{"status":"available","doknr":"OLD311142","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0602.19U213.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-06-02","aktenzeichen":"19 U 213/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der\nKlägerin steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aus\ndem Unfallereignis vom 25.1.1995 weder nach dem\nStraßenverkehrsgesetz (§§ 7, 17) noch aus unerlaubter Handlung (§\n823 BGB) zu.\n\n3\n\nNicht die Beklagte zu 1., sondern die Klägerin hat ihre\nVerpflichtungen im Straßenverkehr erheblich verletzt, als sie aus\ndem in Fahrtrichtung leicht schräg vorwärts geneigten Parkstreifen\nin der K. Straße in L. rückwärts hinaussetzte, um über die Fahrbahn\nhinweg zu wenden und dann in Gegenrichtung weiterzufahren. Zur\nKennzeichnung der Rechtslage in derartigen Fällen zitiert der Senat\neine Entscheidung des OLG Frankfurt (VersR 1982, 1079), der er sich\nin vollem Umfang anschließt:\n\n4\n\nB. wollte aus einem senkrecht zur Fahrbahn angeordneten\nParkstreifen rückwärts auf die Fahrbahn einfahren. Er unterlag\ndabei den verschärften Sorgfaltspflichten nach §§ 9 Abs. 5 und 10\nStVO, wonach der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren und beim\nEinfahren auf die Fahrbahn von anderen Straßenteilen sich so zu\nverhalten hat, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer\nausgeschlossen ist. Dieser wegen der Gefährlichkeit der\nbeschriebenen Fahrmanöver verschärfte Sorgfaltsmaßstab ist zwar\nnicht wörtlich zu verstehen, bedeutet jedoch, daß jeweils das\näußerste Maß an Sorgfalt anzuwenden ist. Den Verkehrsteilnehmer,\ndem diese höchstmögliche Sorgfalt obliegt, trifft die Verantwortung\nfür die Sicherheit seines Fahrmanövers nahezu allein, er hat\nregelmäßig den gesamten, bei einem Unfall entstandenen Schaden zu\ntragen (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozeß 17. Aufl. 1979 27. Kap.\nRdn. 21, 22, 367, 375, jeweils m. w. Nachw.).\n\n5\n\nDiese über den gewöhnlichen Haftungsmaßstab der verkehrsüblichen\nSorgfalt des § 276 Abs. 1 S. 2 BGB hinausgehende verschärfte\nSorgfaltspflicht des Kraftfahrers bezweckt den Schutz des\nfließenden Verkehrs. Der sich im fließenden Verkehr bewegende\nKraftfahrer darf darauf vertrauen, daß rückwärtsfahrende, vom\nFahrbahnrand oder einem Seitenstreifen anfahrende Fahrzeuge ihn\nnicht behindern oder gefährden, er braucht insbesondere seine\nFahrgeschwindigkeit nicht auf ein solches Fahrverhalten des anderen\nKfz-Führers einzurichten. Dies schließt andererseits nicht aus, daß\nauch den sich im fließenden Verkehr bewegenden bevorrechtigten\nFahrer an dem Zusammenstoß mit einem Fahrzeug, dessen Fahrer unter\nVerletzung der erwähnten äußersten Sorgfalt in die Fahrbahn\neinfährt, ein Mitverschulden treffen kann, wenn er, und zwar\ninfolge eigener Unaufmerksamkeit oder überhöhter Geschwindigkeit,\nden Zusammenstoß nicht mehr verhindern kann. Der aus den §§ 9 Abs.\n5 und 10 StVO herzuleitende Vertrauensgrundsatz für den sich im\nfließenden Verkehr bewegenden Kraftfahrer rechtfertigt es, nach den\nGrundsätzen des Beweises des ersten Anscheins ein Verschulden des\nrückwärtsfahrenden oder in die Fahrbahn einfahrenden Kfz-Führers am\nZusammenstoß mit einem sich im fließenden Verkehr bewegenden\nFahrzeug anzunehmen (KG VersR 75, 664; OLG Düsseldorf VersR 77, 60;\nGeigel aaO Kap. 27 Rdn. 374, 375). Diesen Anscheinsbeweis hat die\nKl. nicht erschüttern können.\n\n6\n\nIm vorliegenden Fall kommt hinzu, daß es sich nicht, wie\noffenbar in dem F.er Fall, um ein \"einfaches\" Rückfahrmanöver\ngehandelt hat, sondern um ein Zurücksetzen über die ganze Fahrbahn\nhinweg auf die Gegenseite.\n\n7\n\nEin Mitverschulden der Beklagten zu 1. ist nicht nachgewiesen.\nDaß sie rechtzeitig hätte bremsen können und müssen, läßt sich\nanhand der Zeugenaussagen nicht feststellen. Die Ausführungen der\nBerufungsbegründung hierzu sind theoretisch. Die von der\nBeifahrerin der Klägerin, der inzwischen verstorbenen Zeugin G., im\nErmittlungsverfahren (Bl. 8 R AH in den BeiA) geschilderte\nSituation deutet darauf hin, daß vor Beginn des Fahrmanövers der\nKlägerin der PKW der Beklagten zu 1. \"in großer Entfernung\", d.h.\n100 - 120 m weit, zu sehen war. Daraus folgt aber zwingend, daß die\n- zulässigerweise - mit 40 - 50 km/h fahrende Beklagte zu 1. im\nLaufe dieses Manövers wesentlich näher herankam. Die Schilderung\nder Klägerin im Ermittlungsverfahren (Bl. 18 AH in den BeiA = Bl.\n41 d.A.) zeigt eindrucksvoll, daß die Klägerin so wie geschehen -\nnämlich nach eigenen Worten \"blind\" - nicht hätte fahren dürfen.\nVielmehr hätte sie zunächst einmal, nach vorsichtigem Einfahren in\ndie Fahrbahn, auf ihrer Fahrbahnseite weiterfahren müssen, um an\ngeeigneter Stelle zu wenden, wenn sie sich nicht eines Einweisers\nbedienen konnte. Auch die Ausführungen in dem nicht nachgelassenen\nSchriftsatz vom 12.5.1997 entlasten die Klägerin nicht, sondern\nschildern die örtliche Situation als so schwierig, daß das\nFahrmanöver der Klägerin geradezu unverantwortlich war. Die\nverbleibende Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs kann\ndemgegenüber zurücktreten (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.; LG Darmstadt\nVersR 1984, 994). Soweit das OLG Köln in \"Parkstreifenfällen\" den\nauf der Fahrbahn Herankommenden eine Mithaftung auferlegt hat\n(VersR 1979, 725 - 7. ZS; VersR 1986, 666 - 22. ZS), ist deren\nFahrverhalten dem der Beklagten zu 1. nicht vergleichbar. In dem\neinen Fall fuhr der Unfallbeteiligte auf der für ihn linken\nFahrbahnseite, im anderen Fall wechselte er von der linken auf die\nrechte Fahrspur gerade dann, als das andere Fahrzeug aus der\nParklücke heraussetzte. Was die von der Klägerin in der\nBerufungsbegründung zitierte BGH-Entscheidung aus 1957 angeht, so\nwar im vorliegenden Fall die Beklagte zu 1. für die Klägerin eben\nnicht mehr weit genug entfernt, um ein solches Manöver ausführen zu\nkönnen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist\nnach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.\n\n9\n\nWert der Beschwer der Klägerin: 15.093,05 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311142","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-02/19-u-213-96","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311142","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311142","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-06-02/19-u-213-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311142","retrieved":"2026-07-09 03:41:33.862362+00:00"}}