{"status":"available","doknr":"OLD311219","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0512.16WX104.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-05-12","aktenzeichen":"16 Wx 104/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie in förmlicher Hinsicht gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1, 29\nFGG nicht zu beanstandende sofortige weitere Beschwerde führt zur\nAufhebung und Zurückverweisung. Die landgerichtliche Entscheidung\nhält einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand. Die mündlichen\nVerhandlung ist nachzuholen.\n\n3\n\nIndem das Landgericht ohne mündliche Verhandlung die Beschwerde\nder Antragsteller zurückwies, wurde § 44 Abs. 1 WEG verletzt, der\nauch für das Beschwerdeverfahren in Wohnungseigentumssachen nur bei\nVorliegen besonderer Voraussetzungen das schriftliche Verfahren\nzuläßt. Die mündliche Verhandlung dient dabei neben der\nSachaufklärung (§ 12 FGG) vor allem dem Ziel einer gütlichen,\nvergleichsweisen Erledigung des Verfahrens (Senatsbe-schluß vom\n12.05.1980 in Rechtspfleger 1980, 349; OLG Stuttgart NJW 1974, 2137\nBayObLG NJW RR 1988, 1.151 (1.152); Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7.\nAufl., § 44 Rd. Nr. 22). Nur in besonders gelagerten Fällen kann\nauf eine mündliche Verhandlung in Wohnungseigentumssachen auch im\nBeschwerdeverfahren verzichtet werden. Ob ein solcher Ausnahmefall\nvorliegt, ist besonders zu begründen (BayObLG a.a.O., Seite\n1152).\n\n4\n\nDem angegriffenen Beschluß ist nicht zu entnehmen, aus welchen\nGründen das Landgericht von einer mündlichen Verhandlung abgesehen\nhat. Der Umstand, daß die Beschwerde aussichtslos war, rechtfertigt\nfür sich genommen nicht von der Regel des § 44 Abs. 1 WEG\nabzuweichen. Eine gütliche Einigung schied nämlich nicht von\nvornherein aus. Angesichts der in Streit stehenden Fragen drängte\nsich vielmehr auf, eine einvernehmliche Gestaltung der\nRechtsverhältnisse zu suchen, um ein gedeihliches und friedliches\nZusammenleben der Wohnungseigentümer in Zukunft zu sichern.\n\n5\n\nEs bedarf schließlich keiner Entscheidung darüber, ob die\nParteien von der Absicht des Gerichts, ohne mündliche Verhandlung\nzu entscheiden, stets vorab in Kenntnis zu setzen sind. Jedenfalls\nim vorliegenden Verfahren wurde auch der Grundsatz des rechtlichen\nGehörs verletzt, weil für die Parteien überraschend von der Regel\ndes § 44 Abs. 1 WEG abgewichen wurde und damit für sie unklar\nblieb, bis zu welchem Zeitpunkt Schriftsätze berücksichtigt werden\nkonnten.\n\n6\n\nDas Landgericht wird gemäß § 47 WEG über die Kosten des\nVerfahrens über die sofortige weitere Beschwerde zu entscheiden\nhaben.\n\n7\n\nGeschäftswert für die sofortige weitere Beschwerde: 4.000,00\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311219","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-12/16-wx-104-97","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311219","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311219","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-12/16-wx-104-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311219","retrieved":"2026-07-09 03:41:40.035488+00:00"}}