{"status":"available","doknr":"OLD311143","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0602.19U235.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-06-02","aktenzeichen":"19 U 235/96","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\n(Ohne Tatbestand gem. § 543 Abs. 1 ZPO)\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nZiel der Berufung des Klägers ist die Verurteilung der Beklagten\nzur Zahlung von 13.490,92 DM nebst 7,762 % Zinsen seit dem 03.\nNovember 1995. Den mit der Berufungsbegründung vom 25.02.1997\ngestellten Zinsantrag hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02. Mai\n1997, der Beklagten am 02. Mai 1995 zugestellt, auf 7,762 %\nermäßigt.\n\n5\n\nSoweit der Kläger mit Klageerweiterungsschriftsatz vom\n02.05.1997 die Zahlung weiterer 47.124,03 DM - zusammengesetzt aus\nrestlichem Mietzins für den Zeitraum Dezember 1995 bis April 1997\nin Höhe von 43.407,23 DM und aus Nutzungsentschädigung für die\ntatsächliche Nutzung von Flächen im Zeitraum Dezember 1995 bis\nFebruar 1997 in Höhe von 3.716,80 DM - verlangt, ist die\nKlageerweiterung gem. §§ 523, 263 ZPO sachdienlich, da mit der\nerweiterten Klage unter Verwertung des bisherigen Prozeßstoffs der\nStreit der Parteien endgültig behoben und ein neuer Prozeß\nvermieden werden kann. Über die Klageerweiterung ist indes noch\nnicht zu entscheiden, da hierüber noch nicht verhandelt worden\nist.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie Berufung hat in der Sache bis auf einen geringen Teil des\nZinsanspruchs Erfolg.\n\n8\n\n1.\n\n9\n\nDer Kläger kann von der Beklagten gem. § 535 Satz 2 BGB für den\nZeitraum Oktober 1994 bis November 1995 (ursprüngliche Klage) die\nZahlung von - noch - 9.479,24 DM verlangen.\n\n10\n\nDie Beklagte hatte mit schriftlichem Vertrag vom 07. Oktober\n1993 (Bl. 13 ff d. A.) die auf dem Grundstück Q. Straße 205 in L.\naufstehende Lagerhalle VI mit Nebenraum in einer Gesamtfläche von\n584 qm sowie vier Stellplätze vom Kläger gemietet. Der\nGrundmietzins war je qm mit 6,50 DM festgelegt. Für die vier\nStellplätze waren monatlich jeweils 75,00 DM zu zahlen. Die\nmonatliche Gesamtmiete sollte danach ab 01. Oktober 1993 5.299,43\nDM betragen. Die Grundmiete sollte sich ab 01. Oktober 1994 jeweils\num 0,50 DM je qm und ab 01. Oktober 1996 jeweils um 1,00 DM je qm\nerhöhen. All das war in 1. Instanz hinreichend deutlich\nvorgetragen.\n\n11\n\n(1) Zeitraum Oktober 1994 bis Januar 1995:\n\n12\n\nFür den vorgenannten Zeitraum Oktober 1994 bis Januar 1995 legt\nder Kläger folgende Berechnung des monatlichen Mietzinses\nzugrunde:\n\n13\n\n488 qm x 7,00 DM = 3.416,00 DM\n\n14\n\nNebenkosten (488 qm x 0,80 DM) = 390,40 DM\n\n15\n\nfeste Verwaltungskosten 45,00 DM\n\n16\n\nvier Stellplätze (zu je 75,00 DM) 300,00 DM\n\n17\n\nZwischenbetrag: 4.151,40 DM\n\n18\n\n+ 15 % MwSt 622,71 DM\n\n19\n\nGesamtbetrag 4.774,11 DM.\n\n20\n\nDie Zugrundelegung einer Mietfläche von 488 qm ist zwischen den\nParteien unstreitig. Der Kläger hatte eine Teilfläche von 96 qm von\nder vertraglich vereinbarten Mietfläche von 584 qm abgezogen, so\ndaß sich eine Mietfläche von 488 qm ergibt. Die Höhe des Mietzinses\nje qm ist mit 7,00 DM ebenfalls unstreitig, so daß sich als\ngeschuldete Monatsmiete der vom Kläger in Ansatz gebrachte Betrag\nvon 4.774,11 DM für den vorgenannten Zeitraum ergibt. Hierauf hatte\ndie Beklagte in den Monaten Oktober bis Dezember 1994 lediglich\njeweils 4.493,51 DM, im Januar 1995 dagegen den vollen Betrag von\n4.774,11 DM gezahlt. Es ergibt sich danach im vorgenannten Zeitraum\nein Rückstand von 841,80 DM (3 Monate x 280,60 DM), der Gegenstand\nder Klage ist und den die Beklagte zu bezahlen hat.\n\n21\n\n(2) Zeitraum Februar bis Juli 1995:\n\n22\n\nIm Zeitraum Februar bis Juli 1995 legt der Kläger eine\nMietfläche von 421 qm zugrunde, woraus folgende monatliche\nMietzinsberechnung resultiert:\n\n23\n\n421 qm zu je 7,00 DM: 2.947,00 DM\n\n24\n\nNebenkosten (421 qm x 0,80 DM) 336,80 DM\n\n25\n\nfeste Verwaltungskosten 45,00 DM\n\n26\n\nvier Stellplätze(zu je 75,00 DM) 300,00 DM\n\n27\n\nZwischensumme: 3.628,80 DM\n\n28\n\n+ 15 % MwSt 544,32 DM\n\n29\n\nGesamtbetrag: 4.173,12 DM.\n\n30\n\nDer Kläger hat insoweit dargelegt, daß er aus der ursprünglichen\nGesamtmietfläche von 584 qm zwei Teilflächen von 75 qm und von\nweiteren 88 qm herausgenommen hat. Nach Abzug der\nGesamt-Teilflächen von 163 qm ergibt sich die vom Kläger in Ansatz\ngebrachte Restfläche von 421 qm. Die Beklagte macht insoweit\ngeltend, sie habe eine Teilfläche von 96 qm, die bereits im\nZeitraum Oktober 1994 bis Januar 1995 vom Kläger in Abzug gebracht\nworden sei im Februar 1995 nicht zurückerhalten, so daß auch diese\nweitere Teilfläche von 96 qm von der vergütungspflichtigen\nMietfläche in Abzug zu bringen sei. Der Kläger hat indes im\nVerhandlungstermin vom 05. Mai 1997 anhand der Grundrißzeichnungen\nunwidersprochen dargelegt, daß durch den von ihm vorgenommenen\nUmbau lediglich zwei Teilflächen von zusammen 163 qm anderweitig\nvon ihm vermietet worden seien. Etwas anderes trägt die Beklagte\nnicht substantiiert vor, so daß sie sich nach der\nZusatzvereinbarung der Parteien vom 07. Dezember 1993 nicht auf den\nFortfall der Mietfläche von 96 qm berufen kann. Nach der genannten\nVereinbarung sollte die Mietzahlung entfallen \"jeweils nur für die\nTeilfläche, die an einen anderweitigen Mieter neu vermietet ist,\nund zwar ab Vertragsbeginn und Nutzung durch den Zwischenmieter und\nsolange der Zwischenmieter diese Hallenfläche nutzt\". Die\nverbleibende Mietfläche sollte dann neu festgelegt werden. Mit der\nNeuaufteilung nach dem Umbau hat der Kläger die Mietfläche - was er\nnach den vertraglichen Vereinbarungen durfte - neu festgelegt. Neu\nvermietet hatte der Kläger aber Teilflächen in einer Gesamtgröße\nvon (lediglich) 163 qm. Die Beklagte hat demgemäß für die Zeit nach\nder im Januar 1995 erfolgten Beendigung des Umbaues den Mietzins\nnach einer Fläche von (584 qm ./. 163 qm =) 421 qm zu bezahlen. Das\nergibt den vom Kläger beanspruchten monatlichen Mietzinsbetrag\n(einschl. Nebenkosten und MwSt und Stellplatzgebühren) in Höhe von\n4.173,12 DM und nicht den von der Beklagten im genannten Zeitraum\ngezahlten Betrag von monatlich 3.312,00 DM.\n\n31\n\nEine Minderung der Miete für den Monat März 1995 - wegen\nangeblicher Staubbelastung des Mietobjektes - ist nicht\neingetreten. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Minderung\ndes Mietzinses nach § 537 BGB sind nicht gegeben. Es fehlt an einem\nhinreichenden Vortrag der Beklagten dazu, daß der Gebrauch der\nMietsache während der Umbauzeit 1994 bis Januar 1995 erheblich\nbeeinträchtigt gewesen war. Daß die Beklagte entsprechende\nBeeinträchtigungen des Gebrauchs der Mietsache während der\nUmbauzeit gerügt hätte, ist nicht vorgetragen. Ebensowenig hat die\nBeklagte konkrete Gebrauchsbeeinträchtigungen oder gar Schäden\nihres Eigentums durch den Zustand der Mietsache oder das Verhalten\ndes Klägers konkret dargelegt, deren Behebung einen finanziellen\nAufwand von 1.200,00 DM erfordern würde. Es muß vielmehr davon\nausgegangen werden, daß sie die gebotene notwendige Eigensicherung\nim Zuge des von ihr indizierten Umbaues nicht beachtet hat. Ein\nRecht der Beklagten, die Miete für März 1995 zu kürzen, ist danach\nnicht gegeben.\n\n32\n\nDie Beklagte ist vielmehr zur Nachzahlung der einbehaltenen\nBeträge von 19,32 DM (für Februar 1995), von 2.241,12 DM (für März\n1995) und von jeweils 861,12 DM (für die Monate April bis Juli\n1995) verpflichtet.\n\n33\n\n(3) Zeitraum August bis November 1995:\n\n34\n\nDer Kläger nimmt hier folgende Berechnung des monatlichen\nMietzinses vor:\n\n35\n\n325 qm zu je 8,50 DM: 2.762,50 DM\n\n36\n\nNebenkosten (325 qm zu je 0,80 DM) 260,00 DM\n\n37\n\nfeste Verwaltungskosten 45,00 DM\n\n38\n\nStellplätze (4 x 75,00 DM) 300,00 DM\n\n39\n\nZwischensumme: 3.367,50 DM\n\n40\n\n+ 15 % MwSt 505,13 DM\n\n41\n\nGesamtbetrag: 3.872,63 DM\n\n42\n\nDer Kläger hat von der bis Juli 1995 in Ansatz gebrachten\nMietfläche von 421 qm weitere 96 qm in Abzug gebracht, so daß sich\neine Mietfläche von 325 qm ergibt. Die Inanspruchnahme einer\nsolchen Fläche ist zwischen den Parteien im vorgenannten Zeitraum\nAugust bis November 1995 unstreitig. Der Kläger kann auch als\nQm-Mietzins einen Betrag von 8,50 DM in Ansatz bringen, weil sich\ndie Grundmiete von 6,50 DM auf 8,00 DM erhöht hat infolge der\nReduzierung der Mietfläche der Beklagten von ursprünglich 584 qm um\nmehr als 200 qm auf 325 qm. Für diesen Fall der Reduzierung der\nMietfläche um mehr als 200 qm sah die Vereinbarung der Parteien vom\n07. Dezember 1993 (Bl. 24/25 d.A.) die Erhöhung der Grundmiete auf\n8,00 DM vor. Die Grundmiete selbst wurde aber nach § 5 Ziffer 2 a)\ndes Mietvertrages (Bl. 15 d. A.) ab 01. Oktober 1994 um 0,50 DM je\nqm erhöht. Da die Zusatzvereinbarung vom 07.12.1993 keine\nAbänderung des Staffelmietvertrages vom 07. Oktober 1993\nbeinhaltete, ist der staffelmietvertragliche Erhöhungsbetrag von\n0,50 DM (ab 01. Oktober 1994) dem erhöhten Grundmietzins von 8,00\nDM je qm zuzuschlagen, so daß sich ab dem Zeitpunkt der Reduzierung\nder Mietfläche um mehr als 200 qm ein Qm-Mietzins von 8,50 DM\nergibt. Nach den Berechnungen des Klägers, denen zu folgen ist,\nbeläuft sich der Mietzins ab August 1995 danach auf insgesamt\n3.872,63 DM.\n\n43\n\nDie Beklagte war in den Monaten Oktober und November 1995 zur\nKürzung der monatlichen Miete um jeweils 345,00 DM wegen\nangeblicher nicht zur Verfügungstellung der Stellplätze nicht\nberechtigt. Zwar behauptet die Beklagte, seit Eröffnung einer\nPizzeria auf dem Gelände des Klägers \"stünden die Stellplätze...\nnicht mehr zur Verfügung, weil... der Hof ständig von Gästen...\nmit... belegt würden und eine Abstellmöglichkeit für die Fahrzeuge\nder Beklagten nicht mehr vorhanden sei\". Dieses Vorbringen reicht\nnicht aus für die Annahme, daß der Kläger der Beklagten die vier\nvertraglich zugesicherten Stellplätze nicht zur Verfügung gestellt\nhat. Die genaue Örtlichkeit dieser Stellplätze war allerdings\nvertraglich nicht festgelegt. der Kläger hält dem Vorbringen der\nBeklagten entgegen, daß auf dem gesamten Gelände etwa dreißig bis\nvierzig Stellplätze vorhanden seien, so daß für die Fahrzeuge der\nBeklagten vier Plätze jedenfalls zur Verfügung gestanden hätten.\nDieses Vorbringen des Klägers ist durch das Sachvorbringen der\nBeklagten - insbesondere im Hinblick auf deren Schreiben vom 04.\nOktober 1995 (Anlage B 9 - Bl. 64 d.. A.) - nicht widerlegt. In dem\nSchreiben vom 04. Oktober 1995 führt die Beklagte gegenüber dem\nKläger aus, daß sie \"die Plätze gar nicht mehr in Anspruch genommen\nhabe\", war nur den Schluß darauf zuläßt, daß eine Fremdbelegung von\nvier Stellplätze auf dem gesamten Gelände - entgegen ihrem\nprozessualen Vorbringen - nicht stattgefunden hat. Wären vier\nStellplätze auf dem Gelände ständig von Fremdparkern belegt\ngewesen, hätte die Beklagte dies in ihrem Schreiben an den Kläger\nvom 04. Oktober 1995 auch zum Ausdruck gebracht. In dem genannten\nSchreiben beschwert sich die Beklagte gegenüber dem Kläger vielmehr\ndarüber, daß sie - als einzige der Mieter - für die Parkflächen\n\"bezahlen müsse\". Weiter bringt sie zum Ausdruck, daß sie dies -\nallerdings nicht wegen Fremdbelegung der Plätze - nicht mehr tun\nwolle. Dem hiervon abweichenden Sachvorbringen der Beklagten, für\ndas eine nachvollziehbare Erklärung nicht gegeben wird, ist\nangesichts des Widerspruches zu dem eigenen vorprozessualen\nVerhalten nicht nachzugehen.\n\n44\n\nDer Kläger kann von der Beklagten im Zeitraum August bis\nNovember 1995 die Nachzahlung von 2 x 560,63 DM (für die Monate\nAugust und September 1995) und von 2 x 905,63 DM (für die Monate\nOktober und November 1995) verlangen.\n\n45\n\nNach Addition der von der Beklagten im Gesamtzeitraum Oktober\n1994 bis November 1995 nicht gezahlten Beträge ergibt sich\nentsprechend der Aufstellung des Klägers (Bl. 31/87 d. A.) ein\nGesamtrückstandsbetrag von 9.479,24 DM,\n\n46\n\nden die Beklagte dem Kläger zu erstatten hat.\n\n47\n\n2.\n\n48\n\nDer Kläger kann von der Beklagten ferner gem. §§ 812 Abs. 1 Satz\n1 Alternative 2, 818 Abs. 2 BGB die Zahlung von 4.011,68 DM\nverlangen. Das Landgericht hat die hierzu seit jeher bestehende\nständige Rechtsprechung nicht gesehen. Zwischen den Parteien ist\nunstreitig, daß die Beklagte ohne vertragliche Vereinbarung mit dem\nKläger und ohne dessen Zustimmung eine Fläche im Bereich der Halle\nVIII durch Abstellen von Baugerätschaften - jedenfalls auch im hier\ngeltend gemachten Zeitraum April bis November 1995 - genutzt hat.\nDie Beklagte hat damit \"in sonstiger Weise auf Kosten eines\nanderen\" etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, nämlich: Die Nutzung\nvon Teilflächen der dem Kläger gehörenden Halle VIII zwecks\nUnterstellung von Baugerätschaften ihres Tiefbaugeschäfts. Die\nBeklagte hätte bei ordnungsgemäßem Vorgehen - nach Rücksprache mit\ndem Kläger - für die Benutzung der Teilflächen der Halle VIII eine\nEntschädigung (Vergütung) an den Kläger zahlen müssen. Durch das\neigenmächtige Abstellen von Baugerät in der Halle VIII des Klägers\nhat die Beklagte Mietaufwendungen auf Kosten des Klägers erspart.\nIhr Einwand, der Kläger hätte die Teilfläche nicht anderweitig\nvermieten können, ist rechtlich unerheblich. Bei\nBereicherungshandlungen \"des Bereicherten\" kommt ein Anspruch aus §\n812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB schon dann in Betracht, wenn\nder Bereicherte für seine Handlung kein im Gesetz begründetes oder\nvom Berechtigten abgeleitetes Recht zum Eingriff in dessen\nVermögensphäre hat (Palandt/Thomas, BGB, 56. Aufl., § 812 Rn. 94).\nDer Kläger ist als gewerblicher Vermieter tätig. Er hätte bei\nentsprechender Äußerung eines Nutzungswunsches der Beklagten dieser\ndie gewünschte Mehrfläche überlassen gegen Zahlung des üblichen\nEntgeltes. Dessen Höhe kann nach den zwischen den Parteien\nabgeschlossenen Mietvertrag über die Räumlichkeiten in der Halle VI\nauf 7,00 DM je qm genutzter Fläche angenommen werden (§ 287\nZPO).\n\n49\n\nDer Umfang der tatsächlich erfolgten \"Fremdnutzung\" durch die\nBeklagte bedarf keiner tatsächlichen Aufklärung mehr. Der Kläger\nhat mit Schriftsatz vom 02. Mai 1997 eine Grundrißskizze der Halle\nVIII überreicht, in welche er - mit Meterangaben versehen - die von\nder Beklagten rein faktisch genutzte Fläche eingezeichnet und\nschraffiert hat. Aus der Skizze ergibt sich eine in Anspruch\ngenommene Fläche von 17 m x 3 m (= 51 qm). Diesen, durch die Skizze\nsubstantiierten Angaben des Klägers hat die im Termin vom 05. Mai\n1995 anwesende Beklagte nicht widersprochen; das entsprechende\nSachvorbringen des Klägers gilt damit als zugestanden (§ 138 Abs. 2\nu. Abs. 3 ZPO) und damit als unstreitig. Ihr bisheriges Vorbringen,\ntatsächlich nur eine \"3 qm umfassende Fläche\" in Anspruch genommen\nzu haben, reicht angesichts der detallierten Angaben des Klägers im\nTermin vom 05. Mai 1997 nicht aus, das Sachvorbringen des Klägers\nernsthaft in Zweifel zu ziehen, weshalb von dessen Richtigkeit zum\nUmfang der tatsächlichen \"Fremdnutzung\" seitens der Beklagten\nauszugehen ist.\n\n50\n\nBei Zugrundelegung der vom Kläger in Ansatz gebrachten Fläche\nder tatsächlichen Nutzung von 51 qm und einer als angemessen\nanzusehenden Nutzungsentschädigung von 7,00 DM je qm ergibt sich\neine monatliche Nutzungsentschädigung für den Zeitraum April bis\nJuli 1995 in Höhe von 457,47 DM, wie vom Kläger auf Seite 9 der\nBerufungsbegründung vom 25. Februar 1997 (Bl. 129 d. A.)\nberechnet.\n\n51\n\nFür die vier Monate April bis Juli 1995 ergibt sich demgemäß ein\nNutzungsentschädigungsanspruch des Klägers in Höhe von (vier Monate\nx 457,47 DM =) 1.829,88 DM.\n\n52\n\nVon dem Zeitraum August bis November 1995 sind dieselben\nFlächenverhältnisse (51 qm) zugrunde zu legen. Der Betrag einer\nangemessenen Nutzungsentschädigung ist indes für diesen Zeitraum\nmit 8,50 DM je qm anzusetzen. Die Beklagte hatte nämlich durch die\nInanspruchnahme der Fläche im Zeitraum ab August 1995 die Zahlung\ndes entsprechenden - erhöhten - Mietzinsbetrages (wegen der mehr\nals 200 qm zurückgegebenen Hallenflächen) auf Kosten des Klägers\nerspart. Sie muß sich demgemäß so behandeln lassen, wie sie stünde,\nwenn sie den Kläger um Zustimmung zur Nutzung der eigenmächtig in\nAnspruch genommenen Flächen angegangen hätte. Dann wäre die Nutzung\nder hier eigenmächtig in Anspruch genommenen Flächen an die\nNutzungsregelung im Mietvertrag gekoppelt worden. Dies rechtfertigt\ndie Zugrundelegung des erhöhten Grundmietzinses für den Zeitraum ab\nAugust 1995.\n\n53\n\nFür diesen Zeitraum ergibt sich mithin eine monatliche\nNutzungsentschädigung in Höhe von 545,45 DM, wie vom Kläger auf\nSeiten 9/10 der Berufungsbegründung vom 25. Februar 1997 (Bl.\n129/130 d. A.) berechnet. Für die vier Monate August bis November\n1995 ergibt dies eine Gesamtforderung\n\n54\n\nvon 2.181,80 DM.\n\n55\n\nNach Addition der Nutzungsentschädigungsbeträge für die\nGesamtzeit April bis November 1995 ergibt sich ein\nNutzungsentschädigungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte in\nHöhe von (1.829,88 DM + 2.181,80 DM =) 4.011,68 DM.\n\n56\n\n3.\n\n57\n\nDer Zinsanspruch auf die zuerkannte Hauptforderung ist nach §§\n284, 286, 288 BGB im tenorierten Umfang gerechtfertigt. Der Kläger\nhat seinen ursprünglichen Zinsantrag mit der Klageerhöhung von 02.\nMai 1997 teilweise zurückgenommen auf eine Höhe von 7,762 %. Verzug\nmit der Zahlung der Restmietzinsforderung lag seit dem 03. November\n1995 vor. Verzug mit der Zahlung der geforderten\nNutzungsentschädigung für April bis November 1995 lag erst mit\nZustellung des Mahnbescheides (30. November 1995) vor; ein früherer\nVerzug ist vom Kläger insoweit nicht dargetan und der Zinsanspruch\ninsoweit abzuweisen.\n\n58\n\nII.\n\n59\n\nSoweit mit der Klageerhöhung vom 02. Mai 1997 Mietzinsansprüche\nfür den Zeitraum Dezember 1995 bis April 1997 in Höhe von 43.407,23\nDM und Nutzungsentschädigungsansprüche für den Zeitraum Dezember\n1995 bis Februar 1997 in Höhe von 3.716,80 DM geltend gemacht\nwerden, ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung war der das Verfahren abschließenden\nEntscheidung vorzubehalten.\n\n61\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n62\n\nBeschwer der Beklagten: 13.490,92 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311143","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-02/19-u-235-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311143","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311143","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-02/19-u-235-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311143","retrieved":"2026-07-09 03:41:33.942860+00:00"}}