{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0516.19U7.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"19. Zivilsenat","decided":"1997-05-16","aktenzeichen":"19 U 7/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":",Fahrzeug ist fahrbereit\" als Zusicherung BGB §§ 459 Abs. 2, 462, 463 Erklärt der Gebrauchtwagenhändler, das Fahrzeug verfüge über einen Tempomaten und über eine Sitzheizung, so handelt es sich um zugesicherte Eigenschaften, deren Fehlen bzw. Nichtfunktionieren den Käufer zur Wandlung berechtigen. Eine fehlerhafte Eigenschaftszusicherung liegt auch vor, wenn der Verkäufer zusichert, das Fahrzeug sei ,fahrbereit\", während das Kühlsystem Undichtigkeiten aufweist, die zu einem späteren Kurbelwellenschaden führen (Anlehnung an OLG Hamm MDR 1994, 1086).","text_plain":"E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung des\nKlägers führt gem. § 539 ZPO zur Aufhebung der angefochtenen\nEntscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die\nangefochtene Entscheidung leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln;\nsie beruht auf mangelhaften Tatsachenfeststellungen und verletzt\ndadurch das rechtliche Gehör des Klägers (vgl. hierzu Zöller -\nGummer , ZPO, 20. Aufl., § 539 Rn 16 ). Der Kläger hat schon\nerstinstanzlich unter Beweisantritt (Bl. 4, 22 d.A.) behauptet, die\nBeklagte habe ihm folgendes zugesichert das Fahrzeug verfüge über\neinen Tempomaten und über beheizbare Sitze, es sei fahrbereit. Über\neinen Tempomaten verfügt das Fahrzeug unstreitig nicht, auch ist\ndie Sitzheizung am Fahrersitz defekt, wobei Streit darüber besteht,\nob dies schon bei Fahrzeugübergabe der Fall war. Die\nFahrbereitschaft ist dem Kläger im Vertrag ausdrücklich zugesichert\nworden; hierzu behauptet der Kläger, der Motor habe von Anfang an\nKühlwasser verloren, was zu einem Schaden der Kurbelwelle geführt\nhabe. Hinsichtlich des Tempomaten hat das Landgericht gemeint, da\ner nach dem Vortrag des Klägers einbaubar sei, möge der Kläger dies\ntun, er könne auch die Reparatur der defekten Sitzheizung\nveranlassen; beides gewähre ihm kein Wandlungsrecht; worauf der\nKurbelwellenschaden beruhe, könne auch ein Sachverständiger nicht\nmehr feststellen. Mit dieser Argumentation hat das Landgericht die\ngesetzli-che Regelung der §§ 459 Abs. 2, 462 BGB, die dem Käufer\nbei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ausdrücklich ein\nWandlungsrecht und nach §§ 459 Abs. 2, 463 S. 1 BGB einen\nSchadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung einräumen, mißachtet;\nseine Ansicht, bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft möge der\nKäufer diese selbst und auf eigene Kosten herbeiführen, findet im\nGesetz keine Stütze. Ist dem Kläger zugesichert worden, das\nFahrzeug verfüge über einen Tempomaten (in der Rechnung ist er bei\nder Innenausstattung aufgeführt, Bl. 19 d.A.), dann fehlte ihm eine\nzugesicherte Eigenschaft mit der Folge, daß der Kläger gem. §§ 459\nAbs. 2, 462, 463 BGB wandeln oder Schadensersatz wegen\nNichterfüllung verlangen konnte. Deshalb hätte das Landgericht,\nnachdem die Beklagte eine entsprechende Zusicherung bestritt,\ndiesen Punkt aufklären müssen. Gleiches gilt hinsichtlich der\nSitzheizung. War sie bei Übergabe defekt, dann fehlte ebenfalls\neine zugesicherte Eigenschaft; wenn ein Gebrauchtwagenhändler\nnämlich auf das Vorhandensein solcher Heizungen als\nVerkaufsargument verweist, so sichert er damit stillschweigend auch\nzu, daß sie auch funktionieren. Davon geht auch die Beklagte aus,\nso daß der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers, die\nHeizung sei schon bei Übergabe defekt gewesen, nachzugehen gewesen\nwäre, statt ihn darauf zu verweisen, er möge die Heizung selbst\nreparieren. Da die Beklagte dem Kläger vertraglich ausdrücklich\nzugesichert hat, das Fahrzeug sei ,fahrbereit\", könnte ihm auch\ndiese Eigenschaft gefehlt haben, wenn das Kühlsystem bereits bei\nÜbergabe des Fahrzeugs undicht war und dies zu dem späteren\nKurbelwellenschaden geführt hat. Nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs ist bei einem Fahrzeug, das zum sofortigen\nGebrauch auf öffentlichen Straßen verkauft wird, die Erklärung,\n,das Fahrzeug ist fahrbereit\", so zu verstehen, daß es sich in\neinem Zustand befindet, der seine gefahrlose Benutzung im\nStraßenverkehr erlaubt [BGH - VIII ZR 113/92 - 21.04.93; DRsp-ROM\nNr. 1993/2687 = BB 1993, 1167 = BGHZ 122, 256 = DAR 1993, 295 = DB\n1993, 1461 = DRsp I (130) 361 a = MDR 1993, 732 = NJW 1993, 1854 =\nVRS 85, 252 = WM 1993, 1252 = ZfS 1993, 230 ]. Hieran anknüpfend\nhat das OLG Hamm ausgeführt, daß ein Fahrzeug wegen der Gefahr des\nplötzlichen Motorausfalls und der damit verbundenen erheblichen\nVerkehrsgefährdung auf der Autobahn nicht mehr als ,fahrbereit\"\nangesehen werden könne, das eine Undichtigkeit der\nZylinderkopfdichtung aufwies, die oberhalb 140 km/h zu einer\nÜberhitzung des Motors führte [ - 23 U 1/94 - 18.08.94; DRsp-ROM\nNr. 1995/9775 = MDR 1994, 1086]. Dieser Grundsatz gilt auch hier.\nDie Beweiserheblichkeit kann auch nicht mit dem Argument verneint\nwerden, ein Sachverständiger könne die Ursächlichkeit nicht mehr\nfeststellen. Der Kläger hat Zeugenbeweis für seine Behauptung\nangeboten, das Fahrzeug habe schon bei der Überführung Kühlwasser\nverloren, vor dem Austausch der Dichtungen habe der Motor auch\nFontänen von Qualm ausgestoßen, manchmal auch ausgesetzt und sei\nstotternd und schlecht angesprungen. Anhand des behaupteten\nZeitablaufs und der geschilderten Symptome könnte deshalb ein\nSachverständiger, treffen die Behauptung des Klägers zu, sehr wohl\ndie Kausalität zwischen Kühlwasserverlust und Kubelwellenschaden\nfeststellen, zumal das Fahrzeug; wie die Beklagte selbst\nvorgetragen hat, mit dem Kurbelwellenschaden noch bei ihr steht\n(Bl. 16 d.A.). Wegen der somit noch erforderlichen Beweiserhebungen\n(Zeugen- und Sachverständigenbeweis) hält es der Senat nicht für\nsachdienlich, von einer Zurückverweisung abzusehen (§ 540 ZPO) und\nselbst zu entscheiden; vielmehr war die Entscheidung des\nLandgerichts wegen der zu Unrecht unterbliebenen Aufklärung\naufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (§\n539 ZPO), dem auch die Entscheidung über die außergerichtlichen\nKosten des Berufungsverfahrens überlassen bleibt. Da die Kosten\ndieses Berufungsverfahrens bei richtiger Sachbehandlung nicht\nentstanden wären, hat der Senat gem. § 8 GKG von ihrer Erhebung\nabgesehen. Beschwer für beide Parteien: 21.330,63 DM\n\n- 4 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-16/19-u-7-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-16/19-u-7-97","retrieved":"2026-10-25 20:21:18.093602+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1997-05-16/19-u-7-97","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"19. 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