{"status":"available","doknr":"OLD311162","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0526.7U185.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-05-26","aktenzeichen":"7 U 185/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat nur zu einem geringen Teil - nämlich\nhinsichtlich der Bewilligung einer Nutzungsentschädigung sowie\nhinsichtlich einer Erweiterung der Zug-um-Zug-Verurteilung -\nErfolg, überwiegend ist sie jedoch unbegründet.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDer Kläger kann von dem Beklagten die Wandelung des\nKaufvertrages vom 16.11.1994 verlangen und zwar sowohl unter dem\nGesichtspunkt der Lieferung einer mangelbehafteten Kaufsache als\nauch unter dem Gesichtspunkt des Fehlens einer zugesicherten\nEigenschaft (§§ 459 Abs.1 und Abs.2, 462, 465, 467, 346 ff. BGB).\nDie vom Sachverständigen L. festgestellten Durchrostungen des\nFahrzeugs stellen einen erheblichen Mangel der Kaufsache dar und\nsind keineswegs nur als rechtlich unbeachtliche Abnutzungs- und\nVerschleißerscheinungen zu bewerten. Ein Oldtimer-Fahrzeug kann\nnicht an den Maßstäben gemessen werden, die an ein\ndurchschnittliches Gebrauchtfahrzeug zu stellen sind, wo ein dem\nnormalen Alterungsprozeß entsprechender Rostbefall als typische\nAbnutzungserscheinung angesehen wird (vgl. etwa BGH NJW 1981, 928).\nEin Oldtimer - um einen solchen handelt es sich bei dem streitigen\nMotorrad aus dem Jahre 1924 ohne Zweifel - unterliegt keiner\ntypischerweise vorauszusetzenden vertraglichen Nutzung,\ninsbesondere durch regelmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr. Er kann\nvielmehr verschiedenen Zwecken dienen, wobei der Grad der Nutzung\n(vom reinen Ausstellungsobjekt bis zum täglich genutzten Fahrzeug)\nsehr unterschiedlich sein kann. Insoweit kommt dem vertraglich\nausbedungenen Zweck eine ganz entscheidende Bedeutung bei der Frage\nzu, ob eine Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit\nvorliegt. Ist den Vertragsparteien klar, daß das Fahrzeug im\nStraßenverkehr eingesetzt werden soll, so sind Durchrostungen,\ninsbesondere, wenn sie zu Sicherheitsproblemen führen können,\ngrundsätzlich als Sachmangel anzusehen. Insoweit sind an ein\nOldtimer-Fahrzeug eher strengere Anforderungen zu stellen als an\nein normales Gebrauchtfahrzeug, da der Käufer eines Oldtimers davon\nausgehen darf, daß hier besondere Erhaltungsmaßnahmen ergriffen\nwurden, die über das hinaus gehen, was bei einem gewöhnlichen\nGebrauchtfahrzeug zu erwarten ist. Dies gilt in besonderem Maße,\nwenn ein Oldtimer-Fahrzeug ausdrücklich als \"restauriert\"\nbezeichnet wird. Hier kann und muß der Käufer davon ausgehen, daß\nnicht nur die tragenden Teile frei von nennenswertem Rostbefall\nsind, sondern auch nichttragende Teile jedenfalls nicht in einer\nWeise durchrostet sind, daß sie durch- oder abbrechen können.\n\n5\n\nIm vorliegenden Fall war eine Nutzung des Fahrzeugs im\nStraßenverkehr Vertragsinhalt. Der Beklagte stellt nicht in Abrede,\ndaß der Kläger von vornherein Wert auf eine Zulassung des Fahrzeugs\nlegte. Er selbst hat für die TÜV-Abnahme gesorgt und unter dem\n15.11.1994, also in Zusammenhang mit dem Kaufvertrag, die zur\nZulassung des Fahrzeugs für den allgemeinen Straßenverkehr\nnotwendige Bescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes beigebracht.\nAuch hat der Beklagte, wie sich aus der ohne weiteres glaubhaften\nAussage des Zeugen G. ergibt, die allgemeine Verkehrstüchtigkeit\ndes Fahrzeugs ausdrücklich bejaht. Schon aus diesen unstreitigen\noder erwiesenen Umständen ergibt sich, daß die Verkehrstauglichkeit\nder nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch sein sollte. Auf die\nFrage, ob der Kläger ausdrücklich auf die Absicht, das Motorrad\nmehr oder minder ständig nutzen zu wollen, hinwies, kommt es nicht\nmehr an. Fest steht auch, daß der Beklagte das Fahrzeug als\n\"restauriert\" bezeichnet hat. Auch dies hat der Zeuge G. bestätigt,\nund der Senat wertet darüber hinaus den Vortrag des Beklagten im\nRahmen der Berufungsbegründung, er habe tatsächlich das Fahrzeug\nvon Grund auf restauriert, dahin, daß diese Behauptung des Klägers\nletztlich nicht mehr bestritten werden soll.\n\n6\n\nDaß das Fahrzeug aber den danach vorauszusetzenden Zustand zum\nZeitpunkt der Übergabe nicht aufwies, ergibt sich aus den\nFeststellungen des Sachverständigen L., denen der Senat in gleicher\nWeise folgt wie das Landgericht im angefochtenen Urteil. Auf die\ndortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug\ngenommen. Aus dem Gutachten ergibt sich insbesondere, daß\nerhebliche Teile (Hilfsrahmen, weitere Längs- und Querstreben,\nHauptrahmen, Lampe) unter bedeutenden Korrosionserscheinungen mit\nLochfraßbildung leiden und daß eine beträchtliche\nMaterialschwächung vorliegt, die auch schon zum Zeitpunkt der\nRestaurierungsarbeiten des Klägers (oder eines seiner Vorgänger)\nvorhanden gewesen sein muß, aber nicht in ausreichender und\nfachgerechter Weise beseitigt worden ist. Dabei kann schon die\nDurchrostung des Hilfsrahmens keineswegs als unbedeutender Mangel\nangesehen werden. Wenn ein erheblicher (nicht notwendig tragender)\nBestandteil des Fahrzeugs so geschädigt ist, daß er auch ohne\nbesondere Belastung, allein aufgrund der im normalen Fahrbetrieb\nauftretenden Schwingungen, durch- und abbrechen kann, so stellt\ndies eine Gefährdung des Fahrers und des übrigen Straßenverkehrs\ndar. Genau diese Gefahr ist aber aufgrund der vom Sachverständige\nL. getroffenen Feststellungen bei dem Hilfsrahmen gegeben. Darüber\nhinaus hat der vom Kläger beauftragte Sachverständige P. in seinem\nGutachten vom 11.10.1995 im Hinblick auf die Durchrostung am\nHauptrahmen unterhalb des Motors von Knick- und Durchbruchsgefahr\nund von einem verkehrsunsicheren Zustand gesprochen. Da es sich um\ndas Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten\nSachverständigen handelt, kommt dieser Feststellung durchaus\nBedeutung zu, auch wenn der Gutachtenauftrag nicht vom Gericht,\nsondern vom Kläger selbst stammt. Insgesamt entspricht das Fahrzeug\ndamit schon wegen der Durchrostungen nicht dem vertraglich\nvorausgesetzten Zustand. Auf die weiteren vom Kläger geltend\ngemachten Mängel kommt es damit nicht mehr an. Angesichts der\neindeutigen Feststellungen der beiden Sachverständigen auch im\nHinblick auf den Zeitpunkt des Vorhandenseins der Mängel ist die\nvom Beklagten wiederholt angeführte Tatsache, daß der TÜV das\nMotorrad als hinreichend verkehrssicher angesehen habe, ohne\nBedeutung.\n\n7\n\nDaß dieser Sachmangel nicht von dem vertraglichen\nGewährleistungsausschluß erfaßt wird, weil sich dieser nur auf\näußerlich erkennbare Mängel bezieht, hat das Landgericht zutreffend\nerkannt. Insoweit greift der Beklagte das Urteil auch nicht\nausdrücklich an.\n\n8\n\nIndem der Beklagte das Motorrad als \"restauriert\" bezeichnete,\nhat er darüber hinaus aber auch eine Eigenschaft des Fahrzeugs\nzugesichert, die ihm tatsächlich fehlt. Der Begriff der\nRestaurierung kann nicht mehr als bloße allgemeine Anpreisung der\nKaufsache angesehen werden, hinter der sich letztlich kein\nkonkreter Inhalt verbirgt (vgl. OLG Köln DAR 1993, 263; LG Bonn DAR\n1994, 32). Vielmehr darf ein Käufer eines ausdrücklich als\n\"restauriert\" angepriesenen historischen Fahrzeugs davon ausgehen,\ndaß eine grundlegende, sorgfältige und fachmännisch ausgeführte\nÜberholung des Fahrzeugs vorliegt, bei der insbesondere eine\nvollständige Befreiung von Rost und ein Schutz vor baldigem\nerneutem Rostbefall erfolgt ist. Wenn der Beklagte also nunmehr im\nHinblick auf das hohe Alter des Fahrzeugs von einem \"üblichen\"\nZustand spricht, setzt er sich in Widerspruch zu seinem früheren\nHandeln, wonach genau dies nicht zu erwarten war.\n\n9\n\nDer Anspruch des Klägers auf Wandelung ist nicht verjährt. Die\n6-monatige Verjährungsfrist begann mit der Übergabe des Fahrzeugs\nam 16.11.1994 zu laufen (§ 477 Abs.1 Satz 1 BGB), endete also am\n16.5.1995. Die am 6.5.1995 eingereichte und alsbald zugestellte\nKlage (§ 270 Abs.3 ZPO) unterbrach die Verjährung rechtzeitig (§\n209 Abs.1 BGB).\n\n10\n\n2.\n\n11\n\nDer Kläger kann neben der Rückzahlung des Kaufpreises\n(Zug-um-Zug gegen Rückgewähr des Motorrades) auch Erstattung der\nvon ihm getätigten Aufwendungen in Höhe von 3.766,30 DM nach §§\n467, 347 Satz 2, 994 Abs.2 BGB verlangen. Der Kläger hat mit\nSchriftsatz vom 28.7.1995 in hinreichend substantiierter Weise\nvorgetragen, daß er bei der Firma Pe. in B. Instandsetzungsarbeiten\nvon genau bezeichnetem Umfang hat durchführen lassen. Dabei\nhandelte es sich, wie der Kläger behauptet hat, ausnahmslos um\nArbeiten, die notwendig waren, um die Verkehrssicherheit des\nFahrzeugs wiederherzustellen, also die Gebrauchsfähigkeit der Sache\nzu erhalten. Dieser Vortrag ist in sich schlüssig - in keinem\neinzigen Fall vermag der Senat zu erkennen, daß die Arbeiten\ntatsächlich nur der Wertsteigerung, der Liebhaberei oder ähnlichen\nZwecken dienen sollten, die allenfalls nützlich nicht aber\nnotwendig gewesen wären. Der Beklagte hat diesen schlüssigen und\ndetaillierten Vortrag in keiner Weise bestritten, so daß das\nLandgericht ihn zu Recht als zugestanden nach § 138 Abs.3 ZPO\nangesehen hat.\n\n12\n\nDas nunmehr umfassende Bestreiten des Beklagten, sowohl\nhinsichtlich der Frage, ob die Arbeiten überhaupt ausgeführt\nwurden, als auch, ob sie objektiv notwendig waren, als auch, ob der\nin Rechnung gestellte Betrag angemessen sei, kann nach § 528 Abs.2\nZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Daß der Beklagte auf diesen\nPunkt in erster Instanz überhaupt nicht eingegangen ist, obwohl ihm\nbis zur Verkündung des erstinstanzlichen Beweisbeschlusses rund\ndreieinhalb Monate Zeit verblieben und bis zum erstinstanzlichen\nUrteil mehr als 14 Monate, muß als grobe Nachlässigkeit gewertet\nwerden. Der Beklagte bringt auch jetzt nichts vor, was nicht schon\nim Jahre 1995 hätte vorgebracht werden können, und er entschuldigt\ndie Verspätung in keiner Weise. Eine Zulassung des neuen\nVorbringens würde den Rechtsstreits auch erheblich verzögern. Zur\nKlärung der Frage, welche Arbeiten tatsächlich ausgeführt wurden,\nhätte der Zeuge Pe. vernommen und zur Klärung der objektiven\nNotwenigkeit der Arbeiten und der Angemessenheit der Rechnung hätte\nein Sachverständiger beauftragt werden müssen. Dies wäre im Termin\nvom 24.4.1997 durch vorbereitende Anordnungen des Gerichts nicht zu\nleisten gewesen.\n\n13\n\nDer Anspruch auf den Verwendungsersatz ist auch nicht etwa\nverjährt. Nach § 477 Abs.1 Satz 1 BGB verjährt der Anspruch auf\nWandelung in sechs Monaten, nicht aber zugleich jeder Anspruch aus\nder Wandelung. Zwar kann der Wandlungsberechtigte - entsprechend\nder heute vorherrschenden sog. gemischten Theorie (BGHZ 29,148 ff.)\n- zugleich auf die Rechtsfolgen einer Wandelung klagen, deren\nVollzug erst mit dem rechtskräftigen Urteil eintritt. Dies ändert\naber nichts daran, daß es sich um zwei voneinander zu trennende,\nlediglich aus praktischen Erwägungen zusammen geltend zu machende\nAnsprüche handelt. Ist der Anspruch auf Wandelung durch\nKlageerhebung unterbrochen, gilt dies automatisch auch für die aus\nder (noch nicht vollzogenen) Wandelung resultierenden einzelnen\nRechtsfolgen, hier etwa für den Anspruch auf Verwendungsersatz (zum\nParallelfall der Schadensersatzpflicht nach § 463 BGB, wo sich die\nUnterbrechung der Verjährung auch nicht auf die konkrete\nSchadensersatzforderung, sondern auf die Schadensersatzpflicht\nallgemein bezieht, vgl. BGH NJW 1985, 1152).\n\n14\n\nAllerdings hat die Berufung des Beklagten zumindest insoweit\nErfolg, als er auch diese Zahlungsverpflichtung nur Zug um Zug\ngegen Rückübereignung und Rückgabe des Motorrades zu erfüllen\nbraucht, denn der Anspruch auf Verwendungsersatz besteht nicht\nlosgelöst von dem gesamten Wandelungsanspruch. Indem der Kläger\ndiesen Zahlungsantrag ohne Einschränkung stellte, hat er mehr\nbegehrt, als ihm materiellrechtlich zustand. Er wäre aufgrund des\nerstinstanzlichen Urteils in der Lage, nur hinsichtlich dieses\nunbedingten Zahlungstitels die Zwangsvollstreckung zu betreiben und\ndas Motorrad zu behalten. Daher kann das erstinstanzliche Urteil in\ndiesem Punkt keinen Bestand, haben und es kann auch nicht bloß\ndurch eine schlichte redaktionelle \"Berichtigung\", wie sie der\nKläger beantragt, gehalten werden. Vielmehr bedarf es insoweit\neiner Abänderung einschließlich der damit verbundenen\nKostenfolge.\n\n15\n\n3.\n\n16\n\nDie Berufung hat ferner Erfolg, soweit der Beklagte eine\nNutzungsentschädigung in Höhe von 3800.- DM begehrt. Der Anspruch\nauf Erstattung von Gebrauchsvorteilen entfällt nicht deshalb, weil\nes sich bei dem streitigen Fahrzeug um ein Liebhaberstück handelt,\ndas - wie oben in anderem Zusammenhang gesagt - nicht mit den\nMaßstäben eines normalen Gebrauchtfahrzeugs gemessen werden kann.\nDaß die ideelle Komponente des Besitzes an einem derartigen\nFahrzeug von wesentlicher, möglicherweise sogar überwiegender\nBedeutung ist, hindert die Zubilligung einer Nutzungsentschädigung\nnicht, denn der zu ersetzende Gebrauchsvorteil braucht nicht in\neinem Vermögensvorteil zu bestehen (Holch in Münchener Kommentar,\n3. Aufl. 1993, § 100 Rn. 5). Anders als im Schadensersatzrecht, wo\ndie Notwendigkeit der Abgrenzung von Vermögensschaden und\n(regelmäßig nicht erstattungsfähigem) immateriellem Schaden eine\neher restriktive Handhabung gebietet (vgl. etwa BGHZ 106, 32 ff.),\nsprechen im Bereich des Nutzungsausgleichs nach §§ 987, 100 BGB\nGründe materieller Gerechtigkeit für eine großzügigere\nBetrachtungsweise. Der Besitz eines attraktiven Oldtimers kann\nselbst dann wirtschaftlich bewertet werden, wenn er im wesentlichen\nder Repräsentation auf Ausstellungen oder bei historischen Fahrten\ndient, ja selbst, wenn er nur dazu dient, sich an seinem Besitz zu\nerfreuen oder andere zu beeindrucken. Dem entspricht es, daß\nheutzutage nahezu jedes Luxusgut und jedes Liebhaberobjekt - auch\nein Oldtimer - gemietet oder geleast werden kann. Im konkreten Fall\nkommt hinzu, daß der Kläger über die dargestellten Zwecke hinaus\nvon vornherein eine mehr oder weniger regelmäßige Nutzung des\nFahrzeugs im Straßenverkehr bezweckte, also eine Nutzung, die\neindeutig über rein ideelle Zwecke hinaus geht. Wenn dies ein\nentscheidendes Kriterium darstellt bei der Frage, ob das Fahrzeug\nmangelhaft ist oder nicht, so muß es konsequenterweise auch als\nKriterium bei der Frage einer Nutzungsentschädigung angesehen\nwerden.\n\n17\n\nBei der Bemessung der Höhe der Entschädigung kann nicht von den\nbei der Rückabwicklung von Gebrauchtfahrzeugkäufen üblichen\nGrundsätzen ausgegangen werden, wonach allein der Umfang der\ngefahrenen Kilometer maßgeblich ist. Diese Betrachtungsweise führt\nbei Fahrzeugen, deren Zweck nicht allein (möglicherweise nicht\neinmal primär) in der Nutzung als Transport- und\nFortbewegungsmittel besteht, zu wenig sachgerechten Ergebnissen.\nAuf die hier streitige Frage, wieviele Kilometer der Kläger mit dem\nFahrzeug zurückgelegt hat, kommt es daher nicht an. Sachgerecht ist\nbei einem Oldtimerfahrzeug - mangels anderer erkennbarer Kriterien\n- vielmehr ein Ausgleich der Gebrauchsvorteile, der sich am\nüblichen Mietzins eines derartigen Fahrzeugs orientiert (so als\nallgemeiner Grundsatz etwa BGH JR 1954, 460; BGHZ 63, 365 ff.).\nDabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß der Kläger seine\nursprüngliche Absicht, mit dem Fahrzeug am Straßenverkehr\nteilzunehmen, nur innerhalb eines begrenzten Zeitraums\nverwirklichen konnte. Jedenfalls seit den Instandsetzungsarbeiten\nim Juni 1995 konnte der Kläger davon ausgehen, daß das Fahrzeug für\nden Straßenverkehr untauglich war. Danach erfüllte es für ihn\nallenfalls noch den oben dargelegten ideellen Zweck. Insoweit ist\nalso eine Differenzierung hinsichtlich des objektiven\nGebrauchswertes für den Kläger geboten. Allerdings kann der Kläger\nnicht einwenden, das Fahrzeug sei für ihn ganz ohne Nutzen gewesen,\nweil er es tatsächlich in keiner Weise mehr genutzt und auch der\nBesitz für ihn keine Bedeutung mehr\n\n18\n\ngehabt habe. Entscheidend ist allein der objektive Wert, die\nNutzbarkeit, nicht die tatsächliche Nutzung (Palandt-Heinrichs §\n100 Rn 2 m.N.). Daß das Fahrzeug aber wegen seiner weitgehenden\nVerkehrsuntauglichkeit auch seine idelle Nutzbarkeit verloren habe,\nkann nicht angenommen werden. Unter Berücksichtigung dieser\nUmstände kann nicht ein Mietzins zugrunde gelegt werden, der im\nrein kommerziellen Rahmen üblich sein mag (etwa bei der Miete eines\nOldtimers als Blickfang im Schaufenster eines Kaufhauses), sondern\nnur ein deutlich reduzierter. Diesen schätzt der Senat nach § 287\nZPO für die ersten sieben Monate der Besitzzeit (bis Mitte Juni\n1995) auf 200.- DM monatlich, danach (bis Mitte Juni 1997) auf\n100.- DM monatlich. Daraus errechnet sich eine gesamte\nNutzungsentschädigung von 7 x 200.- DM = 1400.- DM zuzüglich 24 x\n100.- DM = 2400.- DM, insgesamt also 3800.- DM. Die noch\nweitergehende Forderung des Beklagten (durchgängig 200.- DM) ist\nhingegen nicht begründet.\n\n19\n\n4.\n\n20\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich §§ 291, 288 Abs.1 BGB. Hier war\neine zeitliche Staffelung entsprechend dem monatlichen Anfall der\nNutzungsentschädigung geboten, da die hierauf bezogene Aufrechnung\nzunächst auf die Zinsen zu verrechnen ist (§ 367 Abs.1 BGB, vgl.\nReinking-Eggert, Der Autokauf, Rn. 822 m.N.).\n\n21\n\n5.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n23\n\nStreitwert: bis 26.000.-DM\n\n24\n\nZahlungsantrag zu 1): 15.000.- DM\n\n25\n\nZahlungsantrag zu 2): 3.766,30 DM\n\n26\n\nHilfsaufrechnung: 6.200.- DM (§ 19 Abs.3 GKG)\n\n27\n\nFeststellungsantrag: 300.- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311162","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-26/7-u-185-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 367","ref_norm":"367","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 994","ref_norm":"994","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311162","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311162","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-26/7-u-185-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311162","retrieved":"2026-07-09 03:41:35.616607+00:00"}}