{"status":"available","doknr":"OLD311148","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0530.SS219.97.100.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-05-30","aktenzeichen":"Ss 219/97 - 100 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Kerpen zurückverwiesen.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Anklageschrift hat dem Angeklagten vorgeworfen durch zwei\nselbständige Handlungen eine fahrlässige Gefährdung des\nStraßenverkehrs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie\nein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Tateinheit jeweils mit\nTrunkenheit im Verkehr und Fahren ohne Fahrerlaubnis begangen zu\nhaben. Diese Anklageschrift ist dem Angeklagten durch Niederlegung\nunter seiner früheren Wohnanschrift am 27.07.1996 zugestellt\nworden. Zu dieser Zeit befand er sich jedoch bereits (seit dem\n13.07.1996) in anderer Sache in Untersuchungshaft. Das Amtsgericht,\ndas mit Beschluß vom 21.08.1996 die Anklage unverändert zur\nHauptverhandlung zugelassen hat, hat dem Angeklagten weder diesen\nEröffnungsbeschluß zugeleitet, noch diesen zum Termin ordnungsgemäß\ngeladen. Es hat lediglich die Vorführung zum Termin am 02. Oktober\n1996 angeordnet. Zu der Hauptverhandlung wurde der nicht\nverteidigte Angeklagte aus der JVA Attendorn vorgeführt. Nach einem\nentsprechenden rechtlichen Hinweis in der Hauptverhandlung\nverurteilte ihn das Amtsgericht mit Urteil vom 02. Oktober 1996\nwegen fahrlässigen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von 8\nMonaten. Im Anschluß an die Urteilsverkündung erklärte der\nAngeklagte noch vor einer Rechtsmittelbelehrung, daß er auf die\nEinlegung von Rechtsmitteln verzichte.\n\n3\n\nMit Schriftsatz seiner ordnungsgemäß bevollmächtigten\nVerteidigerin vom 09. Oktober 1996, der am gleichen Tag bei Gericht\neingegangen ist, hat der Angeklagte gleichwohl \"Rechtsmittel\"\neingelegt, das er rechtzeitig als (Sprung-) Revision bezeichnet\nhat. Er macht geltend, der Rechtsmittelverzicht sei unwirksam, weil\ner entgegen § 140 Abs. 2 StPO unverteidigt gewesen sei. Ein Fall\nnotwendiger Verteidigung wegen der Schwere der Tat im Sinne dieser\nVorschrift liege hier zum einen im Hinblick auf die (zu erwartende)\nkonkret verhängte Strafe vor; die notwendige Mitwirkung eines\nVerteidigers folge aber auch daraus, daß mit der Entscheidung im\nvorliegenden Verfahren \"eine wesentliche Entscheidung dafür\ngetroffen (werde), ob die früheren Verurteilungen zu einer\nFreiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt\nwaren, widerrufen werden\". Gerügt wird die Verletzung formellen\nRechts. § 338 Nr. 5 StPO sei verletzt, weil die Hauptverhandlung\nohne die notwendige Mitwirkung eines Verteidigers stattgefunden\nhabe.\n\n4\n\nDas Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg.\n\n5\n\nEntgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft geäußerten\nRechtsauffassung ist die Revision zulässig, weil der von dem\nAngeklagten erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam ist. Zwar weist\ndie Generalstaatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, daß ein\nerklärter Rechtsmittelverzicht eines verhandlungsfähigen\nAngeklagten aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit im\nallgemeinen auch als wirksam anzusehen ist (vgl. BGH NStZ 1997,\n148; OLG Frankfurt NStZ 93, 507; Ruß in Karlsruher Kommentar, StPO,\n3. Aufl., § 302 Rd. Nr. 15 m. zahlr. w. N.). Jedoch gilt dies nicht\nuneingeschränkt. Vielmehr ist anerkannt, daß in besonderen Fällen\nein Angeklagter an seiner Erklärung, auf Rechtsmittel zu\nverzichten, nicht festgehalten werden darf. Dies ist in\nRechtsprechung (vgl. SenE Beschluß vom 03.12.1996 - Ss 595/96 -;\nOLG Stuttgart MDR 1985, 344; OLG Frankfurt StV 1992, 296; NStZ\n1993, 507; OLG Düsseldorf MDR 1994, 1138 = NStZ 1995, 147) und\nLiteratur (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 302,\nRd. Nr. 25; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufl. Rd.\nNr. 375) vor allem dann angenommen worden, wenn ein Angeklagter,\nder in der Hauptverhandlung den Beistand eines Verteidigers\nentbehren mußte, obwohl ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag,\nunmittelbar im Anschluß an die Hauptverhandlung\nRechtsmittelverzicht erklärt hat. Da es den Grundsätzen eines\nfairen Verfahrens widerspricht, wenn dem Angeklagten wegen des\nfehlenden Beistandes eines Pflichtverteidigers die Möglichkeit\ngenommen wird, Tragweite und Bedeutung einer solchen Prozeßhandlung\nzu erörtern, hat die Rechtsprechung in diesen Fällen bislang\neinhellig die Unwirksamkeit von unter solchen Umständen abgegebenen\nVerzichtserklärung angenommen (vgl. die oben zitierten\nRechtsprechungsnachweise). Ob an dieser Rechtsprechung so allgemein\nweiter festgehalten werden kann oder ob im Hinblick auf die\nEntscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg vom 31.01.1996 (NStZ\n1997, 53), das die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts allein\nwegen der Durchführung einer Hauptverhandlung ohne die Beteiligung\neines gemäß § 140 Abs. 2 StPO notwendigen Verteidigers nicht in\nZweifel ziehen möchte, eine grundsätzliche Überprüfung dieser\nbisherigen Rechtsauffassung notwendig ist, kann hier dahinstehen.\nAuch nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts\nist ein solcher Rechtsmittelverzicht jedenfalls dann unwirksam,\nwenn (weitere) besondere Umstände vorliegen, die durchgreifende\nBedenken dagegen auslösen, daß der Angeklagte sich der Bedeutung\nund Tragweite seiner Erklärung bewußt war (vgl. OLG Hamburg a.a.O.\nS. 54). So liegt der Fall hier.\n\n6\n\nDer Tatrichter hätte dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger\nbestellen müssen, weil ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne\ndes § 140 Abs. 2 StPO vorliegt. Die Beurteilung der Schwere der Tat\nrichtet sich unter Berücksichtigung der eigenen\nVerteidigungsfähigkeit des Angeklagten nach der zu erwartenden\nRechtsfolgenentscheidung (vgl. BGHSt 6, 199 ff.; SenE StV 1986,\n238; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rd. Nr. 23 m.w.N.).\nEine Tat wird dabei regelmäßig als schwer einzustufen sein, wenn\neine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe ohne\nVoraussetzung zur Bewährung besteht (vgl. KG StV 1982, 412; SenE\na.a.O.; KK-Laufhütte, a.a.O., § 140 Rd. Nr. 21 m. zahlr. w. N.).\nDabei darf nicht isoliert auf den Strafausspruch im konkreten\nVerfahren abgestellt werden; zu berücksichtigen sind vielmehr auch\nsonstige schwerwiegende mittelbare Nachteile, wie etwa der drohende\nBewährungswiderruf in anderen Verfahren (vgl. SenE StV 1993, 402;\nOLG Karlsruhe NStZ 1991, 505; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., §\n140 Rd. Nr. 25). Die Beantwortung der Frage, ob in diesen Verfahren\ndie zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen wegen einer in der\nBewährungszeit begangenen neuen Straftat widerrufen werden, hängt\nwesentlich davon ab, ob der Angeklagte in diesem neuen Verfahren zu\neiner (erneuten) Bewährungsstrafe oder zu einer Freiheitsstrafe\nohne Bewährung verurteilt wird (vg. SenE a.a.O.).\n\n7\n\nAus den Urteilsgründen, die der Senat zur Beurteilung der von\nAmts wegen zu prüfenden Frage der Wirksamkeit des\nRechtsmittelverzicht (vgl. KK-Pfeiffer, a.a.O., Einleitung Rd. Nr.\n133 ff.) auch ohne Sachrüge zur Kenntnis nehmen darf, ergibt sich,\ndaß der Angeklagte bereits vielfach - auch einschlägig -\nvorbestraft ist und daß aufgrund der drei letzten Verurteilungen\ninsgesamt noch die Vollstreckung von (Rest-) Freiheitsstrafen von\nüber einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt sind. Schon dies verleiht\nder Rechtsfolgenentscheidung ein solches Gewicht, daß das\nAmtsgericht die Hauptverhandlung nicht ohne Verteidiger hätte\ndurchführen dürfen. Hinzu kommt, daß die Frage der Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten - wie gerade auch der in der Hauptverhandlung\nerteilte rechtliche Hinweis des Tatrichters auf eine Strafbarkeit\nnach § 323 a StGB zeigt - schwierig zu beurteilen war, zumal dabei\nauch zu berücksichtigen ist, ob und in wie weit die Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten bei der für eine Verurteilung nach § 323 a StGB\nmaßgeblichen Handlung, dem Sichberauschen, infolge einer von der\nVerteidigung behaupteten Rauschmittelabhängigkeit möglicherweise\neingeschränkt oder gar aufgehoben i. S. d. §§ 20, 21 StGB war (vgl.\nBGH StV 1992, 230; SenE vom 11.10.1996 - Ss 506/96 -; Tröndle,\nStGB, 48. Aufl., § 323 a Rd. Nr. 3 b m.w.N.). Zur sachdienlichen\nVerteidigung wäre hier eine Akteneinsicht zum Einblick in das\nBlutentnahmeprotokoll, den Untersuchungsbefund zur\nAlkoholbestimmung und den chemisch-toxikologischen\nUntersuchungsbefund angezeigt gewesen. Da nur ein Verteidiger\nAkteneinsicht erhält (§ 147 StPO), widerspricht die Nichtbeiordnung\neines Verteidigers in solchen Fällen dem Gebot eines fairen\nVerfahrens (vgl. BGH LM § 140 StPO Nr. 18; SenE StV 1986, 238;\nKK-Laufhütte a.a.O., § 140 Rd. Nr. 22 m.w.N.).\n\n8\n\nDie somit fehlerhafte Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers\nführt vorliegend jedenfalls aufgrund der besonderen Umstände des\nFalles auch nach der oben genannten Rechtsauffassung des OLG\nHamburg (NStZ 1997, 53) zur Unwirksamkeit des vom Angeklagten\nerklärten Rechtsmittelverzichts. Da der Angeklagte zum Zeitpunkt\nder durch Niederlegung unter seiner früheren Wohnanschrift\nerfolgten Zustellung der Anklageschrift bereits in anderer Sache\ninhaftiert war und das Amtsgericht ihm weder den Eröffnungsbeschluß\nzugeleitet, noch ihn zum Termin geladen hatte, wurde der Angeklagte\nerstmals in der Hauptverhandlung mit den gegen ihn erhobenen\nschwerwiegenden Vorwürfen konfrontiert. Schon von daher bestehen\nBedenken, ob der offensichtlich einfach strukturierte Angeklagte -\ntrotz einer gewissen aus vielen früheren Verfahren herrührenden\nGerichtserfahrung - in der Lage war, in der Kürze der ihm zur\nVerfügung stehenden Zeit die Bedeutung der Hauptverhandlung und des\nerneuten Tatvorwurfs in vollem Umfange zu erfassen. Hinzu kommt,\ndaß aus dem Protokoll der Hauptverhandlung nicht ersichtlich ist,\ndaß mit ihm auch die Fragen der drohenden Bewährungswiderrufe in\nanderen Sachen und der (möglichen) Vorgreiflichkeit einer\nVerurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung in diesen\nFällen erörtert worden ist. Wenn man darüber hinaus noch\nberücksichtigt, daß der Angeklagte die Verzichtserklärung vor einer\nordnungsgemäßen Belehrung abgegeben hat, so bestehen durchgreifende\nBedenken dagegen, daß dem Angeklagten, der zudem noch unter dem\nEindruck der vorausgegangenen Urteilsverkündung gestanden haben\ndürfte, Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung im erforderlichem\nMaße bewußt war. Dies führt hier zur Unwirksamkeit des erklärten\nRechtsmittelverzichts.\n\n9\n\nDie damit zulässige Revision genügt mit ihrer Verfahrensrüge\nauch (noch) den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO. Zwar werden in\nder Begründungsschrift die einzelnen Umstände, aufgrund derer der\nSenat die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung i. S. d.\n§ 140 Abs. 2 StPO für gegeben erachtet (drohender\nBewährungswiderruf in drei Fällen, Notwendigkeit der Akteneinsicht\nzur Vorbereitung der Erörterung über die Schuldfrage i. S. d. §§\n20, 21 StGB), nicht detailliert mitgeteilt; auch ist dem Senat ein\nRückgriff auf die die Vorstrafen mitteilenden Urteilsgründe\nverwehrt, weil eine Sachrüge nicht erhoben worden ist. Jedoch\ngenügt die pauschal erhobene, auf eine Mißachtung des § 140 Abs. 2\nStPO gestützte Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO hier\nausnahmsweise den gesetzlichen Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO\nnoch, weil der Senat aufgrund der von Amts wegen (s. o.) zu\nprüfenden Frage der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in\nzulässiger Weise Kenntnis vom diesbezüglichen Akteninhalt erhalten\nhat. Das Revisionsgericht darf in seine Beurteilung einzelner\nVerfahrensrügen alle durch andere Rügen erörterten \"prozessualen\nRäume\" einbeziehen (vgl. Dahs, Neue Aspekte zu § 344 Abs. 2 StPO,\nin Salger-Festschrift, Seite 271 ff. (222)). Es kann daher, wenn es\nbei der Prüfung einer ansonsten zulässig erhobenen Verfahrensrüge\nauf Umstände stößt, die von der Revision zwar nicht im einzelnen\nvorgetragen sind, die dem Revisionsgericht aber aufgrund anderer\nPrüfungen bekannt sind, diese nicht unberücksichtigt lassen und\nwider besseres Wissen entscheiden (vgl. auch OLG Köln 3.\nStrafsenat, VRS 67, 353 ff. (357 f.) = StV 1985, 50 f.).\n\n10\n\nDie Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist auch begründet,\nweil die Hauptverhandlung ohne Mitwirkung eines Pflichtverteidigers\nstattgefunden hat. Dabei handelt es sich um einen der absoluten\nRevisionsgründe, bei denen das Beruhen des Urteils auf der\nGesetzesverletzung unwiderlegbar vermutet wird. Das angefochtene\nUrteil war daher mit den zugrundeliegenden Feststellungen\naufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Abteilung des Amtsgerichts Kerpen zurückzuverweisen\n(§§ 353, 354 Abs. 2 StPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311148","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-30/ss-219-97-100","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311148","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311148","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-30/ss-219-97-100","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311148","retrieved":"2026-07-09 03:41:34.383338+00:00"}}