{"status":"available","doknr":"OLD311169","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0523.19U177.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-05-23","aktenzeichen":"19 U 177/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß\nsich die Planungs- und Ingenieurleistungen der Klägerin, für die\nsie Vergütung verlangt, noch im Rahmen der honorarfreien\nAkquisititionstätigkeit bewegt haben. Ihre Behauptung, sie habe\nschon im Juli 1994 diese Arbeiten im Auftrag des Beklagten\naufgenommen, der zu diesem Zeitpunkt seinerseits schon einen\numfassenden Planungs- und Betreuungsauftrag der Bauherrin\ninnegehabt habe, ist durch die vom Senat durchgeführte\nBeweisaufnahme nicht bestätigt worden.\n\n4\n\nZu unterscheiden ist zwischen der vertragslosen - und damit\nhonorarfreien - Werbung des Architekten oder Ingenieurs um den\nErhalt des Auftrages und seiner vertraglichen - demnach\nvergütungspflichtigen - Tätigkeit . Die Grenze, an der eine\nAkquisitionstätigkeit des Architekten oder Ingenieurs endet und\ndamit die honorarauslösende Tätigkeit beginnt, ist fließend; dabei\nist im wesentlichen auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen\n(so OLG Hamm - 26 U 58/91 - 06.12.91; DRsp-ROM Nr. 1993/1954 = MDR\n1992, 378 =NJW-RR 1992, 468; vgl. auch Werner/Pastor, Der\nBauprozeß, 7. Aufl., Rn 549 ff.). Daß die Tätigkeit der Klägerin\nsich bis zum 2.8.1994 noch im honorarfreien Raum bewegt hat, ergibt\nsich schon aus ihrem eigenen Vorbringen und ist auch von dem von\nihr benannten Zeugen M. bestätigt worden. Denn erstinstanzlich hat\ndie Klägerin vorgetragen (Bl. 18 ff. d.A.), der Beklagte habe sie\nals Sonderfachmann aufgefordert, ein Angebot über die\nLeistungsbereiche Elektroanlagen pp. zu unterbreiten; der\nbeabsichtigte Auftragsumfang habe eine detaillierte\nVorabaufarbeitung erfordert, um ein fundiertes Angebot vorlegen zu\nkönnen; zu diesem Zweck hätten am 13./14.7. 1994 Besprechungen\nstattgefunden, am 19.7.1994 habe eine Ortsbesichtigung\nstattgefunden, was am 20.7.1994 zu einer handschriftlichen\nBestandsaufnahme (Bl. 30 ff. d.A.) und am 25.7.1994 zu einer\nKostenschätzung für das Honorarangebot (Bl. 35 d.A.) sowie zur\n(handschriftlichen) tabellarischen Erfassung der für die\nGrundlagenermittlung Elektro erforderlichen Punkte (Bl. 34 ff.\nd.A.) geführt habe. Auf der Grundlage dieser zeitaufwendigen\nVorarbeiten habe sie dann ihr Honorarangebot vom 25.7.1994\nunterbreitet, daß im Rahmen einer Besprechung mit der Beklagten\nhandschriftlich abgeändert worden sei. Ein entsprechendes neues\nAngebot sei der Beklagten unter dem 2.8.1994 übermittelt worden,\ndaraufhin sei ihr der Auftrag erteilt worden. Das entspricht\nauch der Aussage des Zeugen M., der für die Klägerin die\nVerhandlungen geführt und bekundet hat, über das Honorarangebot der\nKlägerin sei mit dem Zeugen G. am 2.8.1994 verhandelt und an diesem\nTag sei ihm der Auftrag für die Klägerin erteilt worden. Danach\nkann es nach der eigenen Darstellung der Klägerin nicht zweifelhaft\nsein, daß es sich bei ihrer Tätigkeit bis zum 2.8.1994 um eine\nhonorarfreie werbliche Tätigkeit (Akquisition) gehandelt hat mit\ndem Ziel, den Auftrag für die Planung der Elektroanlagen pp. zu\nerhalten. Der Umfang der entfalteten Tätigkeit spricht nicht\nhiergegen, weil es sich unstreitig um einen größeren Auftrag\ngehandelt hätte, das erste Honorarangebot der Klägerin schloß mit\nrund 182.000,-- DM ab; bei einem solchen Auftragsvolumen dürfte\njeder Unternehmer (Architekt oder Ingenieurs) bereit sein, auch\numfangreichere unentgeltliche Vorarbeiten, und um solche handelte\nes sich nach der Diktion der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt, zu\nerbringen, um den Vertragsschluß zu fördern. Zudem bestand hier die\nBesonderheit, daß die Vorarbeiten der Klägerin in erster Linie\nnicht etwa dazu dienten, die planerische Gestaltung des\nBauvorhabens zu fördern oder als Grundlage für Bauvoranfragen oder\ndergleichen zu dienen, sondern zunächst im wesentlichen der\nErmittlung des anfallenden Honorars, das wiederum ausschlaggebend\ndafür war, ob die Klägerin überhaupt beauftragt wurde, da der\nBeklagte nicht Bauherr war, sondern als Architekt mit einem\nGesamtbudjet kalkulieren mußte, wie der Zeuge G. anschaulich\ngeschildert hat.\n\n5\n\nDaraus folgt weiter, daß die Klägerin auch auf der Grundlage des\neigenen Vorbringens für ihre bis zum 2.8.1994 entfaltete Tätigkeit\nkein Honorar beanspruchen kann. Gerade auf diesen Zeitraum\nerstreckt sich aber ihre Honorarklage, wie sich zweifelsfrei aus\nihrer Rechnung vom 5.9.1994 (Bl. 56, 57 d.A.) ergibt; mit\nihr hat sie nämlich 18.340,-- DM netto für 131 Stunden als\n\"Abrechnung nach Aufwand\" in Rechnung gestellt, beginnend mit dem\n13.7.1994 (Besprechung) und endend mit dem 2.8.1994\n(Schreibarbeiten). Diese Rechnung hat sie, als der Beklagte nicht\nzahlte, unter dem 8.11.1994 geändert in eine Abrechnung nach HOAI,\nendend mit 16.359,65 DM brutto (Bl. 59 - 61 d.A.), was aber den\nZeitraum, für den sie Honorierung verlangt, nicht beeinflussen\nkann.\n\n6\n\nDie Klägerin kann aber auch kein Honorar für die von ihr\nbehauptete Tätigkeit ab 2.8.1994 beanspruchen, weil entgegen der\nAussage des Zeugen M. nicht davon ausgegangen werden kann, daß ihr\nan diesem Tag ein verbindlicher Auftrag erteilt worden ist. Deshalb\nbedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, was es mit\ndem von ihr nunmehr in den Vordergrund gerückten\nLeistungsverzeichnis vom 2.8.1994 auf sich hat, um dessen\nErstellung der Beklagte unmittelbar nach der angeblich am 2.8.1994\nerfolgten Einigung über das Honorar gebeten haben soll und das sie\nihm am 4.8.1994 gefaxt haben will. Allerdings fällt ins Auge, daß\nsie erstinstanzlich lediglich behauptet hatte, ein Konzept erstellt\nzu haben, das nur noch in Reinschrift hätte übertragen werden\nmüssen (Bl. 84 d.A.); desweiteren, daß dieses Leistungsverzeichnis\nsich auf ein ganz anderes Objekt bezieht (Flughafen Düsseldorf),\nschon vom 16.8.1993 datiert und mit seinen handschriftlichen\nErgänzungen und Streichungen kaum als Grundlage einer Ausschreibung\ngeeignet sein dürfte. Das alles kann aber dahinstehen, weil\naufgrund der übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen K. und G.\nzweifelsfrei feststeht, daß dem Beklagten am 2.8.1994 von der\nBauherrin, der Fa. R., noch kein Auftrag erteilt war; dieser wurde\nihm erst, wie der Zeuge K. bekundet hat, am 10.8.1994 zugeschickt.\nZweifel an der Richtigkeit dieser Aussage hat weder die Klägerin\naufzeigen können noch sind sie sonst ersichtlich; der Zeuge hat\nkein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, er war als mit\nder Projektsteuerung befaßter Mittler zwischen Bauherrin und dem\nBeklagten tätig, seine Aussage war in sich geschlossen und\nwiderspruchsfrei. Daß der Beklagte seinerseits aber\n(Unter-)Aufträge vergeben hat, bevor ihm selbst ein Auftrag erteilt\nwar, hat der Zeuge G. verneint; ein derartiges Verhalten\nwiderspräche auch dermaßen seiner Interessenlage, daß diese\nMöglichkeit ausgeschlossen werden kann. Hiervon geht offensichtlich\nauch die Klägerin aus, wenn sie behauptet, der Beklagte sei schon\nbeauftragt gewesen, als er ihr einen Auftrag erteilt habe; auch der\nZeuge M. hat bekundet, er habe vermutet, daß der Auftrag an den\nBeklagten bereits erteilt gewesen sei, \"sonst hätte er nicht an uns\nden Auftrag erteilt\". Ausgeschlossen werden kann auch die\nMöglichkeit, daß die Auftragserteilung an den Beklagten am 2.8.1994\nschon dermaßen sicher war, daß die schriftliche Bestätigung nur\nnoch als Formalität angesehen werden konnte. Nach der Bekundung des\nZeugen K. war nämlich ein Angebot eines weiteren Architekten\neingeholt worden; in Zusammenhang damit hatte der Beklagte erst am\n3.8.1994, also nach der vom Zeugen M. geschilderten Besprechung,\nein neues Angebot abgegeben, daß der Zeuge unter dem 5.8.1994 an\ndie Bauherrin mit dem Bemerken weitergeleitet hatte, daß dem\nBeklagten der Auftrag erteilt werden könne, was dann die Bauherrin\nnach Abänderungen erst am 10.8.1994 tat. Da der Beklagte selbst am\n2.8.1994 noch keinen Auftrag hatte, erscheint die Aussage des\nZeugen G., der Klägerin sei an diesem Tag kein Auftrag erteilt\nworden, glaubhaft, zumal sie auch, wie bereits erörtert, in anderen\nPunkten von dem Zeugen K. bestätigt worden ist. Das bedeutet\nallerdings nicht, daß der Senat dem Zeugen M., der das Gegenteil\nbekunde hat, unterstellt, er habe bewußt die Unwahrheit gesagt.\nOffensichtlich hatte der Zeuge aber keine hinreichend genaue\nErinnerung an die Einzelheiten des damaligen Gesprächsablaufs, was\nsich u.a. darin zeigte, daß er sich nicht sicher war, ob das Fax\nmit dem korrigierten Honorarangebot noch ins einer Gegenwart oder\naber später bei dem Beklagten einging; auch war seine Aussage immer\nwieder von wertenden Schlußfolgerungen geprägt, so daß die\nVermutung naheliegt, daß sich bei dem Zeugen wegen des langen\nZeitablaufs von ca. 3 Jahren Erinnerungen und Vermutungen\nuntrennbar miteinander vermischt haben. Seine Bekundung war daher\nnicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen\nG. zu wecken oder sie gar zu widerlegen.\n\n7\n\nDie Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs.\n1 ZPO die Klägerin zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das\nUrteil nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n8\n\nBeschwer und Berufungsstreitwert: 16.359,65 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311169","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-23/19-u-177-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311169","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311169","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-23/19-u-177-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311169","retrieved":"2026-07-09 03:41:36.259357+00:00"}}