{"status":"available","doknr":"OLD311242","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0502.6U24.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-05-02","aktenzeichen":"6 U 24/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen\nErfolg.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht dem Antragsgegner die Bewerbung des\nvon ihm herausgegebenen \"Handbuch für Selbständige und Unternehmer\"\nunter Verwendung des angegriffenen, im Original in Hülle Bl.8\nbefindlichen Werbebriefumschlages, der Bestandteil der\nEinstweiligen Verfügung ist, untersagt.\n\n4\n\nEs bestehen zunächst keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des\ndieser Entscheidung des Landgerichts zugrundeliegenden Antrags.\nDieser ist, insbesondere durch die konkrete Bezugnahme auf den\nangegriffenen Umschlag entgegen den in erster Instanz von dem\nAntragsgegner geäußerten Zweifeln hinreichend bestimmt und die sich\naus § 25 UWG ergebende Vermutung der Dringlichkeit ist, was der\nAntragsgegner im Berufungsverfahren auch nicht mehr in Abrede\nstellt, durch das Verhalten der Antragstellerin nicht widerlegt.\nDiese erfüllt schließlich die Anforderungen des § 13 Abs.2 Ziff.2\nUWG an die Antragsbefugnis.\n\n5\n\nDer Unterlassungsantrag ist aus den Gründen der\nlandgerichtlichen Entscheidung, auf die gem. § 543 Abs.1 ZPO zur\nVermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, gemäß §§ 1,13\nAbs.2 Ziff.2 UWG auch begründet.\n\n6\n\nEs liegt aus den von dem Landgericht auf den Seiten 8 f seiner\nEntscheidung im einzelnen dargelegten Gründen ein Verstoß gegen § 1\nUWG unter dem Gesichtspunkt der Angstwerbung vor. Der Empfänger\nwird durch den Text verängstigt und eingeschüchtert und veranlaßt,\nsich dem Angebot des Antragsgegner in der Annahme zuzuwenden, so\neinen Ausweg aus der bedrohlichen Lage zu finden. Damit schafft der\nAntragsgegner eine Situation, in der der Empfänger des\nWerbeschreibens seine Entscheidung über das Angebot nicht mehr\nsachlich, sondern - wenn auch möglicherweise teilweise\nunterschwellig - aus Verängstigung trifft. Es handelt sich damit um\nein unlauteres Verhalten, das als sittenwidrige Angstwerbung (vgl.\ndazu näher Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19.Aufl., § 1 UWG\nRZ 176 a m.w.N.) zu untersagen ist. Dem steht auch nicht entgegen,\ndaß der Antragsgegner - wie er meint - dem Empfänger mit der\nWerbesendung eine \"Vermeidungsstrategie\" anbietet. Im Gegenteil\nbelegt dieses Konzept gerade, daß er eben die zu diesem Zweck\nzunächst geschürte Angst ausnutzt, um sein Produkt zu bewerben.\nSchließlich ändert das dem Empfänger zugesagte Recht, das Handbuch\n6 Wochen kostenlos zu testen, nichts daran, daß die angegriffene\nWerbung für dieses Produkt aus den vorstehenden Gründen als\nsittenwidrige \"Angstwerbung\" unlauter ist.\n\n7\n\nIm übrigen ist der Unlauterkeitsvorwurf auch dadurch begründet,\ndaß die - von dem Landgericht ebenfalls im Einzelnen dargelegte -\nGefahr besteht, daß Unbefugte den Umschlag sehen und annehmen, der\nEmpfänger gehöre zu dem Kreis derer, die bereits in wirtschaftliche\nBedrängnis geraten seien. Dies liegt zumindest hinsichtlich der\nMitarbeiter der Betriebsinhaber sogar nahe, die im übrigen entgegen\nder Behauptung des Antragsgegners keineswegs immer über die\nwirtschaftliche Situation ihres Arbeitgebers informiert sind.\n\n8\n\nSchließlich ist die Aussendung des Werbeschreibens auch im Sinne\ndes § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG geeignet, den Wettbewerb auf dem\nbetroffenen Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Dies ergibt sich\nschon aus der Tatsache, daß die Schreiben nicht regional begrenzt\nund in einer erheblichen Anzahl versendet worden sind.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\n10\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung\nrechtskräftig.\n\n11\n\nGegenstandswert für das Berufungsverfahren: 20.000 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311242","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-02/6-u-24-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311242","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311242","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-02/6-u-24-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311242","retrieved":"2026-07-09 03:41:41.712854+00:00"}}