{"status":"available","doknr":"OLD311221","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0512.16WX67.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-05-12","aktenzeichen":"16 Wx 67/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer einer Penthousewohnung im\nzweiten und dritten Obergeschoß des Hauses M.er Straße in K.. Unter\nden im zweiten Obergeschoß gelegenen Räumen des Antragstellers\nliegt die Wohnung der Antragsgegnerin, die sie an ihre Tochter\nvermietet hat. Der Antragsteller benutzt die im zweiten Obergeschoß\ngelegenen Räume als Schlafzimmer. Das Küchenfenster der Wohnung der\nAntragsgegnerin befindet sich unmittelbar unter einem\nSchlafzimmerfenster der Wohnung des Antragstellers. Die Küche der\nAntragsgegnerin verfügt über eine Abluftöffnung zum Anschluß einer\nDunstabzugshaube. Im Gegensatz zu allen anderen Wohnungen der\nhochwertig ausgestatteten Wohnungseigentumsanlage ist die Küche der\nAntragsgegnerin nicht mit einer Abzugshaube eingerichtet.\n\n4\n\nDer Antragsteller hat behauptet, durch unangenehme Küchengerüche\naus der Wohnung der Antragsgegnerin komme es insbesondere dann,\nwenn das Küchenfenster zum Lüften geöffnet ist, zu erheblichen\nBelästigungen in seinen Schlafräumen. Der unangenehme Küchengeruch\nsetze sich sogar in der Bettwäsche und in den Gardinen fest. Die\nGeruchsbelästigungen könnten durch den Einsatz einer\nDunstabzugshaube vermieden werden. Hierfür hat er\nSachverständigenbeweis angetreten.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat beantragt,\n\n6\n\n1.\n\n7\n\ndie Antragsgegnerin zu verpflichten, in\nder in ihrem Eigentum stehenden Wohnung, M.er Straße , K. 1,\nObergeschoß links, in dem Küchenraum eine geeignete, der Größe der\nKüche entsprechende Dunstabzugshaube einzubauen, die so\nleistungsstark ist, üb er 6OO m³ zu arbeiten,\n\n8\n\nhilfsweise,\n\n9\n\n2.\n\n10\n\ndie Antragsgegnerin zu verpflichten,\nunter Anordnung eines angemessenen Ordnungsgeldes für den Fall der\nZuwiderhandlung geeignete Maßnahmen zu treffen, durch die\nübermäßige Geruchsbelästigungen des Antragstellers - vornehmlich\ndurch Küchengerüche - vermieden werden.\n\n11\n\nDie Antragstellerin hat beantragt,\n\n12\n\ndie Anträge zurückzuweisen.\n\n13\n\nDurch Beschluß vom 17. 9. 1996 hat das Amtsgericht Köln die\nAnträge des Antragstellers zurückgewiesen.\n\n14\n\nGegen diesen Beschluß hat der Antragstellers beim Landgericht\nKöln Beschwerde eingelegt und beantragt,\n\n15\n\ndie Antragsgegnerin zu verpflichten,\n\n16\n\nunter Androhung eines angemessenen\nOrdnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung geeignete Maßnahmen\nzu treffen, durch die übermäßige Geruchsbelästigungen des\nAntragstellers - vornehmlich durch Küchengerüche - vermieden\nwerden, die von der in ihrem Eigentum stehenden Wohnung, M.er\nStraße , K., 1 OG links, ausgehen.\n\n17\n\nDie Antragsgegnerin hat beantragt,\n\n18\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n19\n\nDas Landgericht hat die Antragsgegnerin nicht als verpflichtet\nangesehen, in ihrer Eigentumswohnung Maßnahmen zu treffen, um eine\nGeruchsbelästigung des Antragstellers durch Küchengerüche zu\nvermeiden. Es hat dazu ausgeführt, daß die Benutzung einer Küche\nzur Zubereitung von Speisen keinen unzulässigen Gebrauch des\nSondereigentums darstelle und die Beeinträchtigung des\nAntragstellers durch solche Gerüche nicht über das bei einem\nZusammenleben in einer Hausgemeinschaft unvermeidliche Maß\nhinausgeht.\n\n20\n\nGegen diesen ihm am 25. 2. 1997 zugestellten Beschluß hat der\nAntragsteller mit Schriftsatz vom 5. 3. 1997, der am 7. 3. 1997\nbeim Oberlandesgericht einging, sofortige weitere Beschwerde\neingelegt.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDie gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässige\nRechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses\nund Zurückverweisung an das Landgericht.\n\n23\n\nDer angegriffene landgerichtliche Beschluß ist nicht frei von\nRechtsfehlern. Das Landgericht hat die wechselseitigen\nSchonungspflichten der Wohnungseigentümer im vorliegenden Fall\nnicht zutreffend gewichtet und die nötige Sachaufklärung\nunterlassen. Gemäß § 14 Nr. 1 WEG sind die Wohnungseigentümer\nverpflichtet, von ihrem Sondereigentum nur in solcher Weise\nGebrauch zu machen, daß keinem der anderen Wohnungseigentümer über\ndas bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus\nNachteile erwachsen.\n\n24\n\nDie vom Antragsteller geltend gemachten Geruchsbelästigungen\nsind Nachteile im Sinne dieser Bestimmung. Hierfür genügt jede\nnicht unerhebliche Beeinträchtigung (Pick in Bärmann/ Pick/Merle,\nWEG, 7. Auflage, § 14 Rnr. 32 m. w. N.). Nur soweit die Ausübung\ndes Gebrauchsrechts ganz geringfügige Einwirkungen auf die Belange\nder anderen Wohnungseigentümer hat, scheidet von vornherein ein\nSchonungsanspruch aus. Auch unwägbare Emissionen -wie Gerüche-\ngenügen grundsätzlich für die Annahme eines Nachteils im Sinne § 14\nNr. 1 WEG (LG Düsseldorf WUM 1991, 52). Geruchsbelästigungen sind\ndabei erst dann als unwesentlich anzusehen, wenn ein\ndurchschnittlicher Mensch sie kaum noch empfindet (BGH NJW 1982,\n44O (441)). Es kommt für die Annahme einer erheblichen\nBeeinträchtigung auch nicht darauf an, daß die Störungen nicht\ndauernd, sondern nur gelegentlich erfolgen (BGH a.a.O., mwNw). Der\nAntragsteller hat hier unter Vorlage von Aufstellungen über\neinzelne Vorfälle und unter Beweisantritt Geruchsbeeinträchtigungen\nbehauptet. Nach den örtlichen Gegebenheiten, die dadurch\ngekennzeichnet sind, daß das Küchenfenster der Wohnung der\nAntragsgegnerin unmittelbar unter dem Schlafzimmerfenster der\nWohnung der Antragstellerin liegt, sind derartige Störungen baulich\nangelegt. Dies wirkt sich offenkundig insbesondere dann aus, wenn\ndie Fenster in beiden Wohnungen zur Lüftung geöffnet werden.\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts, kommt es für die Frage,\nob ein wesentlicher Nachteil vorliegt, nicht auf die\n\"Ortsüblichkeit\" an. Dies zeigt schon ein Blick auf § 906 Abs. 2\nSatz 1 BGB, der erhebliche Beeinträchtigungen durch nicht wägbare\nEmissionen -wie Gerüche- und die Ortsüblichkeit als\nunterschiedliche Tatbestandsmerkmale für den Unterlassungsanspruch\nunter Nachbarn ausgestaltet hat.\n\n25\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts trägt der bisherige\nAkteninhalt auch nicht die Feststellung, daß die\nGeruchsbeeinträchtigung unvermeidlich ist. Der Antragsteller hat\nunter Beweisantritt vorgetragen, daß etwa durch den Einbau einer\nleistungsfähigen Dunstabzugshaube mit Kohlefilter weitgehend\nverhindert werden kann, das Küchengerüche aus der Wohnung der\nAntragsgegnerin in seine Wohnung gelangen. Dem ist das Landgericht\nnicht nachgegangen. Der Senat ist insofern an der erforderlichen\nAufklärung gehindert (§ 561 ZPO). Die fehlenden Feststellungen sind\nvom Landgericht nachzuholen.\n\n26\n\nSollten die vom Antragsteller geforderten Maßnahmen zur\nVerhinderung der Verbreitung von Küchengerüchen in seine Wohnung\nmöglich sein, wird das Landgericht zu prüfen haben, ob sie der\nAntragsgegnerin zuzumuten sind (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG in Verbindung\nmit § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB). Hierbei ist maßgeblich, ob unter\nBerücksichtigung des besonders intensiven nachbarlichen\nVerhältnisses der Wohnungseigentümer sowie der Besonderheiten der\nkonkreten Wohnungseigentumsanlage einerseits und dem Gewicht der\nStörung sowie den Beseitigungskosten andererseits eine\nemissionsverhindernde Einrichtung bei der Benutzung des\nSondereigentums nach Treu und Glauben erwartet werden kann. Es kann\nim vorliegenden Fall letztlich dahinstehen, ob der Einsatz von\nDunstabzugshauben und ähnlichen Einrichtungen zur Minderung von\nKüchengerüchen im Verhältnis zum gestörten Nachbarn regelmäßig als\nwirtschaftlich zumutbar angesehen werden muß. Dies geht nach\nAuffassung des Senats zu weit. Im vorliegenden Fall sind jedoch\neine Vielzahl von Besonderheiten gegeben, die den Einsatz\ngeruchsmindernder Einrichtungen in der Küche der Wohnung der\nAntragsgegnerin angezeigt erscheinen lassen. Die Eigentumswohnungen\nder Antragsgegnerin und des Antragstellers befinden sich in einem\nhochwertig ausgestatteten Komplex. Alle Miteigentümer - mit\nAusnahme der Antragsgegnerin - setzen dem übrigen\nAusstattungsstandard der Wohnungseigentumsanlage entsprechend in\nder Küche Dunstabzugshauben ein. Auch die Küche der Antragsgegnerin\nist bauseits mit einer für den Betrieb einer Dunstabzugshaube\nbestimmten Abluftöffnung versehen. Aufgrund der besonderen Nähe der\nSchlafräume des Antragstellers zu der Küche der Antragstellerin ist\neine beide Wohnungseigentümer zu besonderer Rücksicht veranlassende\nnicht unproblematische bauliche Situation gegeben. Ob unter diesen\nGesichtspunkten von der Antragsgegnerin der Einsatz technischer\nEinrichtung zur Geruchsminderung erwartet werden kann, hängt von\nder Art und den Kosten der möglichen Maßnahmen ab. Sollte die\nBehauptung des Antragstellers zutreffen, wonach der Einsatz einer\nhandelsüblichen Dunstabzugshaube mit Kohlefilter für eine\nerhebliche Geruchsminderung genügt - was das Landgericht zu klären\nhaben wird -, dürfte angesichts der insofern anfallenden\ngerichtsbekannten Kosten an der Zumutbarkeit kein Zweifel bestehen.\nDies gilt insbesondere dann, wenn sich der Antragsteller -wie\nmehrfach angekündigt- an den Kosten der Maßnahme beteiligt. Für die\nBeurteilung der Zumutbarkeit geruchsmindernder Maßnahmen ist der im\nVerfahren der weiteren Beschwerde aufgekommene Streit unerheblich,\nauf wessen Veranlassung hin in der Bauphase der ursprüngliche\nArchitektenentwurf für beide Wohnungen mit der Folge geändert\nwurde, daß es zu der beschriebenen baulichen Situation kam. Die\nschon beim Bezug der Wohnungen gegebene Lage der Räume zueinander\nund ihre jeweilige Nutzung sind wechselseitig jedenfalls deshalb\nhinzunehmen, da nichts dafür ersichtlich ist, daß die Planäderungen\nüber die sich aus § 13 WEG ergebenden Befugnisse hinausgingen.\n\n27\n\nEine Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Einsatz einer\nDunstabzugshaube wird nicht dadurch berührt, daß die Wohnung\nvermietet ist. Die Mieterin ist gemäß § 541 b BGB zur Duldung\ndieser baulichen Verbesserung verpflichtet, die ihr die im\nVerhältnis zu den Nachbarn gemäß § 906 BGB gebotene Schonung\nermöglicht.\n\n28\n\nEine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt. Das Landgericht\nwird über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde\nentsprechend § 47 WEG zu entscheiden haben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311221","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-12/16-wx-67-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311221","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311221","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-12/16-wx-67-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311221","retrieved":"2026-07-09 03:41:40.113586+00:00"}}