{"status":"available","doknr":"OLD311160","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0526.16U46.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-05-26","aktenzeichen":"16 U 46/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E :\n\n2\n\nDer Kläger kann nicht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für\ndas Berufungsverfahren und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur\nWahrnehmung seiner Rechte ( § 78 b Abs. 1 ZPO ) verlangen, da die\nbeabsichtigte Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren keine Aussicht\nauf Erfolg hat ( § 114 Satz 1 ZPO ).\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat die Klage mit dem von dem Kläger\nangegriffenen Urteil zu Recht abgewiesen. Die Klage ist bereits\nunzulässig.\n\n4\n\nSoweit der Kläger die Feststellung begehrt, daß der Beklagte\nnicht von ihm abstammt, ist die Klage bereits im Hinblick auf das\nrechtskräftige Urteil des Senats vom 10. Juli 1995 - 16 U 2/89 -\nunzulässig ( §§ 640 h Satz 1, 641 ZPO ). Durch das Urteil des\nSenats ist festgestellt worden, daß der Kläger der Vater des\nBeklagten ist.\n\n5\n\nDer Kläger kann auch nicht mit Erfolg im Rahmen des\nBerufungsverfahrens mit der Wiederaufnahmeklage die Aufhebung des\nUrteils des Senats vom 10. Juli 1995 begehren. Soweit der Kläger\nmit der vor dem Amtsgericht erhobenen Klage dieses Begehren\nverfolgt, ist die Klage bereits deshalb unzulässig, weil vorliegend\nder Senat für eine Wiederaufnahmeklage zuständig ist. Nach § 584\nAbs. 1 ZPO ist für eine Wiederaufnahmeklage das Berufungsgericht\nzuständig, wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von\nmehreren angefochtenen Urteilen von ihm erlassen wurde. Wenn die\nBerufung für zulässig erklärt und in der Sache tatsächlich und\nrechtlich erkannt worden ist - also das erstinstanzliche Urteil\nbestätigt oder abgeändert wurde - ist für die Wiederaufnahmeklage\nmithin nur das Berufungsgericht zuständig. Die Zuständigkeit des\nGerichts erster Instanz ist in diesen Fällen nur gegeben, wenn\ndessen Urteil wegen Ansprüchen angefochten wird, deretwegen ein\nRechtsmittel nicht eingelegt worden war ( vgl. Zöller/Greger, ZPO,\n20. Aufl., § 584 Rn. 2; Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 584 Rn. 2;\nStein/Jonas/ Grunsky, ZPO, Band 3, 20. Aufl., § 584 Rn. 3 ). Werden\nsowohl das erstinstanzliche Urteil als auch das Berufungsurteil mit\nder Wiederaufnahmeklage angefochten, obliegt daher die Verhandlung\nund Entscheidung dem Berufungsgericht ( vgl. Zöller/Greger, a. a.\nO., § 584 Rn. 4 ). § 641 i Abs. 1 ZPO begründet im Verhältnis zu §\n580 ZPO lediglich einen neuen Restitutionsgrund ( vgl. Stein/Jonas/\nSchlösser, a. a. O., § 641 i Rn. 3 ). Die Zuständigkeit richtet\nsich gemäß § 641 i Abs. 3 Satz 2 ZPO daher ebenfalls nach § 584\nZPO, wenn die Wiederaufnahmeklage - wie hier - außer auf die\nVorlage eines neuen Gutachtens auch noch auf andere Gründe gestützt\nwird ( vgl. Stein/Jonas/Schlösser, a. a. O., § 641 i Rn. 5 ).\nAbgesehen davon wäre nach dem Wortlaut und dem Sinn des § 641 i\nAbs. 3 Satz 2 ZPO auch eine allein auf § 641 i Abs. 1 ZPO gestützte\nRestitutionsklage bei dem Berufungsgericht zu erheben, wenn das\nOberlandesgericht - wie im vorliegenden Fall - auf eine Berufung in\neinem Verfahren des § 641 ZPO in der Sache entschieden hat ( vgl.\nBGH, NJW 1984, 2630, 2631 ). Unter Berücksichtigung der oben\ndargelegten Grundsätze war daher für die Wiederaufnahmeklage nicht\ndas Amtsgericht, sondern der Senat zuständig, der mit dem Urteil\nvom 10. Juli 1995 über die Berufung in tatsächlicher und\nrechtlicher Hinsicht entschieden hat.\n\n6\n\nEs kann daher dahinstehen, daß der Kläger - wie das Amtsgericht\nzutreffend ausgeführt hat - einen der Restitutionsgründe des § 580\nZPO nicht dargetan hat. Es kann ferner dahinstehen, daß auch kein\nRestitutionsgrund nach § 641 i Abs. 1 ZPO besteht. Als neues\nGutachten über die Vaterschaft im Sinne dieser Bestimmung kommt nur\nein sich auf den konkreten Sachverhalt beziehendes Blutgruppen-,\nerbbiologisches, Tragzeit- oder Zeugungsunfähigkeitsgutachten in\nBetracht ( vgl. BGH, NJW 1984, 2630, 2631 ). Ein solches, auf neuen\nBefunden oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhendes\nGutachten hat der Kläger nicht vorgelegt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311160","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-26/16-u-46-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 584","ref_norm":"584","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311160","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311160","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-26/16-u-46-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311160","retrieved":"2026-07-09 03:41:35.443968+00:00"}}