{"status":"available","doknr":"OLD311163","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0526.8U107.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-05-26","aktenzeichen":"8 U 107/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, weil das\nLandgericht der Klage zu Recht in vollem Umfang stattgegeben\nhat.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDie Klägerin hat gemäß §§ 985 i.V.m. 1004 Abs. 1 S. 1 BGB einen\nAnspruch auf Räumung des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks\nund insbesondere auf Entfernung der darauf vom Beklagten\nerrichteten sogenannten \"Klagemauer\".\n\n5\n\nDie Eigentümerrechte der Klägerin werden entgegen der Ansicht\ndes Beklagten nicht durch eine Duldungspflicht beeinträchtigt,\naufgrund deren der Beklagte berechtigt sein könnte, die\n\"Klagemauer\" weiterhin auf dem Grundstück der Klägerin zu\nunterhalten.\n\n6\n\nEntgegen der Rechtsansicht des Beklagten besteht eine\nDuldungspflicht der Klägerin insbesondere nicht aus\nverfassungsrechtlichen Gründen. Der Beklagte geht zu Unrecht von\neinem Eingriff der Klägerin in seine Grundrechte aus, weil er durch\ndie Geltendmachung zivilrechtlicher Beseitigungs- und\nUnterlassungsansprüche der Grundstückseigentümerin nicht in eigenen\nGrundrechten tangiert wird. Vielmehr hat der Beklagte seinerseits\ndurch die Errichtung der \"Klagemauer\" und die hierin liegende\nunerlaubte Inbesitznahme des klägerischen Grundstücks\nwiderrechtlich in die Eigentümerrechte der Klägerin eingegriffen.\nAuf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil, die\nder Senat für vollständig zutreffend erachtet, wird insoweit Bezug\ngenommen. Im einzelnen gilt folgendes:\n\n7\n\nDer Klägerin ist eine Berufung auf ihre privatrechtliche\nEigentümerposition nicht deshalb verwehrt, weil sie das Grundstück\nbislang keiner förmlichen straßenrechtlichen Widmung zugeführt hat.\nSelbst wenn nämlich die Klägerin in der Vergangenheit eine -\nunstreitig unterbliebene - förmliche Widmung der in ihrer heutigen\nAusgestaltung tatsächlich als öffentliche Verkehrsfläche genutzten\nund dem allgemeinen Publikumsverkehr zugänglich gemachten Domplatte\nvorgenommen hätte, brauchte sie die vom Beklagten errichtete\n\"Klagemauer\" nicht zu dulden.\n\n8\n\nMit zutreffender Begründung hat das Landgericht in der\nangefochtenen Entscheidung ausgeführt, daß die Errichtung bzw.\nUnterhaltung der \"Klagemauer\" in Form einer festen, dauerhaft\nerstellten Einrichtung, die das Erscheinungsbild der Domplatte\noptisch maßgeblich (mit-)prägt und den ungehinderten\nFußgängerverkehr im Vorfeld des Doms recht großflächig und\nkeineswegs unmaßgeblich behindert bzw. beeinträchtigt, eine nicht\nmehr dem Gemeingebrauch unterfallende, vielmehr eine von der\nErteilung einer Erlaubnis abhängige Sondernutzung gemäß § 18 StrWG\nNRW darstellt. Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin im Rahmen\ndes ihr zustehenden Ermessensspielraums zwingend gehalten wäre,\neine derart dauerhaft angelegte Installation des Beklagten zu\ndulden. Ein Antrag des Beklagten auf Erteilung einer entsprechenden\nSondernutzungserlaubnis könnte von der Klägerin ermessensfehlerfrei\nabgelehnt werden.\n\n9\n\nEine Sondernutzungsberechtigung des Beklagten ergibt sich\ninsbesondere nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen.\n\n10\n\nDie vom Beklagten angeführten Grundrechte auf freie\nMeinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), künstlerische Freiheit\n(Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG), Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)\nund freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) sind\nnicht verletzt.\n\n11\n\nDas Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung findet seine\nSchranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, also auch in\nden Eigentumsschutzvorschriften.\n\n12\n\nEine Güterabwägung zwischen dem Recht des Beklagten auf freie\nMeinungsäußerung einerseits und dem nach Art. 14 GG ebenfalls\nverfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrecht der Klägerin\nandererseits ergibt, daß eine Duldungspflicht der Klägerin nicht\nbesteht.\n\n13\n\nBei der Abwägung ist nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts das Recht der Meinungsäußerung\nnachrangig, \"wenn schutzwürdige Interessen eines anderen von\nhöherem Rang durch die Betätigung der Meinungsfreiheit verletzt\nwürden; ob solche überwiegenden Interessen anderer vorliegen, ist\naufgrund aller Umstände des Falles zu ermitteln\" (vgl. BVerfGE 7,\n198 (210 f); 35, 202, (223 f)). Bei der Abwägung kann dahinstehen,\nob der vom Beklagten errichteten \"Klagemauer\" überhaupt\nmeinungsäußernder Charakter zukommt oder nicht. Die Klägerin\nschränkt nämlich die Meinungsfreiheit des Beklagten jedenfalls\nnicht dadurch in unzumutbarer Weise ein, daß sie es ihm verwehrt,\ndiese \"Meinung\" in Form der \"Klagemauer\" gerade auf ihrem\nGrundstück zu äußern. Zwar umfaßt Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich\nauch die Freiheit, selbst darüber zu entscheiden, wie ein Gedanke\nformuliert wird und in welcher Form er zum Ausdruck gebracht werden\nsoll. Die auf diesen Bereich, also die Form, bezogenen\nEinschränkungsmöglichkeiten sind aber größer, als wenn der Inhalt\neiner Meinung betroffen ist (vgl. BVerfGE 42, 143 (149 f)). Es ist\nnicht davon auszugehen, daß das Recht des Beklagten auf freie\nMeinungsäußerung nur dadurch verwirklicht werden kann, daß die\n\"Klagemauer\" gerade auf der im Eigentum der Klägerin stehenden\nDomplatte erstellt und unterhalten wird. Daß der Klägerin im\nübrigen gerade nicht daran gelegen ist, den Inhalt der \"Meinung\"\ndes Beklagten zu beschränken, ergibt sich bereits daraus, daß sie\ndem Beklagten unstreitig verschiedene Alternativ-Standorte für die\nAufstellung der \"Klagemauer\" im Stadtzentrum angeboten hat.\n\n14\n\nDas Grundrecht des Beklagten auf Versammlungsfreiheit nach Art.\n8 Abs. 1 GG ist entgegen der Rechtsansicht des Beklagten nicht\nberührt.\n\n15\n\nUm eine Versammlung handelt es sich, wenn eine Mehrheit von\nMenschen zusammenkommt, die den Zweck der Bildung oder Äußerung von\nMeinungen verfolgen; dieser gemeinsame Zweck muß die Anwesenden\nverbinden (vgl. zur Definition des Versammlungsbegriffs von\nMünch/Kunig, Grundgesetzkommentar, 4. Auflage, Rdnr. 12 ff zu Art.\n8 m.w.N.). Die Vornahme einer dauerhaften, fest mit Grund und Boden\nverbundenen Installation, wie sie die vom Beklagten errichtete\n\"Klagemauer\" darstellt, unterfällt diesem Versammlungsbegriff\nersichtlich nicht, geht zumindest über ihn hinaus. Der Umstand, daß\nMenschen die \"Klagemauer\" in Augenschein und zum Anlaß von\nMeinungsbildungen nehmen, steht dem nicht entgegen.\n\n16\n\nAuch wenn man davon ausgeht, daß die vom Beklagten errichtete\n\"Klagemauer\" dem Begriff von \"Kunst\" im Sinne des Art. 5 GG\nunterfällt, ist es dem Beklagten verwehrt, sich auf das Grundrecht\nder Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG zu berufen. Obwohl die\nFreiheit der Kunst nach dem Wortlaut des Grundgesetzes vorbehaltlos\ngewährleistet ist, gilt auch dieses Recht nicht schrankenlos. Die\nFreiheit der Kunst erstreckt sich nach der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts \"von vornherein nicht auf die\neigenmächtige Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung fremden\nEigentums zum Zwecke der künstlerischen Entfaltung (sei es im Werk-\noder im Wirkbereich der Kunst). Überdies enthält das Eigentumsrecht\ngleichfalls eine Verbürgung von Freiheit; nach den vom Grundgesetz\ngetroffenen Wertungen steht es nicht prinzipiell hinter der\nFreiheit der Kunst zurück\" (vgl. BVerfG in NJW 1984, S. 1293\nf).\n\n17\n\nArt. 2 Abs. 1 GG ist bereits im Hinblick auf die Subsidiarität\ndes Rechtes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gegenüber\nanderen Freiheitsgrundrechten nicht berührt.\n\n18\n\nSoweit der Beklagte in der Berufungsverhandlung darauf abgehoben\nhat, daß der überkommene Eigentumsbegriff in Zeiten sozialen\nUmbruchs und aufgrund einer \"Entwicklung hin zum monopolisierten\nEigentum einiger Weniger\" eine Einschränkung der damit verbundenen\nRechte in Form verstärkter Pflichten zur Duldung verschiedener\nFormen des Gemein- oder auch Sondergebrauchs erfahren müsse,\nhandelt es sich hierbei um ein rechtspolitisches Anliegen, dem\nallenfalls der Gesetzgeber entsprechen könnte. Fest installierte,\ndauerhafte Einrichtungen wie die sogenannte \"Klagemauer\" auf im\nEigentum Dritter stehenden Grundstücken werden jedenfalls aufgrund\nder derzeit gültigen Rechtslage weder von einem Recht auf\nGemeingebrauch noch von einem Recht auf Sondernutzung gedeckt. Auch\ninsoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die\nzutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug.\n\n19\n\nSonstige Umstände, die eine Duldungspflicht der Klägerin\nbegründen könnten, sind nicht ersichtlich. Weder die vom Beklagten\nvorgetragene Bekanntheit der \"Klagemauer\" weit über die Grenzen\nDeutschlands hinaus noch die vom Beklagten ins Feld geführte\npositive Resonanz vieler Menschen auf die \"Klagemauer\" sind hierbei\nrechtlich von Bedeutung.\n\n20\n\nDie Klägerin braucht deshalb im Ergebnis die Anwesenheit des\nBeklagten in der dargelegten Weise auf ihrem Grundstück nicht zu\ndulden mit der Folge, daß ihr Räumungsbegehren in der angefochtenen\nEntscheidung zu Recht für begründet erachtet worden ist.\n\n21\n\n2.\n\n22\n\nAuch der auf Unterlassung gerichtete Klageantrag zu b) ist gemäß\n§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet. Der Senat ist ebenso wie das\nLandgericht in der angefochtenen Entscheidung der Auffassung, daß\ndie für einen Unterlassungsanspruch als materielle\nAnspruchsvoraussetzung erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben\nist.\n\n23\n\nLediglich zur Klarstellung sei an dieser Stelle darauf\nhingewiesen, daß der im angefochtenen Urteil unter Buchstabe b)\ntenorierte Unterlassungsanspruch nur den Wiederaufbau der im\nanhängigen Verfahren in Rede stehenden Klagemauer in ihrer\nursprünglichen Form umfaßt. Dem Beklagten ist danach verboten, das\nklägerische Grundstück in der Weise in Besitz zu nehmen, daß er\neine dauerhafte, sich konkret und körperlich durch Herstellung\neiner Verbindung mit auf der Domplatte vorhandenen Gegenständen\nzeigende Ingewahrsamnahme der Fläche vornimmt. Die Entscheidung ist\nindes nicht vorgreiflich für die möglicherweise von den\nVerwaltungsgerichten zu entscheidende Frage, ob der Beklagte sich\netwa mit beweglichen Gegenständen, auf denen ähnliche Papptafeln\nwie auf der \"Klagemauer\" angebracht sind, auf der Domplatte\naufhalten darf oder nicht.\n\n24\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,\n713 und 546 Abs. 2 ZPO.\n\n25\n\nDer Gegenstandswert für das Berufungsverfahren beträgt 45.000,00\nDM. Der Senat orientiert sich bei dieser Festsetzung am Interesse\nder Klägerin an der Beseitigung und künftigen Unterlassung der\nBeeinträchtigung ihres Grundstücks. Dieses Interesse schätzt der\nSenat gemäß § 3 ZPO ebenso wie das Landgericht auf 25.000,00 DM für\nden Beseitigungsanspruch und auf 20.000,00 DM für den\nUnterlassungsanspruch.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311163","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-26/8-u-107-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311163","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311163","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-26/8-u-107-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311163","retrieved":"2026-07-09 03:41:35.713821+00:00"}}