{"status":"available","doknr":"OLD311190","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0516.16WX97.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-05-16","aktenzeichen":"16 WX 97/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI. Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümerin der Anlage\nL.str. 50 in K.-M.. Die Antragsgegnerin ist deren Verwalterin.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist seit langer Zeit (zumindest seit 1980)\nmit den am Verfahren weiter beteiligten Eheleuten S. zerstritten.\nNach dem bislang unbestrittenen Vorbringen der Antragstellerin ist\nder Streit in jüngerer Zeit eskaliert und wurde sie und ihr\nLebensgefährte seit Februar 1996 wiederholt vom weiter beteiligten\nHerrn S. bedroht. Bei einem dieser Vorfälle soll Herr S. ein Beil\nin der Hand gehalten haben. Bei einem anderen Vorfall soll er nach\neinem Stein gegriffen haben mit den Worten ,ich werde dich und die\"\n- gemeint war die Antragstellerin und ihr Lebensfährte - ,damit\ntöten\". Wiederholt hätten die Eheleute S. die Antragstellerin und\nihren Lebensgefährten darüber hinaus ohne Anlaß mit Ausdrücken wie\n,Lumpenpack, Zigeunerpack und Landstreicher\" beschimpft und\nbeleidigt.\n\n4\n\nDie Antragstellerin hat wegen dieser Vorfälle mit anwaltlichem\nSchreiben vom 05.03.1996 bei der Antragsgegnerin beantragt, für die\nnächste Wohnungseigentümerversammlung den Ausschluß der Eheleute J.\nund R. S. aus der Wohnungseigentümergemeinschaft als\nTagesordnungspunkt aufzunehmen. Die Antragsgegnerin hat dieses\nAnsinnen mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich um eine\nPrivatsache zwischen der Antragstellerin und den weiter beteiligten\nEheleuten S., die von anderen Miteigentümern nicht unterstützt\nwerden. Da nicht mehr als 1/4 der Miteigentümer die Behandlung\ndieses Tagesordnungspunktes wünsche, habe sie davon abgesehen, dem\nWunsch der Antragstellerin entsprechend den Ausschluß der Eheleute\nS. auf die Tagesordnung zu setzen.\n\n5\n\nMit Schriftsatz vom 20.03.1986 hat die Antragstellerin\nbeantragt,\n\n6\n\ndie Antragsgegnerin zu verpflichten, für die nächste\nEigentümerversammlung den ,Ausschluß der Eheleute J. und R. S.,\nL.str. 50, K. aus der WEG-Gemeinschaft als Tagesordnungspunkt\naufzunehmen.\"\n\n7\n\nDie Antragsgegnerin hat beantragt,\n\n8\n\ndiesen Antrag zurückzuweisen.\n\n9\n\nSie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die\nAuseinandersetzungen zwischen der Antragstellerin und den Eheleuten\nS. sei ,rein privater Natur\".\n\n10\n\nDas Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin\nzurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde der\nAntragstellerin blieb ohne Erfolg. Das Landgericht hat im\nangegriffenen Beschluß ausgeführt, der einzelne Wohnungseigentümer\nhabe grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufnahme bestimmter Punkte\nin die Tagesordnung. Eine Ausnahme könne nur dann angenommen\nwerden, wenn die Ablehnung pflichtwidrig sei. Ein pflichtwidriges\nUnterlassen sei der Antragsgegnerin nicht vorzuwerfen, da die\nübrigen Wohnungseigentümer auf Nachfrage der Antragsgegnerin kein\nInteresse an der Aufnahme des Tagesordnungspunkts gezeigt hätten.\nEs sei daher auch auszuschließen, daß ein Ausschluß der Eheleute S.\nin der Wohnungseigentümerversammlung beschlossen worden wäre.\n\n11\n\nII.\n\n12\n\nDie gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 27, 29 FGG\nstatthafte sofortige weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des\nangegriffenen landgerichtlichen Beschlusses und zur\nZurückverweisung der Sache an das Landgericht. Der angegriffene\nBeschluß ist nicht frei von Rechtsfehlern (§ 27 Abs. 1 FGG, 550\nZPO). Der Senat war daran gehindert selbst zu entscheiden, da noch\nweitere Feststellungen und eine Umstellung des Antrags erforderlich\nist (§ 561 ZPO).\n\n13\n\nDie Begründung des Landgerichts trägt die Zurückweisung des nach\n§ 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG statthaften Antrags auf Verpflichtung der\nAntragsgegnerin zur Aufnahme eines Punktes auf die Tagesordnung der\nnächsten Wohnungseigentümerversammlung nicht. Wie das Landgericht\nzutreffend festgestellt hat, ist das Recht und die Pflicht zur\nAufstellung der Tagesordnung Teil der Befugnis des Verwalters,\ngemäß § 24 Abs. 1 WEG die Wohnungseigentümerversammlung\neinzuberufen. Auch wenn der direkte Einfluß der Wohnungseigentümer\nauf die Bestimmung der Tagesordnung durch das Quorum des § 24 Abs.\n2 WEG beschränkt ist, kann der Verwalter jedoch gemäß § 21 Abs. 4\nWEG im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet sein,\neinen bestimmten Punkt auf die Tagesordnung zu setzen (BayOLGZ\n1988, 287; OLG Düsseldorf WE 1994, 375 (376); Merle in\nBärmann-PickMerle, WEG, 7. Auflage , § 24 Rn. 35). Diese\nMöglichkeit war hier naheliegend und hätte durch weitere\nSachaufklärung näher geprüft werden müssen.\n\n14\n\nDer Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf\nordnungsgemäße Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG), der sich insbesondere\ngegen den Verwalter richtet, zwingt diesen zur Beachtung der\nBestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes. Gemäß §§ 18, 19 WEG\nkönnen die Wohnungseigentümer den Ausschluß eines Miteigentümers\nverlangen. Dieses Recht zur Entziehung des Wohnungseigentums kann\nnach § 18 Abs. 4 WEG nicht wirksam ausgeschlossen werden. Zwar\nverbietet diese Bestimmung unmittelbar nur Beschlüsse der\nWohnungseigentümer, die den Anspruch einschränken, bei schweren\nVerletzungen der sich aus dem Wohnungseigentum ergebenden Pflichten\nvom Störer Veräußerung der Wohnung zu verlangen. Die in § 18 Abs. 4\nWEG zu Tage tretende Bedeutung des Entziehungsrechts läßt es aber\nauch nicht zu, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs.\n1 WEG die Einleitung des Ausschlußverfahrens schon durch die\nNichtberücksichtigung bei der Aufstellung der Tagesordnung für die\nWohnungseigentümerversammlung vereitelt wird.\n\n15\n\nLiefert ein Wohnungseigentümer einen Entziehungsgrund im Sinne\ndes § 18 Abs. 1 und Abs. 2 WEG, so haben die übrigen\nWohnungseigentümer einen unverzichtbaren Anspruch auf Einleitung\ndes Entziehungsverfahrens. Da dieses Verfahren zunächst die\nBeschlußfassung in einer Eigentümerversammlung gemäß § 18 Abs. 3\nWEG vorsieht, gebietet die ordnungsgemäße Verwaltung einen\nentsprechenden Tagesordnungspunkt aufzunehmen. Hierbei kommt es\nnicht darauf an, ob sich das Vergehen des Störers nur gegen einen\nanderen Miteigentümer richtet. Es genügt vielmehr allein das\nobjektive Vorliegen der Voraussetzungen der § 18 Abs. 1 und Abs. 2\nWEG, wobei nicht gefordert ist, daß alle anderen Wohnungseigentümer\nZiel der schweren Pflichtverletzung sind. Auch ein unmittelbar nur\neinen Eigentümer treffender besonders gewichtiger Verstoß kann für\nalle anderen die Fortsetzung der Gemeinschaft unzumutbar\nmachen.\n\n16\n\nDer Anspruch des gestörten Wohnungseigentümers auf Einleitung\ndes Entziehungsverfahrens ist nicht deshalb entfallen, weil nach\nden Befragungen des Verwalters die übrigen Miteigentümer kein\nInteresse daran bekundet haben, den von der Antragstellerin\ngewünschten Tagesordnung aufzunehmen. Durch derartige informelle\nBefragungen darf dem gestörten Wohnungseigentümer nicht die Chance\ngenommen werden, die anderen im Rahmen einer Eigentümerversammlung\nvon der Notwendigkeit, Maßnahmen nach § 18 ff. WEG einzuleiten, zu\nüberzeugen. Die im Wohnungseigentumsgesetz nicht vorgesehene,\nvorweggenommene Beschlußfassung nach § 18 Abs. 3 WEG durch Befragen\nder übrigen Eigentümer kann im übrigen auch deshalb nicht zur\nGrundlage einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden, weil\nunklar bleibt, ob der Antragsgegner die übrigen Eigentümer\nzutreffend und umfassend über die von der Antragstellerin\nbehaupteten Vorfälle unterrichtet hat.\n\n17\n\nDas Landgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob den\nEheleuten S. tatsächlich eine Pflichtverletzung im Sinne des § 18\nAbs. 1 und Abs. 2 WEG vorzuwerfen ist. Im weiteren Verfahren wird\ndies zu klären sein. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, daß\nernst zu nehmende Morddrohungen und fortwährende, unprovozierte\nBeleidigungen nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich dazu\nangetan sein können, die Fortsetzung der Eigentümergemeinschaft mit\ndem Störer unzumutbar zu machen (Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG,\n7. Aufl., § 18 Rn. 20 m. w. N.; Weitnauer, WEG , 8. Aufl., § 18 Rn.\n4 m. w. N.). Auf der anderen Seite wird zu erwägen sein, ob vor dem\nHintergrund der lange Zeit bestehenden und bislang im Rahmen der\nWohnungseigentümergemeinschaft hingenommenen Störung des\nHausfriedens die von der Antragstellerin geschilderten Vorfälle\nerst nach einer fruchtlosen Abmahnung den Ausschlußtatbestand\nausfüllen können. Das Verfahren nach §§ 18, 19 WEG ist nämlich das\nletzte Mittel, wenn andere weniger einschneidende Möglichkeiten zur\nVerhinderung von Störungen ausgeschöpft oder ausgeschlossen\nsind.\n\n18\n\nDem müßte dann bei der Aufstellung der Tagesordnung für die\nWohnungseigentümerversammlung und bei der Formulierung des Antrags\nRechnung getragen werden. In jedem Fall wird das Landgericht darauf\nhinzuwirken haben, daß der von der Antragstellerin gestellte Antrag\n§ 18 Abs. 1 WEG, der eine Verpflichtung zur Veräußerung des\nWohnungseigentums vorsieht, angepaßt wird.\n\n19\n\nEine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt.\n\n20\n\n7 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311190","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-16/16-wx-97-97","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":9},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311190","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311190","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-16/16-wx-97-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311190","retrieved":"2026-07-09 03:41:37.868403+00:00"}}