{"status":"available","doknr":"OLD311237","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0506.15U170.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-05-06","aktenzeichen":"15 U 170/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist eine Filmproduktionsgesellschaft mit Sitz in\nM.; sie nimmt den Beklagten (im folgenden auch: W.) auf Zahlung von\ninsgesamt 1.495.000 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 7. April 1995 in\nAnspruch, weil dieser einen - nach Ansicht der Klägerin - zustande\ngekommenen Produktionsvertrag (über eine Fernsehserie mit dem\nArbeits-titel \"Die Ufo-Tagebücher\") nicht erfüllt habe; im\neinzelnen liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt\nzugrunde:\n\n3\n\nIm Oktober 1994 kam es in M. zwischen dem Zeugen B., dem\nvormaligen Leiter der Abteilung Fernsehunter- haltung des W., und\ndem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn K. D., zu einem Gespräch\nüber eine Beteiligung des W. an dem Projekt \"Die Ufo-Tagebücher\";\nam 25. November 1994 sei es dann, so trägt die Klägerin vor, in K.\nzu einer \"abschließenden Besprechung\" gekommen, in der u.a.\nfolgendes \"vereinbart\" worden sei:\n\n4\n\n \n\n5\n\n* Juli/August 1995 Ausstrahlungsbeginn\nder Serie\n\n6\n\n \n\n7\n\n* Vertragspreis 230.000 DM pro\nFolge\n\n8\n\n \n\n9\n\n* Produktion von 13 Folgen mit jeweils\n18 bis 20\n\n10\n\n \n\n11\n\nMinuten sendefertigem Material\n\n12\n\n \n\n13\n\n* Übertragung der deutschsprachigen\nFernsehrechte\n\n14\n\n \n\n15\n\nauf die Dauer von 10 Jahren ab\nErstsendung gegen\n\n16\n\n \n\n17\n\nZahlung des Vertragspreises\n\n18\n\n \n\n19\n\n* Titel der Serie: \"Die\nUfo-Tagebücher\"\n\n20\n\n \n\n21\n\n* Zahlung von 50 % der vertraglich\nfestgelegten\n\n22\n\n \n\n23\n\nGesamtsumme (13 X 230.000 DM =\n2.990.000 DM) bei\n\n24\n\n \n\n25\n\nschriftlicher Vertragsausfertigung\n\n26\n\n \n\n27\n\n* jeweils weitere 25 % des\nGesamtpreises bei Dreh-\n\n28\n\n \n\n29\n\nende und bei Ablieferung des\nMaterials\n\n30\n\nGleichzeitig sei vereinbart worden, die noch fehlenden \"dreh-\nund kalkulierfähigen Drehbücher erstellen zu lassen\" (Bl. 4\nd.A.).\n\n31\n\nNach diesem Gespräch vom 25. November 1994 übermittelte die\nKlägerin dem Beklagten (\"Herrn B.\") unter dem 28. November 1994 ein\nSchreiben (\"Telefax Message\"), das folgenden Wortlaut hat (Bl.\n18):\n\n32\n\n\"Sehr geehrter Herr B.,\n\n33\n\nfür den netten Empfang bei Ihnen möchte\nich mich\n\n34\n\nnochmals bedanken.\n\n35\n\nWie besprochen, habe ich sofort den\nAuftrag für\n\n36\n\ndie restlichen Drehbücher erteilt.\nAnliegend\n\n37\n\nKopie meines Schreibens an unsere\nProduktion zu\n\n38\n\nIhrer Information.\n\n39\n\n \n\n40\n\nDen Anruf von W. International erwarte\nich - wie\n\n41\n\nvon Ihnen angekündigt - diese\nWoche.\n\n42\n\nIch habe mir auch Gedanken gemacht über\nden\n\n43\n\nzweiten Schritt bei der Produktion\nbetreffend\n\n44\n\nStudio und Herrn K. und hoffe, daß\nich\n\n45\n\nIhnen in Kürze einen ausbaufähigen\nVorschlag\n\n46\n\nunterbreiten kann.\n\n47\n\n \n\n48\n\nMit freundlichen Grüßen\n\n49\n\nK. D.\"\n\n50\n\nDer Telefax-Mitteilung vom 28. November 1994 war das in\nenglischer Sprache abgefaßte Schreiben der Klägerin an die S.\nINTERNATIONAL PICTURES Inc., W. V. City, beigefügt (Bl. 19\nd.A.).\n\n51\n\nIn der Folgezeit kam es nach Behauptung der Klägerin zu mehreren\nTelefongesprächen zwischen der Klägerin (Herrn D.) und den\nMitarbeitern des Beklagten (B. und P.); in mindestens drei\nTelefonaten habe dabei der Geschäfts-führer der Klägerin - vom Ort\nder Produktion in den USA aus - mit dem Zeugen B. gesprochen.\nDieser habe ihm jeweils ausdrücklich versichert, \"daß die\nDreharbeiten unbedingt fortgesetzt werden sollen\". Die Zustimmung\nund Genehmigung des Verwaltungsrats sei lediglich Formsache (Bl. 9\nd.A.).\n\n52\n\nEntgegen diesen \"Zusagen\" sei es dann jedoch aus Gründen, die\nder Beklagte zu vertreten habe, nicht zum Abschluß eines\n(schriftlichen) Produktionsvertrages gekommen; zwar sei am 9./10.\nFebruar 1995 ein Produktionsvorbereitungs-vertrag (Bl. 23 ff. d.A.)\nabgeschlossen worden, durch den der Beklagte von der Klägerin 13\nDrehbücher zum Gesamtpreis von 156.000 DM übernommen habe. Die\nBehandlung des eigent-lichen Produktionsvertrages im zuständigen\nVerwaltungsrat habe aber nicht (mehr) stattgefunden. So sei das\nProjekt in der Mitte Januar 1995 abgehaltenen\nVerwaltungsratssitzung auf die Februar-Sitzung vertagt worden; eine\nVorlage in der Februar-Sitzung vom 17. Februar 1995 sei nicht\nerfolgt, obwohl die Klägerin zuvor noch aufgefordert worden sei,\nsich über ihre frühere Produktionsarbeit zu äußern (vgl. Schreiben\ndes Beklagten vom 16. Februar 1995, Bl. 27, sowie Antwortschreiben\nder Klägerin vom 20. Februar 1995, Bl. 28 d.A., nebst\nProduzentenselbstdarstellung der Klägerin vom 16. Februar 1995, Bl.\n29 d.A.).\n\n53\n\nNachdem sich die Klägerin mit Schreiben vom 17. März 1995 (Bl.\n33 d.A.) zunächst an Herrn B. gewandt hatte, erinnerten die\ninzwischen eingeschalteten Rechtsanwälte Rückel und Partner mit\nSchreiben vom 22. März 1995 (Bl. 34 ff.) sowie vom 4. April 1995\n(Bl. 40 ff.) den Beklagten an die nach Ansicht der Klägerin\neingegangenen Ver-pflichtungen. Dem widersprach der Beklagte mit\nSchreiben vom 11. April 1995 (Bl. 43 ff. d.A.) wie folgt:\n\n54\n\n \n\n55\n\n\"Sehr geehrte Damen und Herren,\n\n56\n\n \n\n57\n\nsämtliche Produktionsvorbereitungen\nsind bereits\n\n58\n\n \n\n59\n\ndurch die aufgrund des\nProduktionsvorbereitungs-\n\n60\n\n \n\n61\n\nvertrages vom 9./10. Februar 1995\ngeleistete\n\n62\n\n \n\n63\n\nZahlung in Höhe von 156.000 DM\nabgegolten. Darüber\n\n64\n\n \n\n65\n\nhinaus besteht kein Anspruch auf\nAbschluß eines\n\n66\n\n \n\n67\n\nbisher nicht zustande gekommenen\nProduktions-\n\n68\n\n \n\n69\n\nvertrages für die oben genannte Serie\n'Die Ufo-\n\n70\n\n \n\n71\n\nTagebücher'. Es war von Anfang an klar,\ndaß ein\n\n72\n\n \n\n73\n\nsolcher Vertrag der Schriftform bedarf\nund nur\n\n74\n\n \n\n75\n\nnach Zustimmung durch den\nFernsehdirektor und den\n\n76\n\n \n\n77\n\nVerwaltungsrat des W. durch unsere\nHonorar- und\n\n78\n\n \n\n79\n\nLizenzabteilung geschlossen werden\nkönne. Diese\n\n80\n\n \n\n81\n\nZustimmungen sind nicht erfolgt.\n\n82\n\n \n\n83\n\nEs ist nicht richtig, daß Herr B. eine\nanders\n\n84\n\n \n\n85\n\nlautende Erklärung abgegeben hat. Zur\nAbgabe einer\n\n86\n\n \n\n87\n\nsolchen Erklärung wäre er zudem nicht\nbefugt. Wir\n\n88\n\n \n\n89\n\nverweisen bzgl. der genannten\nVorbehalte ins-\n\n90\n\n \n\n91\n\nbesondere auf unser Schreiben vom\n13.12.1994. Herr\n\n92\n\n \n\n93\n\nB. hat Herrn D. außerdem ausdrücklich\ndarauf\n\n94\n\n \n\n95\n\nhingewiesen, daß der W. an einer\nProduktion nur\n\n96\n\n \n\n97\n\ninteressiert sei, wenn Herr H. K.\nals\n\n98\n\n \n\n99\n\nModerator gewonnen werden könne. Leider\nhat Herr\n\n100\n\n \n\n101\n\nK. zwischenzeitig erklärt, daß er an\neiner\n\n102\n\n \n\n103\n\nModeration nicht interessiert sei.\n\n104\n\n \n\n105\n\nWie eine erste Rücksprache mit unserer\nRechts-\n\n106\n\n \n\n107\n\nabteilung ergeben hat, sind im übrigen\nauch keine\n\n108\n\n \n\n109\n\nAnsprüche aus culpa in contrahendo\ngerechtfertigt.\n\n110\n\n \n\n111\n\nDarüber hinaus läßt sich für uns in\nkeiner Weise\n\n112\n\n \n\n113\n\nnachvollziehen, wie sich die von Ihnen\ngeltend\n\n114\n\n \n\n115\n\ngemachten Beträge begründen.\n\n116\n\n \n\n117\n\nWir bitten Sie, sich in Zukunft direkt\nan unser\n\n118\n\n \n\n119\n\nJustitiariat zu wenden.\n\n120\n\n \n\n121\n\nMit freundlichen Grüßen\n\n122\n\n \n\n123\n\nH, G.\n\n124\n\n(FS-Unterhaltung)\"\n\n125\n\nDie Klägerin hat die AuffasS.g vertreten, sie sei von dem\nBeklagten mit der Produktion der Fernsehserie mündlich beauftragt\nworden; es sei nämlich gängige Praxis des Beklagten, schriftliche\nVertragsausfertigungen über (bereits) mündlich getroffene\nVereinbarungen dann zu erstellen, wenn der eigentliche Vertrag\n\"erfüllt\" sei.\n\n126\n\nIm übrigen habe der Zeuge B. im Hinblick auf die im W.\nabgesprochenen Sendetermine den im Januar 1995 in den USA\nvorgesehenen Drehbeginn befürwortet und auf dessen Einhaltung\ngedrängt; deshalb sei auch in Absprache mit Herrn B. die Produktion\nin den USA im Januar 1995 aufgenommen worden.\n\n127\n\nAufgrund der mit S. INTERNATIONAL PICTURES eingegangenen\nVerpflichtungen (Vertrag vom 10. Januar 1995, Bl. 104 ff. d.A.;\ndeutsche Übersetzung, Bl. 109 ff. d.A.) habe sie - die Klägerin -\nbisher 1.830.500 DM (richtig: 1.827.100 DM) aufgewandt (Bl. 95 ff.\nd.A.).\n\n128\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n129\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie\n1.495.000 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 7. April 1995 zu zahlen,\nZug um Zug gegen Aushändigung einer Erfüllungsbürgschaft über\n1.495.000 DM.\n\n130\n\nDer Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.\n\n131\n\nEr ist den Behauptungen und Rechtsansichten der Klägerin\nentgegengetreten.\n\n132\n\nEin wirksamer Produktionsvertrag sei zwischen den Parteien nicht\nzustande gekommen; der Klägerin sei von Anbeginn bekannt gewesen,\ndaß ein Produktionsvertrag nur mit Zustimmung des Fernsehdirektors\nund des Verwaltungsrats des W. geschlossen werden könne. Eine\nZustimmung sei indes nicht erteilt worden. Da die Klägerin\nwiederholt durch die Herren B. und P. auf die Notwendigkeit der\nZustimmung durch den Verwaltungsrat hingewiesen worden sei, stünden\nder Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Dies gelte\num so mehr, als der Klägerin bekannt gewesen sei, daß die\nBeteiligung des W. an den Produktionskosten wesentlich von einem\nEngagement des Herrn H. K. (als Moderator) abhängig gewesen sei.\nHerr K. habe aber eine Beteiligung an dem Projekt abgelehnt, so daß\neine wesentliche Voraussetzung für eine Beteiligung des W. an dem\nProjekt entfallen sei.\n\n133\n\nDer Drehbeginn in den USA, auf den der Beklagte keinen Einfluß\ngenommen habe, sei ausschließlich auf die Bedürf-nisse des\namerikanischen Produzenten abgestimmt gewesen.\n\n134\n\nDurch Urteil vom 10. November 1995 (Bl. 155 ff. d.A.), auf das\nwegen aller weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat das\nLandgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im\nwesentlichen dargelegt, daß der Klägerin ein vertraglicher\n(Erfüllungs)Anspruch gegen den Beklagten nicht zustehe; am 25.\nNovember 1994 sei nämlich ein (wirksamer) Produktionsvertrag nicht\nzustande gekommen. Der Zeuge B. habe zum Abschluß eines solchen\nVertrages keine Vollmacht besessen, und der Verwaltungsrat habe\nauch in der Folgezeit dem Projekt nicht zugestimmt. Von einer\nAnscheins- und/oder Duldungsvollmacht des Herrn B., die sich der\nBeklagte zurechnen lassen müsse, könne hier nicht ausgegangen\nwerden. Der Beklagte hafte der Klägerin aber auch nicht nach den\nGrundsätzen der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluß (culpa\nin contrahendo). Der Beklagte habe hier kein berechtigtes Vertrauen\nder Klägerin auf das Zustandekommen eines Produktionsvertrages\nenttäuscht. Insoweit reiche es nicht aus, wenn Herr B. \"die\nKlägerin dahin beeinflußt (habe), mit den Dreharbeiten im Januar\n1995 zu beginnen\"; denn entscheidend sei hier, daß Herr P. im\nSchreiben vom 13.12.1994 (Bl. 20 d.A.) klar zum Ausdruck gebracht\nhabe, \"daß Fernsehdirektor und Verwaltungsrat zustimmen müßten und\nerst nach der Entscheidung des Verwaltungsrats eine\nVertragsausfertigung erfolgen könne\" (Urteil, Seite 11). Zudem habe\ndie Klägerin \"die entscheidende Investition\" mit dem Abschluß des\nCo-Produktionsvertrages mit der Fa. S. INTERNATIONAL PICTURES Inc.\ngetätigt. Dieser Vertrag sei trotz des Schreibens des Beklagten vom\n13.12.1994 (bereits) am 10. Januar 1995 geschlossen worden, was\nzeige, daß die Klägerin \"bereit war, auf eigenes Risiko zu handeln\nund nicht noch drei Tage warten wollte\" (Urteil, Seite 12).\n\n135\n\nHiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer zulässigen\nBerufung. Sie wiederholt und ergänzt ihren erstinstanz-lichen\nSachvortrag.\n\n136\n\nSie vertritt die Ansicht, mit dem Beklagten sei ein (wirksamer)\nProduktionsvertrag zustande gekommen, da mit dem Zeugen B. ein\n\"exponierter Vertreter einer selb-ständigen Organisationseinheit in\nErscheinung getreten\" sei (Bl. 199 d.A.); mit ihm seien am 25.\nNovember 1994 die Verhandlungen abgeschlossen worden. Alle\nwesentlichen Punkte, \"vom Ausstrahlungsbeginn der Serie über den\nVertragspreis pro Folge und die Übertragung der Rechte bis hin zu\nden Zahlungsmodalitäten (seien) festgelegt\" worden. Zugleich habe\nsie - die Klägerin - den Auftrag erhalten, die fehlenden Drehbücher\nerstellen zu lassen. Diese seien im Januar 1995 geliefert worden,\nund der Produktionsvorbereitungsvertrag sei - den Gepflogenheiten\ndes Beklagten entsprechend - \"erst\" am 10. Februar 1995\nausgefertigt worden. Telefonisch sei ihr, so trägt die Klägerin\nweiter vor, nach dem 28. November 1994 mehrfach \"signalisiert\"\nworden, sie möge im Hinblick auf den geplanten Sendetermin im Juli\n1995 \"mit dem Projekt zügig voranschreiten\". Dementsprechend seien\ndie Dreharbeiten im Januar 1995 mit dem amerikanischen Produzenten\nbegonnen worden. Über den Fortgang der Dreharbeiten sei der\nBeklagte mehrfach informiert worden, und Herr B. habe ausdrück-lich\ngebeten (\"aufgefordert\"), die Dreharbeiten unbedingt fortzusetzen;\ndie Zustimmung des Verwaltungsrats in der Februar-Sitzung sei \"eine\nreine Formalie\" (Bl. 200 d.A.). Gleichwohl habe der Beklagte das\nProjekt grundlos scheitern lassen; hierfür spreche im übrigen das\nSchreiben P. vom 7. März 1995 an Herrn B., in dem von \"Zusagen beim\nProduzenten A.\" die Rede sei, aus denen man \"mit geringstem Schaden\nherauskommen\" wolle (vgl. Bl. 32 d.A.). Insgesamt lasse das\nVerhalten der Vertretungsberechtigten des Beklagten den Schluß zu,\ndaß nicht nur eine Duldungs-vollmacht des Herrn B. vorliege,\nsondern diesem eine \"Vertretungsbefugnis\" eingeräumt worden sei\n(Bl. 205 d.A.).\n\n137\n\nIn jedem Falle, so trägt die Klägerin vor, hafte der Beklagte\naus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo (Bl. 207 ff. d.A.);\nder Beklagte habe nicht nur durch die für ihn Handelnden ein\nVertrauen auf das Zustandekommen eines Produktionsvertrages bei der\nKlägerin erweckt; er habe vielmehr auch anschließend den\nVertragsschluß ohne triftigen Grund verweigert. Der Abbruch der\nVertrags-verhandlungen und die Verweigerung der Durchführung der\nProduktion sei aus \"völlig sachfremden Motiven\" erfolgt (Bl. 214\nd.A.).\n\n138\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n139\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.495.000 DM nebst 12\n% Zinsen seit dem 7. April 1994 zu zahlen; hilfsweise bittet sie um\nVollstreckungs-schutz.\n\n140\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n141\n\ndie Berufung der Klägerin\nzurückzuweisen.\n\n142\n\nDer Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den\nBehauptungen und Rechtsansichten der Klägerin entgegen. Es sei\nnicht zutreffend, wenn die Klägerin von einem \"Vertragsabschluß\" am\n25. November 1994 ausgehe. Die Klägerin sei auch nicht aufgefordert\nworden, \"mit einer Produktion fortzufahren\"; von den \"behaupteten\nInvestitionen\" der Klägerin sei ihm - dem Beklagten - nichts\nbekannt gewesen (Bl. 231 d.A.). Herr B. habe schließlich niemals\ngegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht, \"die für Februar\nunstreitig anstehende Verwaltungsratssitzung sei Formsache\" (Bl.\n232 d.A.).\n\n143\n\nDie Übernahme der Produktion sei schließlich auch nicht ohne\ntriftigen Grund abgelehnt worden; der Klägerin sei hinreichend\nbekannt gewesen, \"daß der Beklagte die fragwürdigen Aussagen der\n\"Ufo-Tagebücher\" ohnehin nur würde senden können, wenn sie durch\neine ironierende Präsentation relativiert würden\" (Bl. 234 d.A.).\nDas sei nicht sichergestellt gewesen, was der Klägerin auch bewußt\ngewesen sei. Aus diesem Grunde habe sich die Klägerin erkennbar\nselbst um H. K. bemüht, wie sich aus ihrem Schreiben vom 16. Januar\n1995 (3. Absatz) ergebe.\n\n144\n\nWegen der gesamten weiteren Einzelheiten des beiderseitigen\nParteivortrags wird auf den vorgetragenen Inhalt der in dem\nBerufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n145\n\nDer Senat hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweis-beschlusses\nvom 18. Juni 1996 (Bl. 266 ff. d.A.). Hinsicht-lich des Ergebnisses\nder Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.\nDezember 1996 (Bl. 302 ff. d.A.) verwiesen.\n\n146\n\nDie von den Parteien zu den Akten gereichten Unterlagen waren\nGegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n147\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n148\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig, sachlich jedoch nicht\nbegründet.\n\n149\n\nDas Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen;\nnach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme steht der\nKlägerin der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten nicht\nzu. Zwischen den Parteien ist ein (wirksamer) Produktionsvertrag\nnicht zustande gekommen, und der Beklagte haftet nach dem\nzweit-instanzlichen Beweisergebnis auch nicht für den geltend\ngemachten Zahlungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Haftung aus\nculpa in contrahendo.\n\n150\n\nDies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:\n\n151\n\n1.\n\n152\n\nDer Klägerin stehen vertragliche (Erfüllungs)Ansprüche gegen den\nBeklagten aus einem sog. Produktionsvertrag nicht zu; ein solcher\nVertrag ist entgegen der Annahme der Klägerin mit dem Beklagten\nnicht wirksam zustande gekommen. Dies hat das Landgericht bereits\nzutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann.\n\n153\n\nDas zweitinstanzliche Beweisergebnis läßt insoweit keine der\nKlägerin günstigere Beurteilung zu:\n\n154\n\nAufgrund des zweitinstanzlichen Beweisergebnisses geht der Senat\nmit dem Landgericht davon aus, daß der Zeuge B. nicht als\nbevollmächtigt angesehen werden konnte, den Beklagten bei dem\nAbschluß des in Aussicht genommenen Produktionsvertrages wirksam zu\nvertreten. Eine ausdrück-liche oder konkludente Bevollmächtigung\ndurch den Beklagten lag nicht vor; von ihr konnte der\nGeschäftsführer der Klägerin in dem Gespräch vom 25. November 1994\nauch nicht ausgehen. Der Umstand allein, daß der Zeuge B. dem\nGeschäftsführer der Klägerin gegenüber als \"Leiter\" der Abteilung\nFernsehunterhaltung des W. auftrat, berechtigte die Klägerin noch\nnicht anzunehmen, daß der Zeuge B. bereits berechtigt und\nbevollmächtigt sei, am 25. November 1994 den Produktionsvertrag\n\"verbindlich\" abzuschließen.\n\n155\n\nNach dem Beweisergebnis kam für den Beklagten ersichtlich nur\neine Beteiligung an dem Projekt in Form einer sog. Co-Produktion in\nBetracht; der Beklagte wollte die Produktion nicht selbst\nübernehmen (\"durchführen\"), sondern sich (lediglich) an den Kosten\nder amerikanischen Produktion als Mitproduzent beteiligen. Zu\ndiesem Zweck hat der Beklagte die Drehbücher, die Auskunft über das\nProjekt gaben, erworben.\n\n156\n\nEs lag in der Natur der Sache - und dies war der Klägerin, die\nnach eigenen Angaben \"nicht das erste Mal mit der ARD\"\nzusammenarbeitete (B., Bl. 337 d.A.), bekannt -, daß der Abschluß\ndes Produktionsvertrages schon deshalb der Einschaltung des\nVerwaltungsrats bedurfte, weil die Beteiligung des W. mit ca. 3\nMillionen DM erheblich über dem Limit lag, über das ohne\nEinschaltung dieses Gremiums entschieden werden konnte. Aus diesem\nGrunde konnte die Klägerin, auch wenn nach den Bekundungen des\nZeugen B. die wesentlichen Rahmenbedingungen in dem Gespräch vom\n25. November 1994 abgesprochen waren, nicht annehmen, daß allein\ndiese Unterredung mit B. ausreichend sein werde, um von einem -\nmündlich - geschlossenen Produktionsvertrag auszugehen. Nicht nur\ndie Kenntnis von den Usancen des Beklagten bei Abschluß eines\nProduktionsvertrages, sondern auch die Erklärungen des Zeugen B.\nließen bei der Klägerin nicht die Erwartung zu, daß mit dem\nGespräch vom 25. November 1994 die Sache für die Klägerin\nvertraglich \"bereits gelaufen\" sei.\n\n157\n\nDas zweitinstanzliche Beweisergebnis läßt daher auch nicht den\nvon der Klägerin vertretenen Schluß zu, der Beklagte müsse sich\nhier aufgrund einer Duldungs- und/oder Anscheinsvollmacht so\nbehandeln lassen, als sei der Vertrag bereits mit dem 25. November\n1994 (mündlich) zustande gekommen. Der Umstand, daß mit dem Zeugen\nB. der Leiter der Abteilung Fernsehunterhaltung für den Beklagten\ntätig wurde, rechtfertigte eine solche Einschätzung der Klägerin\nnicht; denn als Filmproduktionsgesellschaft war und mußte ihr\nbekannt sein, daß der Beklagte als Anstalt des öffent-lichen Rechts\nrechtlich durch den Intendanten vertreten wurde und Verträge\nschriftlich abgefaßt werden mußten. Nichts anderes hatte ihr der\nZeuge B. erklärt, und auch die zu den Akten gereichte Korrespondenz\nweist aus, daß die Klägerin nach dem Gespräch vom 25. November 1994\nselbst noch davon ausgegangen ist, daß es einer schriftlichen\n\n158\n\n\"Ausfertigung\" des Produktionsvertrages bedürfe, die erst nach\neiner Verwaltungsratssitzung erfolgen konnte (Schreiben vom 16.\nJanuar 1995, Bl. 21 d.A.). Daß die schriftliche \"Ausfertigung\" des\nProduktionsvertrages insoweit nur eine \"Förmlichkeit\" war, konnte\ndie Klägerin aufgrund der ihr erteilten Auskünfte der Zeugen B. und\nP., insbesondere aber aufgrund des Schreibens vom 13.12. 1994 (Bl.\n20 d.A.) nicht ansetzen.\n\n159\n\n2.\n\n160\n\nDer Beklagte muß sich hier auch nicht so behandeln lassen, als\nob der Produktionsvertrag zwischen den Parteien wirksam zustande\ngekommen wäre (§ 242 BGB); denn der Beklagte hat nach dem\nzweitinstanzlichen Beweisergebnis weder die Vertragsverhandlungen\nohne triftigen Grund \"scheitern\" lassen, noch hat er\nVoraussetzungen, die für den Abschluß des Produktionsvertrages\nwesentlich waren, treuwidrig vereitelt (§ 162 BGB).\n\n161\n\nDer Senat sieht es aufgrund des Beweisergebnisses als erwiesen\nan, daß der Beklagte von vornherein die US-Produktion nur in einer\n\"abgeänderten\" Form übernehmen wollte. Die amerikanische Fassung\nwar nach der Bekundung des Zeugen B. zu \"reißerisch\". Aus diesem\nGrunde hat der Zeuge B. auch ein anderes Konzept entworfen (Bl. 101\nf. d.A.), das dem \"ARD-Image\" gerechter werden sollte. Die\nÜberlegungen des Zeugen B. sind der Klägerin mit Schreiben vom 9.\nNovember 1994 (Bl. 67 d.A.) übermittelt worden und darüber ist\ndann, wie das Schreiben der Klägerin vom 28. November 1994 (Bl. 18\nd.A.) belegt, am 25. November 1994 in Köln zwischen dem\nGeschäftsführer D. und dem Zeugen B. verhandelt worden. Die\nglaubhaften Bekundungen\n\n162\n\ndes Zeugen B. belegen, daß somit am 25. November 1994 noch\nkeinesfalls feststand, wie das amerikanische Material letztendlich\nvon dem Beklagten \"verwendet\" werden konnte. Eine wesentliche\nÜberlegung, von der der Beklagte in der Folgezeit auch nicht mehr\nabgerückt ist, war, daß das amerikanische Produktionsmaterial im\nRahmen einer Gameshow - mit Moderator und Publikum - verwendet\nwerden sollte, wobei für diese Form der Darstellung H. K. als\nModerator gewonnen werden sollte; gerade seine Verpflichtung war\nfür den Beklagten wesentliche Voraussetzung dafür, sich mit dem\nProjekt in Form einer Co-Produktion zu beschäftigen.\n\n163\n\nDas hat die Klägerin erkannt und akzeptiert, wie bereits der\nUmstand belegt, daß sie sich vor allem nach dem Gespräch vom 25.\nNovember 1994 selbst um H. K. bemüht hat. Das bestätigen die\nSchreiben der Klägerin vom 28. November 1994 (\"Ich habe mir auch\nGedanken gemacht über den zweiten Schritt bei der Produktion\nbetreffend Studio und Herrn K. und hoffe, daß ich Ihnen in Kürze\neinen ausbaufähigen Vorschlag unterbreiten kann\", Bl. 18 d.A.) und\nvom 16. Januar 1995 (Bl. 21 d.A.: \"Wie besprochen habe ich mit\nHerrn W.L. ein Gespräch geführt betreffend die deutsche Konzeption\nund Dreh mit Herrn K.. Er hat sich bereiterklärt - vorausgesetzt\nIhr Einverständnis - zur Mitarbeit. Es wäre wichtig, daß Sie mir\neinen Termin durchgeben, wann und wo wir uns treffen können\").\n\n164\n\nStand somit nicht nur am 25. November 1994, sondern auch in der\nFolgezeit - insbesondere im Januar 1995 - noch nicht fest, welches\nKonzept von dem Beklagten übernommen (durchgeführt) werden konnte,\nwar noch eine wesentliche Voraussetzung, die nach den Gesprächen\nfür eine Beteiligung des W. erfüllt sein mußte, nicht gegeben, so\ndaß der Hinweis der Zeugen B. und P., der Produktionsvertrag müsse\nnoch \"durch den Verwaltungsrat\" ausreichend und für die Klägerin\nhinreichend verständlich war. Zudem war dies, wie die Bekundung des\nZeugen B. deutlich macht, dem Geschäftsführer der Klägerin auch\nnicht \"unbekannt\".\n\n165\n\nDas Schreiben des Beklagten (P.) vom 13. Dezember 1994 (Bl. 20\nd.A.) gab somit zur Überzeugung des Senats das Ergebnis der\nBesprechung vom 25. November 1994 zwischen dem Geschäftsführer der\nKlägerin und dem Zeugen B. zutreffend wieder.\n\n166\n\nDiese - mit der Klägerin abgesprochene - Linie hat der Beklagte\nausweislich der zu den Akten gereichten Korrespondenz und nach den\ninsoweit glaubhaften Bekundungen der Zeugen B., P., K. und P. auch\nin der Folgezeit nicht verlassen:\n\n167\n\nEs kann hier dahinstehen, aus welchen Gründen die Behandlung der\nSache in der Verwaltungsratssitzung vom Januar (Mitte Januar) 1995\nnicht erfolgt ist, sondern auf den 17. Februar 1995 vertagt wurde.\nOb H. K. Mitte Januar 1995 - vor der Verwaltungsratssitzung - seine\nBeteiligung bereits zugesagt hatte, ist zweifelhaft; das Schreiben\nder Klägerin vom 16. Januar 1995 (Bl. 21 d.A.) spricht dafür. Indes\nkann aufgrund des Beweisergebnisses und des Schreibens vom 16.\nJanuar 1995 nicht davon ausgegangen werden, daß dem Beklagten die\nZusage von H. K. bereits bekannt war.\n\n168\n\nEnde Januar 1995 hat Herr K. dann aber, wie der Zeuge B.\nbestätigt (Bl. 342 d.A.), seine Zusage \"zurückgezogen\", und in der\nFolgezeit konnte auch ein anderer prominenter Moderator durch den\nBeklagten nicht gewonnen werden. Das wiederum hat den Zeugen K.,\nden zuständigen Fernsehprogrammdirektor des W., veranlaßt, sich mit\ndem Projekt \"selbst\" zu beschäftigen; er hat nicht nur die\nDrehbücher gelesen, sondern auch veranlaßt, daß die Klägerin sich\nfür die Februar-Sitzung am 17. Februar 1995 durch eine\nProduzentenselbstdarstellung (Bl. 29 ff. d.A.) dem Beklagten weiter\nbekannt machte. Der Zeuge K. sah dann in Folge des Rückzugs durch\nH. K. eine wesentliche Bedingung für die Beteiligung an dem Projekt\n\"Ufo-Tagebücher\" als nicht erfüllt an, so daß auf eine weitere\nVorlage in dem Verwaltungsrat verzichtet wurde.\n\n169\n\nNach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme steht\ndamit aber zur Überzeugung des Senats fest (§ 286 ZPO), daß es dem\nBeklagten nicht gelungen ist, die von ihm ins Auge gefaßte\nKonzeption (Präsentation in ironisierender Form durch eine\nbegleitende Moderation) zu verwirklichen. Das Beweisergebnis läßt\nentgegen der Klägerin demgegenüber nicht den Schluß zu, daß die\nBedingung, unter der die Verwirklichung des Projekts aus Sicht des\nBeklagten überhaupt nur in Betracht kam, was der Klägerin bekannt\nwar, von den Verantwortlichen des W. in treuwidriger Weise\nvereitelt worden ist (§ 162 BGB). Es ist deshalb nicht zu\nbeanstanden, wenn der Beklagte nach Prüfung der\nRealisierungsmöglichkeiten des Konzepts den Abschluß des in\nAussicht gestellten Produktionsvertrages abgelehnt hat.\n\n170\n\nMit dem Landgericht geht der Senat daher im Ergebnis davon aus,\ndaß der Klägerin vertragliche Erfüllungsansprüche gegen den\nBeklagten nicht zustehen.\n\n171\n\n3.\n\n172\n\nEs stellt sich daher (nur) die Frage, ob der Beklagte der\nKlägerin nach den Grundsätzen der Haftung für Verschulden bei\nVertragsschluß (culpa in contrahendo) haftet; hierauf hat die\nKlägerin ihren Zahlungsanspruch (hilfsweise) gestützt und\nvorgetragen, der Beklagte habe jedenfalls bei ihr - der Klägerin -\ngewecktes Vertrauen schuldhaft enttäuscht.\n\n173\n\nDas Landgericht hat, worauf im einzelnen verwiesen werden kann,\nAnsprüche aus culpa in contrahendo ebenfalls verneint; dem tritt\nder Senat nach dem Ergebnis der zweit-instanzlichen Beweisaufnahme\nbei:\n\n174\n\nDie Klägerin nimmt im Ausgangspunkt unter Hinweis auf die\nständige Rechtsprechung des BGH zutreffend an, daß eine Haftung aus\nVerschulden bei Vertragsschluß dann in Betracht kommen kann, wenn\nein Verhandlungspartner bei der Gegenseite zurechenbar das aus\nderen Sicht berechtigte Vertrauen erweckt hat, der Vertrag werde\nmit Sicherheit zustande kommen, sodann aber die\nVertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht (vgl. BGH, WM\n1962, 936, 937 = BB 1962, 816 unter II 1; WM 1967, 1010, 1011 = NJW\n1967, 2199; WM 1972, 772; NJW 1975, 1774 = BB 1975, 1128 unter I 3;\nBGH, NJW-RR 1988, 988; NJW-RR 1989, 627 = ZIP 1989, 514, 515; BGH,\nNJW 1996, 1884 = BB 1996, 1238; siehe ferner Weber, Haftung für in\nAussicht gestellten Vertragsabschluß, AcP 192 (1992), S. 390\nff.).\n\n175\n\nSchon an dieser Voraussetzung fehlt es, wie die Beweisaufnahme\nzur Überzeugung des Senats ergeben hat: In Anbetracht der mit der\nKlägerin besprochenen \"geänderten\" Konzeptübernahme durch den\nBeklagten (Präsentation in ironisierender Form durch einen\nModerator) mußte die Klägerin damit rechnen, daß das Projekt an\ndieser Voraus-setzung scheitern konnte; selbst wenn daher zugunsten\nder Klägerin unterstellt würde, daß der Beklagte - etwa durch den\nZeugen B. - das Vertrauen bei der Klägerin erweckt hat, der\nProduktionsvertrag werde mit Sicherheit zustande kommen, so hat der\nBeklagte die Vertragsverhandlungen nicht ohne einen triftigen Grund\nabgebrochen, wie bereits ausgeführt worden ist. Der Umstand, daß\ndie Klägerin - wie sie meint: im Vertrauen auf den erwarteten\nVertragsschluß - Aufwendungen gemacht hatte, von denen der Beklagte\nin Kenntnis gesetzt worden war, rechtfertigt keine andere\nBeurteilung (vgl. dazu auch BGH, WM 1972, 772).\n\n176\n\nDarüber hinaus scheiden hier aber Ersatzansprüche der Klägerin\naus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß noch aus\neinem weiteren Grund aus:\n\n177\n\nDie Aufwendungen, die die Klägerin in Erwartung des\nVertragsschlusses gemacht hat, basieren auf dem von ihr\nabgeschlossenen Produktionsvertrag mit der amerikanischen\nGesellschaft S. INTERNATIONAL PICTURES Inc. Dieser Vertrag datiert\nvom 10. Januar 1995 (Bl. 104 ff. d.A.). Die Klageforderung betrifft\nden Ersatz von Zahlungen, die aufgrund dieses Vertrages an S.\nINTERNATIONAL PICTURES Inc. gezahlt worden sind.\n\n178\n\nDen Ersatz dieser Aufwendungen könnte die Klägerin jedoch nur\ndann aus dem Gesichtspunkt der Haftung für Verschulden bei\nVertragsschluß ersetzt verlangen, wenn die Klägerin im Zeitpunkt\ndes Vertragsschlusses - 10. Januar 1995 - bereits darauf vertrauen\ndurfte, daß der Vertrag mit Sicherheit zustande kommen werde. Das\nist, wie dargelegt, nicht der Fall; im Gegenteil steht zur\nÜberzeugung des Senats fest, daß die Klägerin den Vertrag vom 10.\nJanuar 1995 abgeschlossen hat, obwohl ihr zu diesem Zeitpunkt\naufgrund der Erklärungen der Zeugen B. und P. hinreichend bewußt\nsein mußte, daß wesentliche Voraussetzungen für eine Beteiligung\ndes W. an der amerikanischen Produktion noch nicht erfüllt waren;\nselbst wenn die rechtlichen Fragen (u.a. Preis, Lizenzgebiet und\nLizenzzeit), wie die Bekundungen des Zeugen P. ergeben, weitgehend\nabgeklärt waren, war nach wie vor offen, ob und in welcher Form der\nBeklagte das Ufo-Projekt verwirklichen konnte. Es wäre daher Sache\nder Klägerin gewesen, zumindest die Januar-Sitzung des\nVerwaltungsrats abzuwarten, bevor sie sich selbst vertraglich\ngegenüber S. INTERNATIONAL PICTURES Inc. verpflichtete. Keineswegs\nrechtfertigten die ihr bis zum 10. Januar 1995 bekannt gewordenen\nÄußerungen der Zeugen B. und P. bereits das Vertrauen, der Vertrag\nwerde \"mit Sicherheit\" abgeschlossen. Ob die Klägerin ein solches\nVertrauen nach dem 10. Januar 1995 haben durfte, kann dahinstehen;\ndenn der Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei\nVertragsverhandlungen umfaßt nur solche Aufwendungen, die der\nVerhandlungspartner gerade aufgrund der berechtigten Annahme\ntätigt, der Vertrag werde mit Sicherheit geschlossen werden. Diese\nVoraussetzungen liegen für die aufgrund der hier geltend gemachten\nAufwendungen, die ihren Rechtsgrund ausschließlich in dem Vertrag\nvom 10. Januar 1995 haben, nach dem Beweisergebnis nicht vor.\n\n179\n\n4.\n\n180\n\nDie Berufung der Klägerin war deshalb mit der Kostenfolge aus §\n97 ZPO zurückzuweisen.\n\n181\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich\naus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n182\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz und Beschwer der Klägerin:\n1.495.000 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311237","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-06/15-u-170-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311237","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311237","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-06/15-u-170-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311237","retrieved":"2026-07-09 03:41:41.368860+00:00"}}