nicht lediglich die beanstandete Äußerung\naus dem Zusammenhang herausgegriffen und nach Form und Inhalt\nbeurteilt werden. Vielmehr ist bei der Würdigung das\nGesamtvorbringen mit einzubeziehen (z.B. OLG München, NJW 1992,\n1323 ff. (1325)).\n\n109\n\nDer durchschnittliche Leser, auf dessen Verständnis allein\nabzustellen ist (vgl. Löffler-Steffen, a.a.O., § 6 LPG, Rdnr. 85\nm.w.N.), versteht das Schaubild und die damit zum Ausdruck kommende\nÄußerung als einheitliche Erklärung der Beklagten, in der diese das\n- ihrer Meinung nach - in Deutschland bestehende\nrechtsextremistische Netz skizziert. Insoweit überlagert die im\nSchaubild zum Ausdruck kommende Gesamterklärung die ebenfalls\nenthaltenen einzelnen Tatsachenbehauptungen.\n\n110\n\nDer Gesamtgehalt des Schaubildes stellt sich als eine\nMeinungsäußerung dar. So sind die in dem Schaubild bzw. in der am\nlinken Bildrand beigefügten Anmerkung benutzten Begriffe \"D. r. N.\"\nbzw. \"D. r. N.\", \"Rechtsextremisten\" und \"r.S.\" mit einer\nBeweisaufnahme nicht klärbar. Diese werden in dem Schaubild nicht\nweiter erläutert und sind eine Frage des Meinens und Dafürhaltens\nund damit keine Tatsachenbehauptung.\n\n111\n\nBereits bei den Begriffen \"Netz\" bzw. \"Netzwerk\" handelt es sich\num eine Meinungsäußerung. So wird ein \"Netzwerk\" im Brockhaus wie\nfolgt beschrieben (Brockhaus Enzyklopädie, 19. Auflage 1991, Band\n15, S. 457):\n\n112\n\n\"3. Soziologie: Begriff zur Erklärung zwischenmenschl.\nBeziehungen in einem gesellschaftl. System. Graphisch dargestellt,\nbezeichnen Punkte bestimmte Personen, Linien ihre gegenseitigen\nBeziehungen. Die Gesamtgesellschaft eines definierten Raumes kann\nin soziale Netze gegliedert und in ihrem Rahmen insgesamt\nbetrachtet werden. In Gestalt von N. können z.B.\nNachbarschaftsbeziehungen, Statushierarchien, örtl. Macht- oder\nEinflußverhältnisse, Geschlechtsrollenunterschiede bei Ehepaaren\noder Möglichkeiten von Strategien zur Verbreitung von Produkten\ndargestellt werden. - Auch die experimentelle Sozialpsychologie\nuntersucht in Gestalt von Kommunikations-N. die Einwirkung von\nVerhaltensweisen und Persönlichkeitsstrukturen auf soziale\nBeziehungen\".\n\n113\n\nBei Anlegung dieser Definition besagt das Schaubild nichts\nanderes, als daß die dort aufgeführten Gruppen, Vereinigungen,\nZeitschriften und Personen und somit auch die \"K. A.\" und der\nKläger in einen bestimmten sozialen und politischen Raum gehören\nund zu den anderen Organisationen dieses Raums direkte oder\nindirekte Beziehungen bestehen. Diese Einschätzung ist mit den\nMitteln der Beweisaufnahme nicht nachprüfbar, vielmehr ist es eine\nFrage der subjektiven (politischen) Beurteilung.\n\n114\n\nAuch die Begriffe \"Rechtsextremismus\" und \"rechtsextremistisch\"\nsind einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Sie beschreiben keine\nTatsachenbehauptung, sondern geben eine bewertende Meinungsäußerung\nwieder, die - je nach politischem Standort des Betrachters -\nunterschiedlich ausfallen kann.\n\n115\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers wird auch in § 4 des Gesetzes\nüber die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in\nAngelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für\nVerfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz) der Begriff\n\"Rechtsextremismus\" nicht eindeutig durch einzelne, dem Beweis\nzugängliche Voraussetzungen, die zur Bezeichnung als\n\"rechtsextremistisch\" vorliegen müssen, definiert. Diese Vorschrift\nbeschreibt nur, wann Bestrebungen gegen den Bestand, die Sicherheit\ndes Bundes oder eines Landes oder die \"Freiheitlich Demokratische\nGrundordnung\" i.S.d. Gesetzes vorliegen, ohne den Begriff\n\"Rechtsextremismus\" mit den Mitteln der Beweisaufnahme bestimmbar\nzu machen.\n\n116\n\nSchließlich macht die am linken Bildrand beigefügte Erläuterung\ndas Schaubild in seiner Gesamtheit nicht zu einer\nTatsachenbehauptung. Auch insoweit erfolgt eine Aussage der\nBeklagten, die letztlich einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit\nden Mitteln des Beweises nicht zugänglich ist. Sie ist letztlich\nsubstanzarm, ohne konkret greifbare Tatsachen. So werden die\nVerflechtungen am Beispiel der ausdrücklich erwähnten \"GdNF\" nicht\nweiter konkretisiert. Es fehlen Angaben dazu, bei welchen\nOrganisationen die \"G...\" \"im Hintergrund die Fäden zieht\". Auch\nwird nicht weiter beschrieben, welche Rechtsextremisten zu den\n\"verschiedenen Organisationen\" gehören. Insoweit lassen die\nAusführungen einen beweiszugänglichen Tatsachenkern vermissen.\n\n117\n\nbb)\n\n118\n\nDie in dem Schaubild enthaltene Meinungsäußerung beeinträchtigt\nden Kläger nicht schwerwiegend in seinem Persönlichkeitsrecht.\n\n119\n\nSo läßt sich ein schwerwiegender Eingriff in das\nPersönlichkeitsrecht des Klägers nicht damit begründen, daß dem\nLeser in der 1. Auflage des von dem Beklagten herausgegebenen\nProjektbuches nicht mitgeteilt wird, daß es sich bei dem Kläger um\neinen \"von den Nazis verfolgten Juden handelt\" (Bl. 144 d.GA.), der\nselbst in Gestapo-Haft und im Konzentrationslager gesessen hat, und\ndessen Familienangehörige im Dritten Reich verfolgt und in\nKonzentrationslagern umgekommen sind (Bl. 132 d.GA.). Eine\nVerpflichtung der Beklagten zur Aufnahme eines entsprechenden\nHinweises in das Buch bzw. in das auf Seite 66 abgedruckte\nSchaubild besteht nicht.\n\n120\n\nDer Kläger hat nicht dargelegt, daß er etwa als namhafter Jude\nam öffentlichen Leben teilgenommen hat. Ebenfalls ist nicht\nersichtlich, daß der Kläger sich in dieser Funktion zu politischen\nFragen äußerte und in dieser Eigenschaft im Kuratorium bzw. - für\nkurze Zeit - im Vorstand der \"K. A.\" mitarbeitete. Das\nstreitgegenständliche Schaubild im Projekthandbuch behandelt zudem\nweder die Verfolgung und Vernichtung der europäischen Juden im\nDritten Reich noch den (historischen) Nationalsozialismus vor 1945.\nSchließlich nimmt es nicht Stellung zu der Person eines \"nicht\nlinks stehenden Juden\" (Bl. 138 d.GA.) in der heutigen\nBundesrepublik Deutschland.\n\n121\n\nDer Kläger kann einen schwerwiegenden Eingriff in sein\nPersönlichkeitsrecht auch nicht daraus herleiten, daß er durch das\nSchaubild in seiner graphischen Gestaltung und Anordnung der\neinzelnen Kästen in einen unmittelbaren Zusammenhang mit\nnationalsozialistischen Organisationen gestellt werde.\n\n122\n\nDas inkriminierte Schaubild stellt den Kläger in einem Kasten in\nden Zusammenhang mit der \"K. A.\" und den \"D. K.\". Dabei wird dieses\nSchaubild unter den Titel \"Das rechtsextremistische Netz in\nDeutschland\" gestellt und auf der linken Seite erläutert. An keiner\nStelle enthält das Schaubild ein Urteil der Beklagten über die\nZusammenarbeit des Klägers mit anderen in dem Schaubild\naufgeführten Organisationen.\n\n123\n\nDies ergibt sich weder aus der Überschrift des Schaubildes \"Das\nrechtsextremistische Netz in Deutschland\" (so Seite 66 des\nProjekthandbuches) bzw. \"das rechtsextremistische Netzwerk (so\nBleiblatt im Anhang), noch aus dessen Inhalt und dem am linken Rand\nSeite 66 des Projekthandbuchs abgedruckten Begleittext.\n\n124\n\nEbensowenig wird eine Verflechtung der \"K. A.\" bzw. des Klägers\nmit den anderen dort dargestellten Vereinigungen näher ausgeführt.\nSo enthält das Schaubild auch kein Pfeildiagramm, wodurch eine\nZusammengehörigkeit oder Zusammenarbeit der einzelnen aufgeführten\nVereinigungen, Gruppen, Parteien etc. graphisch unterstrichen\nwürde. Vielmehr ist die \"Konservative Aktion\" ohne eine\nunmittelbare optische Verbindung zu anderen Vereinigungen im linken\nunteren Bereich in Nähe der Vereinigung \"Die ...\" aufgeführt.\n\n125\n\nDaß die Beklagte bei der Anordnung der einzelnen Gruppierungen\nein bestimmtes System eingehalten hat und sich hieraus für den\nBetrachter Verflechtungen ergeben, ist für einen unbefangenen\nDurchschnittsleser, auf den nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes abzustellen ist (z.B. BGH, NJW 1985, 2644 ff.\n(2646); NJW 1987, 1398 f. (1399) m.w.N.), nicht erkennbar. Durch\ndie graphische Gestaltung und Anordnung der einzelnen Kästen wird\neine bestimmte - nach außen erkennbare - Struktur des\n\"rechtsextremistischen Netzes bzw. Netzwerkes\" nicht\nersichtlich.\n\n126\n\nDie in dem Schaubild vorgenommene Einstufung der \"K. A.\" und\nsomit auch der Person des Klägers in das \"rechtsextremistische Netz\nin Deutschland\" rückt ihn noch nicht in unmittelbare Nähe zu den\nNationalsozialisten und der von ihnen begangenen Verbrechen. So\nwird der unbefangene Durchschnittsleser bei Betrachtung des\nSchaubildes nicht davon ausgehen, der Kläger arbeite mit sämtlichen\ndort aufgeführten Vereinigungen, Gruppierungen, Parteien etc.\narbeitsteilig zusammen.\n\n127\n\nEin entsprechender Aussagegehalt kann dem Schaubild nicht\nentnommen werden. Im Gegenteil wird gerade die \"Zersplitterung\" der\nsogenannten rechten Szene aufgezeigt. So werden so unterschiedliche\nGruppierungen wie verbotene Organisationen z.B. \"D... - ....\", \"D.\nK.\", N.. - ...\" und auch nicht verbotene Parteien wie z.B. \"...\",\n\"...\", \"... - ...\" und \"...\" aufgeführt, die verschiedentlich an\nEuropa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen teilgenommen\nhaben bzw. noch teilnehmen. Daneben sind auch \"Teile der\nVertriebenenverbände\", \"Burschenschaften\", Gruppen aus der\nMusikszene wie \"... ...\", \"...\" aus Großbritannien und\nZeitschriften wie \"C.\" und \"J. F.\" namentlich genannt.\n\n128\n\nHieraus wird auch für den nur oberflächlich informierten und\ninteressierten Durchschnittsleser deutlich, daß die aufgeführten\nGruppen nicht alle gleichzusetzen sind, das Schaubild vielmehr das\nbreite Spektrum der rechte Szene darstellt. Erst recht kann dem\nSchaubild nicht die Wertung entnommen werden, der Kläger arbeite\npersönlich arbeitsteilig mit nachweislich rechtsextremistischen und\nnationalistischen Organisationen zusammen.\n\n129\n\nDieser Eindruck wird auch nicht durch das hierfür von dem Kläger\nherangezogene Zitat aus dem am linken Rand des Schaubildes\nbefindlichen Begleittext\n\n130\n\n\"nur vordergründig wirkt die rechtsextremistische Szene\nzersplittert. Im Alltag sind diese Organisationen und Strömungen\nmiteinander verflochten\"\n\n131\n\nhervorgerufen. Diese nur auf dem Schaubild auf Seite 66 des\nProjekthandbuches abgedruckte Anmerkung weist allgemein auf eine\nVerflechtung der verschiedenen Organisationen und Strömungen der\nrechten Szene hin, ohne namentlich den Kläger als Teil dieser\nStruktur anzuführen.\n\n132\n\nAls Beispiel hierfür wird die \"G..\" genannt, wobei an keiner\nStelle in dem Schaubild oder der Anmerkung erwähnt wird, daß der\nKläger Mitglied dieser Gruppierung ist bzw. im Hintergrund \"die\nFäden zieht\", verschiedenen Organisationen angehört und für den\nFall von Verbotsandrohung den Wechsel in eine andere Organisation\nvorbereite.\n\n133\n\nAuch die graphische Anordnung der Kästen stellt keinen\nunmittelbaren Zusammenhang zwischen der Person des Klägers und\nrechtsextremistischen und verfassungsfeindlichen Organisationen\nher. Eine solche Anprangerung des Klägers folgt nach dem\nmaßgeblichen Verständnis eines unbefangenen Durchschnittsbetrachter\nnicht aus der Gestaltung des Schaubildes. Insbesondere ergibt sich\neine Zusammenarbeit des Klägers mit diesen Organisationen nicht aus\nder räumlichen Anordnung des Kastens \"K. A.\" zu dem der\n\"Hilfsgemeinschaft auf Gegenseitigkeit B. d. S. der ehemaligen W.\nS., ....\": SS Panzerdivision \"L. A. H\"; S. P. \"T.\", S. P. \"H...\",\nS. D. \"R. S.\", S. P. D. \"H. W.\".\n\n134\n\nZwischen beiden Kästen befindet sich ein breiterer Zwischenraum,\nder eine deutliche Trennung markiert. Zudem liegt eine Zuordnung\nder \"K. A.\" eher zu dem Kasten \"D. P.\" nahe, da insoweit der\nZwischenraum schmaler ist. Dies wird auch dadurch unterstrichen,\ndaß die Kästen \"Konservative Aktion\", \"D. P.\", \"D...\",\n\"A../I.../Schutzbund für Leben und Umwelt/A../E. R.\", \"R...\" eine\nverbindende Hintergrundfarbe haben, die diese Kästen deutlich von\ndem Kasten \"H...\" trennt (Bl. 4 des Anlagenbandes des Verfahrens 28\nO 493/94 - Landgericht Köln - ).\n\n135\n\nEine schwerwiegende Diffamierung des Klägers läßt sich auch\nnicht aus einer Gesamtschau des Schaubildes auf Seite 66 mit der\nBeschreibung des Begriffes \"Rechtsextremismus\" auf Seite 106 f. des\nProjekthandbuches herleiten.\n\n136\n\nInsoweit ist dem Kläger nicht darin beizutreten, daß der\nunbedarfte Durchschnittsleser davon ausgehe, daß der \"Kläger als\nJournalist und Jude selbst für die Ungleichheit der Menschen\neingetreten ist und eintritt, eine völkische Selbstübersteigerung\nvertritt, rassische Ansichten hat und fremdenfeindlich ist,\nzwischen lebenswertem und unwertem Leben unterscheide, von dem\nVorhandensein natürlicher Hierarchien und dem Recht des Stärkeren\nausgehe, Menschen, die anders sind, ausgrenzt, demokratische\nRegelungsformen von sozialen und politischen Konflikten ablehne und\nstatt dessen autoritäre und militärische Umgangsformen und Stile\nbefürworte\" (so der Kläger Bl. 10 d.GA.).\n\n137\n\nAuf Seite 106 f. des Projektbuches wird weder ein direkter Bezug\nzum dem auf Seite 66 abgedruckten Schaubild noch zu der Person des\nKlägers hergestellt. Ebensowenig ergibt sich aus den Ausführungen\nauf Seite 106 f. des Buches, daß sämtliche in dem Schaubild\naufgeführten Gruppen entsprechende Ideen vertreten. So heißt es\nwörtlich auf Seite 106 des Projekthandbuches: \"Der\nUngleichwertigkeit von Menschen als zentralem, integrierenden\nKernstück rechtsextremistischer Ideologien entsprechen etwa\nfolgende Facetten\". Bei welcher Gruppe welche Facette im einzelnen\nvorliegt, wird weder auf Seite 106 f. des Projekthandbuches noch\ninnerhalb des streitgegenständlichen Schaubildes auf Seite 66\nkonkretisiert.\n\n138\n\nSoweit der Kläger als einziges Mitglied der \"K. A.\" in dem\nSchaubild erwähnt wird, liegt hierin kein schwerwiegender Eingriff\nin die Persönlichkeit des Klägers vor. Es sind keine Anhaltspunkte\nersichtlich, daß die Nennung des Namens des Klägers dazu diente,\nihn herabzusetzen bzw. zu diffamieren. Die Aussage der Beklagten\nbezieht sich auf das Wirken des Klägers in dieser Vereinigung.\n\n139\n\nSoweit das Schaubild einen Zusammenhang zwischen der Person des\nKlägers und der \"K. A.\" herstellt, liegt eine zutreffende\nTatsachenbehauptung vor.\n\n140\n\nDer Kläger war der \"K. A.\" zuzuordnen. Dabei ist es\nbedeutungslos, ob und wie lange der Kläger Mitglied des Vereins\nwar. Auf jeden Fall bekleidete er in der Gruppierung als\nlangjähriger Vorsitzender des Kuratoriums und im Herbst 1986 - vor\nihrer Auflösung - als stellvertretender Vereinsvorsitzender\nwichtige Funktionen. In diesem Punkt ist, wie das Landgericht\nzutreffend in der angefochtenen Entscheidung ausführt (§ 543 ZPO),\ndas Schaubild nicht falsch, wenn es den Kläger bei der \"K. A.\"\nnamentlich anführt.\n\n141\n\nDer Kläger muß sich als Person des öffentlichen Lebens, der\ninsoweit zumindest das Erscheinungsbild der \"K. A.\" nach außen\nmitbestimmt hat, die Nennung seines Namens im Zusammenhang mit der\n\"K. A.\" gefallen lassen. Ausweislich der zu den Akten gereichten\nSchreiben der \"K. A.\" (z.B. Schreiben vom 23.01.1985, Bl. 209 des\nAnlagenbandes; Schreiben vom 10.09.1985, Bl. 240 f. des\nAnlagenbandes) wurde der Kläger jeweils in der Fußnote der\nSchreiben bei den Mitgliedern des Kuratoriums an erster Stelle\nnamentlich unter der Bezeichnung \"G. L., Fernseh-Journalist\n(Vorsitzender)\" aufgeführt. Entsprechende Schreiben sind - so\nSchreiben vom 10.09.1985 (Bl. 240 f. des Anlagenbandes), Schreiben\nvom 21.10.1985 (Bl. 242 des Anlagenbandes) - mit Spendenaufrufen\nversandt worden.\n\n142\n\nSoweit der Kläger in dem Kasten auch noch mit den \"D. K.\" in\nVerbindung gebracht wird, führt dies nicht zu einer Bejahung eines\nschweren Eingriffs in die Persönlichkeit. Zwar gehörte der Kläger -\nunstreitig - nicht zu den \"D. K.\". Selbst wenn man insoweit von\neiner unwahren Tatsachenbehauptung - und nicht von einer bloßen\nMitteilung der Folgeorganisation - ausgeht, ist bei der gebotenen\nGesamtschau jedoch kein finanzieller Ausgleich für einen\nimmateriellen Schaden geboten. Weitere Angaben, die den Eindruck\neiner unmittelbaren Beziehung des Klägers zu den \"D. K.\" erwecken,\nsind dem Schaubild nicht zu entnehmen. Die Auswirkungen des\nunzulässigen Teils sind daher vergleichsweise gering, selbst wenn\nman berücksichtigt, daß diese Vereinigung - so der Kläger - von\n\"seinem schärfsten Gegner\" in der \"K. A.\" gegründet worden ist, der\nzudem wegen rechtsextremistischer Publikationen rechtskräftig\nverurteilt wurde.\n\n143\n\nZudem tritt diese Angabe hinter den übrigen Äußerungen im\nSchaubild zurück. Ihr wird auch keine weitere, besondere Bedeutung\nbei der Darstellung des \"rechtsextremistischen Netzes in\nDeutschland\" bzw. den nach dem Erläuterungstext vorhandenen\nVerflechtungen zugemessen.\n\n144\n\nAuch wenn für den Kläger durch die namentliche Erwähnung\nmöglicherweise die Gefahr besteht, zu Unrecht in eine politische\nEcke gestellt zu werden, mit der der überwiegende Teil der\nBevölkerung nichts zu tun haben will, liegt insoweit kein\nerheblicher Eingriff in die Individualsphäre des Klägers vor.\n\n145\n\nZwar gehört es zum Wesen des Persönlichkeitsrechts, daß es auch\nSchutz dagegen bietet, zum Gegenstand öffentlicher Aufmerksamkeit\ngemacht zu werden. Jedoch besteht der Grundsatz nicht\nausnahmslos.\n\n146\n\nInsoweit kommt es auch maßgeblich darauf an, ob und in welchem\nAusmaß der von der Äußerung Betroffene seinerseits an dem von Art.\n5 Abs. 1 GG geschützten Prozeß öffentlicher Meinungsbildung\nteilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluß den Bedingungen des\nMeinungskampfes unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines\nTeils seiner schützenswerten Privatsphäre begeben hat.\n\n147\n\nGerade im Bereich des politischen Meinungskampfes spielt es eine\nentscheidende Rolle, ob der Betroffene durch die Art seines\npersönlichen Auftretens und seines Kampfstiles die Kritik selbst\nherausgefordert hat und damit auch Veranlassung gab, sich mit\nseiner Person zu befassen (z.B. BVerfG, NJW 1980, 2069 f. (2069)\nm.w.N.; BGH, NJW 1964, 1471 f. (1472); NJW 1965, 1476 f. (1477);\nOLG Stuttgart, NJW 1981, 2817 f. (2817)).\n\n148\n\nVorliegend muß sich der Kläger zurechnen lassen, daß er wichtige\nFunktionen in der \"K. A.\" bekleidete und unstreitig in dieser\nVereinigung Mitglieder vorhanden waren, die - wie z.B. der frühere\nstellvertretende Vorsitzende Siegerist - nach dem eigenen\nVorbringen des Klägers rechtsextremistisches Gedankengut vertreten.\nEine ausdrückliche, nach außen sichtbare Distanzierung von dieser\nVereinigung zeigt auch der Kläger nicht auf. Gleiches gilt für die\nVeröffentlichung von Artikeln durch den Kläger in der Zeitschrift\n\"J. F.\". Zu dieser Zeitschrift heißt es u.a. in dem vom\nInnenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegebenen\nVerfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das\nJahr 1994, Seite 140:\n\n149\n\n\"Zu den Autoren der JF zählen sowohl ausgewiesene\nRechtsextremisten als auch vereinzelt Mitglieder demokratischer,\netablierter Parteien........\n\n150\n\n......\n\n151\n\nDie durch den Verfassungsschutz NRW vorgenommene Auswertung der\nbisher erschienenen Ausgaben der JF, insbesondere des Jahres 1994,\nhat zahlreiche tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht\nrechtsextremistischer Bestrebungen ergeben. Konstant und auffällig\nist die JF von Beiträgen durchsetzt, in denen die Verfasser für\npolitische Standpunkte werben oder Forderungen erheben, die mit\ngrundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen\nGrundordnung, insbesondere der Achtung vor den im Grundgesetz\nkonkretisierten Menschenrechten und Grundsatz der\nVerantwortlichkeit der Regierung gegenüber der Volksvertretung,\nnicht in Einklang stehen.\"\n\n152\n\ncc)\n\n153\n\nEine zusammenfassende Abwägung und Würdigung aller denkbarer\nBeeinträchtigungen mit den für die Zubilligung einer\nGeldentschädigung wesentlichen Gesichtspunkten führt zu dem\nErgebnis, daß die Auswirkungen einer möglichen Rechtsverletzung\nunter der Schwelle bleiben, die für die Zubilligung einer\nGeldentschädigung als einer ausnahmsweise zuzusprechenden,\nbesonderen Genugtuung gesetzt ist. So waren auch nicht die\nAuflagensteigerung und die Gewinnerzielungsabsicht maßgeblicher\nAnlaß und Beweggrund für die Aufstellung und Verbreitung der\nbeanstandeten Äußerung (vgl. allgemein: BGH, NJW 1995, 861 ff.\n(865)). Unwiderlegt ging es der Beklagten bei der Veröffentlichung\ndes Projekthandbuches darum, das Informationsinteresse der\nÖffentlichkeit durch eine \"sachorientierte, aufklärende und\nhumanitär engagierte Schrift\" zu befriedigen.\n\n154\n\nc)\n\n155\n\nDaher kann es dahingestellt bleiben, ob die weiteren\nVoraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung\nvorliegen, insbesondere ob der Beklagten hinsichtlich des Abdrucks\ndes Schaubildes wegen dessen bereits im Jahre 1987 im \"J.\"\nerfolgten Veröffentlichung überhaupt ein schweres Verschulden\nvorzuwerfen ist. Ebenfalls bedarf es keiner Erörterung, inwieweit\ndie Beklagte für den im Jahre 1995 erfolgten Abdruck des\ninkriminierten Schaubildes durch die \"IG C. P. K.\" verantwortlich\nist und ob die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend\nausgeglichen werden kann.\n\n156\n\nII.\n\n157\n\nDie Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung kann der\nKläger nicht verlangen. Ein entsprechender Anspruch steht einem\nBetroffenen nur zu, wenn er die konkrete Wahrscheinlichkeit eines\nSchadenseintritts als Folge der angegriffenen Veröffentlichung\nvorträgt und sie im Bestreitensfall unter Beweis stellt.\n\n158\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Daß bereits aufgrund\nder im Jahre 1993 erfolgten Veröffentlichung des Schaubildes ein\nmaterieller Schaden entstandenen ist, zeigt der Kläger nicht auf.\nAuch wird die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Schadenseintritts\nnicht dargetan. Soweit Zukunftsschäden des Klägers in Frage stehen,\ndürfen zwar nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden, um dem\nBetroffenen nicht vorschnell die Möglichkeit zum Ersatz eines\nspäter wirklich entstehenden materiellen Schadens abzuschneiden\n(BGH NJW 1980, 2807 ff. (2809)). Insbesondere kann die\nWahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts auf Erfahrungssätze\ngestützt werden, wenn solche bestehen. Eine allgemein gehaltene\nErklärung, es bestehe nach der Lebenserfahrung eine hinreichende\nWahrscheinlichkeit dafür, daß er einen Schaden infolge der\nVeröffentlichung erlitten habe, reicht aber zur Begründung des\nSchadensfeststellungsantrages nicht aus (vgl. allgemein: Soehring,\nNJW 1997, 360 ff. (372) unter Bezugnahme auf BGH NJW 1994, 2614 ff.\n(2616 f.)).\n\n159\n\nErfahrungssätze, die im Streitfall für eine ausreichende\nSchadenswahrscheinlichkeit sprechen könnten, werden weder von dem\nKläger aufgezeigt, noch sind sie sonst ersichtlich. Selbst wenn man\ndavon ausgeht, daß die namentliche Erwähnung des Klägers in dem\nSchaubild sein Ansehen belastet, so sind jedoch keine Erkenntnisse\ndarüber ausreichend gesichert, daß dieser Umstand sich für den\nKläger zwangsläufig materiell nachteilig auswirkt. Hat sich nahezu\n4 Jahre nach der Veröffentlichung bei dem Kläger noch kein\nkonkreter Ansatz für einen materiellen Schaden gezeigt, dann dürfte\nfür die Zukunft die Möglichkeit eines Schadenseintritts nur noch\ntheoretischer Natur sein, zumal die Beklagte in der Folgeauflage\ndes Projekthandbuches das streitgegenständliche Schaubild in der\nbeanstandeten Form nicht mehr abgedruckt hat.\n\n160\n\nDie Feststellung einer Ersatzpflicht eines künftigen\nimmateriellen Schadens kommt bereits deshalb nicht in Betracht,\nweil dem Kläger - wie dargelegt - kein Anspruch auf Entschädigung\nimmaterieller Nachteile zuzubilligen ist.\n\n161\n\nIII.\n\n162\n\nDem Kläger steht unter Berücksichtigung der vorstehenden\nAusführungen ebenfalls kein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte\nzu. Dieser dient zudem nicht dazu, dem Geschädigten etwa die\nDarlegungs- und Beweislast für die haftungsbegründenden\nVoraussetzungen abzunehmen.\n\n163\n\nIV.\n\n164\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10,\n711 ZPO.\n\n165\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n\n166\n\nbis zum 14.04.1997: 20.000,00 DM\n\n167\n\n(Beschluß des Senates vom 12.12.1996 (Bl. 170 d.GA.)\n\n168\n\nab dem 15.04.1997: 75.000,00 DM\n\n169\n\n(5.000,00 DM + 5.000,00 DM + 65.000,00 DM)\n\n170\n\nBeschwer des Klägers: über 60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311139","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-03/15-u-129-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 926","ref_norm":"926","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 927","ref_norm":"927","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311139","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311139","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-03/15-u-129-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311139","retrieved":"2026-07-09 03:41:33.603264+00:00"}}