{"status":"available","doknr":"OLD311236","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0506.SS226.97.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-05-06","aktenzeichen":"Ss 226/97 - 93 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls (§ 242\nStGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 20,-- DM verurteilt.\nSeine Berufung hat das Landgericht verworfen. Nach den\nFeststellungen war der Angeklagte sechs Jahre mit Frau R. liiert.\nBeide lebten im selben Haus in getrennten Wohnungen, jedoch ging\njeder beim anderen ein und aus. Die Beziehung endete im April/Mai\n1995, nachdem sich Frau R. einem anderen Mann, Herrn L., zugewandt\nhatte. Im Mai 1995 suchte der Angeklagte die Wohnung der Frau R.\nauf, um ihr einen entliehenen Gegenstand zurückzubringen. In der\nWohnung hielt sich auch Herr L. auf. Während dieser fernsah, nahm\nder Angeklagte in Abwesenheit von Frau R. eine auf dem Tisch\nstehende offene Dose, in der eine Halskette mit Herzanhänger lag,\nan sich in der irrigen Meinung, es handele sich um ein Geschenk des\nHerrn L. an Frau R. Das geschah aus Frust und Eifersucht sowie in\nder Hoffnung, durch die Wegnahme der Kette Unstimmigkeiten in der\nsich anbahnende Beziehung zwischen Frau R. und Herrn L. stiften und\nso Frau R. zurückgewinnen zu können. Für den Fall, daß Frau R. zu\nihm zurückfände, wollte er ihr den Schmuck zurückgeben. Frau R.\nhatte den Angeklagten im Lauf der Beziehung häufiger verlassen, war\naber stets zu ihm zurückgekehrt. Auch als Frau R. sich Herrn L.\nzuwandte, hatte sie dem Angeklagten -nach seiner Auffassung\nernsthaft- bedeutet, er müsse ein Jahr auf sie warten, woraus er\nschloß, sie wolle mit dem neuen Mann nur spielen. Die Kette\nbetrachtete der Angeklagte als \"Symbol\" und befestigte sie auf der\nRückseite eines über seinem Bett hängenden Bildes, das Frau R. und\nihn zeigte. Das Behältnis warf er weg. In der Folgezeit vergaß er,\ndaß er den Schmuck noch in Besitz hatte. Erst beim Umzug des\nAngeklagten Ende 1995 wurde die Kette von einem Dritten, der die\nHerkunft kannte, entdeckt und gelangte an Frau R. zurück.\n\n3\n\nDie Strafkammer hat eine Zueignungsabsicht des Angeklagten\nbejaht: Er habe sich die Entscheidung über das Ob, Wann und Wie\neiner Rückgabe des Schmucks angemaßt und damit eigentümerähnliche\nHerrschaftsmacht in Anspruch genommen. Soweit er in der\nBerufungsinstanz erstmals behauptet habe, daß Frau R. die Kette in\njedem Fall habe zurückerhalten sollen, widerspreche das seiner\nfrüheren Einlassung und sei unglaubhaft.\n\n4\n\nGegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten mit der Sachrüge.\n\n5\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt unter Aufhebung des\nangefochtenen Urteils zum Freispruch des Angeklagten.\n\n6\n\nDiebstahl begeht, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen\nin der Absicht wegnimmt, sich diese rechtswidrig zuzueignen (§ 242\nAbs. 1 StGB).\n\n7\n\nZueignung bedeutet die Anmaßung einer eigentümerähnlichen\nHerrschaftsmacht über die Sache, indem der Täter entweder die Sache\nselbst oder den in ihr verkörperten Wert dem eigenen Vermögen\neinverleibt, sich also wirtschaftlich an die Stelle des Eigentümers\nsetzt (vgl. BayObLG NJW 1992, 2040; Eser in: Schönke/Schröder,\nStGB, 25. Aufl., § 242 Rn. 47 m.w.N.). Erforderlich ist daher\neinerseits die \"Enteignung\" durch Verdrängung des Eigentümers aus\nseiner wirtschaftlichen Position und andererseits die \"Aneignung\"\ndurch Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters oder\nAusnutzung des entzogenen Sachwerts (vgl. BGH NStZ 1981, 63).\nBeschränkt sich dagegen die Absicht des Täters bei fehlendem\nAneignungswillen darauf, den Berechtigten seiner tatsächlichen\nVerfügungsmacht über die Sache zu entkleiden, kommt nur eine\n-straflose- Sachentziehung in Betracht (vgl. Eser a.a.O. § 242 Rn.\n55). Maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen Zueignung und\nSachentziehung ist somit die für erstere notwendige \"Aneignung\".\nDaran fehlt es beim Durchsuchen später weggeworfener Kleidung nach\nWertgegenständen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1976, 16), bei der\nWegnahme von Sachen, um Sicherheiten oder ein Pfand für eine\nForderung in die Hand zu bekommen (vgl. BGH NJW 1982, 2265; StV\n1983, 329), bei der Wegnahme einer Sache, um deren Eigentümer zu\närgern oder zu reizen (vgl. BGH, bei Holtz, MDR 1982, 810; NJW\n1985, 812; BayObLG a.a.O.; OLG Frankfurt StV 1984, 248) oder um sie\nsogleich zu zerstören (vgl. BGH NJW 1977, 1460), sofern der Täter\nnicht gerade durch die Zerstörung der Sache ihren wirtschaftlichen\nWert erlangen will (z.B. durch das Verfeuern von Brennmaterial).\nZwar setzt die Zueignungsabsicht nicht den Willen des Täters\nvoraus, die Sache dauernd im eigenen Vermögen zu belassen; eine\n(lediglich) vorübergehende Beherrschung durch ihn kann ausreichen\n(vgl. BGH, bei Holtz, MDR 1982, 810). Jedoch ist seine Absicht\nnicht auf Zueignung gerichtet, wenn er an der Sache als solcher\nkein Interesse hat, es ihm vielmehr allein darum geht, durch ihren\nEntzug in irgendeiner Form auf den Eigentümer oder einen Dritten\neinzuwirken. Entscheidend ist dabei, welche Vorstellung der Täter\nzur Zeit der Wegnahme hatte.\n\n8\n\nNach diesen Grundsätzen läßt das Urteil nicht erkennen, daß der\nAngeklagte bei Wegnahme der Halskette Zueignungsabsicht hatte. Für\ndas Behältnis, das er den Feststellungen zufolge alsbald\nweggeworfen hat, gilt das erst recht. Nach seiner unwiderlegten\nEinlassung ist der Angeklagte, als er die Kette an sich brachte,\nvon der Vorstellung ausgegangen, durch die Wegnahme dieses\nGegenstands, den er für ein Geschenk des Herrn L. an Frau R. hielt,\nStreit in die sich anbahnende Beziehung zwischen beiden\nhineintragen und dadurch die Rückkehr der Frau R., die dann\nsogleich die Kette zurückerhalten sollte, beschleunigen zu können.\nDaher ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte die Zeitspanne,\nfür die er im Besitz der Kette bleiben wollte, von vornherein nur\nals kurzes Intermezzo betrachtet hat, das nach seinem Plan in\nabsehbarer Zeit durch die Rückgabe der Kette an die zu ihm\nzurückgekehrte Frau R. beendet werden sollte. Die Hoffnung des\nAngeklagten auf einen Sinneswandel der Frau R. war aus seiner Sicht\ndurchaus realistisch, nachdem sie selbst ihn aufgefordert hatte,\nmaximal ein Jahr auf sie zu \"warten\". Unter diesen Umständen ist\nnicht von der Hand zu weisen, daß die vom Angeklagten inszenierte\nWegnahme allein auf Sachentziehung gerichtet war, nicht aber auf\neine Zueignung der Kette. Dem steht nicht entgegen, daß der\nAngeklagte nach Überzeugung der Strafkammer abweichend von seiner\nEinlassung im Berufungsrechtszug die Kette nur habe herausgeben\nwollen, falls Frau R. zu ihm zurückfinde. Selbst wenn das zutrifft,\nkommt es für die subjektive Tatseite nicht darauf an, wie ein\nobjektiver Beobachter die Wahrscheinlichkeit eines\nBedingungseintritts eingeschätzt hätte, sondern allein darauf,\nwelche Entwicklung sich der Angeklagte bei der Wegnahme vorgestellt\nhat. Sofern er aus seiner Sicht angenommen hat, daß die Bedingung\nfür eine Rückgabe der Kette an Frau R. binnen kurzem erfüllt sein\nwerde, stellt sich die Wegnahme als bloße Sachentziehung dar, mag\nsich auch die zum damaligen Zeitpunkt gehegte Erwartung über die\nRückkehr von Frau R. letztlich nicht realisiert haben. Daß der\nAngeklagte sich eine Entwicklung, wonach Frau R. alsbald zu ihm\nzurückkehren und die Kette wiederbekommen werde, vorgestellt hat,\nist hiernach nicht zu widerlegen. Gegen die Auffassung, er habe die\nKette für den Fall eines endgültigen Bruchs mit Frau R. auf Dauer\nals Andenken besitzen wollen, spricht überdies, daß der Angeklagte\nglaubte, es handele sich um ein Geschenk des Herrn L. Es ist wenig\nwahrscheinlich, daß der Angeklagte ausgerechnet einen Gegenstand,\nder ihn ständig an den Bruch der Beziehung zwischen ihm und Frau R.\nerinnern mußte, als Andenken an die gemeinsam verbrachte Zeit für\nsich behalten wollte. Abgesehen davon hat das Landgericht\nfestgestellt, mitbestimmende Motive für die Wegnahme seien \"Frust\"\nund \"Eifersucht\" des Angeklagten gewesen sowie die daraus\nresultierende Erwägung, weil Frau R. eine von ihm geschenkte Kette\nnicht benutze, solle sie auch die des Herrn L. nicht tragen können.\nDiese Motivlage macht ebenfalls deutlich, daß es dem Angeklagten in\nkeiner Weise um das Schmuckstück selbst und dessen wirtschaftlichen\nWert ging, sondern ausschließlich darum, sich durch die\nSachentziehung an Frau R. zu rächen. Anschließend hat er das\nSchmuckstück hinter einem Bild verborgen und es dort vergessen.\nDaraus wird erkennbar, daß dem Angeklagten von Anfang an nicht\ndaran gelegen war, wie ein Eigentümer aufzutreten. Das Verbergen\nder Kette an einem Ort, wo sie weder sichtbar war noch irgendeinen\nNutzen hatte und alsbald dem Vergessen anheimfiel, gleicht\ninsgesamt eher deren Vernichtung als der Anmaßung\neigentümerähnlicher Herrschaftsmacht.\n\n9\n\nNach allem kann nicht ausgeschlossen werden, daß es dem\nAngeklagten zum Zeitpunkt der Wegnahme an einer Zueignungsabsicht\nim Sinne von § 242 StGB fehlte.\n\n10\n\nDa nicht zu erwarten ist, daß sich in einer neuen Verhandlung\nnoch weitere Umstände herausstellen, die geeignet sind, eine\nZueignungsabsicht zu belegen, bedarf es keiner Zurückverweisung der\nSache. Deshalb ist der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO berechtigt,\nunter Aufhebung des angefochtenen Urteils unmittelbar auf\nFreispruch zu erkennen (vgl. BGH NJW 1993, 2451;\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 354 Rn. 3 m.w.N.).\nZwar kann darin, daß eine dem Eigentümer zunächst ohne\nZueignungsabsicht entzogene Sache später trotz inzwischen\nhervorgetretenen Zueignungswillens nicht zurückgegeben wird, eine\nUnterschlagung (§ 246 StGB) liegen. Eine Verurteilung wegen\nUnterschlagung statt des Schuldspruchs gemäß § 242 StGB kommt hier\njedoch nicht in Betracht, weil der Angeklagte nach seiner\nunwiderlegten Einlassung \"vergessen\" hatte, daß die Frau R.\nweggenommene Halskette noch in seinem Besitz war. Der fortwährende\nBesitz der Kette auch nach dem Wegzug von Frau R. stellt daher\nkeine Bestätigung des Zueignungswillens dar.\n\n11\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus einer analogen\nAnwendung des § 467 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311236","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-06/ss-226-97-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311236","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311236","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-06/ss-226-97-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311236","retrieved":"2026-07-09 03:41:41.282496+00:00"}}