{"status":"available","doknr":"OLD311157","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0527.9U225.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-05-27","aktenzeichen":"9 U 225/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von\nKaskoentschädigung aus dem behaupteten Diebstahl ihres bei der\nBeklagten versicherten PKW in Anspruch.\n\n3\n\nDie Klägerin war Eigentümerin eines Pkw Daimler Benz S 330 Turbo\nD, amtl. Kennzeichen ......, für das sie bei der Beklagten eine\nTeil- sowie eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte.\n\n4\n\nAm 12.12.1994 gegen 12.00 Uhr meldete die Klägerin ihr\nvorgenanntes Fahrzeug bei der Polizei in K. als gestohlen. Noch am\nselben Tag erstattete die Klägerin in den Räumen der Fa. G.\nAssekuranz, einer Agentur der Beklagten, schriftliche\nSchadenanzeige ( Bl. 33 d.A. ). Hierbei gab sie an, das Fahrzeug\nsei zwischen 17.00 Uhr des 11.12.1994 und 9.00 Uhr des 12.12.1994\nentwendet worden. Die Frage \"Wann und in welchem Umfang hatte Ihr\nFahrzeug bereits vorher Schäden durch Unfall, Diebstahl, Brand usw.\nerlitten ?\" beantwortete die Klägerin mit \"keine\". In den\nAntwortzeilen der daran anschließenden Fragen \"Waren diese\nBeschädigungen durch Reparatur vollständig behoben ?\" und \"Welche\nFahrzeugteile wurden ausgetauscht oder erneuert ?\" fügte sie\nlediglich Striche ein. Tatsächlich war es am 19.09.1994 zu einer\nBeschädigung ihres Fahrzeuges gekommen. Auf der Zoobrücke in Köln\nwar auf das von ihrem Ehemann gesteuerte Fahrzeug ein anderes\nKraftfahrzeug aufgefahren. Hierdurch waren Schäden an der\nStoßstange entstanden, deren fachgerechte Beseitigung gemäß einem\nvon der Klägerin eingeholten Kostenvoranschlag 3.618,40 DM gekostet\nhätte. Unter dem 11.10.1994 machte die Klägerin aus Anlaß dieses\nVerkehrsunfalles Schadensersatzansprüche gegen den\nHaftpflichtversicherer des Unfallgegners, die Vereinigte\nHaftpflicht Versicherung ( VHV ), geltend. Der an dem Fahrzeug der\nKlägerin entstandene Schaden wurde nicht in einer Fachwerkstatt\nbehoben, sondern von deren Ehemann durch Ausspachteln der\nStoßstange beseitigt.\n\n5\n\nAm 13.12.1994 trat die Klägerin eine Urlaubsreise an. Im Rahmen\ndes Ermittlungsverfahrens wegen Diebstahls ihres Fahrzeuges wurde\ndie Klägerin am 06.01.1995 polizeilich vernommen. In dieser\nVernehmung verneinte sie zunächst die Fragen nach Vorschäden\nallgemein wie nach Unfallschäden. Auf Vorhalt des\nVernehmungsbeamten, daß der Auffahrunfall, in den ihr Ehemann\nverwickelt gewesen sei, bekannt sei, räumte die Klägerin diesen ein\nund erklärte, sie habe den Unfall vergessen. Wegen der Einzelheiten\nwird auf die Vernehmungsniederschrift vom 06.01.1995 ( Bl. 15ff d.\nErmittlungsakte 51 Js 390/95 StA Köln Bezug genommen ). Gegen die\nKlägerin wurde im Anschluß an diese Vernehmung ein\nErmittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vortäuschung einer\nStraftat und des versuchten Betruges eingeleitet, das durch\nVerfügung der Staatsanwaltschaft Köln vom 18.09.1995 mangels\nhinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde.\n\n6\n\nWenige Tage nach der polizeilichen Vernehmung vom 06.01.1995\nrief die Klägerin in der Agentur G. Assekuranz der Beklagten an und\nberichtete von dem von ihrem Ehemann erlittenen Verkehrsunfall vom\n19.09.1994. In einem unter dem 25.01.1995 ausgefüllten Fragebogen\n\"Entwendung eines Kraftfahrzeuges\" der Beklagten ( Bl. 34ff. d. A.\n) gab die Klägerin auf entsprechende Frage den Verkehrsunfall\nebenfalls an und teilte weiter mit, daß der Schaden von ihrem\nEhemann behoben worden sei.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 31.10.1995 lehnte die Beklagte Leistungen mit\nder Begründung ab, die Klägerin habe den Beweis, daß das Fahrzeug\nihr entwendet worden sei, nicht geführt. Außerdem berief sie sich\nauf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung, weil die\nKlägerin in der Schadenanzeige angegeben hatte, das Fahrzeug habe\nkeine Vorschäden gehabt.\n\n8\n\nDie Klägerin hat behauptet, sie habe das Fahrzeug am Sonntag,\ndem 11.12.1994 gegen 17.00 Uhr auf der linken Seite der\nNerthusstraße, einer Einbahnstraße, und zwar etwa 8 bis 10 Meter\nhinter einem dort befindlichen Kiosk geparkt. Sie habe das Fahrzeug\nordnungsgemäß abgeschlossen und die Wegfahrsperre aktiviert.\nAnschließend habe sie sich in ihre Wohnung begeben und am Morgen\ndes 12.12.1994 gegen 9.00 Uhr festgestellt, daß das Fahrzeug nicht\nmehr an dem Ort stehe, an dem es abgestellt worden sei. Die Frage\nnach Vorschäden habe sie in der schriftlichen Schadenanzeige vom\n12.12.1994 nicht vorsätzlich, sondern versehentlich verneint. Sie\nhabe den Vorschaden in der Eile und Aufregung vor der anstehenden\nUrlaubsreise schlicht vergessen. Der erlittene Schaden sei\nunwesentlich, weil er nicht einmal in einer Fachwerkstatt habe\nrepariert werden müssen.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n67.800,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.01.1995 zu zahlen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat den Diebstahl des Fahrzeuges bestritten und gemeint, der\nKlägerin kämen mangels Glaubwürdigkeit Beweiserleichterungen nicht\nzugute. Sie hat sich weiterhin auf Obliegenheitsverletzung\nberufen.\n\n14\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten\nBezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es\nhat hierzu ausgeführt, es spreche vieles für eine\nObliegenheitsverletzung der Klägerin. Ob deshalb Leistungsfreiheit\nder Beklagten bestehe, könne aber offen bleiben, weil die Klägerin\nden behaupteten Diebstahl nicht zu beweisen vermöge. Denn der\nKlägerin stünden Zeugen für das Nichtwiederauffinden nicht zur\nVerfügung. Eine persönliche Anhörung der Klägerin scheide mangels\nGlaubwürdigkeit aus. Letztere manifestiere sich in dem Verschweigen\ndes Vorschadens, Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem hier\ninteressierenden Diebstahl, Vorstrafen der Klägerin wegen\nVersicherungsbetruges (1985) und Hehlerei (1986) und eine vom\nAmtsgericht Köln (Urteil vom 18.9.1986 - 246 C 86/95)\nfestgestellten Beteiligng einem fingierten Verkehrsunfall.\n\n15\n\nGegen dieses ihr am 06.11.1996 zu Händen ihres\nProzeßbevollmächtigten zugestellte Urteil hat die Klägerin mit\neinem am 06.12.1996 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen\nSchriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat diese nach Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist bis zum 06.02.1997 mit weiterem, am\n17.01.1997 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz\nbegründet.\n\n16\n\nDie Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und meint, die Falschbeantwortung der Frage nach\nVorschäden in der Schadenanzeige vom 12.12.1994 sei schon deshalb\nnicht relevant gewesen, weil der Versicherungsnehmer in der Regel\naußer dem Schadenanzeigeformular einen weiteren Fragebogen erhalte,\nwie es auch hier geschehen sei. Im übrigen habe sie, so meint die\nKlägerin weiter, ihre falschen Angaben vollkommen freiwillig der\nBeklagten gegenüber korrigiert, und zwar bevor die Beklagte aus\nAnlaß der Schadenanzeige weitere Ermittlungen habe anstellen\nkönnen.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach dem erstinstanzlichen Schlußantrag der Klägerin zu\nerkennen;\n\n19\n\nihr zu gestatten, zulässige oder\nerforderliche Sicherheiten auch durch Bürgschaft einer deutschen\nGroßbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten\nzu dürfen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung kostenpflichtig\nzurückzuweisen.\n\n22\n\nAuch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen. Sie meint ergänzend, es spreche eine erhebliche\nWahrscheinlichkeit dafür, daß die Klägerin den Diebstahl lediglich\nvorgetäuscht habe.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. Der Senat hat die\nAkten 51 Js 390/95 StA Köln beigezogen. Sie waren Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der\nSache keinen Erfolg.\n\n26\n\nDer Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf\nErsatzleistung aus Anlaß des behaupteten Diebstahlsfalles aus §§ 1,\n49 VVG, § 12 Nr. 1 I b der Allgemeinen Bedingungen für die\nKraftfahrtversicherung ( AKB ) nicht zu.\n\n27\n\nDabei neigt der Senat - mit dem Landgericht - dazu anzunehmen,\ndaß die Klägerin den Beweis des Versicherungsfalls der Entwendung\nim Sinne des § 12 Nr. 1 I b AKB nicht geführt hat und auch nicht\nführen kann, da ihr eine Zeugin nur für das Abstellen des\nFahrzeuges, nicht jedoch für die Tatsache, daß sie es nicht wieder\naufgefunden hat, zur Verfügung steht. Es spricht zudem - insoweit\nkann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das angefochtene Urteil\nverwiesen werden, - § 543 Abs. 1 ZPO - vieles dafür, daß die\nKlägerin nicht glaubwürdig und redlich ist, ihre persönliche\nAnhörung gemäß § 141 ZPO zum Nachweis des Versicherungsfalles daher\nnicht in Betracht kommt. Dies kann aber letztlich offen bleiben.\nDenn die Beklagte ist jedenfalls infolge Obliegenheitsverletzung\nder Klägerin gemäß § 7 Nr. V Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG von\nder Verpflichtung zur Leistung frei geworden.\n\n28\n\nGemäß § 7 Nr. I Abs. 2 S. 3 AKB ist der Versicherungsnehmer nach\nEintritt des Versicherungsfalles verpflichtet, alles zu tun, was\nzur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört\nauch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig\nüber solche Umstände zu unterrichten, die für die Höhe des Schadens\nvon Bedeutung sind. Die Auskünfte des Versicherungsnehmers müssen\nes dem Versicherer ermöglichen, sachgemäße Feststellungen über das\nSchadenausmaß zu treffen, um den Schaden regulieren zu können. Das\ngilt besonders in Entwendungsfällen, weil der Versicherer keine\nMöglichkeit hat, selbst Feststellungen zum Wert des Fahrzeuges zu\ntreffen und insoweit ausschließlich auf die Angaben des\nVersicherungsnehmers angewiesen ist ( vgl. nur Senat OLG-Report\n1997, 60 ). Grundsätzlich sind alle sachdienlichen Fragen des\nVersicherers zu beantworten, wobei gestellte Fragen im Zweifel als\nsachdienlich anzusehen sind ( Stiefel/Hofmann,\nKraftfahrtversicherung, 16. Aufl., § 7 AKB Rn. 44, 47 ). Deshalb\nmüssen insbesondere auch Angaben zu Vorschäden richtig sein (vgl.\nBGH VersR 1984, 224; OLG Hamm, VersR 1985, 30; OLG Zweibrücken SP\n1995, 47; Prölss/Martin VVG, 25. Auflage, § 7 AKB Anm. 2 B d.).\n\n29\n\n1.\n\n30\n\nGegen diese Obliegenheit verstieß die Klägerin objektiv, wie sie\nselbst nicht in Abrede stellt, indem sie in der Schadenanzeige vom\n12.12.1994 die Frage nach früheren \"Schäden durch Unfall,\nDiebstahl, Brand usw.\" mit \"keine\" beantwortete und die weiteren\nFragen nach Behebung von Beschädigungen durch Reparatur durch einen\nStrich verneinte, obwohl das streitgegenständlich Fahrzeug\nunstreitig am 19.09.1994 - also nur knapp 3 Monate vorher - einen\nSchaden dadurch erlitten hatte, daß ein anderes Fahrzeug\naufgefahren war.\n\n31\n\n2.\n\n32\n\nSoweit die Klägerin meint, dieser Verstoß sei jedoch nicht\nvorsätzlich geschehen, sondern allenfalls fahrlässig, weil sie für\nden nächsten Tag Urlaub gebucht gehabt habe und der Vorschaden bei\nAufnahme der Schadenanzeige in der Eile und Aufregung der\nUrlaubsvorbereitungen schlicht vergessen worden sei, vermag der\nSenat dem nicht zu folgen. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet,\ndie Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG zu entkräften. Nach der\nFassung des § 6 Abs. 3 VVG obliegt es nämlich dem\nVersicherungsnehmer zu beweisen, daß die Verletzung der\nObliegenheit nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht (\nvgl. BGH VersR 1986, 1233, 1234; r+s 1993, 321, 322; OLG Köln VersR\n1984, 378; OLG Saarbrücken VersR 1993, 569, 570; OLG Frankfurt/M.\nVersR 1994, 927, 928; Senat r+s 1995, 206 ).\n\n33\n\nDer von der Klägerin verschwiegene Unfall lag erst knapp drei\nMonate zurück, als am 12.12.1994 der behauptete Diebstahl geschah\nund die Klägerin noch am selben Tag die Schadenanzeige fertigte\nbzw. von dem Agenten der Beklagten nach ihren Angaben fertigen\nließ. Wegen des Auffahrunfalls hatte die Klägerin erst unter dem\n11.10.1994 Schadensersatzansprüche gegen die VHV als\nHaftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend gemacht, also fast\nexakt 2 Monate vor dem behaupteten Diebstahlsereignis. Daß die\nKlägerin dies \"vergessen\" haben sollte und der Unfall ihr auch\nnicht wieder einfiel, als sie am 12.12.1994 in der Schadenanzeige\nausdrücklich nach \"Schäden durch Unfall ...\" befragt wurde, vermag\nder Senat nicht nachzuvollziehen.\n\n34\n\nDie von der Klägerin angeführte Rechtfertigung, sie habe den\nVorschaden bei Aufnahme der Schadenanzeige in der Eile und\nAufregung der Urlaubsvorbereitungen schlicht vergessen, vermag\nnicht zu überzeugen. Auch eine Hektik, wie sie die Klägerin für\nsich in Anspruch nimmt, könnte allenfalls erklären, daß die\nKlägerin nicht von sich aus an den Verkehrsunfall vom 19.09. 1994\ngedacht hat. Eine solche Hektik macht aber nicht nachvollziehbar,\ndaß sie sich selbst auf ausdrückliche und unmißverständliche Frage\nnach früheren Unfällen nicht erinnert haben will. Im übrigen\nüberzeugt das Vorbringen der Klägerin auch deshalb nicht, weil die\nSchadenanzeige in anderen Punkten nicht die behauptete Eile und\nAufregung erkennen läßt. So konnte die Klägerin etwa recht\ndetaillierte Angaben zu einem Austausch des Motors ebenso machen\nwie zu der eingebauten Wegfahrsperre. Sie hatte sogar daran\ngedacht, bezüglich der Wegfahrsperre eine Bescheinigung zur\nAufnahme in der Schadenanzeige mitzubringen und dieser beizufügen (\nvgl. Bl. 33R d.A. ), war also durchaus in der Lage, umsichtig und\nihre Interessen wahrend zu handeln. Daß sie zwar an all dies trotz\nUrlaubshektik und Zeitdruck dachte, aber den Unfall vergessen haben\nund auch auf ausdrückliche Frage nicht erinnert haben will,\nleuchtet daher nicht ein.\n\n35\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Klägerin im\nFragebogen vom 25.01.1995 den Verkehrsunfall vom 19.09.1994 angab\nund zudem nähere Einzelheiten zur Reparatur mitteilte. Diese\nTatsache läßt entgegen der Auffassung der Klägerin keinen\nRückschluß dergestalt zu, daß sie bei Abgabe der Schadenanzeige\nnicht vorsätzlich gehandelt hätte. Dabei kann dahinstehen, ob ein\nsolcher Rückschluß aus einem späteren Verhalten überhaupt möglich\nund der Vorsatz der zutreffende Anknüpfungspunkt im Falle einer\nfreiwilligen Korrektur falscher Angaben des Versicherungsnehmers\nist ( vgl. Senat OLG-Report 1997, 60, 61, wo eine freiwillige\nKorrektur falscher Angaben des Versicherungsnehmers unter dem\nGesichtspunkt von Treu und Glauben erörtert wird ). Dieser Schluß\nist hier schon deshalb nicht möglich, weil die Klägerin - entgegen\nihrer Auffassung - ihre Angaben nicht vollkommen freiwillig\nkorrigiert hat.\n\n36\n\nWie nämlich schon das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, hatte\ndie Klägerin im Januar 1995 keine andere Wahl, als nunmehr den\nVerkehrsunfall vom 19.09.1994 anzugeben. Denn sie hatte bei ihrer\npolizeilichen Vernehmung am 06.01.1995, bei der sie erneut zunächst\nauf Befragen einen Vorschaden und insbesondere auch einen Unfall\nabgestritten hatte ( Bl. 20 d. EA. ), auf den konkreten Vorhalt des\nVernehmungsbeamten den Unfall einräumen müssen ( Bl. 21 d. EA. ).\nDies geschah, da es erst auf ausdrücklichen Vorhalt erfolgte, der\nKlägerin durch diesen Vorhalt also klar wurde, daß der Unfall\nohnehin bereits bekannt und folglich nicht mehr zu bestreiten war,\ngerade nicht spontan und freiwillig, also aus unbeeinflußtem\neigenem Entschluß, sondern aufgrund eines von außen kommenden\nAnstoßes. Daß die Klägerin sodann in dem Fragebogen vom 25.01.1995\nden Vorschaden angab, kann ebenfalls nicht als vollkommen\nfreiwillig angesehen werden. Denn vom Zeitpunkt der polizeilichen\nVernehmung vom 06.01.1995 an konnte die Klägerin, die über nicht\nunerhebliche Erfahrungen im Umgang sowohl mit\nStrafverfolgungsbehörden als auch mit Versicherern verfügte, wie\nihre unstreitigen Vorstrafen, namentlich diejenige wegen Betruges\naufgrund von Vortäuschung und mehrfachen Abrechnungen von\nVersicherungsfällen zeigen, nicht mehr annehmen, der Unfall könne\nder Beklagten verheimlicht werden.\n\n37\n\nDaß sie sofort nach der polizeilichen Vernehmung vom 06.01.1995\nbei dem Agenten anrief und den Unfall mitteilte, ist ebenfalls\nunerheblich. Auch das war nach der polizeilichen Vernehmung und\nmithin nicht mehr freiwillig. Ebensowenig kommt es darauf an, ob\ndie Beklagte zu diesem Zeitpunkt von dem Vorschaden bereits\nKenntnis erlangt hatte.\n\n38\n\n3.\n\n39\n\nDie Voraussetzungen der sogenannten Relevanzrechtsprechung sind\nschließlich ebenfalls erfüllt.\n\n40\n\nNach dieser Rechtsprechung muß die folgenlose Verletzung der\nObliegenheit, um zur Leistungsfreiheit des Versicherers zu führen,\ngenerell geeignet gewesen sein, dessen Interessen ernsthaft zu\ngefährden. Ferner muß den Versicherungsnehmer ein erhebliches\nVerschulden treffen und er muß ausreichend darüber belehrt worden\nsein, daß bewußt unwahre Angaben zum Verlust des\nVersicherungsschutzes führen können, auch wenn dem Versicherer\nhierdurch kein Nachteil entsteht ( vgl. BGH VersR 1982, 742 für die\nKfz-Haftpflichtversicherung; BGH VersR 1984, 228 für die\nKaskoversicherung ).\n\n41\n\nDas Verschweigen eines Vorschadens ist generell geeignet, die\nInteressen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Denn bei der\nFrage nach Vorschäden handelt es sich unverkennbar um eine für die\nEntschädigungshöhe ganz entscheidende Frage. Gemäß § 13 AKB\nbeschränkt sich die Versicherungsleistung in Entwendungsfällen\ngrundsätzlich auf den Wiederbeschaffungswert. Da dieser Wert ganz\nmaßgeblich von dem technischen und optischen Zustand des Fahrzeuges\nbeeinflußt wird, sind Vorschäden für die Wertschätzung eines\nKraftfahrzeugs auch dann relevant, wenn sie fachgerecht beseitigt\nworden sind ( vgl. BGH VersR 1984, 228f ). Gerade in\nEntwendungsfällen, in denen der Versicherer keine Möglichkeit hat,\nselbst Feststellungen zum Wert des Fahrzeuges zu treffen, ist er\nzur Erzielung einer zutreffenden Wertermittlung auf vollständige\nund vor allen Dingen zutreffende Angaben des Versicherungsnehmers\nangewiesen ( OLG Köln VersR 1991, 766, 767; Senat OLG-Report 1997,\n60 ).\n\n42\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Schaden\nvorliegend - gemessen am Fahrzeugwert - angesichts von\nReparaturkosten von 3.618,40 DM relativ gering war. Das\nVerschweigen des Schadens war auch unter diesen Umständen relevant.\nDabei kann dahinstehen, ob bei dem Unfall lediglich ein kleines\nLoch und ein Kratzer in der Stoßstange entstanden sind. Denn auch\nin diesem Fall ergibt sich gerade aus der Tatsache, daß der Ehemann\nder Klägerin die Reparatur dadurch durchgeführt hat, daß er ein\nLoch in der Stoßstange lediglich zuspachtelte, die Relevanz des\nVorschadens. Denn bei dieser Art der Schadensbehebung handelt es\nsich unzweifelhaft um eine nicht fachgerechte Reparatur, die sich\nbei einem Luxusfahrzeug der hier vorliegenden Art, das erst wenig\nmehr als ein Jahr alt war ( Erstzulassung 28.09.1993 ) wertmindernd\nauswirkt. Gerade bei solchen Fahrzeugen wird auf einen\neinwandfreien optischen Zustand und fachgerechte Reparaturen\neingetretener Beschädigungen geachtet, auch wenn die Schäden nur\ngeringfügig sind. Eine Reparatur, deren Kosten fachmännisch auf\n3.618,40 DM geschätzt worden sind, ohne finanziellen Aufwand allein\ndurch Beispachteln durchzuführen, führt daher zu einer\nWertminderung des Fahrzeugs.\n\n43\n\nEtwas anderes ergibt sich schließlich - entgegen der Auffassung\nder Klägerin - auch nicht daraus, daß ein Versicherungsnehmer in\nder Regel neben der Schadenanzeige einen weiteren Fragebogen\nerhält, in dem weitere detaillierte Angaben abgefragt werden. Dies\nentbindet den Versicherungsnehmer nicht von seiner Obliegenheit, in\nder Schadenanzeige zutreffende Angaben zu machen. Der\nVersicherungsnehmer muß grundsätzlich immer Fragen wahrheitsgemäß\nbeantworten. Nach allgemeiner Auffassung, der der Senat folgt, sind\nfür die Leistungspflicht des Versicherers primär die Angaben in der\nSchadenanzeige selbst entscheidend (vgl. OLG Frankfurt VersR 1994,\n927; LG Frankfurt, VersR 1986, 586; Prölss/Martin § 7 AKB Anm. 2 B\nd., S. 1441 ). Ob bei einer vollkommen freiwilligen, weder durch\nden Versicherer noch durch Dritte veranlaßten Korrektur etwas\nanderes gilt, kann hier dahinstehen. Eine solche freiwillige\nKorrektur liegt - wie oben ausgeführt - nicht vor.\n\n44\n\nDer Klägerin ist weiter erhebliches Verschulden anzulasten. Kein\nerhebliches, sondern nur geringes Verschulden des\nVersicherungsnehmers liegt nur vor, wenn es sich nach den Umständen\num ein Fehlverhalten handelt, das auch einem ordentlichen\nVersicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein\neinsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag ( vgl. BGH\nVersR 1986, 1233, 1235; r+s 1989, 5, 6; Senat r+s 1995, 206; OLG\nHamm r+s 1996, 296, 297 ). Derartige besondere Umstände sind nicht\nersichtlich, insbesondere dem Vorbringen der Klägerin nicht zu\nentnehmen.\n\n45\n\nDie Klägerin ist schließlich in dem Schadenanzeigeformular\nordnungsgemäß dahin belehrt worden, daß bewußt unwahre Angaben zum\nVerlust des Versicherungsschutzes führen, auch wenn dem Versicherer\nhierdurch kein Nachteil entsteht.\n\n46\n\n4.\n\n47\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte auch nicht\netwa darauf verzichtet, sich auf Leistungsfreiheit wegen\nObliegenheitsverletzung zu berufen. Sie hat sich im Gegenteil schon\nin der Deckungsablehnung vom 31.10.1995 unter anderem auch auf\ndiesen Gesichtspunkt berufen ( Bl. 10 oben d.A. ). Im vorliegenden\nVerfahren hat sie den Gesichtspunkt der Obliegenheitsverletzung\nschon mit der Klageerwiderung aufgegriffen. Von einem Verzicht auf\ndie Geltendmachung von Leistungsfreiheit kann daher keine Rede\nsein.\n\n48\n\nDie Berufung war nach alldem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1\nZPO zurückzuweisen.\n\n49\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n50\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin:\n67.800,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311157","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-27/9-u-225-96","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311157","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311157","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-27/9-u-225-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311157","retrieved":"2026-07-09 03:41:35.194512+00:00"}}