{"status":"available","doknr":"OLD311192","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0516.27WF17.97.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-05-16","aktenzeichen":"27 WF 17/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat im Ergebnis mit Recht die nachgesuchte\nProzeßkostenhilfe verweigert, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung\nder Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Ein\nZugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin ist verjährt. Die\nEhe der Parteien ist in der mündlichen Verhandlung vom 17. August\n1993 rechtskräftig geschieden worden. Die 3-jährige\nVerjährungsfrist lief danach am 17. August 1996 ab. Die am 16.\nAugust 1996 eingereichte Stufenklage hat die Verjährung nicht\nunterbrochen, weil sie nicht zugestellt worden ist. Der Ablauf der\nVerjährungsfrist war aber zunächst gehemmt. Ist nämlich der\nGläubiger außerstande, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen,\nso tritt Hemmung der Verjährung ein, wenn\n\n4\n\n- 3 -\n\n5\n\ner rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet Prozeßkostenhilfe\nbeantragt (Palandt, BGB, 54. Aufl., § 203 Rn 9). Nach Zugang des\ndie Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschlusses steht dem Gläubiger\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 98, 301), der\nsich der Senat anschließt, höchstens eine Frist von zwei Wochen zu,\ndie Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluß einzulegen und zu\nbegründen. Diese Frist hat die Antragstellerin nicht eingehalten.\nDer die Prozeßkostenhilfe verweigernde Beschluß ist den\nVerfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 15. Januar 1997\nzugegangen. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde lief danach am\nMittwoch, den 29. Januar 1997, ab. Die Beschwerde ist aber erst am\n4. Februar 1997 bei Gericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war\ndie Verjährung bereits eingetreten. Da die Antragstellerin die\nKlage mit dem Prozeßkostenhilfegesuch am 16. August 1996\neingereicht hat, fehlte bis zum Eintritt der Verjährung nur ein\nTag, so daß nach Beendigung der Hemmung am 30. Januar 1997 die\nVerjährungsfrist abgelaufen war.\n\n6\n\nDie Hemmung der Verjährung hat sich nicht deswegen verlängert,\nweil die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit deren\nAnwälten in Heidelberg korrespondierten und sich die Weiterleitung\ndes ablehnenden Beschlusses wegen des erheblichen Posteingangs am\nEnde der Weihnachtsferien möglicherweise verzögert hat. Unabhängig\ndavon, daß trotz dieser Erschwernisse bei der gebotenen zügigen\nBearbeitung die Beschwerde rechtzeitig hätte eingelegt und\nbegründet werden können, ist die 2-wöchige Frist mit Rücksicht auf\ndie schutzwürdigen Belange des Gegners auch deshalb angemessen,\nweil die Beschwerde im Gegensatz zur Vorbereitung der Klage keine\nEntschließung darüber voraussetzt, ob das Prozeßrisiko getragen und\nwie der\n\n7\n\n- 4 -\n\n8\n\nProzeßkostenvorschuß aufgebracht werden soll. Die\nVerfahrensbevollmächtigten waren nicht gehindert, die Beschwerde\nzunächst nur fristwahrend einzulegen und zu begründen, um sie\ngegebenen- falls bei anderweitiger Anweisung kurzfristig wieder\nzurückzunehmen.\n\n9\n\nGebühr: 50,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311192","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-16/27-wf-17-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311192","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311192","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-16/27-wf-17-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311192","retrieved":"2026-07-09 03:41:38.030199+00:00"}}