{"status":"available","doknr":"OLD311145","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0602.5U229.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-06-02","aktenzeichen":"5 U 229/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache zum\nüberwiegenden Teil Erfolg. Dem Kläger zu 2. steht lediglich ein\nAnspruch auf Erstattung der Kosten zu, die durch die stationäre\nBehandlung in der Zeit vom 7. bis 10. Juli 1994 entstanden\nsind.\n\n3\n\nDies ergibt sich aus folgendem: Gemäß § 1 Ziffer 1 Satz 1 AVB\nsind alle Krankheiten vom Versicherungsschutz primär umfaßt, die\nder Versicherungsnehmer vor Reiseantritt subjektiv nicht\nvorhergesehen hat, was auch für akute Erkrankungen gilt ungeachtet\netwaiger, diesen zugrundeliegender chronischer Krankheiten. Akute\nErkrankungen sind jedenfalls dann versichert, wenn sie gegenüber\nder chronischen Erkrankung eine weitergehende, besondere Behandlung\nerfordern oder nicht ausschließlich auf der chronischen Erkrankung\nberuhen. Dies hat das Landgericht im Ansatzpunkt zutreffend gesehen\nund auch den Begriff der \"unvorhergesehen auftretenden\" Erkrankung\nanläßlich einer Reise richtig interpretiert, wobei es auch die\nentsprechende Rechtsprechung in Verbindung mit der Rechtsprechung\nzu § 3 Abs. 2 und 5 AVB zutreffend wiedergegeben hat. Auf die\ndahingehenden landgerichtlichen Ausführungen wird Bezug\ngenommen.\n\n4\n\nAuch nach der Rechtsprechung des Senats sind eigenständige\nVorerkrankungen, die lediglich Risikofaktoren bzw. prädisponierende\nErkrankungen darstellen, nicht geeignet, den Versicherungsschutz\nfür sekundär hierauf beruhende Akuterkrankungen auszuschließen (s.\nSenatsurteil v. 28.2.96, 5 U 135/95).\n\n5\n\nGleichwohl steht auch vor dem Hintergrund dieser grundsätzlichen\nErwägungen dem Kläger nur ein eingeschränkter Anspruch für die\nersten vier Tage der stationären Behandlung zu, weil lediglich die\ninitiale Notfallbehandlung als ein unvorhergesehenes Ereignis im\nSinn der Versicherungs-bedingungen, das unverzügliche Behandlung\nerforderte, erachtet werden kann.\n\n6\n\nNach den vorliegenden Unterlagen geht der Senat, obwohl er nicht\nverkennt, daß auch insoweit bereits gewisse Bedenken bestehen\nkönnten, davon aus, daß der Noteinlieferung des Klägers zu 2. am 7.\nJuli 1994 ein akuter Angina-pectoris-Anfall mit starker Luftnot und\nSchmerzen im Brustkorbbereich zugrundegelegen hat, der\ntherapiebedürftig war. Dabei verkennt der Senat nicht, daß die\ndiesbezüglichen Befundergebnisse im Anschluß an die notfallmäßige\nEinlieferung verhältnismäßig unauffällig waren, weil sich z.B. nach\nden Ergebnissen der körperlichen Untersuchungen klinisch keine\nkardiopulmonalen Insuffizienzzeichen zeigten, ferner auch im\nAufnahme-EKG ein normfrequenter Sinusrhythmus ohne aktuelle\nHinweise für Ischämien oder abgelaufene Myokardinfarkte zu finden\nwar.\n\n7\n\nDies ändert jedoch nichts daran, daß der Kläger zu 2.\nausweislich des Arztbriefes vom 13. Juli 1994 (Dr. H. an Prof. Dr.\nW.) sowie der schriftlichen Aussage von Prof. Dr. R. vom 14. Mai\n1996 bei stationärer Notfallaufnahme eine\nAngina-pectoris-Symptomatik zeigte, da der Kläger über akut\naufgetretene linksthorakale Schmerzen und Luftnot klagte.\nAngesichts dieser geklagten Symptome und der insoweit zu stellenden\nVerdachtsdiagnose auf einen Angina-pectoris-Anfall waren die\nnachfolgenden stationären Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen,\nwie sie insbesondere in der schriftlichen Aussage von Prof. Dr. R.\nvom 14. Mai 1996 wiedergegeben werden, medizinisch geboten. Es kann\nnicht ernstlich in Frage gestellt werden, daß nach der von Prof.\nDr. R. geschilderten Befundkonstellation eine kardiale Medikation\nunter zunächst stationären Bedingungen indiziert war, um das Ausmaß\ndes anzunehmenden Angina-pectoris-Anfalls abzuklären und ihm\ntherapeutisch in angemessener und gebotener Form zu begegnen. Wie\nsich aus dieser schriftlichen Aussage und den ferner vorliegenden\nBehandlungsunterlagen ergibt, erstreckte sich die Initialbehandlung\nüber die ersten vier Tage der stationären Behandlung, in welcher in\nerster Linie eine medikamentöse Therapie erfolgte, die dann auch\ninnerhalb des genannten Zeitraums zum Abklingen der\nAngina-pectoris-Symptomatik führte. Jedenfalls ist den vorliegenden\nUnterlagen nichts dafür zu entnehmen, daß diese Symptomatik sich\nnoch über einen längeren Zeitraum erstreckt und deren Behandlung\nein längeres stationäres Verweilen erforderlich gemacht hätte.\nVielmehr ergab sich die weitergehende stationäre Behandlung ab dem\n10. Juli 1994 erst durch die Ergebnisse einer an diesem Tag\ndurchgeführten Koronarangiographie, welche eine gravierende\nGefäßerkrankung ergab, die bereits seit längerer Zeit, also\ninsbesondere bereits geraume Zeit vor Einreise in die\nBundesrepublik, bestanden hatte.\n\n8\n\nDas akute Ereignis vom 7. Juli 1994, also der anzunehmende akute\nAngina-pectoris-Anfall, wurde nach allem von den behandelnden\nÄrzten als einer rein medikamentösen Therapie zugänglich erachtet\nund entsprechend behandelt. Die gesamten nachfolgende Diagnostik\nund insbesondere operative Behandlung nach Durchführung der\nKoronarangiographie bezogen sich demzufolge ausschließlich auf die\nvorbestehende \"alte\" Gefäßerkrankung, der ein eigenständiger\nKrankheitswert beizumessen ist, welcher nicht etwa akut anläßlich\nder Reise erstmals aufgetreten ist. Dies ergibt sich mit besonderer\nDeutlichkeit aus der schriftlichen Aussage von Prof. Dr. W. vom 10.\nSeptember 1996. Nach dieser hatte der anläßlich der\nHerzkatheteruntersuchung festgestellte Verschluß der beiden\nabsteigenden Herzkranzarterien sowie des Intermediärastes schon in\nvoraufgegangener Zeit zu einem Infarkt im Bereich der Spitze der\nlinken Herzkammer geführt. Auch die weiteren Ausführungen des\nZeugen, wonach angesichts des neu aufgetretenen akuten\nSchmerzereignisses und der festgestellten Gefäßkonstellation die\ndringliche Indikation zu einer \"prophylaktischen\" Bypass-Operation\ngegeben war, erweisen mit Deutlichkeit, daß die vorbeugende\nBypass-Operation nicht etwa der Behandlung des akut eingetretenen\nmöglichen Angina-pectoris-Anfalles diente, sondern der Sache nach\nprimär der Behandlung der schon lange Zeit vor Einreise bestehenden\nGefäßverschlüsse.\n\n9\n\nDer Zeuge hat des weiteren auch klar und unmißverständlich\nausgeführt, daß bei dem Kläger eine chronisch-ischämische\nHerzkrankheit vorlag, wie der Befund des kollateralisierten\nVerschlusses der vorderen absteigenden Herzkranzarterie und des\nIntermediärastes erweise. Unmißverständlich hat der Zeuge des\nweiteren darauf hingewiesen, daß die hochgradige linke\nHauptstammstenose mit Sicherheit nicht akut entstanden sei.\n\n10\n\nVor dem Hintergrund dieser Aussage ist festzustellen, daß es\nsich bei der gesamten Behandlung ab der Koronarangiographie nicht\nmehr um eine solche des Akutereignisses, nämlich des\nAngina-pectoris-Anfalles, handelte, sondern ausschließlich um eine\nsolche der zurückliegenden chronischen Erkrankung, welche im\nübrigen nach den Ausführungen des Zeugen der nahezu ausschließliche\nGrund für das Akutereignis war. Selbst wenn demzufolge nach den\ninsoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts akute\nErkrankungen ungeachtet etwaiger zugrundeliegender chronischer\nKrankheiten vom Versicherungsschutz der\nReisekosten-krankheitsversicherung umfaßt sind, soweit sie\ngegenüber der chronischen Erkrankung eine weitergehende, besondere\nBehandlung erfordern oder nicht ausschließlich auf der chronischen\nErkrankung beruhen, so führt dies gleichwohl - bezogen auf den\nvorliegenden Fall - zu der Feststellung, daß vom\nVersicherungsschutz vorliegend nur die durch das Akutereignis des\nAngina-pectoris-Anfalls entstandenen Behandlungskosten erfaßt sind.\nDiesen liegt nämlich im Sinn von § 1 Ziffer 1 Satz 1 der AVB eine\n\"im Ausland unvorhergesehen eingetretene Krankheit\" zugrunde.\n\n11\n\nDemgegenüber stellt die beim Kläger anläßlich des\nAkutereignisses diagnostizierte alte Gefäßerkrankung, die\nVeranlassung zu einer vorbeugenden Bypass-Operation gegeben hat,\neinen vor Beginn des Versicherungsschutzes der\nReisekrankheitskostenversicherung eingetretenen Versicherungsfall\ndar, der gemäß § 3 Satz 2 AVB ausdrücklich vom Versicherungsschutz\nausgeschlossen ist.\n\n12\n\nEine dahingehende Würdigung der Versicherungsbedingungen ist\nauch allein sinnvoll. Bei einer Gesamtwürdigung des\nVersicherungswerkes ergibt sich, daß die\nReisekrank-heitskostenversicherung Schutz bieten soll gegen Kosten\nfür Behandlung von während einer Reise akut und nicht vorhergesehen\neintretenden Erkrankungen.\n\n13\n\nEine solche liegt bei einer sich über einen längeren Zeitraum\nhinziehenden chronischen Gefäßerkrankung nicht vor.\n\n14\n\nHätte der Kläger anläßlich seines Aufenthaltes in Deutschland\neinen akuten Herzinfarkt erlitten, ließe sich vor diesem\nHintergrund die Ansicht vertreten, daß dann eine sofortige\nBypass-Operation zwecks Beseitigung der der diesem Infarkt\nmöglicherweise zugrunde liegenden akuten Gefäßverschlüsse\nerforderlich gewesen wäre. Ein solcher Fall liegt jedoch vorliegend\nnicht vor. Dies zeigt nicht zuletzt auch der Umstand, daß man -\nwenn auch in erster Linie wohl, um zunächst die\nKostenübernahmefrage zu klären - ab der stationären Einlieferung\nden Kläger zunächst auf der Normalstation ausschließlich\nmedikamentös behandelte und mit der Bypass-Operation immerhin drei\nWochen zuwartete, wobei der vorbenannte Zeuge Prof. Dr. W. bzw.\nProf. Dr. R. diese Bypass-Operation im übrigen - wie erwähnt -\nausdrücklich als \"prophylaktisch\" gekennzeichnet hat.\n\n15\n\nWenn man demzufolge den Kläger zunächst als normalen stationären\nPatienten behandelte und lediglich medikamentös dem möglichen\nakuten Angina-pectoris-Anfall Rechnung trug, so zeigt dies mit\nDeutlichkeit, daß zunächst dieser Angina-pectoris-Anfall isoliert\nbehandelt worden ist und man dann erst nachfolgend aufgrund der\nFeststellung der alten Gefäßverschlüsse die Operationsentscheidung\nunter vorbeugenden Gesichtspunkten gefaßt hat, welche somit\nausschließlich der Behandlung der \"alten\" Vorerkrankung diente und\ndamit nicht mehr als medizinisch notwendige Behandlung des akuten\nKrankheitsereignisses anläßlich einer Reise gewertet werden kann.\n(Auch aus dem Arztbrief Dr. H./Prof. Dr. R. vom 13. Juli 1994 an\nProf. Dr. W. ergibt sich, daß der Kläger nach dem akuten Anfall\nunter Nitrat- und Calzium-Antagonist-Therapie \"rasch\nbeschwerdefrei\" wurde und sich erst aufgrund der mehrere Tage\nspäter nachfolgenden Koronarangiographie die Indikationen einer\nvorbeugenden Bypass-Operation ergab.)\n\n16\n\nAuch der Arztbrief der vorbenannten Ärzte vom 11. Juli 1994\nzeigt, daß \"dieser koronarmorphologische Befund\" eine absolute\nIndikation zur notfallmäßigen bis dringlichen ACVB-Operation\ndarstellte. Eine notfallmäßige Indikation kann aber schwerlich\nbestanden haben, wenn man bis zur Durchführung noch drei Wochen\nzuwarten konnte. Daß die Bypass-Operation dringlich war, kann ohne\nweiteres angenommen werden. Dies bedeutet jedoch nicht, daß sie\nauch zwingend aufgrund des Angina-pectoris-Anfalls unverzüglich in\nDeutschland durchgeführt werden mußte und unter diesem\nGesichtspunkt als medizinisch notwendige Therapie des\nAkutereignisses, nämlich des Angina-pectoris-Anfalles zu werten\nwäre.\n\n17\n\nZu erstatten sind demzufolge lediglich die Behandlungskosten für\ndie ersten vier Tage der stationären Behandlung, die sich\nausweislich des entsprechenden Rechnungswerkes auf einen Tagessatz\nvon 474,92 DM, insgesamt als einen Betrag von 1.899,68 DM\nbelaufen.\n\n18\n\nDie Klage konnte deshalb nur in Höhe eines Betrages von 1.899,68\nDM Erfolg haben, wobei dieser Betrag ab Rechtshängigkeitszeitpunkt\nzum gesetzlich angeordneten Zinssatz von 4 % zu verzinsen ist.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO.\n\n20\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf § 708 Ziff. 10, 713 ZPO.\n\n21\n\nBerufungsstreitwert: 32.766,63 DM.\n\n22\n\nWert der Beschwer der Beklagten: 1.899,68 DM,\n\n23\n\nWert der Beschwer des Klägers: 30.866,95 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311145","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-02/5-u-229-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311145","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311145","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-02/5-u-229-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311145","retrieved":"2026-07-09 03:41:34.116901+00:00"}}