{"status":"available","doknr":"OLD311156","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0527.3W21.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-05-27","aktenzeichen":"3 W 21/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 269 Abs. 3 Satz 5, 577 ff.\nZPO zulässig. Werden einem Dritten die Kosten des Rechtsstreits\nauferlegt, so findet allein das Rechtsmittel der sofortigen\nBeschwerde statt (vgl. BGH NJW 88, 49 f; Stein-Jonas-Bork, ZPO 21.\nAufl. § 88 Rdnr. 15; Münchener Kommentar-von Mettenheim, ZPO § 89\nRdnr. 15).\n\n3\n\nDie sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen\nErfolg.\n\n4\n\nDas Landgericht hat zu Recht die Kosten des Rechtsstreits dem\nProzeßbevollmächtigten der Klägerin auferlegt, nachdem er die Klage\nzurückgenommen hat. Hierbei hat er als vollmachtloser Vertreter der\nKlägerin gehandelt. Unstreitig war die Klägerin bei Einreichung der\nKlage am 31.10.1996 schon seit über einem Jahr nicht mehr existent;\nsie war im Handelsregister des Amtsgerichts Monschau am 20.06.1995\nwegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden. Nachdem der Beklagte in\nder Klageerwiderung die Rüge der mangelnden Prozeßvollmacht erhoben\nhatte (§ 88 Abs. 1 ZPO), hätte der Beschwerdeführer seine\nBevollmächtigung durch schriftliche Prozeßvollmacht gemäß § 80 Abs.\n1 ZPO nachweisen müssen. Bei einer \"Kette\" von nacheinander\ngeschalteten Vollmachten muß der Vollmachtsnachweis bis zur Partei\nselbst geführt werden (vgl. Zöller-Vollkommer ZPO 20. Aufl. § 80\nRdnr. 7). Dies ist nicht geschehen. Der Beschwerdeführer hat\nlediglich die einem Herrn L. von einer Person namens H. auf dem\nGeschäftspapier der Klägerin unter dem 14.05.94 ausgestellte\nVollmacht vorgelegt. Vollmachten des Geschäftsführers/Liquidators\nan die Person namens H. und des Herrn L. an den Beschwerdeführer\nfehlen. Dieser hat nicht einmal substantiiert dargelegt, wann und\nin welcher Weise entsprechende Vollmachten erteilt worden sein\nsollen.\n\n5\n\nUnter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer nach dem\nVeranlassungsprinzip die Kosten der zurückgenommenen Klage zu\ntragen (vgl. Zöller-Vollkommer ZPO § 88 Rdnr. 11; Münchener\nKommentar-von Mettenheim ZPO § 88 Rdnr. 18 und § 89 Rdnr. 14;\nStein-Jonas-Bork ZPO § 88 Rdnr. 14 und § 89 Rdnr. 14; BGHZ 21, 397\nff. (400); BGH NJW 83, 883 f; OLG München MDR 55, 176 f; OLG\nHamburg MDR 56, 431 und BayObL NJW 87, 137).\n\n6\n\nOb den Beschwerdeführer hinsichtlich des Mangels der Vollmacht\nein Verschulden trifft, ist ohne Belang. Dies betrifft nur das\nInnenverhältnis zwischen der Partei und ihrem Vertreter. Nach dem\nVeranlassungsprinzip kommt die Partei als Veranlasser des nutzlosen\nVerfahrensaufwandes nur dann in Betracht, wenn sie ihrem Vertreter\ntatsächlich eine - allerdings nichtige - Vollmacht erteilt hat\n(vgl. BGHZ 21, 397 ff. [400]). Im vorliegenden Fall können aber die\nKosten des Rechtsstreits nicht der Klägerin auferlegt werden, da\neine Vollmachtserteilung durch sie nicht festzustellen ist, zumal\nsie bei Klageeinreichung schon seit längerer Zeit nicht mehr\nexistent war. Es ist auch nicht möglich, die Kosten Herrn L., von\ndem der Beschwerdeführer seine Bevollmächtigung herleitet,\naufzuerlegen, weil dieser in keiner Weise am Verfahren beteiligt\nwar (vgl. OLG Hamburg MDR 56, 431).\n\n7\n\nAls Veranlasser, dem auf den Antrag des Beklagten gemäß § 269\nAbs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen waren,\nverbleibt somit nur der Beschwerdeführer. Er mag sich deswegen im\nInnenverhältnis an seinen Auftraggeber, Herrn L., halten.\n\n8\n\nNach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge\naus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n9\n\nBeschwerdewert: unter 1.200,00 DM\n\n10\n\nFehler! Textmarke nicht definiert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311156","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-27/3-w-21-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311156","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311156","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-27/3-w-21-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311156","retrieved":"2026-07-09 03:41:35.105771+00:00"}}