{"status":"available","doknr":"OLD311181","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0521.16WX129.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-05-21","aktenzeichen":"16 WX 129/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere\nBeschwerde der Antragsgegner ist zulässig ( §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45\nAbs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG ). In der Sache hat sie\nkeinen Erfolg. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht\njedenfalls im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Gesetzes ( §§\n27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO ).\n\n3\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n4\n\nDie Antragstellerin ist als Verwalterin nach den Grundsätzen\nüber die gewillkürte Prozeßstandschaft befugt, Ansprüche der\nWohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen von § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG\nim eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen\n( vgl. BGH, NJW 1994, 1866; NJW 1988, 1910; BGHZ 73, 302, 306;\nWeitnauer/Hauger, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Aufl., § 27 Rn. 10 ).\nDie Ermächtigung der Antragstellerin zur Prozeßführung ( § 27 Abs.\n2 Nr. 5 WEG ) folgt aus dem Beschluß der Wohnungseigentümer vom 23.\nMai 1991. Das erforderliche eigene schutzwürdige Interesse der\nAntragstellerin ergibt sich bereits aus ihrer Pflicht als\nVerwalterin, die ihr obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß und\nreibungslos zu erfüllen ( vgl. BGH, NJW 1988, 1910; BGHZ 73, 302,\n307 ).\n\n5\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n6\n\nDie Antragsgegner sind aufgrund des unangefochtenen Beschlusses\nder Wohnungseigentümer vom 26. April 1996 über die Jahresabrechnung\nund die Einzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 1995 zur Zahlung\nvon Wohngeldrückständen in Höhe von insgesamt 3.213,27 DM\nverpflichtet.\n\n7\n\nNach § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen\nWohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des\ngemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung,\nInstandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen\nGebrauchs nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Der\nVerwalter hat nach § 28 WEG für jeweils ein Kalenderjahr einen\nWirtschaftsplan aufzustellen und nach Ablauf des Kalenderjahrs eine\nAbrechnung zu erstellen. Die Wohnungseigentümer sind nach § 28 Abs.\n2 WEG verpflichtet, dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende\nVorschüsse zu leisten. Der Anspruch auf Zahlung von\nWohngeldvorschüssen gelangt erst durch den Beschluß der\nWohnungseigentümer über den Wirtschaftsplan zur Entstehung ( vgl.\nBGH, NJW 1996, 725, 726; NJW 1994, 1866, 1867; Weitnauer/Hauger, a.\na. O., § 16 Rn. 50 ). Durch diesen Beschluß werden im Rahmen der in\n§ 16 Abs. 2 WEG vorgesehenen allgemeinen Beitragspflicht die\nVerbindlichkeiten jedes einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber den\nanderen Wohnungseigentümern begründet ( vgl. BGH, NJW 1994, 1866,\n1867; NJW 1988, 1910 ). Der Beschluß der Wohnungseigentümer über\ndie Jahresabrechnung für das jeweilige Wirtschaftsjahr bringt\ndagegen die Forderung auf rückständiges Wohngeld nicht in vollem\nUmfang neu zur Entstehung ( vgl. Weitnauer/Hauger, a. a. O., § 16\nRn. 51; Wenzel, WE 1997, 124, 125 f. ). Soweit ein Saldo auf\nrückständigen Vorauszahlungen aus dem Wirtschaftsplan beruht, kommt\ndem Beschluß über die Jahresabrechnung lediglich eine den\nWirtschaftsplan bestätigende oder rechtsverstärkende Wirkung zu.\nEine Schuldumschaffung im Sinne einer Novation, das heißt eine\nAufhebung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan und eine\nvollständige Ersetzung durch den Beschluß über die\nJahresabrechnung, ist damit nicht verbunden ( vgl. BGH, NJW 1996,\n725, 726; NJW 1994, 1866, 1867 ). Vielmehr kann der Beschluß über\ndie Jahresabrechnung originär nur eine Verbindlichkeit hinsichtlich\ndes Betrages begründen, um den die tatsächlich entstandenen Kosten\ndie nach dem Wirtschaftsplan beschlossenen Vorschüsse übersteigen,\nalso hinsichtlich der sogenannten \"Abrechnungsspitze\" ( vgl. BGH,\nNJW 1996, 725, 726; NJW 1994, 1866, 1867; Weitnauer/Hauger, a. a.\nO., § 16 Rn. 51 ). Der Beschluß der Wohnungseigentümer über die\nJahresabrechnung vermag zudem Verbindlichkeiten nur für die zur\nBeschlußfassung berufenen Wohnungseigentümer, nicht aber für deren\nRechtsvorgänger zu begründen, da sonst ein - unzulässiger -\nGesamtakt zu Lasten Dritter vorläge ( vgl. BGH, NJW 1996, 725, 726\n).\n\n8\n\nAus den oben dargelegten Grundsätzen folgt, daß der Erwerber von\nWohnungseigentum grundsätzlich nicht für Wohngeldrückstände seines\nRechtsvorgängers haftet ( vgl. OLG Düsseldorf, WE 1997, 193;\nWenzel, WE 1997, 124, 127 ). Im Falle eines Eigentümerwechsels kann\ndaher durch eine Jahresabrechnung, welche die rückständigen\nWohngeldvorschüsse des Rechtsvorgängers als Fehlbeträge des\nErwerbers ausweist, eine Zahlungsverpflichtung nicht rechtswirksam\nbegründet werden ( vgl. Wenzel, WE 1997, 124, 128 ). Ein\nentsprechender Beschluß der Wohnungseigentümer wäre daher\nfehlerhaft und aufgrund einer Anfechtung aufzuheben ( vgl.\nWeitnauer/Hauger, a. a. O., § 16 Rn. 51 ). Der Beschluß der\nWohnungseigentümer über die Jahresabrechnung vermag mithin eine\nVerbindlichkeit des zwischenzeitlich in die Gemeinschaft der\nWohnungseigentümer eingetretenen Erwerbers nur in dem Umfang zu\nbegründen, in dem sich gegenüber dem Wirtschaftsplan für dasselbe\nRechnungsjahr eine \"Abrechnungsspitze\" ergibt ( vgl. BGH, NJW 1996,\n725, 726; NJW 1994, 1866, 1867 ). Dies gilt auch, wenn - wie hier -\nder Erwerb des Wohnungseigentums im Rahmen einer\nZwangsversteigerung erfolgt ist ( vgl. OLG Düsseldorf, WE 1997,\n193; Weitnauer/Hauger, a. a. O., § 16 Rn. 46, 49; Wenzel, WE 1997,\n124, 128 ).\n\n9\n\nJedoch ist von einer Zahlungsverpflichtung des Erwerbers auch\nhinsichtlich Wohngeldrückständen seines Rechtsvorgängers in dem\nFall auszugehen, in dem ein entsprechender Beschluß der\nWohnungseigentümer über die Jahresabrechnung nach unterbliebener\nAnfechtung bestandskräftig ist. Der Erwerber haftet aus einer nach\nseinem Eintritt unangefochten genehmigten Jahresabrechnung auch\ninsoweit, als diese noch offene Ansprüche gegen seinen\nRechtsvorgänger auf Wohngeldvorschüsse mit einbezieht ( vgl. OLG\nDüsseldorf, WE 1997, 193; vgl. ferner bereits Senat, Beschluß vom\n24. Januar 1997 - 16 Wx 2/97 - hinsichtlich der Einbeziehung von\nWohngeldrückständen aus einem Vorjahr ). Ein Beschluß der\nWohnungseigentümer ist nach § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG nur ungültig,\nwenn er angefochten und gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG für ungültig\nerklärt worden ist. Es kann auch nicht von einer Nichtigkeit eines\nsolchen Beschlusses ausgegangen werden ( vgl. Weitnauer/Hauger, a.\na. O., § 16 Rn. 51; vgl. auch BGH, NJW 1994, 1866, 1868,\nhinsichtlich einer § 16 Abs. 2 WEG nicht entsprechenden Regelung;\nSenat, Beschluß vom 24. Januar 1997 - 16 Wx 2/97 - ). Eine den\nneuen Eigentümer mit Wohngeldrückständen des Voreigentümers\nbelastende Jahres-abrechnung verletzt weder zwingendes Recht, noch\nverstößt sie gegen die guten Sitten ( vgl. OLG Düsseldorf, WE 1997,\n193; Wenzel, WE 1997, 124, 128 ). Nach Ablauf der Anfechtungsfrist\nkann daher der Einwand rechtswidriger Rückstandshaftung nicht mehr\nmit Erfolg geltend gemacht werden. Vielmehr begründet der\nverbindliche Beschluß der Wohnungseigentümer wie bei einem\nAbrechnungsvertrag eine Verpflichtung des neuen Eigentümers, für\ndie fremde Schuld aufzukommen. Die Rechtswirkungen des Beschlusses\nsind mithin ähnlich wie bei einem vertraglichen Saldoanerkenntnis\nzu beurteilen, wenn in dem anerkannten Saldo Ansprüche enthalten\nsind, die ein Dritter schuldet ( vgl. OLG Düsseldorf, WE 1997, 193\n).\n\n10\n\nUnter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze haften\ndie Antragsgegner aufgrund des bestandskräftigen Beschlusses der\nWohnungseigentümer vom 26. April 1996 über die Jahresabrechnung für\ndas Wirtschaftsjahr 1995 für die rückständigen Wohngeldvorschüsse.\nDen Antragsgegnern ist bereits unter dem 13. April 1996\nEinzelabrechnung erteilt worden. In der Einzelabrechnung war der\naufgrund der rückständigen Wohngeldvorschüsse für die Monate Januar\nbis Juli 1995 entstandene Fehlbetrag zu Lasten der Antragsgegner\nberücksichtigt. Die Wohnungseigentümer haben in der Versammlung am\n26. April 1996 auf der Grundlage der Einzelabrechnungen die\nJahresabrechnung und die für jeden Eigentümer errechneten\nEinzelabrechnungsbeträge einstimmig beschlossen. Die Antragsgegner\nhaften daher aufgrund des unangefochten gebliebenen Beschlusses der\nWohnungseigentümer auch für die rückständigen Wohngeldvorschüsse\nihrer Rechtsvorgänger. Mit der Bestandskraft des Beschlusses vom\n26. April 1996 ist die Schuld der Antragsgegner unanfechtbar\nfestgestellt worden. Dies gilt - wie oben bereits ausgeführt worden\nist - auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß sie diese\nVerpflichtung zuvor durch Anfechtung hätten beseitigen können.\n\n11\n\nDer Zinsanspruch folgt aus dem Beschluß der Wohnungseigentümer\nvom 23. Mai 1991, der nach § 10 Abs. 3 WEG auch für die\nAntragsgegner verbindlich ist. Der Zinssatz von 15 % p. a.\nübersteigt den marktüblichen Zins nicht um 12 % ( vgl.\nPalandt/Heinrichs, BGB, 56. Aufl., § 138 Rn. 27 m. w. N. ), so daß\ndie von den Wohnungseigentümern beschlossene Regelung nicht nach §\n138 Abs. 1 BGB nichtig ist.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, die Gerichtskosten des Verfahrens den\nunterlegenen Antragsgegnern aufzuerlegen. Hingegen besteht bereits\nin Anbetracht der unterschiedlichen Entscheidungen der Vorinstanzen\nkeine Veranlassung, von dem im Wohnungseigentumsverfahren geltenden\nGrundsatz abzuweichen, daß jeder Beteiligte seine\naußergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.\n\n13\n\nDie Festsetzung des Gegenstandswerts für das\nRechtsbeschwerdeverfahren folgt aus § 48 Abs. 3 WEG und entspricht\nder von den Beteiligten nicht beanstandeten Wertfestsetzung der\nVorinstanzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311181","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-21/16-wx-129-97","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311181","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311181","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-21/16-wx-129-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311181","retrieved":"2026-07-09 03:41:37.158003+00:00"}}