{"status":"available","doknr":"OLD311241","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0502.6U221.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-05-02","aktenzeichen":"6 U 221/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,\nweil die Klage zulässig und in dem von dem Landgericht zuerkannten\nUmfange auch begründet ist. Soweit der Kläger im Verlaufe des\nVerfahrens, zuletzt in der Berufungsinstanz, seinen Antrag mehrfach\nneugefaßt hat, liegt darin auch keine - teilweise - Rücknahme der\nKlage.\n\n3\n\nA\n\n4\n\nDie Klage ist zunächst zulässig, insbesondere ist der Kläger\ngem. §§ 2 Abs.1 ZugabeVO, 13 Abs.2 Ziff.2 UWG\nprozeßführungsbefugt.\n\n5\n\nEr ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher\nInteressen. Ihm gehört auch eine erhebliche Zahl von\nGewerbetreibenden an, die auf demselben Markt, nämlich im Großraum\nK., ebenso wie die Beklagte Pkw vertreiben. Diese Wettbewerber der\nBeklagten sind - was ausreichend ist - mittelbare Mitglieder des\nKlägers. Das ergibt sich ohne weiteres aus den in erster Instanz\nvorgelegten Mitgliederlisten, auf die Bezug genommen wird.\n\n6\n\nDer Kläger ist auch nach seiner personellen, sachlichen und\nfinanziellen Ausstattung in der Lage, seine satzungsgemäßen\nAufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich\nwahrzunehmen. Das folgt schon aus seinen Angaben im Schriftsatz vom\n9.4.1996, deren Richtigkeit die Beklagte schon in erster Instanz\nmit Schriftsatz vom 29.4.1996 ausdrücklich eingeräumt hat und in\nzweiter Instanz ebenfalls nicht bestreitet. Im übrigen wird das\nVorhandensein einer ausreichenden Ausstattung dadurch bestätigt,\ndaß - wie der Kläger auf S.4 der Berufungserwiderung\nunwidersprochen vorträgt - nach der Neufassung des § 13 UWG\nverschiedene Oberlandesgerichte bereits in 7 Entscheidungen seine\nKlagebefugnis bejaht haben. Es spricht nämlich eine tatsächliche\nVermutung für das Fortbestehen der Voraussetzungen der\nKlagebefugnis, wenn ein Verband - wie dies der Kläger durch die\nVorlage der Entscheidungen in den soeben erwähnten Verfahren für\nsich dargetan hat - über Jahre in Gerichtsverfahren als klagebefugt\nangesehen worden ist (vgl. BGH GRUR 86,320,321). Diese Vermutung\ngilt auch nach der Neufassung des § 13 UWG im Jahre 1994 (vgl.\nBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., vor § 13 RZ 24)\nund setzt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht voraus, daß\ngerade das im vorliegenden Verfahren angerufene Gericht früher die\nKlagebefugnis bejaht hat.\n\n7\n\nB\n\n8\n\nDie Klage ist in der obigen Fassung des Urteilstenors auch aus §\n1 Abs.1 S.1 und 3, § 2 Abs.1 ZugabeVO i.V.m. § 13 Abs.2 Ziff. 2 UWG\nbegründet, weil die angegriffene Werbung eine unzulässige Zugabe\ndarstellt und dieser Verstoß gegen die ZugabeVO geeignet ist, den\nWettbewerb auf dem betroffenen Markt wesentlich zu\nbeeinträchtigen.\n\n9\n\nEine Zugabe liegt vor, wenn zu einer Hauptware unentgeltlich\neine Nebenware abgegeben wird und die Abgabe der Nebenware vom\nentgeltlichen Bezug der Hauptware abhängig ist (vgl. Baumbach/\nHefermehl, Wettbewerbsrecht, 19.Aufl., § 1 ZugabeVO Rz 1 m.w. N.).\nDiese Kriterien sind erfüllt. Das bedarf hinsichtlich der\nAbhängigkeit der Abgabe des Fahrrades von dem Kauf eines Pkw keiner\nAusführungen, weil diese Abhängigkeit von der Beklagten selbst\nausdrücklich bestätigt wird.\n\n10\n\nEntscheidend ist damit allein die Frage, ob es sich bei dem\nFahrrad um eine unentgeltliche Nebenleistung zu dem beworbenen Pkw\nhandelt. Diese Frage ist zu bejahen.\n\n11\n\nMaßgeblich ist dabei die Auffassung der angesprochenen\nVerkehrskreise (vgl. z.B. Baumbach/Hefermehl a.a.O., RZ 3, 8 jew.\nm.w.N.), hier also der potentiell an einem Autokauf interessierten\nVerbraucher. Diese werden die Anzeige angesichts der täglichen Flut\nvon Werbeanzeigen auch in Tageszeitungen zu einem Großteil nur\nflüchtig zur Kenntnis nehmen. Zu beurteilen ist daher, ob ein\nDurchschnitt der so beschriebenen Verbraucher die Anzeige in dem\nvon dem Kläger dargestellten Sinne versteht\n(Baumbach/Hefermehl,a.a.O., Einl. UWG, RZ 250 m.w.N.). Das ist\nindes der Fall.\n\n12\n\nDieser durchschnittliche Leser der Werbung, auf den diese\nregelmäßig trifft und der einen nicht zu vernachlässigenden Teil\ndes Verkehrs repräsentiert, wird die Anzeige nicht dahin auffassen,\ndaß auch für das ausgelobte Fahrrad ein - in den beworbenen Preis\nbereits eingerechneter - Preis zu zahlen ist, sondern er wird\nannehmen, daß er das Fahrrad bei dem Kauf eines Pkw umsonst,\nnämlich eben als Zugabe erhält.\n\n13\n\nHierfür spricht in erster Linie die Tatsache, daß es sich bei\ndem Fahrrad um ein Produkt handelt, das weder zum Zubehör eines PKW\ngehört, noch üblicherweise bei einem Kfz-Händler zu erwerben ist.\nDas gilt auch dann, wenn der Pkw - wie dies bei den mit der\nangegriffenen Anzeige beworbenen Autos der Fall war - mit der\nBezeichnung \"Radler\" versehen ist und über eine Vorrichtung zur\nBefestigung eines Dachgepäckträgers verfügt, der auch zum Transport\nvon Fahrrädern geeignet ist. Es gibt keine typischen Käuferkreise,\ndie bei dem Erwerb eines PKW zugleich auch ein Fahrrad erwerben\nmöchten, auch wenn der Pkw von dem Verkäufer als \"Radler\"\nbezeichnet wird und eine Möglichkeit zum Transport von Fahrrädern\naufweist. Ist es indes völlig unüblich, bei einem KFZ-Händler ein\nFahrrad käuflich angeboten zu bekommen, so wird ein Kunde, der mit\ndem angegriffenen Angebot konfrontiert wird, bereits deswegen nicht\nannehmen, ein Teil des verlangten Preises entfalle auf das\nFahrrad.\n\n14\n\nEs kommt hinzu, daß die Werbung keinerlei Angaben über die\nQualität und Ausstattung des Fahrrades enthält. Auch dies läßt es\ndem Leser der Anzeige ganz unwahrscheinlich erscheinen, daß es sich\num einen entgeltlichen Teil des Angebotes handeln könnte. Denn er\nsieht sich nicht in der Lage, den Wert des Rades einzuschätzen und\nauf dieser Grundlage zu bewerten, ob das Gesamtangebot lohnend ist.\nInsbesondere läßt sich wegen des Fehlens jeglicher technischen\nAngaben zu dem Fahrrad - etwa bei einem Vergleich mit anderen\nAngeboten - nicht realistisch kalkulieren, ob und inwieweit das\nGesamtangebot der Beklagten günstig ist. Zumindest hierdurch\nunterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, der der\nEntscheidung \"Saustarke Angebote\" des BGH (WRP 96,286,287 f)\nzugrundelag.\n\n15\n\nDer Leser wird der Anzeige auch entnehmen, daß er die beworbenen\nPkw nicht, zumindest nicht zu einem niedrigeren als dem angegebenen\nPreis, ohne ein Fahrrad erwerben kann. Denn hierfür ergibt sich aus\nder Werbung kein Anhaltspunkt. Der Leser wird also nicht annehmen,\ner erhalte den gewünschten Pkw zu einem niedrigeren als dem\nangegebenen Preis, wenn er auf das Fahrrad verzichte. Werden indes\nmehrere Gegenstände, die üblicherweise einzeln käuflich angeboten\nwerden, in der Weise als Gesamtheit zu einem Gesamtpreis angeboten,\ndaß der Kunde nur alle Gegenstände zusammen kaufen kann bzw. bei\ndem Verzicht auf eine der angebotenen Waren für die übrigen\nunverändert der volle Preis gezahlt werden muß, so spricht auch das\nnach der Vorstellung des Verkehrs deutlich dafür, daß es sich bei\ndem fraglichen Gegenstand um eine unentgeltliche Zuwendung, eben\neine Zugabe, handelt.\n\n16\n\nVon nicht unerheblicher Bedeutung ist auch die von der Beklagten\neingeräumte Tatsache, daß der angebotene Preis - im Falle des C. ..\num immerhin 1.690 DM - noch unter der damaligen unverbindlichen\nPreisempfehlung des Herstellers lag. Es ist nämlich davon\nauszugehen, daß ein nicht unerheblicher Teil der an einem\nNeuwagenkauf aktuell interessierten Verbraucher diese\nHerstellerempfehlung kennen wird. Diese Kenntnis wird ihn indes\nnicht zu der Annahme veranlassen, ein Teil des beworbenen Preises\nentfalle auf das Fahrrad, weil damit der Preis für den Pkw noch\nweiter unter die Herstellerempfehlung sinken würde.\n\n17\n\nSchließlich wird auch die Verwendung des Wortes \"inklusive\" den\nVerbraucher in der Annahme bestärken, es mit einer kostenlosen\nNebenware zu tun zu haben. Denn durch dieses Wort wird das Fahrrad\ngerade nicht als gleichwertiger Bestandteil des - entgeltlichen -\nAngebotes, sondern als zusätzlich gewährte Leistung\nbeschrieben.\n\n18\n\nEin beachtlicher Durchschnitt der angesprochenen Verkehrskreise\nwird das Fahrrad aus den vorstehenden Gründen im Sinne des § 1\nAbs.1 ZugabeVO als unentgeltliche Nebenleistung zu den beworbenen\nFahrzeugen ansehen. Diese Feststellung kann der Senat selbst\ntreffen, weil seine Mitglieder als Autofahrer und -käufer zu den\nangesprochenen Verkehrskreisen zählen. Es wird zwar so sein, daß\ndie Leser der Zeitung teilweise das Angebot auch so verstehen\nmögen, wie die Beklagte die Werbung verstanden wissen will. Hierauf\nallein kann indes nicht abgestellt werden, weil der Verkehr\ninsgesamt gesehenen, nämlich der eingangs beschriebene\ndurchschnittliche Leser, der die Anzeige nur flüchtig zur Kenntnis\nnimmt, aus den dargelegten Gründen annimmt, er erhalte bei dem Kauf\neines der beworbenen beiden Pkw ein Fahrrad unentgeltlich und damit\nals Zugabe.\n\n19\n\nDer mithin vorliegende Verstoß gegen § 1 Abs.1 ZugabeVO ist auch\nim Sinne der §§ 2 Abs.1 ZugabeVO, 13 Abs.2 Ziff.2 UWG geeignet, den\nWettbewerb auf dem KFZ-Markt im Raum Köln wesentlich zu\nbeeinträchtigen. Er verschafft der Beklagten und den von ihr\nvertretenen Händlern einen deutlichen Vorsprung vor ihren\nWettbewerbern. Überdies ist angesichts des großen Händlernetzes mit\neiner weiten Verbreitung zu rechnen, zumal die Anzeige in der\nVergangenheit mit Einverständnis der Beklagten bereits von mehreren\nHändlern - oder sogar von der Beklagten für diese - geschaltet\nworden ist.\n\n20\n\nC\n\n21\n\nDas Verhalten der Beklagten rechtfertigt das Verbot in der oben\ntenorierten Fassung.\n\n22\n\nDer angegriffene Verstoß stellt allerdings aussschließlich eine\nZeitungsanzeige dar. Trotzdem besteht aber auch die Gefahr, daß die\nBeklagte durch Wurfsendungen auf die beanstandete Weise gegen die\nZugabeverordnung verstößt. Der Kläger hat erstinstanzlich\nunwidersprochen vorgetragen, daß die Werbung - wenn auch in leicht\nabgewandelter Fassung - auch als Wurfsendung verteilt worden sei,\nund so auch diese Begehungsform zum Gegenstand des Verfahrens\ngemacht. Außerdem entspricht es der Lebenserfahrung, daß eine\nsolche, für verschiedene Händler zentral vorbereitete Werbung nicht\nnur in Tageszeitungen inseriert, sondern auch als Postwurfsendung\nverteilt wird.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\n24\n\nDie Neufassung des Antrags im Berufungsverfahren stellt keine\nteilweise Klagerücknahme dar, weil der Kläger - wie sich aus seinem\nVorbringen in beiden Instanzen ergibt - trotz der insoweit\nsubstanzlosen Formulierung: \"... in der ... Werbung,\ninsbesondere in Zeitungsanzeigen und Wurfsendungen...\" mit\nseinem Antrag von Anfang an nur die Zeitungswerbung und\nWurfsendungen verfolgen wollte.\n\n25\n\nEbenfalls enthalten die verschiedenen Fassungen der in erster\nInstanz angekündigten bzw. gestellten Anträge keine teilweisen\nRücknahmen der Klage. Der Kläger wollte ersichtlich von Anfang an\ndie Werbung nur in der Form untersagen lassen, wie sie sich in der\nAnzeige darstellt. Seine verschiedenen Antragsfassungen stellen\nlediglich den Versuch dar, dem in prozessual geeigneter Weise zu\nentsprechen.\n\n26\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 713 ZPO.\n\n27\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n28\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt, wie bereits\nin der mündlichen Verhandlung endgültig festgesetzt worden ist,\n25.000 DM. Der Senat schätzt das für den Streitwert maßgebliche\nInteresse des Klägers gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO auf diesen\nBetrag, nachdem der Kläger sein Interesse an beiden mit der Klage\ngeltend gemachten Ansprüchen unwidersprochen mit 50.000 DM\nangegeben hat und die Parteien der vorläufigen Festsetzung des\nStreitwertes auf 25.000 DM, die ausweislich seiner\nKostenentscheidung der Bewertung des Landgerichts entspricht, durch\nden Senatsbeschluß vom 29.11.1997 nicht widersprochen haben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311241","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-02/6-u-221-96","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311241","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311241","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-02/6-u-221-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311241","retrieved":"2026-07-09 03:41:41.628343+00:00"}}