{"status":"available","doknr":"OLD311228","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0507.6U104.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-05-07","aktenzeichen":"6 U 104/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen\nErfolg.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht dem Beklagten untersagt, die 5 von\ndem Kläger angegriffenen Klauseln aus den bereits im Jahre 1982 bei\ndem Bundeskartellamt als unverbindliche Konditionsempfehlung\nangemeldeten \"Lieferungsbedingungen des Deutschen\nTextilreinigungsgewerbes\" zu empfehlen, soweit es sich nicht um\neine Empfehlung im Verkehr mit den im § 24 S.1 AGBG aufgeführten\nPersonen oder Sondervermögen handelt. Die im Berufungsrechtszug\nerfolgte Einblendung der gesamten Bekanntmachung Nr.30/82 des\nBundeskartellamtes über die Anmeldung dieser Konditionsempfehlung\nin den klägerischen Antrag und den Tenor des Urteils dient allein\nder genaueren Anpassung des Antrags und Tenors an die konkrete Form\nder zu beanstandenden Klauseln, wie sie von dem Beklagten empfohlen\nworden sind, und hat daher keine Kostenfolgen.\n\n4\n\nDer Senat nimmt zunächst gem. § 543 Abs.1 ZPO auf die\nzutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen\nEntscheidung Bezug. Auch der Berufungsvortrag des Beklagten gibt\nkeinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung.\n\n5\n\nIm Einzelnen gilt folgendes:\n\n6\n\nA\n\n7\n\nKlausel Nr.4 S.1:\n\n8\n\n\"Rückgabe der Gegenstände erfolgt nur gegen Aushändigung der\nAuftragsbestätigung\"\n\n9\n\nEntgegen der in der Berufungserwiderung geäußerten Auffassung\ndes Beklagten ist nicht eine Änderung der Beweislast im Sinne des §\n11 Nr.15 AGBG zu beurteilen. Vielmehr hat das Landgericht die\nKlausel deswegen zu Recht untersagt, weil sie eine unangemessene\nBenachteiligung im Sinne des § 9 AGBG enthält.\n\n10\n\nDer Ausschluß der Rückgabe des Reinigungsgutes kann nicht mit\nder Tatsache des Massengeschäftes begründet werden. Es handelt sich\nbei dem Verlust der Auftragsbestätigung um Ausnahmefälle, die auch\nneben dem Massengeschäft durch anderweitigen Nachweis seiner\nBerechtigung seitens des Kunden abgewickelt werden können. Das\nräumt der Beklagte im übrigen dadurch selbst indirekt ein, daß er\nvorträgt, gesetzliche Ansprüche seien durch die Regelung nicht\ntangiert. Denn es macht für die Abwicklung ersichtlich keinen\nUnterschied, ob sich der Kunde, der die Auftragsbestätigung\nverloren hat, auf seine vertraglichen oder gesetzlichen Rechte auf\nHerausgabe des Reinigungsgutes beruft. Daß das Personal nicht alle\nKleidungsstücke kennt, ist angesichts der bei dem Kunden liegenden\nBeweislast ebenfalls ersichtlich unerheblich.\n\n11\n\nDie bereits angesprochene Unterscheidung zwischen Rückgabe- und\nHerausgabeansprüchen ändert an der Unwirksamkeit der Klausel\nnichts. Angesichts des Gebotes der kundenfeindlichsten Auslegung\nkann kein Zweifel daran bestehen, daß die Klausel dahin\ninterpretiert werden wird, daß sie alle Ansprüche erfaßt. Dies\nzumal, weil die Unterscheidung von der Masse der juristisch nicht\nvorgebildeten Kunden nicht getroffen werden wird und die Klausel\nbei dieser Differenzierung auch keinen Sinn machen würde: Ihr\nerkennbares Ziel, dem Verwender das Recht zu geben, die Herausgabe\nzu verweigern, solange die Auftragsberechtigung nicht vorgelegt\nwird, würde unterlaufen, wenn der Kunde nur von seinem\nvertraglichen auf den gesetzlichen Anspruch überzugehen\nbräuchte.\n\n12\n\nB\n\n13\n\nKlausel Nr. 4 S.2\n\n14\n\n\"Wer die Auftragsberechtigung vorlegt, gilt als\nempfangsberechtigt, es sei denn, uns ist die mangelnde\nEmpfangsberechtigung bekannt.\"\n\n15\n\nMit der Kammer ist in dieser Klausel ein Verstoß gegen § 11 Nr.7\nAGBG zu sehen. Angesichts ihres einschränkungslosen Wortlauts ist\ndie Klausel schon dann unzulässig, wenn nur ein Fall grober\nFahrlässigkeit denkbar ist. Dies ist entgegen der Auffassung des\nBeklagten zu bejahen:\n\n16\n\nEs ist z.B. möglich, daß ein Kunde ein seltenes, leicht\nerkennbares Kleidungsstück, in das - wie dies etwa bei Richter- und\nAnwaltsroben üblich ist - sein Name eingenäht ist, zur Reinigung\nbringt, anschließend die Auftragsbestätigung verliert und den\nReinigungsbetrieb telefonisch über diesen Verlust informiert. In\nderartigen Fällen wird grobe Fahrlässigkeit zumindest nicht\nausgeschlossen werden können, wenn das Kleidungsstück gleichwohl\nohne Klärung von dessen Berechtigung an den Inhaber der\nAuftragsbestätigung herausgegeben wird.\n\n17\n\nC\n\n18\n\nKlausel Nr.4 S.3 und 4:\n\n19\n\n\"Der Auftraggeber muß das Reinigungsgut innerhalb von 3 Monaten\nnach dem vereinbarten Liefertermin abholen. Geschieht dies nicht\ninnerhalb eines Jahres nach diesem Liefertemim und ist uns der\nAuftraggeber oder seine Adresse unbekannt, so sind wir zur\nfreihändigen Verwertung berechtigt (z.B. Abgabe an\nSozialeinrichtungen), es sei denn, der Auftraggeber meldet sich vor\nder Verwertung.\"\n\n20\n\nMit Recht hat das Landgericht in dieser Bestimmung einen Verstoß\ngegen § 9 Abs.1, Abs.2 Nr.1 AGBG gesehen.\n\n21\n\nDas Nichtabholen von Kleidungsstücken mag für die Branche ein\nerhebliches Problem darstellen. Gleichwohl geht die Klausel zu\nweit, indem sie auch wertvolle, also solche Kleidungsstücke erfaßt,\ndie bei einem freihändigen Verkauf einen die Kosten übersteigenden\nErlös erzielen würden. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden,\ndaß dem Verwender durch die Taxierung des Reinigungsgutes oder\ndurch einen fehlgeschlagenen Versuch der freihändigen Veräußerung,\ndie gem. §§ 385, 1221 BGB durch einen Handelsmakler oder einen\nöffentlichen Versteigerer erfolgen müssen, Kosten entstehen können,\nfür die er keinen Ersatz erhält. Das kann aber nicht dazu führen,\ndaß der Reinigungsbetrieb uneingeschränkt berechtigt wird, nicht\nabgeholte Sachen an soziale Einrichtungen abzugeben, zumal es\ngerade nicht gewährleistet ist, daß - wie der Beklagte in der\nBerufungsbegründung anführt - dies nur stattfindet, wenn sich mit\ndem Reinigungsgut kein Erlös erzielen läßt oder es überhaupt nicht\nveräußerungsfähig ist. Es kann nämlich durchaus so sein kann, daß\nder Verwender kein Interesse an der Höhe des Erlöses hat, etwa weil\ndie Reinigungsleistung im Wege der Vorkasse schon bezahlt worden\nist.\n\n22\n\nD\n\n23\n\nKlausel Nr.5 S.1:\n\n24\n\n\"offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Rückgabe unter\nVorlage der Quittung (Rechnung, Lieferschein) oder unseres\nZeichenetiketts gerügt werden ...\"\n\n25\n\nDiese Klausel verstößt gegen § 11 Nr.15 AGBG. Es liegt eine\nBeschränkung der Beweismittel vor, die über den Wortlaut der\nBestimmung hinaus ebenfalls unter § 11 Nr.15 AGBG fällt (vgl.\nPalandt-Heinrichs, BGB, 53.Aufl., AGBG § 11, RZ 91 m.w.N.). Die\nAuffassung des Beklagten, eine anderweitige Nachweismöglichkeit sei\nnicht dargetan, hilft der Berufung nicht zum Erfolg. Es bedarf\nkeiner weiteren Ausführungen, daß ein Kunde, dessen\nzurückerhaltenes Reinigungsgut \"offensichtliche Mängel\" (der\nReinigungsleistung) aufweist, z.B. durch Zeugen den Nachweis der\nBeauftragung gerade des in Anspruch genommenen Unternehmens führen\nkann.\n\n26\n\nE\n\n27\n\nKlausel Nr. 6 S. 1,2:\n\n28\n\n\"Soweit wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - haften, kann nur\nGeldersatz verlangt werden. Wir haften in Höhe des Zeitwertes,\nhöchstens jedoch bis zum 15-fachen unseres Preises für die\nVollreinigung oder das Waschen des zur Bearbeitung eingelieferten\nGegenstandes, es sei denn, der Auftraggeber macht von der\nMöglichkeit Gebrauch, unsere unbegrenzte Haftung in Höhe des\nZeitwertes durch Aufpreis (Tarifwahl) oder durch Abschluß einer\nVersicherung zu vereinbaren, was wir empfehlen...\"\n\n29\n\nDie Klausel verstößt aus den von dem Landgericht angeführten\nGründen gegen §§ 9 Abs.1 und 11 Nr.7 AGBG.\n\n30\n\nAuf die Möglichkeit, durch die Wahl eines Aufpreises oder den\nAbschluß einer Versicherung die Haftung in Höhe des vollen\nZeitwertes zu erreichen, müßte nach der Entscheidung des BGH in NJW\n80, 1953, 1955, der sich der Senat anschließt, deutlich hingewiesen\nwerden. Dafür reicht die bloße Aufnahme in den Fließtext der AGB,\nwie sie aus der Ablichtung auf S.4 dieses Urteils deutlich wird,\ntrotz der Verwendung von Großbuchstaben jedenfalls nicht aus.\n\n31\n\nAuch die angebliche Empfehlung des Beklagten, das von ihm näher\nbeschriebene Schild zu verwenden, verhilft der Berufung bezüglich\ndieser Klausel nicht zum Erfolg. Angegriffen wird im vorliegenden\nVerfahren nicht die Verwendung der AGB, sondern deren Empfehlung\ndurch den Beklagten an seine Mitglieder.\n\n32\n\nIm Rahmen der von ihm ausgesprochenen Empfehlung könnte das\nSchild indes nur dann an der Unzulässigkeit möglicherweise etwas\nändern, wenn der Beklagte die Empfehlung der AGB an seine\nMitglieder mit der Bedingung verknüpfen würde, diese nur zu\nverwenden, wenn gleichzeitig das beschriebene Schild ausgehängt\nwird. Das tut er indes nach seinem eigenen Berufungsvorbringen\nnicht. Der Beklagte trägt vielmehr sogar selbst vor, er könne\n\"nicht beeinflußen, ob der einzelne Verwender diesen Weg wähle\".\nEntgegen seiner Auffassung genügt es aber aus den vorstehenden\nGründen nicht, daß er seinen Mitgliedern das Schild lediglich\nanbietet.\n\n33\n\nSchließlich hat die Kammer auch zu Recht auf § 11 Nr.7 ABGB\nabgestellt. Es kann nicht erwartet werden, daß der einzelne Kunde\naus der Klausel Nr.7 eine Relativierung der in der Klausel Nr.6\nenthaltenen Haftungsbeschränkung für Vorsatz und grobe\nFahrlässigkeit entnimmt.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\n35\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 713 ZPO.\n\n36\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer des Beklagten\nentspricht dem Wert seines Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n37\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 15.000 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311228","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-07/6-u-104-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 385","ref_norm":"385","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1221","ref_norm":"1221","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311228","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311228","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-07/6-u-104-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311228","retrieved":"2026-07-09 03:41:40.552010+00:00"}}