{"status":"available","doknr":"OLD311191","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0516.19U216.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-05-16","aktenzeichen":"19 U 216/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in\nder Sache überwiegend Erfolg.\n\n3\n\n1. Keinen Erfolg hat die Berufung, soweit der Beklagte zur\nZahlung der letzten Leasingrate September 1993 in Höhe von\n(einschl. MWST) 1.003,43 DM, der Rücklastschriftkosten in Höhe von\n20,-- DM wegen Nichteinlösung der letzten Leasingrate im\nLastschriftverfahren und der Kosten des von der Klägerin\neingeholten Sachverständigengutachtens K. in Höhe von 126,96 DM\nverurteilt worden ist.\n\n4\n\nDer Beklagte schuldet die Zahlung der letzten Leasingrate\nSeptember 1993 betreffend den PKW Alfa Romeo Alfa 164 3.0 V 6\naufgrund des Leasingvertrages vom 30.9.1991 (§ 535 Satz 2 BGB).\nDieser Vertrag endete zum 30.9.1993; die Septemberrate 1993 muß der\nBeklagte an die Klägerin zahlen.\n\n5\n\nDie Rücklastschriftkosten in unbestrittener Höhe von 20,-- DM\nhat der Beklagte der Klägerin nach den Grundsätzen der positiven\nVertragsverletzung zu erstatten, weil der zu seinen Lasten\ngetätigte Lastschriftauftrag nicht durchgeführt und die Klägerin\nhierdurch mit diesen Kosten belastet wurde. Die Kosten wären nicht\nangefallen, hätte der Beklagte für eine ausreichende Deckung seines\nKontos gesorgt oder hätte er die Septemberrate kostenfrei auf ein\nKonto der Klägerin überwiesen..\n\n6\n\nDie Kosten der bei Vertragsende vorgesehenen Fahrzeugbewertung\nhat nach den Leasingbedingungen der Beklagte als Leasingnehmer zu\ntragen; sie belaufen sich nach der vorgelegten Rechnung K. (Anl. 3\n- Bl. 5 AH) auf 126,96 DM (netto).\n\n7\n\n2. Die Klägerin kann vom Beklagten ferner die Zahlung des\nRestwertausgleichs verlangen; dessen Höhe beträgt aber nur 1.403,29\nDM.\n\n8\n\nDer Leasingvertrag sah die Zahlung eines Restwertausgleichs in\ndem Falle vor, daß der Erlös des nach Vertragsende veräußerten\nLeasing-PKWs geringer ist als der vereinbarte Restwert von\n28.403,29 DM. Vorliegend wurde das Leasingfahrzeug nach\nVertragsende von der Klägerin - was diese erstinstanzlich\ngeflissentlich verschwiegen hatte - an die Firma Autohaus von A. in\nB. G. zu einem Preis von etwa 20.000,-- DM (incl. MWST) veräußert,\nwie sich aus einem im Verhandlungstermin vor dem Senat vorgelegten\nAbrechnungsschreiben der Klägerin ergibt.\n\n9\n\nSchon aus diesem Grunde wäre der Klägerin eine Abrechnung auf\nder Basis des Händlereinkaufspreises verwehrt. Wird das\nLeasingfahrzeug - wie im Leasingvertrag vorgesehen - veräußert, ist\ndem vereinbarten Restwert der erzielte Kaufpreis\ngegenüberzustellen, nicht aber der Händlereinkaufspreis.\n\n10\n\nDavon abgesehen hatte der Beklagte - wie er in der\nBerufungsbegründung vom 27.2.1997 unwidersprochen vorträgt - der\nKlägerin angeboten, das Fahrzeug für 27.000,-- DM käuflich erwerben\nzu wollen. Die Klägerin war jedoch nur bereit, ihm den Wagen zu\neinem Kaufpreis von 33.000,-- DM zu überlassen, wie die Klägerin in\nder Berufungserwiderung (dort Seite 5 - Bl. 109 d.A.) einräumt.\nSoweit die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom\n28.4.1997 das Angebot des Beklagten bestreitet, bleibt dieses\nVorbringen gemäß § 296 a ZPO unberücksichtigt. Es bietet zu einer\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlaß, da es in\nWiderspruch zu ihrem Vorbringen in der Klageerwiderung steht,\nwonach \"der von der Klägerin verlangte Preis von 33.000,-- DM bei\nErwerb des PKW durch den Beklagten angemessen war\". Damit hat die\nKlägerin nicht nur eingeräumt, vom Beklagten 33.000,-- DM verlangt\nzu haben; sie hat auch das Vorbringen des Beklagten, 27.000,-- DM\nder Klägerin geboten zu haben, nicht bestritten, so daß es als\nzugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO) und damit als unstreitig anzusehen\nist. Zwar hatte der Beklagte das Angebot in zeitlicher Hinsicht nur\ninsoweit konkretisiert als daß er das Angebot nach Vertragsende\ngemacht habe. Damit genügte er aber seiner Darlegungslast. Der\nBeklagte war prozessual nicht verpflichtet, den Lebensvorgang des\nKaufangebots in allen Einzelheiten darzustellen; es genügte die\nWiedergabe der Umstände, aus denen sich die gesetzliche\nVoraussetzungen der begehrten Rechtsfolge - hier: der\nFreistellungsverpflichtung als Schadensersatzverpflichtung nach den\nGrundsätzen der positiven Vertragsverletzung - ergeben (BGH NJW\n1991, 2707; Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 138 Rn. 8a\nm.w.N.).\n\n11\n\nDa sich der Verwertungserlös des Fahrzeuges auf das\nAbrechnungsverhältnis mit dem Leasingnehmer unmittelbar auswirkt,\nist der Leasinggeber nach Treu und Glauben zur bestmöglichen\nFahrzeugverwertung verpflichtet (BGH NJW 1985, 2258; NJW 1991, 221;\nReinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Aufl., Rn. 1254 ff.). Dieser\nVerpflichtung handelt der Leasinggeber schuldhaft zuwider, wenn er\ndas Fahrzeug zu einem niedrigeren Preis als tatsächlich erzielbar\nveräußert. Der Leasingvertrag (Bl. 1-2 AH) selbst sieht für den\nVerkaufsfall eine Nachbelastung des Leasingnehmers nur vor, wenn\nder Erlös hinter dem vereinbarten Restwert zurückbleibt. Lehnt der\nLeasinggeber - wie hier - einen - für den Leasingnehmer -\ngünstigeren Verkauf des Leasinggutes ab und bleibt der hierdurch\ntatsächlich erzielte Erlös hinter dem möglichen höheren\nVeräußerungserlös zurück, ist der Leasinggeber nach den Grundsätzen\nder positiven Vertragsverletzung gehalten, den Leasingnehmer im\nRahmen der Restwertausgleichsabrechnung so zu stellen als sei der\nmögliche höhere Erlös erzielt worden; diesem möglichen höheren\nErlös ist dann der vereinbarte Restwert gegenüberzustellen.\n\n12\n\nDanach ist vorliegend der vom Beklagten der Klägerin gebotene\n(höhere) Kaufpreis von 27.000,-- DM von dem vereinbarten Restwert\nvon 28.403,29 DM abzuziehen. Die verbleibende Differenz - also\neinen Betrag von 1.403,29 DM - hat der Beklagte der Klägerin als\nRestwertausgleich zu erstatten. In Höhe des insoweit geforderten\nweiteren Betrages von (11.185,90 DM - 1.403,29 DM =) 9.782,61 DM\nist die Klage unbegründet. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom\n28.4.1997 darauf verweist, daß der Angebotsbetrag von 27.000,-- DM\num die gesetzliche Mehrwertsteuer zu kürzen sei, weil dem\nvertraglich garantierten Restwertbetrag von 28.403,29 DM die MWST\nebenfalls nicht berücksichtigt sei, führt auch dies zu keiner\nanderen Beurteilung. Mit der Klage geltend gemacht wird allein die\nDifferenz des Netto-Händlereinkaufswertes zum Netto-Restwert; daß\ndas Angebot des Beklagten den Brutto-Betrag und damit die MWST\nenthalten hätte, ist nicht anzunehmen, weil der Beklagte als\nGewerbetreibender vorsteuerabzugsberechtigt ist und ihm die\nMWST-Summe von 3.780,-- DM vom Finanzamt erstattet worden wäre. Das\nwar auch zunächst nicht behauptet und es ist nicht ersichtlich, daß\ndie nunmehr von der Klägerin aufgestellte Behauptung, es handele\nsich um ein brutto-Angebot, eine tatsächliche Grundlage hat. Zudem\nhat der Senat die Klausel der Restwertabrechnung, zunächst als\nBruttobetrag verstanden. Die Klausel ist unklar, was der Klägerin\nzur Last fällt.\n\n13\n\nNicht mehr zurückgekommen ist der Beklagte im Berufungsverfahren\nauf die erstinstanzlich erhobene Verjährungseinrede, die im Urteil\ndes Landgerichts, auf das insoweit verwiesen wird, zutreffend\nbeschieden worden ist.\n\n14\n\n3. Nach Addition der vier vorgenannten Beträge von 1.003,43 DM\n(Rate September 1993), 20,-- DM (Rücklastschriftkosten), 126,96 DM\n(Kosten des Sachverständigengutachtens) und 1.403,29 DM\n(berechtigter Restwertausgleich) ergibt sich eine zuzusprechende\nKlageforderung in Höhe von 2.553, 68 DM; die weitergehende Klage\nist abzuweisen.\n\n15\n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 344, 97 ZPO.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n16\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 12.336,29 DM\n\n17\n\nWert der Beschwer der Parteien: unter 60.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311191","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-16/19-u-216-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311191","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311191","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-16/19-u-216-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311191","retrieved":"2026-07-09 03:41:37.949566+00:00"}}