{"status":"available","doknr":"OLD311208","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0514.5U74.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-05-14","aktenzeichen":"5 U 74/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 13. Mai 1939 geborene Kläger, von Beruf Kraftfahrer,\nhatte sich bei dem Beklagten zu 3), einem niedergelassenen Arzt für\ninnere Medizin, erstmals am 27. Juni 1991 vorgestellt. In der\nAmbulanzkarte ist unter diesem Datum ein Zustand nach\nVorderwandinfarkt mit Belastungsdyspnoe eingetragen sowie, daß der\nKläger über Schmerzen im Brustkorb, Schmerzen präkordial,\nReizhusten tracheal und Beschwerden tracheobronchial geklagt habe.\nAm 3. September 1991 suchte der Kläger die Praxis des Beklagten zu\n3) erneut auf, diesmal mit Schmerzen im rechten Oberschenkel. Neben\neiner Rötung des rechten Oberschenkels stellte der Beklagte zu 3)\neinen Lymphknoten in der rechten Leiste fest. Unter der Diagnose \"\nVerdacht auf beginnendes Erysipel, kein Anhalt für Phlebitis\"\nverordnete der Beklagte zu 3) Duradoxal forte 10 und ordnete\nHochlagern und Kühlen des Beines an. Bei der Wiedervorstellung am\n5. September 1991 war die Rötung abgeklungen, jedoch zeigten sich\nan der Innenseite des rechten Oberschenkels drei druckschmerzhafte\noberflächliche Venenstränge. Unter der Diagnose \"Phlebothrombose\"\nbzw. \"Thromboisierung\" überwies der Beklagte zu 3) den Kläger zur\nstationären Behandlung in die von dem Beklagten zu 1) geleitete\nChirurgische Abteilung des Krankenhauses Porz, dessen Träger die\nBeklagte zu 2) ist.\n\n3\n\nIn dem Aufnahmebefund wurde zur Anamnese vermerkt, daß sich der\nKläger eine Woche zuvor beim Nägelschneiden eine Verletzung an der\nersten Zehe des rechten Fußes zugezogen habe. Der bei der Aufnahme\nerhobene Untersuchungsbefund vermerkte eine streifige Rötung der\nrechten Oberschenkel- Innenseite mit tastbarem verhärtetem Strang\nim Bereich der Vena saphena magna und der Vena saphena accessoria\nlateralis; der Nagel wies dem Aufnahmebefund zufolge eine\nbeginnende Inkarzeration mit allenfalls geringen Infektzeichen auf.\nDer in dem mit \"Gefäßchirurgisches Labor\" überschriebenen Beiblatt\nzum Aufnahmeschein enthaltenen Dokumentation zufolge wurde eine\nVenen- Doppler- Untersuchung durchgeführt, bei der sich die\nLeistenvenen und die Vena poplitea beiderseits unauffällig zeigten\nund arterielle Geräusche gut auslösbar waren. Weiter ist darin als\nAufnahmebefund dokumentiert: \"MVO beiderseits im Normbereich\".\nFerner sind in diesem auf den 5. September 1991 datierten Beiblatt\nin der dafür vorgesehenen Rubrik Angaben über eine Umfangsmessung\nbeider Beine enthalten, denen zufolge die Umfangsdifferenzen\nzwischen Unterschenkel und Oberschenkel um 0,5 bis 2 cm schwankten.\nAuf dem Aufnahmeschein selbst ist als Diagnose eine \"infizierte\nThrombose der proximalen Vena saphena magna am re OS\" (rechten\nOberschenkel) eingetragen; ferner findet sich darin der Hinweis,\ndaß eine Phlebographie zur Zeit bei floridem Infekt kontraindiziert\nsei. In den später in der Abteilung des Beklagten zu 1) angelegten\nKrankenunterlagen lautet die Diagnose jeweils\n\"Thrombophlebitis\".\n\n4\n\nDem Kläger wurde bei stationärer Pflege absolute Bettruhe und\nintravenöse Gaben von Ciprobay sowie 15.000 E Heparin pro Tag\nverordnet, des weiteren lokale Behandlung, Kühlung und\nAlkoholumschläge.\n\n5\n\nWegen Kreiskollapses mit Bradykardie wurde der Kläger am 9.\nSeptember 1991 auf die Intensivstation verlegt. Die dort\nvorgenommene Herzkatheter- Untersuchung ergab keinen pathologischen\nBefund; es wurde die Durchführung eines Langzeit- EKG empfohlen. Am\n11. September 1991 wurde der Kläger von der Intensivstation mit\neiner Krankschreibung bis zum 15. September 1991 nach Hause\nentlassen.\n\n6\n\nAm 13. September 1991 fand sich der Kläger in der Sprechstunde\ndes Beklagten zu 3) ein. Ob dieser zu diesem Zeitpunkt über\nInformationen über die stationäre Behandlung des Klägers im\nKrankenhaus Porz in Gestalt eines vorläufigen Entlassungsberichtes\noder telefonischer Mitteilungen durch einen Arzt der Station\nverfügte, ist zwischen den Parteien streitig. In der Ambulanzkarte\ndes Beklagten zu 3) findet sich unter diesem Datum unter anderem\ndie Eintragung: \"2x Adams- Stokes- Anfall? im Krankenhaus\". Unter\ndem 23. September 1991 ist in der Ambulanzkarte eingetragen:\n\"Nachts erneut fraglicher Adams- Stokes- Anfall?\" An diesem Tag\nverordnete der Beklagte zu 3) dem Kläger- der sich bereits wieder\nauf seiner Arbeitsstelle befand- auf Bitten von dessen Ehefrau\nMedikamente wegen Hustenreizes. Das Gleiche geschah am 1. Oktober\n1991.\n\n7\n\nAm 3. Oktober 1991 wurde der Kläger gegen 13.00 Uhr notfallmäßig\nin der Abteilung des Beklagten zu 1) aufgenommen, nachdem er sich\ndort mit prall geschwollenem, livide verfärbten Ober- und\nUnterschenkel rechts und starkem Spannungsgefühl vorgestellt hatte.\nWegen Verdachts einer Phlebothrombose wurde eine Phlebographie\ndurchgeführt, die eine isolierte Beckenvenenthrombose rechts ergab.\nNoch am Aufnahmetag wurde bei dem Kläger eine venöse Thrombektomie\nim Bereich der Vena femoralis communis vorgenommen und eine AV-\nFistel in Leistenhöhe angelegt. Der postoperative Verlauf\ngestaltete sich komplikationslos. Nach primärer systemischer\nHeparinisierung wurde der Kläger auf Marcumar umgestellt und am 16.\nOktober 1991 entlassen.\n\n8\n\nWegen anhaltender Schwellneigung des rechten Beines wurde der\nKläger wiederholt ambulant nachuntersucht. Vom 20. bis zum 24.\nOktober 1991 befand er sich erneut in der Abteilung des Beklagten\nzu 1), weil sein rechtes Bein wiederum angeschwollen und verfärbt\nwar. Eine frische Thromboisierung konnte ausgeschlossen werden.\nUnter konservativer Behandlung wurde ein Rückgang der Schwellung\nerreicht. Bei einer am 21. November 1991 angefertigten\nPhlebographie zeigten sich die Beckenstrombahnen des rechten Beines\nfrei durchgängig. Vom 17. bis zum 19. Dezember 1991 wurde der\nKläger wegen anhaltender Schwellneigung des rechten Beines und\nKurzatmigkeit nochmals stationär behandelt, ohne daß Hinweise für\neinen Reverschluß gefunden wurden. Nach stationärer Aufnahme des\nKlägers am 3. Februar 1992 wies eine an diesem Tag durchgeführte\nPhlebographie einen erneuten Verschluß der Vena femoralis communis\nnach. Am 13. Februar 1992 wurde die AV- Fistel unter Rekonstruktion\nder Gefäße verschlossen. Dem Kläger wurde die Weiterführung der\nMarcumar- Therapie um wenigstens ein halbes Jahr und das Tragen\neines Kompressionsstrumpfes empfohlen. Als Dauerzustand hat sich\nbei dem Kläger ein sog. postthrombotisches Syndrom eingestellt.\n\n9\n\nDer Kläger wirft den Beklagten vor, die in der Entwicklung\nbefindliche Beckenvenenthrombose nicht rechtzeitig erkannt zu haben\nund deshalb für die Operation am 3. Oktober 1991 und die sich\nanschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen verantwortlich\nzu sein.\n\n10\n\nEr hat erstinstanzlich behauptet, jedenfalls im weiteren Verlauf\nseiner sich an die Aufnahme vom 5. September 1991 anschließenden\nstationären Behandlung habe eine Phlebographie oder eine ähnliche\nUntersuchung vorgenommen werden müssen. Sein rechtes Bein sei nach\nder Verlegung auf die Intensivstation nicht mehr behandelt worden;\nauch sei keine Untersuchung mehr erfolgt. Ferner sei der Beklagte\nzu 3) nicht informiert worden, daß während des stationären\nAufenthalts vom 5. bis zum 11. September 1991 keine Phlebographie\nvorgenommen worden sei. Am 3. Oktober 1991 sei der notwendige\nEingriff trotz bestehender Lebensgefahr verzögert worden.\n\n11\n\nDem Beklagten zu 3) hat der Kläger vorgeworfen, daß er sich nach\nder ersten stationären Behandlung pflichtwidrig keine Kenntnis von\nder -nach Meinung des Klägers unzureichenden- Behandlung in der\nAbteilung des Beklagten zu 1) verschafft habe. Der Beklagte zu 3)\nhabe Sorge dafür tragen müssen, daß eine Phlebographie nachgeholt\nwürde, zumal dies auch angesichts der ihm mitgeteilten Beschwerden\ndes Klägers in der Zeit zwischen dem 13. September und dem 3.\nOktober 1991 erforderlich gewesen sei.\n\n12\n\nWegen des bei ihm verbliebenen postthrombotischen Syndroms, so\nhat der Kläger weiter behauptet, habe sein Probearbeitsverhältnis\nals Cheffahrer bei einer Reederei nicht zu einer festen Anstellung\ngeführt, weshalb er seit dem 31. Dezember 1991 arbeitslos sei.\n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\n1) festzustellen, daß die Beklagten zu\n1) und 3) verpflichtet seien, ihm sämtlichen materiellen und\nimmateriellen Schaden und außerdem die Beklagte zu 2) als\nGesamtschuldner mit den Beklagten zu 1) und 3) sämtlichen\nmateriellen Schaden zu ersetzen, den er aufgrund der ihm von den\nBeklagten zuteil gewordenen kunstfehlerhaften ärztlichen\nUntersuchung und Behandlung erlitten habe, soweit dieser nicht auf\nKrankenversicherungen, Sozialversicherungsträger und sonstige\nDritte übergegangen sei;\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n2) die Beklagten zu 1) und 3) als\nGesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe\nvon wenigstens 100.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der\nKlage zu zahlen.\n\n20\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDie Beklagten haben die Vorwürfe des Klägers zurückgewiesen und\nseine Ansprüche sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach\nbestritten.\n\n28\n\nDas Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen\nGutachtens des von ihm zum Sachverständigen bestellten Prof. Dr.\nmed. M. die Klage abgewiesen. Es hat sich dabei, gestützt auf\ndessen gutachterliche Ausführungen, auf den Standpunkt gestellt,\ndaß es nicht nachgewiesen sei, daß der Verlauf ab dem 3. Oktober\n1991 und das als Dauerzustand daraus hervorgegangene\npostthrombotische Syndrom auf den Beklagten zurechenbare\nBehandlungs- bzw. Diagnosefehler zurückzuführen seien. Wegen der\nEinzelheiten wird auf das am 21. Februar 1996 verkündete Urteil der\n25. Zivilkammer des Landgerichts (Bl. 188- 196 d.A.) verwiesen.\n\n29\n\nGegen dieses ihm am 20. März 1996 zugestellte Urteil hat der\nKläger am Montag, den 22. April 1996, Berufung eingelegt und sein\nRechtsmittel mit einem am 24. Juni 1996 eingegangenen Schriftsatz\nbegründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf seinen Antrag\nbis zu diesem Tag verlängert worden war.\n\n30\n\nDer Kläger, der sein erstinstanzliches Klagebegehren gegenüber\nallen drei Beklagten vollen Umfanges weiterverfolgt, erhält\ngegenüber den Beklagten zu 1) und 2) den Vorwurf, die Behandlung\nund Diagnostik während seines stationären Aufenthaltes zwischen dem\n5. und dem 11. September 1991 sei unzureichend gewesen, aufrecht.\nEr bestreitet, daß bei seiner Aufnahmeuntersuchung eine\nUmfangsmessung der Beine und eine Ultraschalluntersuchung\nstattgefunden hätten. Die Dokumentation in seiner in der Abteilung\ndes Beklagten zu 1) geführten Krankenakte sei, so behauptet der\nKläger, auch insofern unzutreffend, als darin lediglich von einem\n(vor seiner Aufnahme und während des stationären Aufenthalts\nbestehenden) \"Hüsteln\" die Rede sei; tatsächlich habe es sich\ndabei, wie er bei der Anamnese auch angegeben habe, um einen\nauffälligen Husten gehandelt. Der Kläger vertritt weiterhin die\nAuffassung, daß vor seiner Entlassung eine Phlebographie hätte\nvorgenommen werden müssen. Daß seine Behandlung unvollständig\ngewesen sei, folge, so meint der Kläger, auch aus dem\nVerlegungsbericht vom 12. September 1991, aus dem zu entnehmen sei,\ndaß er von der chirurgischen Intensivstation auf die allgemeine\nchirurgische Station zu weiterer Behandlung habe zurückverlegt\nwerden sollen. Die Tatsache, daß er unmittelbar nach Hause\nentlassen wurde, beruhe offenbar auf einem Organisationsmangel.\n\n31\n\nDem Beklagten zu 3) wirft der Kläger weiterhin Versäumnisse bei\nder Nachbehandlung vor. Der Beklagte zu 3) habe, so behauptet der\nKläger sinngemäß, die Anzeichen für die sich nach seiner Meinung\nbereits entwickelnde tiefe Beinvenenthrombose, insbesondere die ihm\ndurch die Ehefrau des Klägers geschilderten Beschwerden, nicht\nbeachtet. Der Kläger rügt, daß das Landgericht zu Unrecht gemeint\nhabe, er habe seinen ursprünglichen Klagevortrag, nach der\nEntlassung aus der ersten stationären Behandlung in der Abteilung\ndes Beklagten zu 1) sei sein rechtes Bein im Verlaufe des Tages\nstets enorm angeschwollen und erst nach Ruhigstellung in der Nacht\nwieder abgeschwollen, nicht aufrechterhalten wollen, nachdem der\nBeklagte zu 3) unter Hinweis auf seine Ambulanzkarte vorgetragen\nhatte, daß dies erst nach der Entlassung des Klägers von dem\nzweiten stationären Aufenthalt, also nach dem am 3. Oktober 1991\nerfolgten Eingriff, der Fall gewesen sei. Der Kläger hat dazu in\nder Berufungsbegründung Bezug auf seine in der Klageschrift\nenthaltene Behauptung genommen, er sei wegen der geschilderten\nBeschwerden am rechten Bein von dem Beklagten zu 3) weiterbehandelt\nworden, sowie auf das in seinem Schriftsatz vom 2. Dezember 1994\nenthaltene Vorbringen, die Ehefrau des Klägers habe dem Beklagten\nzu 3) berichtet, daß sich der Kläger nicht wohl fühle und daß ihn\nder äußerst seltsame Husten weiter plage. In seinem Schriftsatz vom\n3. März 1997 hat der Kläger dazu ferner vorgetragen, daß er während\nder ganzen Zeit nach seiner Entlassung am 11.September 1991 über\nBeschwerden im Bein und dauernden Husten geklagt habe, was dem\nBeklagten zu 3) von der Ehefrau mitgeteilt worden sei.\n\n32\n\nDer Kläger beantragt,\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach den erstinstanzlichen Schlußanträgen des Klägers zu\nerkennen,\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\nim Falle der Anordnung von\nSicherheitsleistungen dem Kläger zu gestatten, daß er diese mittels\nBürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder\nGenossenschaftsbank erbringen darf.\n\n39\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n43\n\nDie Beklagten zu 1) und 2) beantragen darüber hinaus,\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\nihnen zu gestatten, Sicherheit auch\ndurch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder\nöffentlichen Sparkasse leisten zu können.\n\n47\n\nDie Beklagten treten dem Berufungsvorbringen des Klägers\nentgegen und verteidigen das erstinstanzliche Urteil, soweit es\nihnen günstig ist.\n\n48\n\nDer Senat hat Beweis erhoben gemäß seinem Beweisbeschluß vom 6.\nNovember 1996 (Bl. 280- 282 d. A.). Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des\nSachverständigen Prof. Dr. med. C. vom 20. Januar 1997 (Bl. 291-\n319 d.A.) sowie auf das Protokoll über die mündliche Anhörung des\nSachverständigen am 16. April 1997 (Bl. 343- 348 d.A.) Bezug\ngenommen.\n\n49\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen\nverwiesen.\n\n50\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n51\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie\nfrist- und formgerecht eingelegt und in prozeßordnungsgemäßer Form\nbegründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen\nErfolg.\n\n52\n\nDem Kläger stehen die mit der Klage geltend gemachten\nSchadensersatzansprüche nicht zu. Weder dem Beklagten zu 1) und den\nihm nachgeordneten Ärzten und Pflegekräften, die in der Zeit vom 5.\nSeptember 1991 bis zum 11. September 1991 mit der Behandlung des\nKlägers befaßt waren- für deren Versäumnisse auch die Beklagte zu\n2) aufzukommen hätte- noch den nachbehandelnden Beklagten zu 3)\ntrifft der Vorwurf, einen möglichen Themoboseverdacht bei dem\nKläger nicht hinreichend abgeklärt und nicht rechtzeitig für eine\nThromboseprophylaxe gesorgt zu haben.\n\n53\n\n1) Auch die in der Berufungsinstanz durchgeführte Beweisaufnahme\nhat nicht erbracht, daß dem Beklagten zu 1) bzw. dem ihm\nnachgeordneten Personal Versäumnisse im Zuge der Behandlung des\nKlägers zwischen dem 5. und dem 11. September 1991 auf der von dem\nBeklagten zu 1) geleiteten Station zur Last zu legen sind.\n\n54\n\nWie der vom Senat beauftragte Sachverständige Prof. Dr. med. C.\nin seinem schriftlichen Gutachten vom 20. Januar 1997 und bei\nseinen ergänzenden mündlichen Anhörung in der Sitzung vom 16. April\n1997 dargelegt hat, entsprach die Behandlung der an dem rechten\nBein des Klägers am 5. September 1991 manifest gewordenen\nThrombophlebitis (worunter eine Blutgerinnselbildung der\noberflächlichen Venen - hier der proximalen Vena saphena magna- mit\nden klinischen Zeichen einer örtlichen Entzündung verstanden wird)\nmedizinischem Standard. Die dem Kläger verordnete konservative\nBehandlung- absolute Bettruhe, intravenöse Gaben von Ciprobay,\nlokale Behandlung, Kühlung, Alkoholumschläge- war nach seinen\nüberzeugenden, von wissenschaftlichen Fundstellen untermauerten\nDarlegungen sachgerecht und entsprach angesichts des bei dem Kläger\nvorliegenden Krankheitsbildes der Methode der Wahl. Die außerdem\nerfolgte Gabe von Heparin - 15.000 E pro Tag- wird nicht einmal\neinhellig in der von dem Sachverständigen zitierten einschlägigen\nmedizinischen Literatur bei der Behandlung einer Thrombophlebitis\nverlangt, mag indessen zusätzliche Sicherheit gegeben haben.\n\n55\n\nEs ist aufgrund der in den Krankenakten des Klägers enthaltenen\nDokumentation auch davon auszugehen, daß die Thrombophlebitis nach\nder Verlegung des Klägers auf der Intensivstation sachgerecht\nweiterbehandelt wurde. In allen in den Krankenakten des Klägers\nbefindlichen ärztlichen Verordnungsbögen bzw. Pflegeberichten, die\ndiesen Behandlungsabschnitt betreffen, finden sich auf die Pflege\nund Behandlung der Thrombophlebitis des rechten Beines bezogene\nEintragungen. Diese korrespondieren mit dem in dem\nVerlegungsbericht vom 11. oder 12. September 1991- das genaue Datum\nist insoweit unleserlich- enthaltenen Therapievorschlag, wonach\n\"nach deutlicher Besserung der ausgeprägten Thrombophlebitis des\nrechten Beines unter antibiotischer und lokaler Behandlung\" unter\nanderem weiterhin Heparin sowie Phlebodril und Reparil gegeben\nwerden sollten. Ganz offensichtlich handelte es sich bei diesem\nursprünglich auf den 9. September 1991 datierten Bericht um den aus\nAnlaß der Aufnahme des Klägers auf der Intensivstation erforderlich\ngewordenen Verlegungsbericht, so daß also auch das ursprüngliche,\nnachträglich korrigierte Datum zutreffend gewesen sein dürfte.\nDafür sprechen eindeutig die auf dem Verlegungsbericht enthaltene\nhandschriftliche Eintragung \"Gestern abend Aufnahme auf Wachstation\nwegen Bradykardie\" sowie die in der Rubrik \"Besonders zu beachten\"\nenthaltene Anordnung: \" Morgen Untersuchung mit.... Katheter\" ,\n\"nüchtern lassen\". Die Annahme des Klägers, aus diesem\nVerlegungsbericht ergebe sich, daß er am 11. September 1991\nversehentlich nach Hause entlassen worden sei und in Wahrheit von\nder Intensivstation auf die allgemeine chirurgische Abteilung habe\nzurückverlegt worden sollen, ist von daher ebenso wenig haltbar wie\nseine Behauptung, sein rechtes Bein sei auf der Intensivstation\nüberhaupt nicht mehr behandelt worden. Gleiches gilt für sein\nBestreiten im Hinblick auf die in dem Gefäßbogen (der, wie im\nTatbestand erwähnt, als Anlage dem Aufnahmeschein vom 5. September\n1991 beigefügt war) niedergelegte Umfangsmessung beider Beine und\ndie ferner darin dokumentierte Venen- Doppler-Untersuchung. Auch\ninsoweit bestreitet der Kläger die Dokumentation ersichtlich, ohne\ndafür triftige Anhaltspunkte zu haben. Soweit der Kläger seine\nZweifel daraus nähren zu können glaubt, daß die Eintragungen in dem\n\"Gefäßbogen\" zum Teil von verschiedenen Personen stammen, ist ihm\nentgegenzuhalten, daß dies in einem Klinikbetrieb, in dem die\nZuständigkeiten unter einer ganzen Reihe von Behandlern und\nPflegekräften verteilt sind, eher einen Normalzustand darstellt.\nJedenfalls ergibt sich nicht der geringste Hinweis darauf, daß die\nbetreffenden Eintragungen fälschlich hinzugefügt und eine\nUmfangsmessung der Beine wie auch eine Venen- Doppler- Untersuchung\nin Wahrheit nicht stattgefunden haben.\n\n56\n\nEine tiefe Beinvenen- bzw. Beckenvenenthrombose lag in der Zeit\nbis zur Entlassung des Klägers am 11. September 1991 noch nicht\nvor. Dies ergibt sich nach den einleuchtenden Darlegungen des\nSachverständigen aus der Tatsache, daß nach der bei der Aufnahme\nvorgenommenen klinischen Untersuchung und der Venen- Doppler-\nUntersuchung die Blutstrombahn der tiefen Venen des rechten Beines\nund des Beckens ungehindert und der Umfang beider Beine annähernd\ngleich war. Der Kläger behauptet auch nicht etwa, daß die typischen\nMerkmale einer tiefen Beinvenenthrombose, nämlich eine starke\nSchwellung und livide Verfärbung des Beines, bereits zu irgendeinem\nZeitpunkt während seines ersten stationären Aufenthaltes vorgelegen\nhätten. Dem Verlegungsbericht vom 9. September 1991 zufolge war im\nübrigen zu diesem Zeitpunkt bereits unter der bis dahin erfolgten\nkonservativen Behandlung eine deutliche Besserung der\nThrombophlebitis eingetreten. Die fraglichen Adams- Stokes -\nAnfälle und das angeblich auffällige Husten des Klägers während\nseines ersten stationären Aufenthalts liefern keinerlei Anhalt für\ndas Bestehen einer tiefen Beinvenenthrombose. Daß es sich hierbei\num Anzeichen einer Lungenembolie als Folge einer Thrombose bzw. der\nThrombophlebitis gehandelt haben könnte, ist auszuschließen. In\nseinem schriftlichen Gutachten hat Prof. C. überzeugend dargelegt,\ndaß zu keinem Zeitpunkt bei den wiederholten Untersuchungen des\nKlägers ein Anhalt für eine stattgehabte Lungenembolie entdeckt\nworden sei. Bereits der erstinstanzlich beauftragte Sachverständige\nProf. Dr. M. hatte darauf hingewiesen, daß sich der bei dem Kläger\nbeobachtete Kollapszustand nicht mit den typischen Symptomen einer\nLungenembolie vereinbaren lasse, bei der es in der Regel zu\nerheblichen Herzfrequenzsteigerungen komme, nicht aber zu\nBradykardien, wie sie bei dem Kläger auftraten. Daß ein Husten als\nsolcher keinen Beleg für eine Lungenembolie liefert, liegt auf der\nHand.\n\n57\n\nDie Durchführung einer Phlebographie war von den behandelnden\nÄrzte in der Zeit des ersten stationären Aufenthalts des Klägers\nnicht zu fordern, wie der Sachverständige Prof. C. des weiteren\nplausibel erläutert hat. Die Diagnose einer Thrombophlebitis sei im\nallgemeinen mit klinischen Mitteln zu stellen; ein Mitbefall des\ntiefen Venensystems im Extremitätenbereich könne zumeist durch\ndopplersonographische Abklärung ausgeschlossen werden. Die\nentsprechenden Untersuchungen sind hier, wie bereits ausgeführt,\nerfolgt. Nur bei Verdacht auf eine Embolisation ist nach der von\ndem Sachverständigen zitierten medizinischen Literatur eine\nPhlebographie erforderlich. Ein solcher Verdacht lag hier aber\neindeutig nicht vor.\n\n58\n\nEs hätte auch nicht etwa einer Phlebographie bedurft, um eine\nbeginnende tiefe Beinvenenthrombose aufzuspüren. Zum einen wäre es,\nwie der Sachverständige unter Hinweis auf den klinischen Verlauf\nverdeutlicht hat, so gut wie unwahrscheinlich gewesen, daß zu\ndiesem Zeitpunkt bereits eine solche Entwicklung festgestellt\nworden wäre. Immerhin hat sich der Verschluß der Vena femoralis\ncommunis erst am 3. Oktober 1991 eingestellt. Darüber hinaus wäre\neine Phlebographie angesichts der am rechten Fuß vorhandenen\nInfektion auch kontraindiziert gewesen, wie Prof. C. bei seiner\nmündlichen Anhörung erläutert hat: Da das für die Phlebographie\nnotwendige Kontrastmittel am Fußrücken eingespritzt wird, bestand\ndie Gefahr, daß bei der im Bereich des Fußes vorhandenen Infektion\nBakterien in die Blutbahn gelangten.\n\n59\n\nDer Vorwurf eines Behandlungsfehlers ist dem Beklagten zu 1) und\nden ihm nachgeordneten behandelnden Ärzten schließlich auch nicht\ndeshalb zu machen, weil die in der Klinik durchgeführte\nAntikoagulationstherapie nach der Entlassung des Klägers nicht\nfortgeführt wurde. Es ist, wie schon erwähnt, in der medizinischen\nLiteratur bereits umstritten, ob bei einer Thrombophlebitis wie\nhier überhaupt Antikoagulantien zu geben sind. Die poststationäre\nGabe von Marcumar hat der Sachverständige unter Hinweis auf den im\nallgemeinen harmlosen Verlauf einer Thrombophlebitis darüber hinaus\nals fragwürdig bezeichnet, da mit dieser Therapie auch Gefahren für\nden Patienten verbunden sind. Ob mit Rücksicht darauf, daß bei dem\nKläger, wie sich den Erläuterungen von Prof. Dr. C. zufolge im\nNachhinein feststellen läßt, ein schweres chronisches Venenleiden\nvorlag, eventuell mehr Gesichtspunkte für eine poststationäre\nThromboseprophylaxe gesprochen hätten, kann dahinstehen. Wie\nnämlich die Tatsache, daß es ausweislich der Phlebographie vom 3.\nFebruar 1992 trotz der nach dem Eingriff vom 3. Oktober 1991\nbegonnenen Marcumarisierung des Klägers und trotz der am 3. Oktober\n1991 angelegten AV- Fistel zu einem erneuten Verschluß der Vena\nfemoralis communis gekommen ist, belegt, hätte sich durch eine nach\nder Entlassung des Klägers am 11. September 1991 erfolgte\nFortsetzung der Antikoagulations- Therapie die am 3. Oktober 1991\nmanifest gewordene Thrombose keineswegs sicher verhindern lassen.\nDie demnach zurückbleibenden Kausalitätszweifel müssen nach\nallgemeinen Beweisgrundsätzen zu Lasten des Klägers gehen; eine\nBeweislastumkehr nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten\nGrundsätzen (vgl. dazu Steffen, Neue Entwicklungslinien der BGH-\nRechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 6. Aufl., S. 198 m.w.N.),\nkommt zugunsten des Klägers nicht in Betracht, da das Unterlassen\neiner poststationären Thromboseprophylaxe jedenfalls nicht, wie es\ndafür erforderlich wäre, als grober Fehler erachtet werden\nkönnte.\n\n60\n\nDie erstinstanzlich im weiteren noch behaupteten\nBehandlungsfehler im Zusammenhang mit vermeintlich pflichtwidrigen\nVerzögerungen zwischen der Aufnahme des Klägers am 3. Oktober 1991\nund der an diesem Tage erfolgten Durchführung der Thrombektomie hat\nder Kläger nicht in einer den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2\nZPO entsprechenden Form zum Gegenstand seiner Berufungsangriffe\ngemacht, so daß auf die diesbezüglichen Vorwürfe auch nicht mehr\neinzugehen war. Im übrigen ist dem Kläger, wie das sachverständig\nberatene Landgericht zu Recht ausgeführt hat, insoweit auch\nkeinerlei Schaden entstanden.\n\n61\n\n2) Die Berufung hat auch gegenüber dem Beklagten zu 3) keinen\nErfolg. Der gegen den Beklagten zu 3) gerichtete Vorwurf, durch\nfehlerhafte Nachbehandlung bzw. Nachsorge die Thrombektomie vom 3.\nOktober 1991 und das bei dem Kläger verbliebene postthrombotische\nSyndrom verursacht zu haben, ist unbegründet.\n\n62\n\nDabei kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 3), wie der Kläger\nbehauptet, es pflichtwidrig verabsäumt hat, sich nach der\nEntlassung des Klägers darüber zu vergewissern, ob die\nUntersuchungen in der Klinik der Beklagten zu 1) und 2) vollständig\nund sachgerecht durchgeführt waren, oder ob der Beklagte zu 3), wie\ner behauptet, insoweit Informationen durch ein Telefonat mit einem\nArzt der Abteilung erhalten hat. Ungeachtet der weiteren Frage,\ninwieweit ein niedergelassener Arzt darauf vertrauen darf, daß in\neiner Fachklinik mit ihm überlegenen personellen und sächlichen\nMitteln der Verdachtsdiagnose in dem medizinisch gebotenen Umfang\ntatsächlich auch nachgegangen wird, sind dem Beklagten zu 3)\ninsoweit bereits deshalb keine Versäumnisse anzulasten, weil, wie\nausgeführt, die Behandlung des Klägers in der Abteilung des\nBeklagten zu 1) sachgerecht war. Der Beklagte zu 3) brauchte\ndeshalb insbesondere auch nicht für die Nachholung einer\nPhlebographie zu sorgen. Dies gilt nach dem Ergebnis der in der\nBerufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme auch im Hinblick auf\nden weiteren Verlauf bis zum 3. Oktober 1991. Konkrete Hinweise\ndafür, daß sich eine tiefe Beinvenenthrombose bei dem Kläger\nanbahnte, die eine entsprechend gezielte Beobachtung des Klägers\nerforderlich gemacht hätten, hatte der Beklagte zu 3) nämlich\nnicht. Der von dem Kläger in der Zeit bis zum 3. Oktober 1991\ngeklagte Husten und das \"Unwohlsein\" stellten keine faßbaren\nAnzeichen für eine sich entwickelnde Thrombose dar, wie Prof. C.\nbei seiner mündlichen Anhörung durch den Senat verdeutlicht hat. Ob\ndarüber hinaus auch das rechte Bein in dieser Zeit ständig\nanschwoll, wie der Kläger nun erneut behauptet, bedurfte keiner\nabschließenden Klärung durch den Senat, insbesondere war die von\ndem Kläger beantragte Vernehmung seiner Ehefrau dazu, daß diese\nangeblich dem Beklagten zu 3) hiervon berichtet habe, nicht\nerforderlich. Es ist insoweit bereits fraglich, ob ein ausreichend\nsubstantiiertes Vorbringen des Klägers vorliegt. Das Landgericht\nhat das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers mit Recht\ndahingehend ausgelegt, daß er seine in der Klageschrift enthaltene\nBehauptung, er sei von dem Beklagten zu 3) weiterbehandelt worden,\nweil sein rechtes Bein im Verlaufe des Tages stets enorm anschwoll\nund erst nach Ruhigstellung in der Nacht morgens wieder\nabgeschwollen gewesen sei (Bl. 6 d.A.), auf den Einwand des\nBeklagten zu 3), dies betreffe- wie auch aus seiner\nBehandlungskartei ersichtlich- die Zeit nach dem Eingriff vom 3.\nOktober 1991, nicht aufrechterhalten habe. Mit konkretem Vorbringen\nist der Kläger diesem Einwand nämlich erstinstanzlich nicht mehr\nbegegnet, sondern hat lediglich in seinem Schriftsatz vom 2.\nDezember 1994 behauptet, der Beklagte zu 3) sei nach dem ersten\nKrankenhausaufenthalt von der Ehefrau des Klägers dahingehend\nunterrichtet worden, daß sich der Kläger \"nicht wohl fühle und ihn\nder äußerst seltsame Husten plage\" (Bl. 76 d.A.). In seiner\nBerufungsbegründung hat der Kläger auf die beiden zitierten\nPassagen seiner erstinstanzlichen Schriftsätze Bezug genommen, ohne\ndeutlich zu machen, daß seine Ehefrau dem Beklagten zu 3) von den\nangeblichen Beinbeschwerden berichtet habe. Dies ist erstmals in\ndem Schriftsatz des Klägers vom 3. März 1997 in der Weise\ngeschehen, daß danach die Ehefrau dem Beklagten zu 3) mitgeteilt\nhaben soll, daß der Kläger über Beschwerden im Bein und dauernden\nHusten klage (Bl. 336 d.A.). Indem der Kläger aber zugleich auf die\nAmbulanzkarte des Beklagten zu 3) verwiesen und diese als\nmaßgeblich bezeichnet hat, hat er sein diesbezügliches Vorbringen\nselbst in Frage gestellt; denn in der Ambulanzkarte finden sich für\ndie Zeit bis zum 3. Oktober 1991 - im Gegensatz zu der Zeit nach\nder Entlassung des Klägers aus der stationären Behandlung nach dem\nEingriff vom 3. Oktober 1991- keinerlei Dokumentationen bezüglich\nvon dem Kläger geklagter Beinschwellungen. Die Ambulanzkarte des\nBeklagten zu 3) erweckt von ihrem äußeren Erscheinungsbild her\ndurchaus nicht den Eindruck, daß an ihr nachträgliche\nManipulationen vorgenommen worden sein könnten. Von daher erscheint\nder in das Zeugnis der Ehefrau gestellte Vortrag des Klägers in\nsich nicht stimmig, zumindest aber nicht als hinreichend\nsubstantiiert, da aus ihm nicht ersichtlich ist, wann denn die\nEhefrau des Klägers dem Beklagten zu 3) mitgeteilt haben soll, daß\ndas Bein des Klägers ständig anschwelle. Dies gilt um so mehr, als\nkein Grund dafür ersichtlich ist, weshalb der Beklagte zu 3) nach\nden als solches unstreitigen Konsultationen durch die Ehefrau des\nKlägers am 23. September und 1. Oktober 1991 entsprechende\nEintragungen unterlassen haben sollte, wenn ihm denn tatsächlich\nvon Schwellungen des Beines berichtet worden wäre.\n\n63\n\nSelbst wenn dies aber der Fall gewesen sein sollte, würde ein\nNichtreagieren auf solche Beschwerden jedenfalls keinen groben\nFehler des Beklagten zu 3) darstellen. Bei seiner mündlichen\nAnhörung durch den Senat hat Prof. Dr. C. mit der ihm eigenen\nüberlegenen Sachkunde erläutert, daß der Gedanke an eine sich\nanbahnende Thrombose angesichts der von dem Kläger behaupteten\nBeschwerdeberichte nicht nahegelegen hätte; er selbst würde eine\nsolche Schwellung in erster Linie mit einer Lymphabflußstörung in\nVerbindung gebracht haben, die sich bei einer Thrombophlebitis sehr\nleicht einstelle. An eine Thrombose sei erst konkret zu denken,\nwenn der Patient über eine Umfangsvermehrung der Wade klage und\ndarauf hinweise, daß sein Fuß blau verfärbt sei; entsprechend\nhätten die angeblich vorhandenen Anzeichen von der Ehefrau des\nKlägers erheblich eindringlicher geschildert werden müssen als\nbehauptet, um auf eine sich anbahnende Thrombose schließen zu\nlassen. Abgesehen davon, daß der Kläger eine derart dramatische\nEntwicklung für die Zeit vor dem 3. Oktober 1991 nicht behauptet,\nwäre dem Beklagten zu 3) unter diesen Umständen allenfalls\nvorzuwerfen, daß er angesichts der angeblichen\nBeschwerdeschilderungen bei der Ehefrau des Klägers nicht näher\nnachgefragt hat, ob derart eklatante Symptome vorhanden seien.\nHierin läge jedoch in keinem Fall ein grobes Versäumnis, kann doch\nein Arzt bei einem mündigen Patienten auch ein gewisses Maß an\nSorgfalt und Vernunft in eigenen Angelegenheiten voraussetzen, das\nihn zu der Erwartung berechtigt, daß der Patient die Information\nüber schwerwiegende Beschwerden- worum es sich bei einer deutlichen\nUmfangsvermehrung der Wade bei Blauverfärbung des Fußes zweifellos\ngehandelt hätte- nicht zurückhält. Angesichts eines allenfalls\nleichten Behandlungsfehlers käme eine Haftung des Beklagten zu 3)\naus den gleichen Gründen, wie sie oben hinsichtlich der Beklagten\nzu 1) und 2) bereits erörtert worden sind, nicht in Betracht: Es\nverbleiben nämlich vorliegend konkrete, zum Nachteil des\nbeweisbelasteten Klägers ausschlagende Zweifel, ob eine zur\nAbwendung einer sich vor dem 3. Oktober 1991 anbahnenden Thrombose\nder tiefen Beinvenen eingesetzte Antikoagulationstherapie den am 3.\nOktober 1991 aufgetretenen Verschluß der Vena femoralis communis\nhätte verhindern können. Erst recht bestehen diese\nKausalitätszweifel gegenüber dem von dem Kläger behaupteten\nZusammenhang mit dem postthrombotischen Syndrom, unter dem der\nKläger dauerhaft leidet. Bereits der erstinstanzlich beauftragte\nSachverständige Prof. Dr. M. hat in seinem schriftlichen Gutachten\nvom 5. Mai 1995 klargemacht, daß die nach dem Schließen der AV-\nFistel am 13. Februar 1992 weiterhin vorhandene Schwellung des\nrechten Beines auf dem Reverschluß der Vena femoralis communis\nberuhe, der sich in dem Phlebogramm vom 3. Februar 1992 nachweisen\nließ, und dazu die Auffassung vertreten, daß diesem Verlauf eine\nfehlerhafte Behandlung nicht zugrundezulegen sei. Dies stimmt mit\nder Beurteilung von Prof. C. überein, wonach eine Thrombose, die\nwie hier bei dem Kläger unter einwandfreier Antikoagulantien-\nBehandlung (und trotz angelegter AV- Fistel) auftritt, als\nschicksalhaft zu bezeichnen ist. Dem Kläger mag es unbegreiflich\nerscheinen, daß sein Krankheitsbild trotz ärztlicher Behandlung\neinen so schweren Verlauf mit nachfolgender Dauerschädigung nahm.\nAngesichts des bei ihm vorhandenen schweren chronischen Leidens ist\ndieser Verlauf indessen kein Hinweis auf eine mit dem medizinischen\nStandard nicht in Einklang stehende Behandlung.\n\n64\n\nDie Berufung des Klägers konnte nach allem keinen Erfolg\nhaben.\n\n65\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.\n10, 711 ZPO.\n\n66\n\nWert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Klägers: 125.000,-\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311208","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-14/5-u-74-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311208","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311208","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-14/5-u-74-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311208","retrieved":"2026-07-09 03:41:39.235690+00:00"}}