{"status":"available","doknr":"OLD311223","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0512.2WX57.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-05-12","aktenzeichen":"2 Wx 57/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDurch notarielle Urkunde des Notars M. J. in E. vom 5. Februar\n1996 (UR-Nr. 200/95) hat der Beteiligte Herr S.T.- Inhaber eines\nInkassounternehmens - als Alleingesellschafter die eingangs näher\nbezeichnete Gesellschaft errichtet. Gegenstand des Unternehmens\nsollte gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrags, auf den wegen der\nweiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, die Übernahme von\nAufträgen sein, die zur Berufstätigkeit von Rechtsanwälten gehören.\nZum Geschäftsführer wurde Herr Assessor U.C. G. bestellt. Dieser\nhat mit notariell beglaubigter Urkunde vom 9. Februar 1996 (UR-Nr.\n237/96 des Notars M. J.) die Gesellschaft zur Eintragung in das\nHandelsregister angemeldet. Den Antrag auf Eintragung hat der\nVerfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom selben Tag bei\nGericht eingereicht.\n\n4\n\nDas Amtsgericht Gummersbach - Registergericht - hat die\nEintragung nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer K. sowie der\nAntragstellerin und ihres Alleingesellschafters mit Beschluß vom\n28. Juni 1996 (7 AR 14/96) abgelehnt. Es hat die Frage nach der\ngrundsätzlichen Zulässigkeit einer Rechtsanwalts-GmbH offen\ngelassen, weil der Gesellschaftsvertrag schon die Mindestnormen\nnicht einhalte, die für die Zulässigkeit einer Rechtsanwalts-GmbH\njedenfalls unabdingbar seien.\n\n5\n\nGegen diesen Beschluß hat der Verfahrensbevollmächtigte der\nAntragstellerin mit Schriftsatz vom 16. Juli 1996 Beschwerde\neingelegt. Zur Begründung hat er sich - nachdem der frühere\nGeschäftsführer der Vorgesellschaft gemäß Schreiben vom 13. Juli\n1996 zuvor seine Funktion als Geschäftsführer aufgegeben hatte -\nauf ein Schreiben des Alleingesellschafters bezogen, auf das wegen\nder Einzelheiten verwiesen wird.\n\n6\n\nDas Landgericht Köln - Kammer für Handelssachen - hat die\nBeschwerde mit Beschluß vom 6. September 1996 als unbegründet\nzurückgewiesen. Es hat ausgeführt, das Amtsgericht habe zu Recht\ndie Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit einer\nRechtsanwalts-GmbH dahinstehen lassen. Die besondere Stellung des\nRechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege erfordere\nnämlich - auch nach Auffassung der Befürworter der Anwalts-GmbH -\njedenfalls Regelungen im Gesellschaftsvertrag, die die Einhaltung\ngewisser Mindestanforderungen sicherstellten. Dem werde der hier in\nRede stehende Gesellschaftsvertrag nicht gerecht: Der Erwerb von\nGeschäftsanteilen sei nicht nur dem in § 59 a BRAO aufgeführten\nPersonenkreis möglich; deshalb werde der Einfluß von berufsfremden\nKapitaleignern nicht zuverlässig ausgeschlossen; zudem liege die\nMehrheit der Geschäftsanteile nicht in der Hand von Rechtsanwälten,\ndie ihren Beruf aktiv in der Gesellschaft ausübten.\n\n7\n\nGegen diesen Beschluß wendet sich die Antragstellerin mit der\nweiteren Beschwerde vom 10. Oktober 1996, zu deren Begründung ihr\nVerfahrensbevollmächtigter erneut einen Schriftsatz des\nAlleingesellschafters beigefügt hat. Darin wird beanstandet, für\ndie von Amts- und Landgericht geforderte Mindestvoraussetzung, die\nMehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte müßten sich in der\nHand von Rechtsanwälten befinden, die ihren Beruf aktiv in der\nGesellschaft ausübten, fehle es nach geltendem Recht an einer\nRechtsgrundlage. Im übrigen sei nach Maßgabe der derzeit gültigen\nRechtsvorschriften eine eigenverantwortliche und weisungsfreie\nBerufsausübung der in der Gesellschaft tätigen Rechtsanwälte\nausreichend sichergestellt.\n\n8\n\nDas Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und\nsie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Nachdem dieser die\nAntragstellerin auf Zulässigkeitsbedenken hingewiesen hat, ist\ndurch Gesellschafterbeschluß vom 14. März 1997 Herr Rechtsanwalt T.\nG. zum Geschäftsführer der Antragstellerin bestellt worden. Deren\nVerfahrensbevollmächtigter hat auf weiteren Hinweis des Senats mit\nSchreiben vom 18. April 1997 erklärt, der neue Geschäftsführer habe\ndie Einlegung der weiteren Beschwerde genehmigt.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDie an keine Frist gebundene weitere Beschwerde ist statthaft\nund formgerecht erhoben (§§ 27 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 FGG). Sie\nist jetzt auch im übrigen zulässig. Insbesondere sind mittlerweile\ndie Bedenken gegen die ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft\nund die gemäß § 29 Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 2 FGG erforderliche\nBeschwerdeberechtigung ausgeräumt. An dieser fehlte es im Zeitpunkt\nder Beschwerdeeinlegung. Beschwerdeberechtigt gegen die Ablehnung\neiner auf Herbeiführung der konstitutiven Eintragung der GmbH\ngerichteten Anmeldung zum Handelsregister sind nicht etwa - wie\noffenbar die Antragstellerin und das Landgericht fälschlich\nangenommen haben - die Gesellschafter (vgl. Bumiller/Winkler, FGG,\n6. Aufl., § 20 Anm. 5). Das Beschwerderecht steht vielmehr der\nGesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer zu (vgl. BGHZ\n105, 325, 327 f.; BGHZ 117, 323, 325; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl,\nFGG, 13. Aufl., § 20 Rn. 106; Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., §\n9c Rn. 2 m.w.N.). Über einen Geschäftsführer verfügte die\nAntragstellerin bei Erhebung der weiteren Beschwerde jedoch nicht.\nDieser anfängliche Mangel ist während des\nRechtsbeschwerdeverfahrens allerdings geheilt worden. Nachdem jetzt\nein neuer Geschäftsführer bestellt worden ist, dieser die Anmeldung\nder Gesellschaft vorsorglich wiederholt und ferner das weitere\nBeschwerdeverfahren genehmigt hat, ist die weitere Beschwerde\nnunmehr als für den Beschwerdeberechtigten erhoben zu behandeln.\nEine solche Heilung war auch noch möglich. Mangels\nFristgebundenheit der weiteren Beschwerde ist für die Prüfung der\nZulässigkeit nämlich der Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend.\n\n11\n\nIn der Sache bleibt die weitere Beschwerde ohne Erfolg. Der\nangefochtene Beschluß des Landgerichts beruht nicht auf einer\nVerletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).\n\n12\n\nZwar hat das Landgericht übersehen, daß bereits die Beschwerde\nunzulässig war, weil der Geschäftsführer der einzutragenden\nGesellschaft schon bei Einlegung dieser Beschwerde sein Amt\nniedergelegt hatte. Dieser Verfahrensfehler ist aber mittlerweile\ndurch die Genehmigung des neuen Geschäftsführers - die auch noch im\nRechtsbeschwerdeverfahren möglich war (Bumiller/ Winkler aaO § 27\nAnm. 5) - geheilt worden (§ 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 551 Nr. 5\nZPO).\n\n13\n\nSoweit das Landgericht die Voraussetzungen für die beantragte\nEintragung der Rechtsanwalts-Gesellschaft m.b.H. im Handelsregister\nnicht für gegeben erachtet hat, ist das aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, daß\ndie Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit von\nAnwaltsgesellschaften mit beschränkter Haftung unterschiedlich\nbeantwortet wird (vgl. nur die Literaturübersicht bei\nHenssler/Prütting, BRAO, Anh. § 59 a vor Rn. 1). Richtig ist auch,\ndaß das Bayerische Oberste Landesgericht die Berufsausübung durch\nRechtsanwälte in der Rechtsform der GmbH mittlerweile in mehreren\nEntscheidungen für zulässig erachtet hat (vgl. BayObLG, Beschl. vom\n24. November 1994, AnwBl 1995, 35 ff. = Rpfleger 1994, 215 im\nAnschluß an das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25. November\n1993 zur Zahnbehandlungs-GmbH, BGHZ 124, 224; vgl. zuletzt auch\nBayObLG, Rpfleger 1997, 117, 118). Rechtsfehlerfrei ist das\nLandgericht schließlich zu dem Ergebnis gelangt, es komme auf diese\ngrundsätzliche Frage im hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht\nan. Zu Recht hat es ausgeführt, die hier zur Eintragung angemeldete\nGesellschaft dürfe auch dann nicht in das Handelsregister\neingetragen werden, wenn man mit dem Bayerischen Obersten\nLandesgericht die Eintragungsfähigkeit einer Anwalts-GmbH\ngrundsätzlich bejahe. Mit Rücksicht auf die besondere Stellung des\nRechtsanwalts als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege bedürfe\nes auch in diesem Fall jedenfalls der Einhaltung der vom\nBayerischen Obersten Landesgericht formulierten unerläßlichen\nMindestnormen, denen hier aber nicht Genüge getan sei. Dies läßt\nRechtsfehler nicht erkennen.\n\n14\n\nDas Registergericht hat nach § 9 c GmbHG die beantragte\nEintragung einer GmbH abzulehnen, wenn die Gesellschaft nicht\nordnungsgemäß errichtet ist. Die Prüfung hat sich dabei auch auf\naußergesellschaftsrechtliche Normen zu erstrecken, zu denen u. a.\ndie berufsrechtlichen Verbotsvorschriften gehören (Scholz/Winter,\nGmbHG, 8. Aufl., § 9 c Rn. 9, 17; Henssler/Prütting aaO Anh. § 59 a\nRn. 5). Im Hinblick hierauf darf eine Anwalts-GmbH jedenfalls dann\nnicht in das Handelsregister eingetragen werden, wenn die im\nGesellschaftsvertrag enthaltenen Regelungen mit dem in der\nBundesrechtsanwaltsordnung verankerten Berufsbild einer freien und\nunabhängigen Rechtsanwaltschaft nicht zu vereinbaren sind\n(Henssler/Prütting aaO). Das hat das Landgericht für den hier zur\nEntscheidung stehenden Fall mit der Begründung angenommen, es sei\nweder Vorsorge getroffen, daß der Erwerb von Geschäftsanteilen der\nGmbH nur für den in § 59 a BRAO aufgeführten Personenkreis möglich\nsei, noch sei sichergestellt, daß sich die Mehrheit der\nGeschäftsanteile und Stimmrechte in der Hand von Rechtsanwälten,\ndie ihren Beruf aktiv in der Gesellschaft ausübten, befänden. Die\nhiergegen gerichteten Angriffe der weiteren Beschwerde bleiben ohne\nErfolg.\n\n15\n\nDabei mag dahinstehen, ob sie mit ihrem Einwand Recht hat, de\nlege lata bestehe keine rechtliche Grundlage für die Forderung, die\nMehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte müßten sich in der\nHand von Rechtsanwälten befinden, die ihren Beruf aktiv in der\nGesellschaft ausüben (so auch Henssler, DB 1995, 1549, 1550). Das\nLandgericht hat die Eintragungsfähigkeit der Gesellschaft nämlich\nbereits deshalb zu Recht für nicht gegeben erachtet, weil der\nEinfluß betriebsfremder Kapitaleigner nicht zuverlässig\nausgeschlossen ist. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine\nRegelung, die eine Beschränkung des Gesellschafterkreises auf\nRechtsanwälte und die nach § 59 a BRAO sozietätsfähigen Berufe\nsicherstellt. Eine solche Regelung aber ist entgegen der Auffassung\nder weiteren Beschwerde schon nach geltendem Recht zwingende\nVoraussetzung eines berufsrechtlich nicht zu beanstandenden\nGesellschaftsvertrags (BayObLG aaO; Henssler/Prütting aaO Rn. 6;\nHenssler, DB 1995 aaO; ders., ZIP 1994, 844, 849; Ahlers, AnwBl\n1991, 226, 228, 230; Sommer, GmbHR 1995, 249, 251, 253), nach\ndessen Bestimmungen das Berufsbild des freien unabhängigen\nRechtsanwalts jedenfalls gewahrt bleiben muß.\n\n16\n\nEntgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde beruht die\nBeschränkung des Gesellschafterkreises auf Rechtsanwälte und die\nnach § 59 a BRAO sozietätsfähigen Berufe schon nach geltendem Recht\nauf einer gesetzlichen Grundlage. Die Antragstellerin verkennt, daß\ndas Berufsrecht der Rechtsanwälte eine solche Rechtsgrundlage ist.\nDie Unabhängigkeit des Rechtsanwalts wird in der\nBundesrechtsanwaltsordnung ausdrücklich geregelt: Nach § 1 BRAO ist\ner ein unabhängiges Organ der Rechtspflege; durch § 2 BRAO, der die\nTätigkeit des Rechtsanwalts den freien Berufen zuordnet, und durch\n§ 3 Abs. 1 BRAO, der ihn als den berufenen unabhängigen Berater und\nVertreter in allen Rechtsangelegenheiten bezeichnet, wird sowohl\nseine berufliche und wirtschaftliche Selbständigkeit als auch seine\nUnabhängigkeit festgeschrieben (Henssler, JZ 1992, 697, 703).\nAbhängigkeiten des Rechtsanwalts läßt die\nBundesrechtsanwaltsordnung nur ausnahmsweise zu. Etwaige\nEinschränkungen der persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit\ndürfen nur - wie im Falle des bei einer Sozietät angestellten\nRechtsanwalts (Henssler/Prütting aaO § 59 a Rn. 94 unter Hinweis\nauf BGHZ 65, 238) oder der Sozietätsmitglieder untereinander\n(Henssler, JZ 1992 aaO, Seite 704) - von Angehörigen der\nBerufsgruppe selbst, nicht aber von Berufsfremden ausgehen. Dies\nist notwendig, um jeglicher Beeinträchtigung der für die \"freie\nAdvokatur\" (vgl. Henssler, JZ 1992 aaO m.w.N.) unverzichtbaren\nUnabhängigkeit der Rechtsanwälte von vornherein entgegenzuwirken\n(Henssler, JZ 1992 aaO; Ahlers aaO). Nichts anderes ergibt sich,\nsoweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die\nZulässigkeit von Syndikusanwälten gemäß § 46 BRAO hinweist.\nVielmehr belegt gerade diese Vorschrift, daß die\nBundesrechtsanwaltsordnung die Tätigkeit eines in wirtschaftlicher\nAbhängigkeit von einem Berufsfremden stehenden Rechtsanwalts nur\nausnahmsweise und unter gesetzlich festgelegten Einschränkungen\nzuläßt. Eine Rechtfertigung, auch in anderen Fällen von dem\nBerufsbild des unabhängigen Anwalts abzuweichen, läßt sich aus\ndieser Ausnahmevorschrift gerade nicht entnehmen.\n\n17\n\nAuch der weitere Einwand der Rechtsbeschwerde greift nicht, zur\nWahrung der Unabhängigkeit der Rechtsanwälte bedürfe es jedenfalls\nkeiner Regelung, nach welcher eine Kapitalbeteiligung Berufsfremder\nausgeschlossen werde. Entgegen der Auffassung der weiteren\nBeschwerde ist es im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht\nausreichend, wenn - wie hier geschehen - der\nGesellschafterversammlung die Erteilung berufsbezogener Weisungen\nan die Rechtsanwälte untersagt ist. Merkmal der anwaltlichen\nUnabhängigkeit ist gerade auch die wirtschaftliche Selbständigkeit\ndes Rechtsanwalts, auf die Berufsfremde keinen Einfluß nehmen\ndürfen (Henssler, JZ 1992 aaO, Seite 703). Eine Einflußnahme im\nwirtschaftlichen Bereich durch Berufsfremde im Sinne der\nBundesrechtsanwaltsordnung ist aber jedenfalls nicht zuverlässig\nausgeschlossen, wenn die Gesellschafter nicht ihrerseits selbst\nRechtsanwälte sind oder doch jedenfalls einer der nach § 59 a BRAO\nsozietätsfähigen Berufsgruppen angehören. Die Antragstellerin\nberücksichtigt nämlich die Möglichkeiten der berufsfremden\nGesellschafter, außerhalb der unmittelbaren Weisungsbefugnis auf\ndie Geschäftsführer und die sonstigen für die GmbH tätigen\nRechtsanwälte Einfluß nehmen zu können, nicht. Die\nEinflußmöglichkeiten ergeben sich schon daraus, daß die\nGesellschafterversammlung grundsätzlich das oberste Organ der GmbH\nist (Baumbach/Hueck/Zöllner aaO § 46 Rn. 4), das über die\nVerwendung und Verteilung des Gewinns befindet (§ 42 a GmbHG; vgl.\nauch § 8 des Gesellschaftsvertrags). Darüberhinaus ergeben sich\nmittelbare Einflußmöglichkeiten auch im Hinblick auf den nicht\ndurch Satzung beschränkbaren Auskunftsanspruch der Gesellschafter\ngegenüber den Geschäftsführern (§ 51 a GmbHG;\nBaumbach/Hueck/Zöllner aaO § 51 a Rn. 2; Braun, MDR 1995, 447).\n\n18\n\nGerade im Hinblick auf diesen Auskunftsanspruch ist die\nBeschränkung des Gesellschafterkreises auf Angehörige des in § 59 a\nBRAO genannten Personenkreises auch schon deshalb erforderlich,\nweil nur dies die Einhaltung der den Rechtsanwälten durch § 43 a\nAbs. 2 BRAO auferlegten Pflicht zur Verschwiegenheit sicherstellt.\nNur die Gesellschafter-Rechtsanwälte und die ihnen gleichgestellten\nBerufsgruppen unterliegen ihrerseits der berufsrechtlich geregelten\nSchweigepflicht. Die hier in § 7 des Gesellschaftsvertrags\nvorgesehene Verschwiegenheitspflicht der Gesellschafter ersetzt\ndiese gesetzlich angeordnete berufsrechtliche Schweigepflicht\nnicht. Es handelt sich insoweit lediglich um eine vertragliche\nVerpflichtung und nicht um eine mit entsprechenden - auch\nstrafrechtlichen (§ 203 StGB) - Sanktionen ausgestattete\nBerufspflicht.\n\n19\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, weil der\nBeschwerdeführerin kein Gegner gegenübersteht.\n\n20\n\nBeschwerdewert: 5.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311223","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-12/2-wx-57-96","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59a","ref_norm":"59a","n":6},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 9c","ref_norm":"9c","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 42a","ref_norm":"42a","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 51a","ref_norm":"51a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311223","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311223","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-12/2-wx-57-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311223","retrieved":"2026-07-09 03:41:40.198090+00:00"}}