{"status":"available","doknr":"OLD311174","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0522.16WX114.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-05-22","aktenzeichen":"16 Wx 114/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen\nzulässige sofortige weitere Beschwerde (§§ 45 Abs. 1 BGB, 27, 29\nFGG) hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene\nlandgerichtliche Beschluß läßt nämlich keine Rechtsfehler im Sinne\nder §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO erkennen.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nZu Unrecht beanstanden die Antragsteller, daß es das Landgericht\nals genügend angesehen hat, für die im vorliegenden Fall\nanstehenden Instandhaltungsarbeiten neben dem bereits vorliegenden\nAngebot ein weiteres Vergleichsangebot einzuholen. Das Landgericht\nhat zutreffend darauf hingewiesen, daß es grundsätzlich geboten\nist, vor der Vergabe von Instandhaltungsarbeiten Vergleichsangebote\neinzuholen. Bei der Durchführung von Maßnahmen der Instandhaltung\nund Instandsetzung des gemeinsamen Eigentums (§ 21 Abs. 5 Nr. 2\nWEG) ist im Interesse aller Eigentümer nämlich auf eine baulich und\nfachlich einwandfreie Lösung ebenso zu achten, wie die\nWirtschaftlichkeit (BayObLG NJW RR 1989, 1293 (1294)). Welches\nVorgehen im Einzelfall im Interesse der Wohnungseigentümer sinnvoll\nist, läßt sich nicht allgemein beantworten. Die von der von den\nAntragstellern vertretene Ansicht, der Verwalter müsse regelmäßig\ndrei Angebote einholen, findet im Gesetz keine Stütze. Vielmehr\nsteht dem Verwalter - wie das Landgericht richtig festgestellt hat\n- ein Gestaltungsspielraum zu, der nur eingeschränkt der\ngerichtlichen Kontrolle zugänglich ist. Ein das Vorgehen des\nVerwalters bestimmender Eigentümerbeschluß verletzt nur dann das\nWirtschaftlichkeitsgebot, wenn im Ergebnis feststeht, daß er\ndagegen verstößt (BayObLG a.a.O.). Die Antragsteller haben nicht\nvorgetragen, daß die vom Verwalter gemäß den angegriffenen\nBeschlüssen der Eigentümerversammlung in Auftrag gegebenen\nInstandhaltungsarbeiten zu objektiv überhöhten Aufwendungen geführt\nhaben. Soweit sich die Arbeiten zum Teil im Nachhinein als\nteilweise mangelhaft herausgestellt haben, war dies kein Mangel des\nBeschlusses. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß das Vorgehen des\nVerwalters und der Eigentümerversammlung im vorliegenden Fall\nRisiken im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erledigung der\nInstandhaltungsarbeiten ausgelöst hat.\n\n5\n\nDa sich die Entscheidung des Senats voll an den Grundsätzen der\noben zitierten Entscheidung des Bayrischen obersten Landesgerichts\norientiert, bedarf es nicht wie von den Antragstellern beantragt,\nder Vorlage zum Bundesgerichtshof.\n\n6\n\n2.\n\n7\n\nDer landgerichtliche Beschluß hält jedenfalls im Ergebnis auch\nbezüglich der Anfechtung des Tagesordnungspunkts 9 der\nEigentümerversammlung vom 04.09.1995 einer rechtlichen Überprüfung\nstand.\n\n8\n\nEs mag letztlich dahinstehen, ob die Errichtung einer leicht\ndemontierbaren Absperrung eines Gartenteils als Kinderspielfläche\nmittels der vorhandenen Segmente des Jägerzauns als bauliche\nÄnderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG angesehen werden muß.\nSelbst wenn dies mit der nicht fernliegenden Begründung des\nangegriffenen landgerichtlichen Beschlusses verneint, wäre diese\nmehrheitlich beschlossene Maßnahme gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG von\nden Antragstellern hinzunehmen. Danach können auch bauliche\nMaßnahmen mehrheitlich beschlossen werden, aus denen kein über das\nbei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß\nhinausgehender Nachteile erwächst. Das Aufstellen der Zaunsegmente\nist aufgrund der nicht zu verallgemeinernden Besonderheiten des\nvorliegenden Falles eine belanglose, die Antragsteller nicht\nspürbar beschwerende Beeinträchtigung. Wie sich aus den zu den\nAkten gereichten Lichtbildern und dem in der mündlichen Verhandlung\nvor dem Amtsgericht vom 31.05.1996 überrreichten Plan ergibt,\nbetrifft die demontierbare Absperrung einen kleineren Teil des\nhinter dem Gebäude gelegenen und wegen des dichten\nPflanzenbewuchses nicht weiter einsehbaren Gartens. Eine\nnennenswerte optische Beeinträchtigung des gesamten Grundstücks ist\nbei der gegebenen besonderen Sachlage auszuschließen. Die\nAntragsteller werden auch in der Benutzung des Gartens nicht\neingeschränkt, da die Absperrung nach dem Beschluß mit einem\nTörchen versehen sein sollte. Die geringe optische Einwirkung und\ndie Benutzung des Törchens sind Nachteile, die die Antragsteller im\nZuge eines geordneten Zusammenlebens innerhalb der\nWohnungseigentümergemeinschaft hinzunehmen haben. Die Anlegung\neiner abtrennbaren Spielfläche, für die in der\nWohnungseigentumsanlage lebenden Kinder hat bei einer Güterabwägung\ngegenüber den Interessen der Antragsteller den Vorrang.\n\n9\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt\nsich aus § 47 WEG. Es lag kein Grund vor, von der Regel, daß jeder\nVerfahrensbeteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt,\nabzuweichen.\n\n10\n\nWert des Beschwerdegegenstandes\n\n11\n\ngemäß § 48 Abs. 3 WEG: 5.000,00 DM\n\n12\n\nFehler! 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