{"status":"available","doknr":"OLD311213","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0513.25WF58.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-05-13","aktenzeichen":"25 WF 58/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 1634 BGB, §§ 19,\n15, 50 b FGG zulässig. Der angefochtene Beschluß des\nFamiliengerichts enthält nur eine Zwischenverfügung im Verfahren\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zwischenverfügungen sind nur\nausnahmsweise mit der Beschwerde anfechtbar, soweit sie bereits in\ndie Rechte Beteiligter eingreifen (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13.\nAufl., Rn.9 zu § 19). Hier greift die Anordnung der richterlichen\nAnhörung, die in Abwesenheit der Eltern und ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten stattfinden soll, wie sich aus dem\nNichtabhilfebeschluß des Familiengerichts vom 20. März 1997 ergibt\nund es auch in der Regel praktiziert wird (vgl. a.a.0. Rn. 18 zu §\n50 b), in die Rechte der Beschwerdeführerin ein, da die auch im\nFGG-Verfahren geltenden Grundsätze des rechtlichen Gehörs und der\nParteiöffentlichkeit ein Recht der Beteiligten auf Anwesenheit\nbegründen können. Insoweit könnte möglicherweise in ein bestehendes\nRecht der Beschwerdeführerin eingegriffen worden sein (vgl. dazu\nauch OLG Hamm, FamRZ 1979, 1065). Die Anfechtbarkeit der in Form\neines Beschlusses ergangenen Zwischenverfügung ist daher zu\nbejahen.\n\n3\n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin ist jedoch nicht\nbegründet.\n\n4\n\nDie Vorschrift des § 50 b FGG ist durch die Neuregelung des\nRechtes der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979 eingefügt worden\nund erweitert gegenüber dem bisherigen Recht die Verpflichtung des\nGerichts zur persönlichen Anhörung eines Kindes oder Mündels in\nSorgerechtsverfahren. Dabei beruht die Verpflichtung des Richters\nzur persönlichen Anhörung auf der Erwägung, daß ein Kind sich nicht\nhinreichend schriftlich äußern kann und bei schriftlicher Anhörung\ndie Gefahr einer Beeinflussung durch die Eltern besonders groß ist,\naußerdem aber auch darauf, daß dem Eindruck, den das Gericht durch\neine persönliche Anhörung gewinnt, erhebliche Bedeutung zukommt\n(vgl. a. a. 0. Rn. 1 zu § 50 b). Nach dem Gesetzestext hört das\nGericht in einem Verfahren, das die Personen- oder Vermögenssorge\nbetrifft, das Kind persönlich an, wenn die Neigungen, Bindungen\noder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind\noder wenn es zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt erscheint,\ndaß sich das Gericht von dem Kind einen unmittelbaren Eindruck\nverschafft. Dazu gehören auch die Fälle, bei denen es um den\npersönlichen Umgang des Kindes geht (a.a.0., Rn. 5 zu § 50 b). Die\npersönliche Anhörung des Kindes wird regelmäßig in Abwesenheit\nseiner Eltern und deren Verfahrensbevollmächtigten durchgeführt.\nDieses erscheint geboten, weil das Kind bei wahrheitsgemäßen\nAngaben in Konflikt zu seinen Eltern geraten könnte und weil es\ndurch die Anwesenheit der Eltern in seiner Unbefangenheit\nbeeinträchtigt wird. Das Gericht entscheidet über die Anwesenheit\nder Eltern und ihrer Verfahrensbevollmächtigten nach pflichtgemäßem\nErmessen, ist aber nicht gehalten, die Anwesenheit nur\nausnahmsweise im Einzelfall aus Gründen des Kindeswohls\neinzuschränken oder auszuschließen (vgl. a. a. 0. Rn. 18 zu § 50\nb). Nach diesen Kriterien ist die angefochtene richterliche\nAnhörung des Kindes, die auf dem Dienstzimmer des Familienrichters\nnur unter Beteiligung eines Vertreters des Jugendamtes stattfinden\nsoll, unbedenklich.\n\n5\n\nGemäß Abs. 3 Satz 1 des § 50 b FGG darf das Gericht jedoch von\nder Anhörung aus schwerwiegenden Gründen absehen. Ein\nschwerwiegender Grund, der es geboten erscheinen läßt, von einer\npersönlichen Anhörung des Kindes abzusehen, kann insbesondere dann\nvorliegen, wenn durch die Anhörung das Kind aus seinem seelischen\nGleichgewicht gebracht wird und eine Beeinträchtigung seines\nGesundheitszustandes zu besorgen ist (vgl. a. a. 0. Rn 27 zu § 50\nb, BGH NJW-RR 1986, 1130). In einem solchen Fall ist eine\nInteressenabwägung vorzunehmen, deren Maßstab in erster Linie das\nKindeswohl ist (a. a. 0. Rn. 26 zu § 50 b). Die Beschwerdeführerin\nhat - gestützt durch eine Stellungnahme des von ihr beauftragten\nPsychotherapeuten W. Beck aus Düsseldorf, bei dem sich das\nbetroffene Kind seit dem 15. Juni 1993 in psychoanalytischer\nEinzelbehandlung befindet -vorgetragen, daß bei dem Kind durch eine\nAnhörung vor Gericht erneut regressive Prozesse herbeigeführt\nwerden könnten, so daß sich die früheren Symptome (Trennungsängste,\nEinnässen, Durchschlafstörungen, häufige Kopfschmerzen sowie\nBauchschmerzen) über längere Zeit wieder einstellen könnten und\ninfolgedessen wiederum ein Zeitraum von mehreren Monaten\npsychoanalytischer Arbeit nötig sein würde, um diesen regressiven\nZustand wieder abzuarbeiten. Im Rahmen der Interessenabwägung ist\nzu bedenken, daß es dem Familienrichter ersichtlich zur Findung\neiner dem Kindeswohl entsprechenden Entscheidung auf die\npersönliche Anhörung des Kindes unter Ausschluß der Eltern und\nihrer Verfahrensbevollmächtigten ankommt, nachdem bereits von der\nEinholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen worden ist.\nOhne die persönliche Anhörung des Kindes wäre der Richter in bezug\nauf eine aktuelle Feststellung der Neigungen, Bindungen und des\nWillens des Kindes allein auf den Vortrag der Beschwerdeführerin\nund den sie unterstützenden Ausführungen des von ihr beauftragten\nTherapeuten angewiesen, da dem Vater seit längerer Zeit der\nunmittelbare Umgang mit dem Kind verwehrt wird, so daß er insoweit\nkeine zeitnahen Informationen beisteuern kann. Die richterliche\nEntscheidung wäre daher einseitig vorprogrammiert. Davon abgesehen\nerscheinen die negativen Befürchtungen, die die Beschwerdeführerin\nin Übereinstimmung mit dem Therapeuten an eine richterliche\nAnhörung knüpft, nicht sachgerecht; sie scheinen vielmehr auf einer\nFehleinschätzung der richterlichen Tätigkeit, die sich\ngegebenenfalls auf das Kind übertragen könnte, zu beruhen. Die\nrichterliche Anhörung dürfte keinen Regressionsdruck ausüben, wenn\ndas Kind in der richtigen Art und Weise vorbereitet ist, was von\nder Beschwerdeführerin und dem von ihr beauftragten Therapeuten,\nder das Kind seit mehreren Jahren behandelt, erwartet werden darf.\nDenn die richterliche Anhörung dient lediglich der unparteiischen\nrichterlichen Überzeugungsbildung über die Neigungen, Bindungen und\nden Willen des Kindes. Sie dient in erster Linie dem Wohle des\nKindes. Das ist dem Kind von der Beschwerdeführerin und dem\nTherapeuten unvoreingenommen klarzumachen. Ein inzwischen acht\nJahre alter Junge, dessen soziale Integration und Identitätsbildung\nnach der Stellungnahme seines Therapeuten ansonsten\naltersentsprechend vorangeschritten sind, müßte dafür Verständnis\nhaben und eine Anhörung auch durch einen ihm bis dahin fremden\nRichter ohne Angst und Verkrampfung und sonstige negative Folgen\ndurchstehen können. Die extreme Problematik der\nVater-Kind-Beziehung gehört zur Realität des hier betroffenen\nKindes; durch Aussparung dieser Problematik ist eine\nIdentitätsbildung des Kindes nicht möglich. In diesem Sinne kann\nauch die richterliche Anhörung der Entwicklung des Kindes letztlich\nnicht schädlich sein. Der mit der Problematik vertraute\nFamilienrichter wird im übrigen die richterliche Anhörung schonend\nvornehmen. Er hat auch noch die Möglichkeit, die Anhörung\nabzubrechen, falls das Kind verstört reagieren sollte. Das ist in\nsein pflichtgemäßes Ermessen zu stellen.\n\n6\n\nDie Beschwerde hat nach alledem keinen Erfolg.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.\n\n8\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 1.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311213","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-13/25-wf-58-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311213","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311213","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-13/25-wf-58-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311213","retrieved":"2026-07-09 03:41:39.588836+00:00"}}