{"status":"available","doknr":"OLD311225","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0512.14UF79.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-05-12","aktenzeichen":"14 UF 79/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger (geb. 20.4.1958) wendet sich\nmit seiner Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Brühl vom\n15.1.1997, durch das eine Abänderungsklage gegen ein Urteil des\nAmtsgerichts Köln vom 6.11.1990 zurückgewiesen worden ist. Er hat\nbeantragt, den Unterhalt für den Antragsgegner, sein am 20.7.1989\ngeborenes minderjähriges Kind aus der geschiedenen Ehe mit der\ngesetzlichen Vertreterin des Kindes, auf 0,- DM herabzusetzen, da\ner in Deutschland keine Arbeit habe finden können und in der Türkei\nnur umgerechnet 252,- DM verdiene. Durch das Urteil vom 6.11.1990\nwar der Kläger verurteilt worden, für das Kind 251,- DM abzüglich\n25,- DM Kindergeld zu zahlen. Schon am 15.4.1990 war der Kläger in\ndie Türkei zurückgekehrt. Seit dem 4.3.1994 ist er\nwiederverheiratet und hat ein weiteres am 18.9.1995 geborenes Kind.\nNach den Angaben in der PKH-Erklärung wohnt der Kläger in Istanbul,\nseine jetzige Ehefrau und das zweite Kind aber in München. In der\nPKH-Erklärung hat er angegeben, keine Einkünfte zu haben und\nhinzugefügt: \"Momentan saisonbedingt arbeitslos. Finanzielle\nUnterstützung durch Eltern\".\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie Berufung gegen das am 28.1.1997\nzugestellte Urteil ist erst am 1.4.1997 eingelegt worden. Der\nKläger beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da der von\nseinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten unter dem 26.2.1997\nübermittelte Auftrag zur Berufungseinlegung bis 28.2.1997 auf dem\nPostweg verlorengegangen sei. Der erstinstanzliche Anwalt arbeitet\nmit dem zweitinstanzlichen Anwalt ständig zusammen. Der\nzweitinstanzliche beim OLG K. zugelassene Anwalt ist in einer\nSozietät mit seinen Söhnen tätig, die beim LG K. bzw. LG B.\nzugelassen sind. Es besteht ein Büro in K. und ein Büro in N.\n(Bezirk des LG B.). Der zweitinstanzliche Anwalt hat auch seinen\nWohnort in N.. Ihn erreicht daher Post zuverlässig dort, was dem\nerstinstanzlichen Anwalt bekannt war. Der Auftrag zur\nBerufungseinlegung war an das Büro in N. adressiert.\n\n6\n\nDer Antragsgegner wendet sich gegen die\nGewährung der Wiedereinsetzung.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt weiter\nProzeßkostenhilfe zur Durchführung der Berufung mit dem\nzusätzlichen Antrag, seine Münchener Vertrauensanwälte als\nKorrespondenzanwälte beizuordnen.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDer Wiedereinsetzungsantrag ist\nbegründet.\n\n10\n\nDer Kläger war ohne sein Verschulden\ngehindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Er hat glaubhaft\ngemacht, daß das am 26.2.1997 versandte Schreiben des\nerstinstanzlichen Anwalts zur Beauftragung des Rechtsmittelanwalts\nauf dem Postweg verlorengegangen ist. Dies belegt die\neidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsgehilfin S. W., die\ndas Schreiben am 26.2.1997 zur Post gegeben hat.\n\n11\n\nBei Aufgabe zur Post am 26.2.1997\n(Mittwoch) konnte sich der erstinstanzliche Anwalt darauf\nverlassen, daß das Schreiben am 27.2., spätestens (je nach\nEinwurfzeit) aber am 28.2.1997 beim Empfänger einging, denn die\nregelmäßige Postlaufzeit zwischen K. und N. beträgt einen Tag und\nauf diese Postlaufzeit darf sich der Postbenutzer verlassen (BVerfG\nNJW 1955, 2575). Das gilt auch, wenn die Frist bis zum letzten Tag\nausgenutzt wird, denn angesichts der Möglichkeit, die Berufung\ndurch Fax einzulegen, kann der Auftraggeber davon ausgehen, daß der\nRechtsmittelanwalt auch dann noch in der Lage ist, das Rechtsmittel\nrechtzeitig einzulegen (BGH NJW-RR 1995, 825; Büttner,\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand (1996), § 6 Rn. 19; § 7 Rn.\n81 f. m.w.N.).\n\n12\n\nDa der erstinstanzliche Anwalt und der\nRechtsmittelanwalt regelmäßig zusammenarbeiten, konnte der\nerstinstanzliche Anwalt auch ohne Rückfrage davon ausgehen, daß der\nzweitinstanzliche Anwalt das Mandat übernehmen werde (BGH NJW 1994,\n3102; Büttner, a.a.O., § 7 Rn. 100). Anhaltspunkte für Zweifel an\nder Mandatübernahme im konkreten Fall (die eine Nachfrage\nerforderlich machen können) bestehen nicht.\n\n13\n\nDer Wiedereinsetzung wegen\nunverschuldeter Fristversäumnis steht schließlich nicht entgegen,\ndaß das Auftragsschreiben nicht an das K.er Büro des\nRechtsmittelanwalts gerichtet war. Bei überörtlichen Sozietäten muß\ndas Auftragsschreiben allerdings regelmäßig an das Büro des\npostulationsfähigen Anwalts geschickt werden, denn dieser ist für\nalle mit der Prozeßführung verbundenen Handlungen verantwortlich\n(BGH NJW 1994, 1878; Büttner, a.a.O.; § 5 Rn. 13; § 7 Rn. 14). Es\nkann nicht darauf vertraut werden, daß eine überörtliche Sozietät\nso organisiert ist, daß zuverlässig noch am gleichen Tag ein an\neinem anderen Sozietätsort eingehendes Schreiben durch Telefax an\nden postulationsfähigen Anwalt an einem anderen Ort übermittelt\nwird.\n\n14\n\nJedenfalls Anwälte, denen bekannt sein\nmuß, welcher Anwalt postulationsfähig ist, handeln schuldhaft, wenn\nsie die Postulationsfähigkeit nicht berücksichtigen.\n\n15\n\nIm Streitfall ist aber unwidersprochen\nvorgetragen, daß es sich bei dem Büro in N. gleichzeitig um den\nWohnort des beim OLG K. zugelassenen Anwalts handelt, der dort auch\nzuverlässig zu erreichen ist, was dem erstinstanzlichen Anwalt, der\nden Auftrag erteilt hat, bekannt war. Insoweit ist auch zu\nberücksichtigen, daß es sich um eine Familiensozietät handelt.\nAngesichts dieser besonderen Sachlage ist ein der Partei\nzuzurechnendes Verschulden (§ 85 II ZPO) des erstinstanzlichen\nAnwalts durch eine Versendung des Auftrags nach N., der unabhängig\nvom Postverlust zur Verspätung geführt hätte, zu verneinen.\n\n16\n\nIII.\n\n17\n\nDas Prozeßkostenhilfegesuch für die\nBerufung ist jedoch zurückzuweisen, da die Rechtsverfolgung keine\nAussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO) und ein\nKorrespondenzanwalt nicht beigeordnet werden kann.\n\n18\n\n1)\n\n19\n\nGegenüber seinen minderjährigen Kindern\ntrifft den Kläger eine verschärfte Unterhaltspflicht. Er kann sich\nlediglich auf den notwendigen Selbstbehalt berufen und er muß\nvollschichtig arbeiten und jede Möglichkeit ausschöpfen, wenigstens\nden Mindestunterhalt der Kinder sicherzustellen (BGH FamRZ 1994,\n372 (374). Für seine Leistungsunfähigkeit ist er darlegungs- und\nbeweispflichtig.\n\n20\n\nDer Abänderungskläger muß außerdem\ndartun, daß seit der vorangegangenen Entscheidung eine wesentliche\nVeränderung der Verhältnisse eingetreten ist (§ 323 I ZPO).\n\n21\n\nBeide Voraussetzungen sind im\nStreitfall nicht erfüllt.\n\n22\n\nSchon bei Erlaß des Urteils vom\n6.11.1990 lebte der Kläger seit über einem halben Jahr in der\nTürkei. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, daß er damals\nin der Türkei bessere Erwerbschancen oder tatsächliche Einkünfte\ngehabt habe als in der Folgezeit bis heute.\n\n23\n\nEs ist gerichtsbekannt, daß bei einer\nTätigkeit als Reiseleiter, für die die Botschaft der Bundesrepublik\nin Ankara ein erzielbares Durchschnittseinkommen von 2000,- bis\n3000,- DM genannt hat, ein nicht unwesentlicher Teil der Einkünfte\nauf Trinkgeldern oder sonstigen Nebeneinnahmen beruht, die aus\nGehaltsbescheinigungen nicht hervorgehen. Insoweit ist die damalige\nSelbsteinschätzung des Klägers ein wesentliches Indiz für seine\nLeistungsfähigkeit.\n\n24\n\nEs ist nicht ersichtlich, daß sich die\nErwerbsmöglichkeiten seit 1990 verschlechtert hätten, zumal der\njetzt 39-jährige Kläger in der Zwischenzeit weitere Erfahrungen als\nReiseleiter sammeln konnte.\n\n25\n\nBei einer verschärften\nUnterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind genügt es in\nkeinem Fall, nur auf das allgemein schlechte Einkommensniveau oder\ndie hohe Arbeitslosigkeit im Heimatland zu verweisen. Wie in\nDeutschland sind vielmehr intensive Erwerbsbemühungen im Einzelnen\ndarzulegen. Daran fehlt es im Streitfall auch abgesehen davon, daß\nschon eine Änderung der Einkommensmöglichkeiten seit dem Urteil von\n1990 nicht dargetan ist.\n\n26\n\nEs ist auch nicht vorgetragen oder\nsonst erkennbar, ob und in welchem Umfang die Wiederverheiratung\nund die Geburt des zweiten Kindes die Leistungsfähigkeit so\nbeeinflussen, daß der titulierte Unterhalt an das ersteheliche Kind\nnicht mehr gezahlt werden kann.\n\n27\n\nUnter Berücksichtigung dieser Maßstäbe\nkann sich der Kläger nicht auf Leistungsunfähigkeit in bezug auf\nden zuerkannten Unterhalt, der inzwischen erheblich unter dem\nMindestbedarf des inzwischen in die zweite Altersstufe\neinzuordnenden Beklagten liegt (ab 1.1.1996 450,- DM; tituliert\nsind nur 251,- DM), berufen. Ebenso fehlt ein anderer\nleistungsfähiger Verwandter i.S. des § 1603 II 2 BGB.\n\n28\n\nDie Rechtsverfolgung der Berufung ist\ndaher ohne Aussicht auf Erfolg.\n\n29\n\n2)\n\n30\n\nErgänzend ist darauf hinzuweisen, daß\neine Beiordnung der Münchener Anwälte des in Istanbul wohnhaften\nKlägers als Korrespondenzanwälte nicht in Betracht kommt. Es fehlt\nan der Notwendigkeit ihrer Beiordnung zur zweckentsprechenden\nRechtsverfolgung (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 485), denn eine\nschriftliche Information des Berufungsanwalts ist möglich und\nzumutbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311225","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-12/14-uf-79-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311225","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311225","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-12/14-uf-79-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311225","retrieved":"2026-07-09 03:41:40.284311+00:00"}}