{"status":"available","doknr":"OLD311215","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0513.9U127.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-05-13","aktenzeichen":"9 U 127/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten Entschädigung wegen eines\nVerlustes von 9.000 Paar Schuhen im Werte von 349.150,00 DM auf\neinem Lkw-Transport von D. nach Moskau. Sie hatte für die Firma B.\nSpeditions-GmbH in B.S. mit der Besorgung des Transports\nbeauftragt.\n\n3\n\nAm 14. Februar 1994 richtete die Spedition B. per Telefax an\neine Versicherungsmaklerin in H., die Firma G. ##blob##amp; S. GmbH eine\n\"Prämienanfrage\" zwecks Abschlusses einer Transportversicherung für\nden Schuhtransport nach Moskau. Daraufhin nahm ein Mitarbeiter der\nMaklerin, der Zeuge S., telefonisch Kontakt auf mit der Firma H. L.\nG. in H., die als Assekuradeurin für die Beklagte und andere\nVersicherungsunternehmen Versicherungsabschlüsse tätigt und\nhierüber Zertifikate erteilt. Bei diesem Telefongespräch wurde dem\nZeugen S. für eine Transportversicherung ein Prämiensatz von 1,5 %\nbei einer Selbstbeteiligung von 2 % mitgeteilt. Streitig zwischen\nden Parteien ist, ob und in welcher Weise bei dem Gespräch weitere\nEinzelheiten über den Träger des zu versichernden Interesses (das\nder Klägerin als Verkäuferin der Schuhe oder das der Empfängerfirma\nin Moskau), die Nationalität des Frachtführers und die Art seines\nLkw`s sowie eine vorhandene CMR-Versicherung des Frachtführers\nerörtert wurden. Unstreitig ist, daß der Transport durch einen\nslowakischen Unternehmer mit einem Lkw mit Plane durchgeführt\nwurde, in dessen CMR-Versicherung unter anderem Diebstähle auf dem\nGebiet der ehemaligen GUS-Staaten ausgeschlossen worden waren. Ob\ndem Zeugen S. diese Umstände schon bei einem Telefongespräch mit\nder B. Spedition mitgeteilt wurden, das er nach dem Telefonat mit\nder Assekuradeurin geführt hat, ist ebenfalls streitig.\n\n4\n\nAm 21. Februar 1994 übersandte die B. Spedition der Maklerin ein\nweiteres Telefax, mit dem sie den Transport nach Moskau \"zur\nTransportversicherung aufgab\" und um vorläufige Deckung ab 17.\nFebruar 1994 bat (vgl. Bl. 41 d. A.). In diesem Telefax waren die\nvorgenannten Angaben zum Frachtführer und dessen CMR-Versicherung\nsowie zur Bauart des Lkw nicht enthalten. Eine Kopie des Telefaxes\nwurde am 22. Februar 1994 an die Assekuradeurin weitergeleitet. Am\nselben Tag übersandte der Zeuge S. an die B. Spedition die\nPrämienrechnung und ein Zertifikat, das sowohl von der\nAssekuradeurin im Namen der Beklagten und zugleich für alle\nweiteren beteiligten Versicherer (die Beklagte ist als führender\nVersicherer mit 25 % beteiligt) als auch von der Maklerin\nunterzeichnet ist.\n\n5\n\nIn dem Zertifikat heißt es u.a.: \"Holder of this Policy - for\naccount of whom it may concern\"; ferner wurde auf die Bestimmungen\nder ADS-Güterversicherung 1973 - Ausgabe 1984 - Bezug genommen.\n\n6\n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, es sei ein\nrechtswirksamer Versicherungsvertrag über eine\nTransport-versicherung zustande gekommen, so daß die Beklagte wegen\ndes angeblichen Verlustes der Ware auf dem Transport nach Moskau\neintrittspflichtig sei. Zum Versicherungsfall hat die Klägerin\nbehauptet, der Fahrer des Lkw sei in Rußland überfallen und\nentführt und zwei Tage später wieder freigelassen worden; der Lkw\nsei leer aufgefunden worden.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n342.164,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 9. März 1994 zu zahlen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat sich auf eine schon vorprozessual durch die\nAssekuradeurin mit Schreiben vom 8. März 1994 im Namen aller\nbeteiligten Versicherer erklärte Anfechtung der mit der Police\nabgegebenen Deckungszusage berufen, die ihrer Meinung nach\ngerechtfertigt ist, weil den Versicherern wesentliche Informationen\nvorenthalten worden seien, die für die Risikobeurteilung und den\nAbschluß des Versicherungsgeschäftes maßgeblich gewesen seien. So\nsei nicht mitgeteilt worden, daß letztlich das Risiko des\nEmpfängers der Ware in Moskau versichert werden sollte, der im Wege\nder Vorauskasse bereits an die Klägerin gezahlt gehabt habe; ferner\nsei nicht mitgeteilt worden, daß es sich um einen slowakischen\nFrachtführer gehandelt habe, in dessen CMR-Versicherung die Deckung\nfür Diebstähle in den GUS-Staaten ausgeschlossen worden sei, und\ndaß es sich um einen Lkw mit Plane gehandelt habe. Hätte sie, so\nhat die Beklagte behauptet, von diesen Umständen Kenntnis gehabt,\nhätte sie den Transport nicht in Deckung genommen. Dies sei auch\nzwischen der Versicherungsmaklerin und der Assekuradeurin\nvereinbart gewesen.\n\n14\n\nFerner hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die Klägerin\nsei mangels eines eigenen versicherbaren Interesses nicht\naktivlegitimiert, die Versicherungsforderung geltend zu machen,\nauch wenn sie im Besitz der Police sei. Soweit die Klägerin eine\nAbtretungserklärung seitens der russischen Importfirma vorgelegt\nhabe, werde bestritten, daß die Erklärung tatsächlich von der\nImportfirma unterzeichnet sei; im übrigen sei diese auch nicht\nVersicherte gewesen.\n\n15\n\nDes weiteren hat sich die Beklagte auf Leistungsfreiheit gemäß §\n20 ADS berufen, weil die Klägerin ihre Anzeigepflichten nach § 19\nADS verletzt habe.\n\n16\n\nSchließlich hat die Beklagte den Eintritt des\nVersicherungsfalles selbst bestritten und gemeint, sie hafte\nallenfalls in Höhe ihrer Beteiligung an der Versicherung mit einem\nAnteil von 25 %.\n\n17\n\nDas Landgericht hat den Zeugen S. und einen der Geschäftsführer\nder Assekuradeurin, den Zeugen K., zum Inhalt der vorvertraglichen\nVerhandlungen und Gespräche zwischen der Versicherungsmaklerin, der\nAssekuradeurin und der B. Spedition vernommen. Es hat sodann die\nKlage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Einzelheiten in\nvollem Umfang Bezug genommen wird, abgewiesen und zur Begründung\nausgeführt, es sei mangels zweier sich deckender Willenserklärungen\nkein Versicherungsvertrag zustande gekommen; nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme stehe fest, daß einerseits die Assekuradeurin keinen\nTransport versichern wollte, der von einem osteuropäischen\nFrachtführer ohne ausreichende CMR-Haftung und ohne Kastenwagen\ndurchgeführt wurde, andererseits die Versicherungsmaklerin, als sie\nder Assekuradeurin das zu versichernde Risiko angetragen habe, auf\nden Einsatz eines slowakischen Frachtführers und den\nHaftungsausschluß für Diebstähle in der Slowakei, Polen und den\nGUS-Staaten sowie auf die Verwendung eines Lkw mit Plane nicht\nhingewiesen habe.\n\n18\n\nGegen das ihren Prozeßbevollmächtigten am 23. Januar 1995\nzugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. Februar 1995 Berufung\neingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist\nbis zum 24. April 1995 mit einem an diesem Tage bei Gericht\neingegangenen Schriftsatz begründet hat.\n\n19\n\nDie Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und trägt weiter vor: Entgegen der Auffassung des\nLandgerichts sei ein Versicherungsvertrag zustande gekommen. Der\nZeuge S. habe bekundet, daß er im Anschluß an das Telefongespräch\nmit der Spedition B., bei dem er die Informationen über die Person\ndes Frachtführers, seine CMR-Versicherung und den Lkw erhalten\nhatte, erneut mit der Assekuradeurin telefoniert und diese\nInformationen an sie weitergeleitet habe. Da er dann von ihr nichts\nmehr gehört habe, habe er zu Recht von einem Einverständnis der\nAssekuradeurin mit der Indeckungnahme des Transportrisikos trotz\nder besonderen Risikoumstände ausgehen dürfen. Im übrigen, so meint\ndie Klägerin, müsse sich die Beklagte über ihre Assekuradeurin\ngemäß § 166 Abs. 1 BGB das Wissen der Maklerin um die speziellen\nRisikoumstände zurechnen lassen. Es sei der Maklerin überlassen\nworden, selbständig die Antragsverhandlungen zu führen und die\nAntragsaufnahme vollständig vorzunehmen. Zudem habe die\nAssekuradeurin es der Maklerin überlassen, die von ihr gezeichnete\nPolice auszufertigen und an den Versicherungsnehmer weiterzuleiten\nund damit die endgültige Deckungszusage zu erteilen.\n\n20\n\nHilfsweise stützt die Klägerin den Klageanspruch auch auf die\nGesichtspunkte der Vertrauenshaftung und der culpa in\ncontrahendo.\n\n21\n\nDer Höhe nach beschränkt die Klägerin die Klage nunmehr auf den\nBeteiligungsanteil der Beklagten vom 25 % und beantragt,\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil teilweise\nabzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 85.541,75 DM\nnebst 5 % Zinsen seit dem 9. März 1994 zu zahlen;\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nferner zu gestatten, Sicherheit auch\ndurch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen\nSparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.\n\n26\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nSie schließt sich der Auffassung des Landgerichts an, daß\nmangels zweier korrespondierender Willenserklärungen das\nZustandekommen eines Versicherungsvertrages nicht festgestellt\nwerden könne und wiederholt und vertieft gleichfalls ihr\nerstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere bestreitet sie, daß der\nZeuge S. nach dem Telefongespräch mit der B. Spedition nochmals bei\nder Assekuradeurin angerufen und die besonderen Risikoumstände des\nTransports mitgeteilt habe. Sie ist im übrigen der Ansicht, die\nAssekuradeurin sei nicht ihre Agentin, so daß § 43 Nr. 1 VVG daher\nkeine Anwendung finde. Auch könne das Schweigen der Assekuradeurin\nauf ein angebliches zweites Telefonat des Zeugen S. nicht als\nZustimmung verstanden werden. In keinem Fall aber könne das Wissen\nder Maklerin um die besonderen Risikoumstände ihr, der Beklagten,\nzugerechnet werden; ein Fall, in dem der Makler ausnahmsweise\neinmal als Agent des betroffenen Versicherers tätig werde, liege\nnicht vor.\n\n30\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird\nauf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n31\n\nDer Senat hat gemäß den Beweisbeschlüssen vom 19. Dezember 1995\nund 9. Juli 1996, auf die ebenfalls Bezug genommen wird, Beweis\nerhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das\nSitzungsprotokoll vom 4. Juni 1996 (Bl. 219 ff. d.A.) und die\nVernehmungsprotokolle des Amtsgerichts Hamburg vom 22. November\n1996 (Bl. 261 d.A.) und des Amtsgerichts Elmshorn vom 31. Januar\n1997 (Bl. 270 d.A.) verwiesen.\n\n32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n33\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der\nSache keinen Erfolg.\n\n34\n\nDas Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.\nAuch der Senat gelangt nunmehr aufgrund des Ergebnisses der\nBeweiserhebungen und der Vorlage weiterer Schriftstücke im\nZusammenhang mit den Vertragsverhandlungen zu der Auffassung, daß\nes zwischen der Beklagten und der Spedition B. als\nVersicherungsnehmerin nicht zu einem wirksamen Abschluß eines\nTransportversicherungsvertrages gekommen ist. Hierzu bedarf es\nzweier übereinstimmender Willenserklärungen der Vertragspartner und\neiner Einigung jedenfalls über die vertragswesentlichen Punkte.\nGemäß § 155 BGB, der grundsätzlich auch auf Versicherungsverträge\nAnwendung findet, gilt für den Fall, daß sich die Parteien bei\neinem Vertrage, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt,\nüber den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit\nnicht geeinigt haben, das Vereinbarte nur, sofern anzunehmen ist,\ndaß der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt\ngeschlossen sein würde. Vorliegend steht nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme fest, daß ohne eine Einigung darüber, welcher\nNationalität der Frachtführer war, inwieweit er über eine\nCMR-Haftpflichtversicherung verfügte und mit welcher Art von Lkw\nder Transport erfolgen würde, ein Versicherungsvertrag seitens der\nBeklagten und der übrigen beteiligten Versicherer, in deren Namen\ndie Firma H. L. G. GmbH als Assekuradeurin handelte, nicht\ngeschlossen werden sollte. Ferner ist erwiesen, daß eine Einigung\nüber diese Punkte nicht zustande gekommen ist.\n\n35\n\nAufgrund der Aussagen des Zeugen K. beim Landgericht und vor dem\nSenat, die durch die handschriftlichen Vermerke des Zeugen S. auf\ndem Telefax der B. Spedition vom 14. Februar 1994 (Bl. 182 d. A.)\nund durch die Aussage des Zeugen S. vor dem Senat bestätigt werden,\nsteht zur Überzeugung des Senats fest, daß bei dem ersten\nTelefongespräch zwischen dem Zeugen S. und dem Zeugen K.\nausdrücklich seitens des Zeugen K. darauf hingewiesen wurde, daß\nbei Transporten nach Rußland das Transportrisiko nur dann in\nDeckung genommen wird, wenn der Transport durch einen deutschen\nFrachtführer mit umfassender CMR-Versicherung und einem Lkw mit\ngeschlossenem Kastenaufbau durchgeführt wird. Dem entsprechen auch\ndie handschriftlichen Vermerke auf dem ersten Telefax der Spedition\nB. vom 14. Februar 1994 (Bl. 182 d. A.), bei denen es sich um die\nHandschrift des Zeugen S. handelt, wie dieser vor dem Senat\nbestätigt hat. Danach war ursprünglich vermerkt: \"dt.\nFrachtführer/CMR-Deckung/Koffer-Lkw\", was dann dahin geändert\nwurde, daß der Zusatz \"dt.\" beim Frachtführer gestrichen und der\nZusatz \"Tsch.\" hinzugefügt, der Vermerk \"Koffer-Lkw\" eingeklammert\nund statt dessen \"Plane\" geschrieben und schließlich zusätzlich\nvermerkt wurden: \"Diebstahl/Tch., Polen, GUS ausgeschl.\". Diese\nÄnderungen beruhten auf entsprechenden Angaben der B. Spedition,\ndie dem Zeugen S. telefonisch mitgeteilt hatte, daß es sich um\neinen slowakischen Frachtführer handele, in dessen CMR-Versicherung\nDiebstähle in der Slowakei, in Polen und den GUS-Staaten\nausgeschlossen sei und dessen Lkw nur über eine Plane verfüge.\n\n36\n\nIn diesen Punkten ist es dann nicht zu einer Einigung zwischen\nden Vertragspartnern gekommen. Vielmehr liegt ein versteckter\nEinigungsmangel im Sinne von § 155 BGB vor. Dies ist der Fall, wenn\nder Inhalt der abgegebenen Erklärungen, die gemäß §§ 133, 157 BGB\nauf ihre objektive Erklärungsbedeutung hin auszulegen sind, nicht\nübereinstimmen (Palandt-Heinrichs, BGB, 55. Aufl., Rdn. 2 zu §\n155). Das ist hier gegeben.\n\n37\n\nNach den Bekundungen der Zeugen K. und S. sind die\nvorvertraglichen Verhandlungen wie folgt abgelaufen: Am 14. Februar\n1994 beauftragt die Spedition B. die Maklerin G. ##blob##amp; S. GmbH\nwegen einer Transportversicherung für den Transport von Schuhen von\nD. nach Moskau mit einer \"Prämienanfrage\". Daraufhin telefoniert\nder Zeuge S. mit dem Zeugen K. von der Assekuradeurin H. L. G. GmbH\nund bittet um ein Angebot über eine entsprechende\nTransportversicherung. Der Zeuge K. \"offerierte\" ihm daraufhin eine\nVersicherung bei einem Prämiensatz von 1,5 % und einer\nSelbstbeteiligung von 2 % unter den Voraussetzungen, daß es sich um\neinen deutschen Frachtführer handelt mit einer umfassenden\nCMR-Versicherung und einem Lkw mit Kastenaufbau. Bei dieser\n\"Offerte\" handelte es sich demnach um den ersten Vertragsantrag im\nSinne von § 145 BGB gegenüber der Spedition B. als\nVersicherungsnehmerin. Zugegangen war das Angebot der Spedition B.\ndabei bereits mit der Bekanntgabe gegenüber dem Zeugen S., der für\ndie von der Spedition beauftragte Versicherungsmaklerin handelte\nund somit das Angebot des Zeugen K. letztlich als Vertreter der\nSpedition B. entgegennahm. Dies hat zur Folge, daß das Wissen des\nZeugen S. um die vom Zeugen K. geäußerten Voraussetzungen für einen\nVersicherungsabschluß hinsichtlich des Frachtführers, seiner\nCMR-Versicherung und hinsichtlich des Lkw der Spedition B. gemäß §\n166 Abs. 1 BGB zuzurechnen war (vgl. zur Stellung des\nVersicherungsmaklers auch Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anhang zu\n§§ 43 bis 48, Anm. 1, Seite 343 unten). Das Angebot der\nAssekuradeurin war hinsichtlich des objektiven Erklärungsinhalts\ngemäß §§ 133, 157 BGB, was den maßgeblichen \"Empfängerhorizont\"\nangeht (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, a.a.0., Rdn. 9 zu § 133), so\nauszulegen, daß der Abschluß eines Versicherungsvertrages für einen\nsolchen Transport angetragen wurde, bei dem die genannten\nVoraussetzungen erfüllt waren.\n\n38\n\nDieses Angebot ist von seiten der Spedition B. aber unstreitig\nweder unmittelbar noch über den Zeugen S. unverändert angenommen\nworden, da die genannten Voraussetzungen nicht gegeben waren, was\nauch der Zeuge S. spätestens bei dem Telefongespräch mit der\nSpedition B., das er im Anschluß an das Telefonat mit dem Zeugen K.\nführte, erfahren hat. Nach den Bekundungen des Zeugen S. will er\nallerdings die abweichenden Angaben zum Frachtführer und dessen\nCMR-Versicherung in bezug auf den Ausschluß von Diebstählen in den\nerwähnten osteuropäischen Ländern und zur Art des Lkw telefonisch\nder Assekuradeurin übermittelt haben. Dies wäre dann eine Annahme\nunter Änderungen gewesen, die nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung\nverbunden mit einem neuen Antrag gegolten hätte. Dieser neue Antrag\nwäre dann möglicherweise durch Ausstellung des von der\nAssekuradeurin der Maklerin überlassenen blanko unterzeichneten\nZertifikates angenommen worden, wobei die Maklerin bei der\nAusfertigung des Zertifikates ausnahmsweise als Vertreterin kraft\nAnscheinsvollmacht der Assekuradeurin tätig geworden wäre.\n\n39\n\nDer Senat hält indes aufgrund der Vernehmung der Zeugen K., G.,\nHamester, Schulz, Pietsch und Boge die Behauptung der Klägerin und\ndie entsprechende Aussage des Zeugen S. für widerlegt, daß dieser\nein zweites Mal bei der Assekuradeurin angerufen hat und die\nbetreffenden Angaben zum Frachtführer, dessen CMR-Versicherung und\nden Lkw durchgegeben hat. Alle vernommenen Geschäftsführer und\nMitarbeiter der Assekuradeurin haben ein derartiges Telefongespräch\nglaubhaft und überzeugend in Abrede gestellt. Der gegenteiligen\nBekundung des Zeugen S. kann demgegenüber kein Glauben geschenkt\nwerden. Zum einen erscheint es wenig lebensnah, daß der Zeuge S.,\nder häufig mit der Firma G. in geschäftlichem Kontakt gestanden hat\nund von daher die Mitarbeiter der Firma kennen mußte, nicht sagen\nkonnte, mit wem er seinerzeit das Gespräch geführt hat; er wußte\nnicht einmal, ob es sich um einen männlichen oder weiblichen\nMitarbeiter handelte. Zum anderen hat der Zeuge S. eingeräumt, daß\ner schon öfter Rußland-Transporte versichert habe, was ein\nschwieriges Geschäft sei, da viel auf diesen Transporten passiere;\ner wußte auch, daß Rußland-Transporte von den Versicherern nicht\ngerne angenommen werden und ihm war gemäß seiner Stellungnahme vom\n14. März 1994 (vgl. Anlage zum Sitzungsprotokoll des Landgerichts\nvom 20. Dezember 1994, Bl. 98 d. A.) \"vollkommen klar\", daß eine\nCMR-Deckung und ein deutscher Frachtführer die Voraussetzung für\ndie Versicherung waren. Es ist deshalb schlechterdings nicht\nnachvollziehbar, daß der Zeuge S. sich in einer so schwierigen\nAngelegenheit, bei der die Voraussetzungen für eine Versicherung\ngerade nicht vorlagen, ein Telefongespräch mit irgendeinem ihm\nunbekannten Mitarbeiter bei der Firma G. darüber geführt haben will\nund dann, als er nichts weiter gehört hat, ohne Bedenken und ohne\nnochmalige Nachfrage bei dem Zeugen K. oder einem anderen\nkompetenten Mitarbeiter der Assekuradeurin das Zertifikat\nausgestellt und an die B. Spedition übersandt hat. Diese vom Zeugen\nS. bekundete Verhaltensweise liegt nach Auffassung des Senats\nderart außerhalb der Wahrscheinlichkeit, daß der Aussage des Zeugen\nnicht geglaubt werden kann und seine Darstellung insbesondere auch\nnicht die gegenteiligen Bekundungen der Geschäftsführer und\nMitarbeiter der Firma G. zu erschüttern vermag.\n\n40\n\nNach alledem kann ein zweites Telefongespräch zwischen dem\nZeugen S. und der Assekuradeurin und damit ein Gegenangebot der\nSpedition B., vertreten durch den Zeugen S., im Sinne des § 150\nAbs. 2 BGB, das gegebenenfalls durch Ausfertigung des Zertifikates\nangenommen worden sein könnte, nicht festgestellt werden.\n\n41\n\nEine Einigung über die besonderen Risikoumstände im Bereich des\nTransportunternehmers ist schließlich auch dann nicht zustande\ngekommen, wenn man auf das zweite Telefax der Spedition B. vom 21.\nFebruar 1994 abstellt. Nach Aussage des Zeugen K. hatte dieses\nTelefax keine Bedeutung mehr für den Vertragsabschluß. Maßgeblich\nhierfür war vielmehr die Ausstellung des Zertifikats und die\nErteilung einer Prämienrechnung. Dies wird mittelbar auch durch das\nvom Zeugen S. geschilderte Verfahren bestätigt, wonach er\nunabhängig von dem Telefax der Spedition B. vom 21. Februar 1994\nallein aufgrund seines - angeblichen - zweiten Telefongesprächs und\nder dann ausgebliebenen Reaktion der Assekuradeurin auf eine\nZustimmung zum Vertragsschluß vertraut und das Zertifikat\nausgestellt hat. Demgemäß kommt dem zweiten Telefax der Spedition\nB. vom 21. Februar 1994, das der Zeuge S. auch erst am 22. Februar\n1994, also an dem Tag, an dem er bereits das Zertifikat ausstellte,\nder Assekuradeurin zugeleitet hat, lediglich deklaratorische\nBedeutung zu.\n\n42\n\nEin wirksamer Versicherungsvertrag, aus dem die Klageforderung\nhergeleitet werden könnte, ist nach alledem nicht zustande\ngekommen.\n\n43\n\nDer Klägerin stehen auch keine Schadensersatzansprüche nach den\nGrundsätzen der gewohnheitsrechtlichen Vertrauenshaftung des\nVersicherers für seine Agenten oder wegen eines schuldhaften\nVerhaltens des Zeugen S. unter dem Gesichtspunkt der culpa in\ncontrahendo zu (vgl. dazu allgemein Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl.,\nAnm. 7 A. und B. zu § 43).\n\n44\n\nDie Tatsache, daß der Zeuge S. die Assekuradeurin nicht von den\nbesonderen Risikoumständen auf Seiten des von der Spedition B.\nbeauftragten Frachtführers informiert hat, stellt eine\nPflichtverletzung im Rahmen des Auftragsverhältnisses zwischen der\nB. Spedition und der Versicherungsmaklerin dar, die der\nAssekuradeurin und der Beklagten nicht über § 278 BGB im Wege der\nHaftung für Erfüllungsgehilfen zugerechnet werden kann. Nach den\nUmständen des vorliegenden Falles ist davon auszugehen, daß der\nAuftrag der B. Spedition an die Versicherungsmaklerin nicht nur auf\nden Nachweis eines zum Vertragsschluß bereiten Versicherers\ngerichtet war, sondern zugleich die Pflicht der Maklerin\nbegründete, den Vertragsabschluß auch tatsächlich herbeizuführen.\nDafür spricht die Tatsache, daß die B. Spedition zu keinem\nZeitpunkt nach entsprechender Unterrichtung seitens der Maklerin\nselbst mit der Assekuradeurin in Kontakt getreten ist, vielmehr\nausschließlich der Zeuge S. die Vertragsangelegenheit bis hin zur\nÜbersendung des Zertifikates und der Prämienrechnung besorgt hat.\nAufgrund der der Maklerin somit obliegenden \"Abschlußpflicht\" (vgl.\ndazu auch Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., Bd. I, vor §§ 43-48 Anm. 40\nund 55) war diese auch gehalten, alle für einen Vertragsschluß\nwesentlichen Umstände des zu versichernden Transports dem\nVersicherer bzw. hier der Assekuradeurin mitzuteilen. Diese Pflicht\nhat der Zeuge S., wie oben ausgeführt, erwiesenermaßen verletzt,\nwas sich jedoch die B. Spedition zurechnen lassen muß, nicht aber\ndie Beklagte über ihre Assekuradeurin.\n\n45\n\nEine Haftung der Beklagten ist schließlich auch nicht deshalb\ngegeben, weil der Zeuge S. das von der Assekuradeurin blanko\nunterzeichnete Zertifikat über eine Transportversicherung\nausgestellt hat, obwohl er wußte, daß die ihm vom Zeugen K.\ngenannten Voraussetzungen für eine solche Versicherung auf\nFrachtführerseite nicht gegeben waren. Zwar muß derjenige, der eine\nblanko unterzeichnete Urkunde freiwillig aus der Hand gibt, den\nabredewidrig ausgefüllten Inhalt der Urkunde gegenüber einem\ngutgläubigen Dritten als seine Willenserklärung gegen sich gelten\nlassen (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 173);\nvorliegend kann die Spedition B., der das Zertifikat vom Zeugen S.\nübersandt wurde, aber nicht als gutgläubig behandelt werden, da die\nKenntnis des Zeuen S. von den fehlenden Voraussetzungen für einen\nVertragsschluß der Spedition B., wie oben ausgeführt, zuzurechnen\nist.\n\n46\n\nDie Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.\n1 ZPO zurückzuweisen.\n\n47\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n48\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für\ndie Klägerin: 85.541,75 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311215","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-13/9-u-127-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311215","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311215","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-13/9-u-127-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311215","retrieved":"2026-07-09 03:41:39.672798+00:00"}}