{"status":"available","doknr":"OLD311194","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0516.SS210.97Z136Z.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-05-16","aktenzeichen":"Ss 210/97(Z) - 136 Z -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen am 09.01.1997 in seiner und\ndes Verteidigers Anwesenheit wegen fahrlässiger Überschreitung der\nzulässigen Höchtsgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,00 DM\nverurteilt.\n\n3\n\nAufgrund der Verfügung des Amtsrichters vom 10.01.1997 sind die\nAkten der Staatsanwaltschaft übersandt worden mit der Anfrage, ob\nauf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet werde. Am 22. 01.1997\nsind die Akten mit einer Rechtsmittelverzichtserklärung der\nStaatsanwaltschaft wieder beim Amtsgericht eingetroffen. Obwohl der\nBetroffene mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 10.01.1997, beim\nAmtsgericht eingetroffen am 11.01.1997, gegen das Urteil vom\n09.01.1997 Zulassungsrechtsbeschwerde eingelegt hatte, traf die\nGeschäftsstellenverwalterin unter dem 23.01.1997 folgende\nVerfügung:\n\n4\n\n\"1) Urteilsausfertigungen mit Rechtskraftvermerk fertigen\n\n5\n\n2) Urteilsausfertigung an Betroffenen und Verteidiger form-\n\n6\n\nlos übersenden\n\n7\n\n3) U.m.A. der Staatsanwaltschaft in Köln zur Vollstreckung\n\n8\n\nübersandt\".\n\n9\n\nEntsprechend dieser Verfügung erfolgte am 27.01.1997 die\nÜbersendung der Urteilsausfertigungen. Den Ausfertigungen zufolge\nhat die Urschrift des Urteils folgende Bestandteile: Rubrum,\nUrteilsausfertigung, Unterschrift des Richters.\n\n10\n\nMit Schriftsatz vom 30.01.1997, beim Gericht eingegangen am\n01.02.1997, teilten die Verteidiger unter Hinweis auf ihre\nRechtsmitteleinlegung u. a. mit, der auf der Urteilsausfertigung\nenthaltene Rechtskraftvermerk sei ihnen unverständlich;\ngleichzeitig begründeten sie die Rechtsbeschwerde mit der Sachrüge.\nAm 05.02.1997 brachte der Amtsrichter ein vollständig begründetes\nUrteil zu den Akten. Die - vom Amtsrichter angeordnete - Zustellung\ndes vollständigen Urteils erfolgte am 13.02.1997. Mit am 27.02.1997\nbei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 19.02.1997 haben die\nVerteidiger die Auffassung vertreten, die \"nachträgliche\"\nAnfertigung der Urteilsgründe sei unzulässig, deshalb sei das\nUrteil wegen des Fehlens von Gründen aufzuheben. Diese Auffassung\nvertritt auch die Generalstaatsanwaltschaft, die beantragt hat, die\nRechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\nzuzulassen, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht\nzurückzuverweisen.\n\n11\n\nDer Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist\nunbegründet.\n\n12\n\nEntgegen der Auffassung der Verteidigung und der\nGeneralstaatsanwaltschaft würde das Fehlen von Entscheidungsgründen\nfür sich allein ohnehin noch nicht zur Zulassung der\nRechtsbeschwerde führen. Erforderlich ist vielmehr auch in einem\nsolchen Fall die Prüfung, ob die Zulassungsvoraussetzungen des § 80\nOWiG vorliegen (BGHSt 42, 187 = NJW 1996, 3157 = NStZ 1997, 39 =\nVRS 92, 135; SenE vom 01.04.1997 - Ss 500/96). Dieser Problematik\nbraucht hier indes nicht weiter nachgegangen zu werden, weil -\nanders als Verteidigung und Generalstaatsanwaltschaft meinen - ein\nFall fehlender Entscheidungsgründe nicht vorliegt. Die von der\nGeneralstaatsanwaltschaft angeführte Fallgestaltung, daß der\nZulassungsrechtsbeschwerde ein unzulässig abgekürztes sowie ein\nunzulässig nachträglich vollständig begründetes Urteil zugrunde\nliegt (vgl. dazu: KG NZV 1992, 332 = VRS 82, 135; SenE a.a.O.), ist\nvorliegend nicht eingetreten. Der Tatrichter hat sich zu keinem\nZeitpunkt für ein abgekürztes Urteil entschieden.\n\n13\n\nAllerdings ist für eine solche Entscheidung in Bußgeldsachen\nnicht erforderlich, daß der Tatrichter ein abgekürztes Urteil\nunterzeichnet. Vielmehr reicht dazu schon ein Aktenvermerk des\nRichters, etwa des Inhalts aus, von einer schriftlichen Begründung\ndes Urteils werde gem. § 77 b OWiG abgesehen (SenE a.a.O.). Mit\neinem solchen Aktenvermerk entscheidet sich der Tatrichter für ein\nUrteil in der Fassung des Protokolls. Ein (ordnungsgemäßes)\nProtokoll enthält die für das Urteilsrubrum erforderlichen Angaben\nsowie die Urteilsformel und beinhaltet damit sämtliche Elemente\neines abgekürzten Urteils in Bußgeldsachen (vgl. KG a.a.O.; SenE\na.a.O.; Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 77 b Rn. 8;\nRebmann/Roth/Hermann, OWiG, 2. Aufl., § 77 b Bem.2). Wird nach\neinem solchem Vermerk eine Urteilsausfertigung hergestellt und aus\ndem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben, ohne daß die\nEntscheidung des Richters für eine abgekürzte Urteilsfassung von\nder Regelung in § 77 b Abs. 1 OWiG gedeckt war, ist eine\nnachträgliche Veränderung des Urteils in der Protokollfassung\nunzulässig.\n\n14\n\nVorliegend liegt der erfolgten Herstellung von\nUrteilsausfertigungen und deren Übersendung an den Betroffenen und\nden Verteidiger keine Entschließung des Richters für ein Urteil in\nabgekürzter Fassung, sondern ein auf unrichtigen Vorstellungen zur\nRechtskraft des Urteils beruhender Willensakt der\nGeschäftsstellenverwalterin zugrunde, der den Tatrichter in seiner\nbis zu diesem Zeitpunkt in bezug auf die Urteilsfassung noch nicht\ngetroffenen Wahl nicht binden konnte. Der Tatrichter hat, nachdem\nihm die Akten mit der Rechtsmittelschrift der Verteidigung vom\n10.01.1997 vorgelegt worden waren, (sogleich) ein Urteil in\nvollständiger Fassung zu den Akten gebracht. Nur in dieser Fassung\nliegt das schriftliche Urteil des Richters vor, nur sie ist\nmaßgebend. Den in Rede stehenden Ausfertigungen eines Urteils ohne\nGründe liegt - mangels Entschließung des Richters für ein solches\nUrteil (vgl. oben) - keine Urschrift zugrunde, sie sind daher\nunbeachtlich.\n\n15\n\nDie Überprüfung des - vollständigen, mit Gründen versehenen -\nUrteils aufgrund der mit der Rechtsbeschwerde erhobenen Sachrüge\nführt nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Zulassung der\nRechtsbeschwerde ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 80 Abs. 1\nOWiG). Der Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die\nAuslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des\nVerfahrensrechts aufzustellen, Gesetzeslücken rechtsschöpferisch\nauszufüllen oder schwer erträglichen Unterschieden in der\nRechtsprechung entgegenzuwirken (BGH VRS 40, 134, 137).\n\n16\n\nEs ist geklärt, daß Ergebnisse von Geschwindigkeitsmessungen,\ndie unter Verstoß gegen verwaltungsinterne Richtlinien, ansonsten\naber korrekt gewonnen worden sind, keinem Beweisverwertungsverbot\nunterliegen (OLG Oldenburg NZV 1996, 375 = VRS 91, 478;\nJagusch/Hentschel, StVR, 34. Aufl., § 3 Rn. 57), die Nichtbeachtung\nder Richtlinien jedoch bei der Rechtsfolgenbemessung zugunsten des\nBetroffenen berücksichtigt werden kann (OLG Oldenburg a.a.O.).\n\n17\n\nDiesen Grundsätzen entspricht das angefochtene Urteil. Das\nAmtsgericht ist nicht von einem Regelfall der\nGeschwindigkeitsüberschreitung ausgegangen, sondern hat es bei der\nfür den Regelfall vorgesehenen Geldbuße nur deshalb bewenden\nlassen, weil der Betroffene verkehrsrechtlich vorbelastet ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311194","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-16/ss-210-97-z-136-z","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 77b","ref_norm":"77b","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311194","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311194","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-16/ss-210-97-z-136-z","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311194","retrieved":"2026-07-09 03:41:38.103491+00:00"}}