{"status":"available","doknr":"OLD311161","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0526.16WX117.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-05-26","aktenzeichen":"16 WX 117/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist bereits\nunzulässig.\n\n3\n\nEine sofortige weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des\nLandgerichts über die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen\ndie mit Beschluß des Amtsgerichts vom 18. November 1996 - 15 WEG\n40/94 - erfolgte Berichtigung der Kostenentscheidung des\nBeschlusses vom 2. Oktober 1996 ist in entsprechender Anwendung der\n§§ 20 a Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 2 FGG nicht statthaft.\n\n4\n\nDas Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß es sich bei\nder von dem Amtsgericht vorgenommenen Berichtigung der\nKosten-entscheidung des Beschlusses vom 2. Oktober 1996 um eine\nBerichtigung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1\nZPO handelt. Diese Bestimmung findet auch in gerichtlichen\nVerfahren in Wohnungseigentumssachen entsprechende Anwendung ( vgl.\nWeitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., Anh. § 43 Rn. 33 ). Die in dem\nBeschluß des Amtsgerichts vom 2. Oktober 1996 getroffene\nKostenentscheidung war offenbar unrichtig, da in ihr eine\nDifferenzierung zwischen gerichtlichen Kosten und\naußergerichtlichen Kosten nicht vorgenommen worden ist. Der\nEntscheidung ist jedoch zu entnehmen, daß das Amtsgericht diese\nKosten insgesamt den Antragstellern auferlegen wollte. Dies ergibt\nsich bereits aus dem Tenor des Beschlusses vom 2. Oktober 1996,\nwonach den Antragstellern \"die Kosten des Verfahrens\" - also ohne\nUnterschied die gesamten im Rahmen des Verfahrens angefallenen\nKosten - auferlegt worden sind. Darüberhinaus ist auch den Gründen\ndes Beschlusses vom 2. Oktober 1996 zu entnehmen, daß das\nAmtsgericht den Antragstellern nicht nur die Gerichtskosten,\nsondern auch die außergerichtlichen Kosten auferlegen wollte. Das\nAmtsgericht hat in den Gründen ausgeführt, daß die\nKostenentscheidung in Anbetracht der Sach- und Rechtslage der\nBilligkeit im Sinne des § 47 WEG entspreche, zumal die\nAntragsteller wiederholt auf die Rechtslage hingewiesen worden\nseien. Bei der von dem Amtsgericht mit Beschluß vom 18. November\n1996 vorgenommenen Klarstellung handelt es sich daher nicht um eine\nErgänzung der Kostenentscheidung nach § 321 Abs. 1 ZPO, sondern um\neine Berichtigung des Beschlusses nach § 319 Abs. 1 ZPO. Die\nAntragsteller können sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit\nErfolg darauf berufen, daß das Amtsgericht in dem Tenor des\nBeschlusses vom 2. Oktober 1996 auf die \"Kostenentscheidung des\nOberlandesgerichts\" Bezug genommen hat. Die Kostenentscheidung des\nSenats in dem Beschluß vom 19. Juni 1996 - 16 Wx 79/96 - bezog sich\nausschließlich auf das Rechtsbeschwerdeverfahren, in dem die\nGerichtskosten den Antragsgegnern auferlegt worden sind und eine\nErstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet worden ist.\nDas Amtsgericht hat darauf im Rahmen seiner für das Verfahren in\nerster und zweiter Instanz getroffenen - von der Kostenentscheidung\ndes Senats für das Rechtsbeschwerdeverfahren abweichenden -\nKostenentscheidung ersichtlich nur zur Klarstellung hingewiesen.\nDas Landgericht hat die Sache in der von dem Senat bestätigten\nEntscheidung auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens in erster\nund zweiter Instanz zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht\nzurückverwiesen.\n\n5\n\nNach § 27 Abs. 2 FGG findet eine weitere Beschwerde gegen\nKostenentscheidungen nach § 20 a Abs. 2 FGG nur statt, wenn das\nBeschwerdegericht erstmals eine Entscheidung über den Kostenpunkt\ngetroffen hat. Damit ist die weitere Beschwerde gegen isolierte\nKostenentscheidungen der ersten Instanz ausge-schlossen ( vgl.\nBumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 6. Aufl. § 27 Anm.\n1; Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 13. Auflage,\n§ 27 Rn. 9; Weitnauer/Hauger, a. a. O., § 47 Rn. 4 ). Liegt - wie\nhier - eine Entscheidung in der Hauptsache vor, so ist nach § 20 a\nAbs. 1 Satz 1 FGG bereits die Anfechtung der Entscheidung über den\nKostenpunkt mit der Beschwerde unzulässig, wenn nicht gegen die\nEntscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.\nDamit soll verhindert werden, daß die höhere Instanz die\nHaupt-sache nur wegen der Kostenentscheidung nachprüfen muß ( vgl.\nBumiller/Winkler, a. a. O., § 20 a Anm. 2; Keidel/Kuntze/ Winkler,\na. a. O., § 20 a Rn. 3 ). Zwar handelt es sich bei dem Beschluß des\nAmtsgerichts vom 18. November 1996 nicht um eine\nKostenentscheidung, insbesondere - wie oben bereits dargelegt\nworden ist - nicht um eine Entscheidung nach § 321 Abs. 1 ZPO,\nsondern um eine Berichtigung der Kostenentscheidung des Beschlusses\nvom 2. Oktober 1996 nach § 319 Abs. 1 ZPO. Jedoch ist auch bei\neiner Berichtigung der Kostenentscheidung eine weitere Beschwerde\nin entsprechender Anwendung der §§ 20 a Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 2\nFGG ausgeschlossen. Denn anderenfalls wäre - wie die Antragstellern\nauch vorliegend mit der weiteren Beschwerde begehren - die\nKostenentscheidung im Rahmen der Entscheidung über die Anfechtung\nder Berichtigung in der Sache zu überprüfen. Dies würde indes zu\neiner - von dem Gesetzgeber nicht gewollten - Überprüfung der\nHauptsache nur wegen der Kostenentscheidung führen. Die\nselbständige Anfechtung der Kostenentscheidung ist daher auch dann\nnicht zulässig, wenn die Hauptsacheentscheidung im Kostenpunkt nach\n§ 319 Abs. 1 ZPO berichtigt wird ( vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, a.\na. O., § 20 a Rn. 14 a ).\n\n6\n\nDie weitere Beschwerde der Antragsteller wäre erst recht dann\nnicht statthaft, wenn man ihrer Auffassung folgen würde, daß mit\ndem Beschluß des Amtsgerichts vom 18. November 1996 eine Ergänzung\nder Kostenentscheidung nach § 321 Abs. 1 ZPO erfolgt ist. In diesem\nFall würde es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine\nKostenentscheidung handeln, so daß eine Anfechtung bereits in\nunmittelbarer Anwendung des § 20 a Abs. 1 Satz 1 FGG ausgeschlossen\nwäre. Die Verfügung im Kostenpunkt kann auch dann nur zusammen mit\nder Hauptsache angefochten werden, wenn zwei nach Hauptsache und\nKosten getrennte Entscheidungen ergehen ( vgl.\nKeidel/Kuntze/Winkler, a. a. O., § 20 a Rn. 15 ).\n\n7\n\nDie weitere Beschwerde ist auch nicht ausnahmsweise zulässig.\nUngeachtet § 20 a Abs. 1 Satz 1 FGG ist eine Kostenentscheidung\ndann anfechtbar, wenn sie in so hohem Maße fehlerhaft ist, daß sie\nnicht hätte ergehen dürfen ( vgl. Weitnauer/Hauger, a. a. O., § 47\nRn. 3 ). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Insbesondere\nbedurfte es nicht der in § 321 Abs. 3 ZPO vorgesehenen mündlichen\nVerhandlung, da es sich hier um eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1\nZPO handelte. Rechtliches Gehör haben die Antragstellern jedenfalls\nim Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhalten.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, die Gerichtskosten des Verfahrens den\nunterlegenen Antragstellern aufzuerlegen. Hingegen besteht für das\nRechtsbeschwerdeverfahren keine Veranlassung, von dem im\nWohnungseigentumsverfahren geltenden Grundsatz abzuweichen, daß\njeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen\nhat.\n\n9\n\nDie Festsetzung des Gegenstandswerts für das\nRechtsbeschwerdeverfahren folgt aus § 48 Abs. 3 WEG und entspricht\nder von den Beteiligten nicht beanstandeten Wertfestsetzung des\nLandgerichts.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311161","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-26/16-wx-117-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":4},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311161","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311161","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-26/16-wx-117-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311161","retrieved":"2026-07-09 03:41:35.527470+00:00"}}