{"status":"available","doknr":"OLD311147","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0530.SS136.97Z93Z.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-05-30","aktenzeichen":"Ss 136/97 (Z) - 93 Z -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlich\nunerlaubten Parkens (§§ 12 Abs. 4 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO i.\nV. m. § 24 StVG) zu einer Geldbuße von 30,00 DM verurteilt. Es hat\nfestgestellt:\n\n3\n\n\"Am 26.06.1996 in der Zeit zwischen\n10.41 Uhr und 10.45 Uhr parkte der Betroffene in der O.-Straße in\nA. den PKW ... in Fahrtrichtung links. Die O.-Straße, in der der\nBetroffenen auch wohnt, ist durch Verkehrszeichen 325/326 als\nverkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Das Befahren der O.-Straße\nist in beiden Richtungen erlaubt. Schienen sind nicht verlegt.\"\n\n4\n\nDer Betroffene, auf dessen Angaben dieser Sachverhalt beruht,\nhat die Auffassung vertreten, in einem verkehrsberuhigten Bereich\nsei es erlaubt, auf der linken Seite zu parken, weil es sich nicht\num eine Straße im eigentlich Sinne handele. Dem ist das Amtsgericht\nmit folgenden Erwägungen entgegengetreten:\n\n5\n\n\"Gemäß § 12 Abs. 4 StVO ist zum Parken\nder rechte Seitenstreifen zu benutzen oder an den rechten\nFahrbahnrand heranzufahren. Links darf nur dann gehalten und\ngeparkt werden, wenn auf der rechten Seite Schienen liegen oder\nwenn es sich um eine Einbahnstraße (Zeichen 220) handelt. Beide\nVoraussetzungen liegen hier nicht vor. Die O.-Straße ist weder als\nEinbahnstraße ausgewiesen noch sind dort Schienen verlegt. Eine\nAusnahme vom Gebot des Rechtsparkens auch für verkehrsberuhigte\nBereiche ist in der Straßenverkehrsordnung nicht vorgesehen. Der in\n§ 12 Abs. 4 Satz 4 StVO enthaltene Ausnahmekatalog ist\nabschließend. Er betrifft auch verkehrsberuhigte Bereiche, da es\nsich hierbei um öffentliche Verkehrsflächen handelt, deren\nBenutzung in der Straßenverkehrsordnung geregelt ist.\"\n\n6\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Zulassungsantrag des\nBetroffenen mit der Sachrüge. Er vertritt weiterhin den Standpunkt,\ndaß im vekehrsberuhigten Bereich das Linksparken zulässig sei.\n\n7\n\nDer Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde\nist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht begründet worden.\nZwar trägt die zunächst zu den Akten gelangte Begründungsschrift\nentgegen § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG i. V. m § 345 Abs. 2 StPO nicht\ndie vollständige Unterschrift des Verteidigers Rechtsanwalt P.,\nsondern lediglich das Kürzel \"P.\". Die daraufhin vorgenommenen\nErmittlungen des Senats haben jedoch ergeben, daß dem\nGeschäftsstellenbeamten des Amtsgerichts fristgerecht sowohl das\nvollständig unterschriebene Original der Begründung als auch die\nnur mit \"P.\" gekennzeichnete Durchschrift vorgelegt und von ihm mit\ndem Eingangsstempel des 30.01.1996 versehen worden sind. Durch eine\ndem Geschäftsstellenverwalter unterlaufene, vom Verteidiger nicht\nbemerkte Verwechslung ist sodann die nur eine Paraphe enthaltende\nDurchschrift zu den Akten gelangt, während das mit vollem Namen\nunterzeichnete Original dem Verteidiger für seine Handakten\nzurückgereicht worden ist. Danach steht fest, daß eine formgerechte\nBegründungsschrift rechtzeitig beim Amtsgericht eingegangen ist,\nmag sie auch infolge eines Versehens des Geschäftsstellenbeamten\nerst später zu den Akten gebracht worden seien. Daß irrtümlich die\nparaphierte Durchschrift zu den Akten genommen und das\nUnterschriebenen Original zurückgegeben worden ist, steht einem\ngerichtsinternen zeitweiligen Verlust der Begründungsschrift nach\nderen Eingang gleich und kann nicht zu einer Fristversäumnis\nführen. Da auch hier eine den Formerfordernissen entsprechende\nBegründung fristgerecht beim Amtsgericht eingetroffen ist, bedarf\nes ungeachtet der Tatsache, daß die Begründung durch einen vom\nGericht zu vertretenden Irrtum verspätet zu den Akten gelangt ist,\nkeiner Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Begründungsfrist, denn\ndiese ist - wie dargelegt - eingehalten.\n\n8\n\nDie gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des materiellen\nRechts zuzulassende Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Rechtsmittel\nführt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch\ndes Betroffenen.\n\n9\n\nDas nach den Feststellungen vom Betroffenen praktizierte\nLinksparken im verkehrsberuhigten Bereich (§ 42 Abs. 4 a StVO -\nZeichen 325 -) war entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht\nverbotswidrig.\n\n10\n\n§ 12 Abs. 4 Satz 1 StVO bestimmt, daß zum Parken der rechte\nSeitenstreifen (dazu gehören auch, sofern ausreichend befestigt,\nentlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen) zu benutzen ist, sonst\nmuß an den rechten Fahrbahnrand herangefahren werden. Da der\nSeitenstreifen als der unmittelbare neben der Fahrbahn liegende\nTeil der Straße definiert wird (vgl. Vwv I zu § 2 Abs. 4 Satz 3\nStVO; OLG Hamm DAR 1994, 409; Jargusch/Hentschel, StVR 34. Auflage,\n§ 2 StVO Rn. 25), setzt die Regelung des § 12 Abs. 4 StVO die\nExistenz einer Fahrbahn voraus und ordnet an, daß entweder auf oder\nneben dieser rechts zu parken ist. Fahrbahn heißt der für den\nFahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße (vgl.\nMühlhaus/Janiszewski, StVO, 14. Auflage, § 2 Rn. 17), auf dem\nFußgänger die in §§ 25, 26 StVO genannten Beschränkungen beachten\nmüssen. So dürfen Fußgänger auf der Fahrbahn nur gehen, wenn die\nStraße weder Gehweg noch Seitenstreifen hat (§ 25 Abs. 1 Satz 2\nStVO). Benutzen sie die Fahrbahn, müssen sie am Fahrbahnrand gehen,\nbei Dunkelheit oder schlechter Sicht einzeln hintereinander (§ 25\nAbs. 1 Satz 3 und 4 StVO). Desweiteren haben Fußgänger Fahrbahnen\nzügig und auf kürzestem Weg zu überqueren, wobei vorhandene\nFußgängerüberwege oder Markierungen zu benutzen sind (§ 25 Abs. 3\nStVO). Demgegenüber gilt für verkehrsberuhigte Bereiche gemäß § 42\nAbs. 4 a StVO - Zeichen 325 - folgendes: Fußgänger dürfen die\nStraße in ihrer ganzen Breite benutzen (Kinderspiele sind überall\nerlaubt), der Fahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindigkeit einhalten,\ndie Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch\nbehindern, sondern müssen, sofern nötig, warten. Aus dem Vergleich\nzwischen den jeweiligen Funktionen beider Straßenteile und den\nunterschiedlichen Befugnissen ihrer Benutzer folgt, daß der\nverkehrsberuhigte Bereich keine \"Fahrbahn\" hat, sondern insgesamt\neine Sonderfläche darstellt, auf der sowohl Gehen als auch Fahren\nerlaubt ist, letzteres aber nur mit erheblichen Einschränkungen. So\nwenig dem Fahrzeugverkehr vorbehaltene Straßenteile als Gehweg\nbezeichnet werden können, weil hier unter den Voraussetzungen der\n§§ 25, 26 StVO auch eine Benutzung durch Fußgänger stattfinden\nkann, so wenig dürfen Flächen, die in erster Linie für den\nFußgängerverkehr freigegeben sind, dem Begriff \"Fahrbahn\"\nzugeordnet werden. Da der verkehrsberuhigte Bereich somit eine\nSonderfläche ohne Fahrbahn ist, die Parkregelung des § 12 Abs. 4\nSatz 1 StVO aber nur für Fahrbahnen oder daneben liegende\nSeitenstreifen gilt, kann daraus ein generelles Linksparkvervot für\nden durch Zeichen 325 gekennzeichneten Sonderbereich nicht\nhergeleitet werden, wobei nach dem Inbegriff der Urteilsgründe\ndavon auszugehen ist, daß der Betroffene zwar in Fahrtrichtung auf\nder linken Seite geparkt hat, jedoch innerhalb einer markierten\nParkfläche.\n\n11\n\nEine andere Beurteilung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn § 12\nAbs. 4 Satz 1 StVO (wie das Amtsgericht meint) Ausdruck eines\nallgemeinen Grundsatzes wäre, wonach für alle Straßenbereiche -\nalso auch für Sonderflächen - das Prinzip des Rechtsparkens zu\ngelten hätte. Dagegen spricht indes § 12 Abs. 4 Satz 4 StVO, der\ndas Linksparken in Einbahnstraßen (Zeichen 220) und dort, wo auf\nder rechten Seite Schienen liegen, für zulässig erklärt. Zwar\nkönnte das Linksparken in Einbahnstraßen noch als gesetzlich\nbestimmte Ausnahme von einem allgemeinen Rechtsparkgebot betrachtet\nwerden, weil hier eine Gefährdung durch Gegenverkehr nicht zu\nbefürchten ist. Auf der anderen Seite zeigt die Zulässigkeit des\nLinksparkens, falls rechts Schienen verlegt sind, daß die Frage, wo\ngeparkt werden darf, vom Gesetzgeber nicht nach einem\nübergeordneten Gesichtspunkt geregelt worden ist, sondern jeweils\naufgrund von Zweckmäßigkeitserwägungen. Sofern auf der rechten\nSeite Schienen liegen, darf hiernach trotz möglichen Gegenverkehrs\nlinks geparkt werden. Die dabei denkbare Gefährdung durch\nFahrzeuge, welche die Gegenfahrbahn überqueren müssen, um\nParkplätze auf der linken Straßenseite aufzusuchen oder von dort\nwieder auf den rechten Straßenteil zurückzukehren, hat der\nGesetzgeber als nicht so schwerwiegend betrachtet, daß er sich\nveranlaßt gesehen hätte, das Linksparken in diesen Fällen zu\nverbieten. Ist das Linksparken somit schon auf Straßen mit\nFahrbahnen unter bestimmten Voraussetzungen dort, wo es dem\nGesetzgeber zweckmäßig erschien, zulässig, so kann für\nSonderflächen, die nicht ausdrücklich der Regelung des § 12 Abs. 4\nSatz 1 StVO unterworfen sind, aus den einschlägigen gesetzlichen\nVorschriften kein allgemeines Postulat des Rechtsparkens entnommen\nwerden. Hierfür gibt es um so weniger Grund, als der\nFahrzeugverkehr im verkehrsberuhigten Bereich\nSchrittgeschwindigkeit einhalten muß, so daß die mit dem Kreuzen\nvon \"Gegenverkehr\" verbundene (abstrakte) Gefahr insgesamt nicht\nvon erheblichem Gewicht ist, selbst wenn erfahrungsgemäß das Gebot,\nSchrittgeschwindigkeit einzuhalten, nicht von allen\nVerkehrsteilnehmern stets befolgt wird.\n\n12\n\nDa nach allem entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ein\nVerkehrsteilnehmer im verkehrsberuhigten Bereich innerhalb\ngekennzeichneter Parkflächen auch in Fahrtrichtung links parken\ndarf, mußte der Betroffene unter Aufhebung des angefochtenen\nUrteils freigesprochen werden.\n\n13\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 StPO i. V.\nm. § 46 Abs. OWiG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311147","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-30/ss-136-97-z-93-z","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":9},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311147","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311147","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-30/ss-136-97-z-93-z","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311147","retrieved":"2026-07-09 03:41:34.297836+00:00"}}