{"status":"available","doknr":"OLD311144","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0602.5U184.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-06-02","aktenzeichen":"5 U 184/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig, hat jedoch in der Sache\nauch mit den gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren in\nzulässiger Weise zum Teil erweiterten Klageanträgen keinen\nErfolg.\n\n3\n\n1) Die Klägerin kann zunächst nicht die Feststellung verlangen,\ndaß zwischen ihr und der Beklagten ein Versicherungsvertrag\nbestehe, aus dem die Beklagte im Falle des Eintritts von\nFluguntauglichkeit der Klägerin leistungspflichtig sei.\n\n4\n\nZwischen den Parteien ist ein auf das Risiko der\nFluguntauglichkeit der Klägerin bezogener Versicherungsvertrag\nnicht zustande gekommen. Das Kabinenpersonal der D.L. AG (im\nnachfolgenden: D.), wozu die Klägerin als sog. Purserette gehört,\nkann bei der Beklagten Versicherungsschutz für den Fall der\nFluguntauglichkeit ausschließlich nach Maßgabe des zwischen der D.\n(und der C. Flugdienst GmbH) und der Beklagten geschlossenen\nGruppenversicherungsvertrages genießen, den die D. in Erfüllung von\n§ 7 des Tarifvertrages vom 2. Januar 1976 zugunsten der bei ihr\nbeschäftigten Flugbegleiter mit der Beklagten als führendem\nVersicherer und der D. Luftfahrtversicherungs-AG als beteiligtem\nVersicherer abgeschlossen hat. Versicherungsnehmer ist damit\nausschließlich die D. (bzw. die hier nicht interessierende C.\nFlugdienst GmbH). Die Flugbegleiter der D., mithin auch die\nKlägerin, haben in diesem Vertragsverhältnis ausschließlich die\nPosition von Versicherten inne. So ist es auch in § 13 der\n\"Bedingungen für die freiwillige Fluguntauglichkeitsversicherung\ndes Kabinenpersonals - UL 70575\" in der derzeit gültigen Fassung\nvom 1.1.1994 ( wie bereits in früheren Fassungen) in\nÜbereinstimmung mit den §§ 75 Abs. 2, 76 VVG bestimmt (Bl. 48\nd.A.). An dieser Beurteilung vermag das unter dem Briefkopf \"A.\nIntern\" an die Klägerin unter dem 29. August 1991 gerichtete\nAngebot, nach dem Ablauf der zu ihren Gunsten abgeschlossenen\nGrundversicherung mit Vollendung des 45. Lebensjahres \"diese\nGrundversicherung als freiwillige Versicherung auf eigene Kosten\nfortzuführen\" (Bl. 70 d.A.), nichts zu ändern. Die Klägerin ist\ndurch ihren diesem Angebot entsprechenden Antrag vom 17. September\n1991 (Bl. 105 d.A.) nicht Vertragspartnerin der Beklagten geworden.\nIn der an die Klägerin übersandten \"Bestätigung\" der Beklagten (Bl.\n71 d.A.) heißt es ausdrücklich, daß durch die freiwillige\nWeiterversicherung der Klägerin \"kein direktes Rechtsverhältnis\nzwischen dem Versicherten und dem Versicherer\" begründet werde.\nInwieweit diese Formulierung in Verbindung mit dem Hinweis auf den\nGruppenversicherungsvertrag geeignet war, eine angesichts des\nmißverständlichen Wortlauts des von dem A. Versicherungsdienst an\ndie Klägerin gerichteten Angebotsschreibens entstandene irrige\nVorstellung der Klägerin, sie sei im Rahmen der freiwilligen\nWeiterversicherung selbst Vertragspartnerin der Beklagten,\nauszuräumen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls muß sich die\nBeklagte dieses Angebotsschreiben nicht wie eine eigene\nVertragserklärung zurechnen lassen. Die vom Senat durchgeführte\nBeweisaufnahme hat nicht erbracht, daß sich die Beklagte der Fa. A.\nVersicherungsdienste GmbH bediente, um der Klägerin - und den\nanderen in gleicher Weise angesprochenen Flugbegleitern- ein\nAngebot zur Weiterführung der Fluguntauglichkeitsversicherung über\ndas 45. Lebensjahr hinaus auf freiwilliger Basis anzudienen. Nach\nden glaubhaften Aussagen des Zeugen H. und der Zeuginnen L. und\nA.-B. handelt es sich der A. Versicherungsdienste GmbH um eine\nrechtlich (und überwiegend auch wirtschaftlich) von der Beklagten\nunabhängige Gesellschaft, die - ursprünglich aus einer hauseigenen\nAbteilung der D. hervorgegangen- sich als Versicherungsmaklerin auf\ndem Flugversicherungssektor betätigt. Soweit es den\nVersicherungsservice für die Beschäftigten der D. betrifft,\nversteht sich die A. Versicherungsdienste GmbH als deren\nSachwalterin. Mag auch das an die Klägerin unter dem 29. August\n1991 gerichtete Rundschreiben nach Absprache mit der Beklagten\nerfolgt sein- wobei die Vernehmung der beiden Zeuginnen ergeben\nhat, daß der Text von der Zeugin A.- B. entworfen wurde und das\nSchreiben allenfalls danach der Beklagten zur Kenntnis gebracht\nwurde-, so läßt sich unter diesen Umständen jedenfalls nicht\nfeststellen, daß die A. Versicherungsdienste GmbH vorliegend in\nWahrheit für die Beklagte und in deren Interesse initiativ wurde.\nFür eine Einstandspflicht der Beklagten für das Handeln der A.\nVersicherungsdienste GmbH- sei es unter dem Gesichtspunkt der\nBevollmächtigung nach den §§ 164 ff, sei es nach den Grundsätzen\neiner Rechtsscheinhaftung- ist unter diesen Umständen kein Raum.\nDie mißverständliche Formulierung des Angebotsschreibens braucht\nsich die Beklagte nicht zurechnen zu lassen.\n\n5\n\n2) Auch mit ihrem hilfsweisen Feststellungsantrag, der sich auf\ndie Feststellung richtet, daß die Klägerin zum Kreis der\n(sinngemäß: derzeit) versicherten Personen aus dem\nGruppenversicherungsvertrag gehöre, kann die Klägerin keinen Erfolg\nhaben.\n\n6\n\nDie am 19. November 1946 geborene Klägerin gehört nicht mehr zum\nKreis der Versicherten, da sie das 45. Lebensjahr bereits vollendet\nhat und damit gemäß § 6 Ziffer 6 der Bedingungen der Beklagten für\ndie freiwillige Fluguntauglichkeitsversicherung in der Fassung vom\n1. April 1994 nicht mehr versicherungsfähig ist. Hieran vermag die\nTatsache, daß gemäß dem oben bereits erwähnten Antrag der Klägerin\nvom 17. September 1991 und der Bestätigung der Beklagten Bl. 71\nd.A. (deren Datum unleserlich ist) ursprünglich eine\nFluguntauglichkeitsversicherung der Klägerin bis zum vollendeten\n55. Lebensjahr abgeschlossen war, nichts zu ändern. Da diese, wie\nbereits ausgeführt, lediglich im Rahmen des zwischen der D. und der\nBeklagten bestehenden Gruppenversicherungsvertrages zustande\ngekommen war, konnten die D. und die Beklagte als Vertragspartner\nden Vertrag einvernehmlich auch zu Lasten der Klägerin abändern\n(vgl. dazu Prölss/Martin, VVG- Kommentar, 25. Aufl. § 76 Anm. 1\nm.w.N.). Dies ist vorliegend in der Weise geschehen, daß der\njeweils für die Dauer eines Jahres geschlossene\nGruppenversicherungsvertrag für die Laufzeit 1. Januar 1994 bis 1.\nJanuar 1995 die mit Wirkung ab dem 1. April 1994 gültigen\nVersicherungsbedingungen der Beklagten einbezog, nach denen eine\nfreiwillige Weiterversicherung des Kabinenpersonals über das\nvollendete 45. Lebensjahr hinaus nicht mehr möglich ist, § 6 Ziffer\n6 der Bedingungen (Bl. 45 d.A.).\n\n7\n\nDer zum Nachteil des Versicherten bestehenden Verfügungsbefugnis\nsind Grenzen lediglich insoweit gezogen, als der Versicherte durch\neine Übereinkunft zwischen dem Versicherer und dem\nVersicherungsnehmer bzw. ein sonstiges auf den\nGruppenversicherungsvertrag bezogenes Rechtsgeschäft nicht in einer\ngegen die guten Sitten verstoßenden Weise benachteiligt werden\ndarf, § 138 BGB (vgl. Prölss/Martin aaO). Diese Voraussetzungen\nliegen indessen nicht vor. Die Beklagte hatte mit Rücksicht auf den\nsich auch nach glaubhafter Aussage der Zeugin L. und des Zeugen H.\näußerst schlecht entwickelnden Schadensverlauf nachvollziehbare und\naus der Sicht der D., für die die freiwillige\nFluguntauglichkeitsversicherung nur einen - nachgeordneten-\nTeilaspekt ihrer insgesamt über einen Pool geregelten\nVersicherungen bedeutete, auch nachvollziehbare Gründe, das\nversicherte Risiko einzugrenzen. Eine Anhebung der Prämien reichte\nzum Ausgleich der negativen Entwicklung nicht aus, so daß sich aus\nder Sicht der Beklagten die Altersbegrenzung anbot. Den betroffenen\nVersicherten wurden hierdurch nicht in einer gänzlich\nunvertretbaren Weise bereits erworbene Rechtspositionen genommen.\nBis zum Auslaufen der über das 45. Lebensjahr hinaus fortgeführten\nfreiwilligen Fluguntauglichkeitsversicherung am 31. März 1994\ngenossen sie noch den Versicherungsschutz nach den alten\nBedingungen. Bezogen auf die Klägerin, die ja ihr 45. Lebensjahr\nbereits am 19. November 1991 vollendet hatte, bedeutete dies, daß\nihr nicht etwa der Versicherungsschutz rückwirkend entzogen wurde.\nFür die bis dahin von ihr gezahlten Prämien hatte sie die\nvereinbarte Gegenleistung in Gestalt einer Risikoversicherung\nerhalten, die ihr in dieser Form und mit diesen Vorteilen bei\nkeinem anderen Versicherer gewährt worden wäre. Zum einen gibt es\nnach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin L. keine\nVersicherungsgesellschaft in Deutschland, die das\nFluguntauglichkeitsrisiko isoliert versichert, zum anderen wäre\neine Einzelversicherung auch zu vergleichbar niedrigen Prämien\nnicht möglich gewesen. Diese waren allein dadurch bedingt, daß die\nVersicherungen \"gepoolt\" waren. Eine andere Frage ist, ob sich -\ninsbesondere unter dem Aspekt der die D. als Arbeitgeber der\nKlägerin treffenden Fürsorgepflicht - Gesichtspunkte ergeben, die\ndie D. verpflichtet hätten, für einen Ausgleich zugunsten des von\nden Streichungen betroffenen Kabinenpersonals zu sorgen. Diese -\nmit Hilfe des Akteninhalts nicht zu beurteilende -Frage bedarf\nindessen keiner Klärung, da hiervon allein das Innenverhältnis\nzwischen der Klägerin und der D. betroffen wäre.\n\n8\n\n3) Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich bereits, daß auch\nder im weiteren mit der Berufung eingeführte (zulässige)\nHilfsantrag der Klägerin, der sich auf die Rückzahlung der von ihr\nfür die freiwillige Fortführung der Fluguntauglichkeitsversicherung\ngeleisteten Prämien richtet, unbegründet ist.\n\n9\n\nEin Bereicherungsanspruch der Klägerin besteht nicht, weil sie\nin dem betreffenden Zeitraum tatsächlich versichert war und also\nauch eine Gegenleistung für ihre Prämien erhalten hat.\nSchadensersatzansprüche haben auszuscheiden, weil die Beklagte\ngegenüber der Klägerin keine Treuepflichten trifft und, vom\nStandpunkt der Beklagten aus betrachtet, zudem auch\nnachvollziehbare Gründe für die mit der D. vereinbarte Abänderung\ndes Gruppenversicherungsvertrages zum Nachteil des Kabinenpersonals\nbestanden.\n\n10\n\nDie Zurückweisung der Berufung ist mit der Kostenfolge des § 97\nAbs. 1 ZPO verbunden; die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf\n§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n11\n\nWert des Berufungsverfahrens: 31.625,- DM (davon 25.000,- DM =\n1/3 von 75.000,- DM für die Feststellungsanträge)\n\n12\n\nBeschwer der Klägerin: unter 60.000,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311144","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-02/5-u-184-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311144","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311144","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-02/5-u-184-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311144","retrieved":"2026-07-09 03:41:34.031026+00:00"}}