{"status":"available","doknr":"OLD311239","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0502.6U18.90.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-05-02","aktenzeichen":"6 U 18/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nBeide Parteien befassen sich mit dem Vertrieb variabler\nRichtsysteme, die von ihren jeweiligen Mutter- bzw.\nPartnergesellschaften hergestellt werden. Diese variablen\nRichtsysteme kommen in KFZ-Werkstätten im Zusammenhang mit der\nReparatur von FahrzeugKarosserieschäden zum Einsatz. Hierbei werden\nbeschädigte und verformte Fahrzeugkarosserien auf einen nachfolgend\nnäher beschriebenen Rahmen - die sogenannte Richtbank - gehoben und\ndort in einer bestimmten Position fixiert. Mittels sodann auf die\nKarosserie ausgeübter Zug- und Druckkräfte werden die beschädigten\nKarosserieteile rückverformt und ausgerichtet. Um eine die\nBetriebssicherheit der solcher Art bearbeiteten Kraftfahrzeuge\nbeeinträchtigende Verformung und Verschiebung der Karosserien zu\nverhindern, sind letztere, abhängig vom jeweiligen Fahrzeugtyp, an\nganz bestimmten Punkten - den sogenannten Fixpunkten - zu\nbefestigen. Diese fahrzeugspezifischen Fixpunkte werden von den\nHerstellern der Richtsysteme in Zusammenarbeit mit den jeweiligen\nKFZ-Herstellern festgelegt. Im einzelnen funktioniert das\nRichtsystem dabei nach folgendem Prinzip: Auf der Richtbank - einem\naus Metallschienen gebildeten rechteckigen Rahmen - werden Träger,\ndie sogenannten Traversen, befestigt. Auf letzteren werden\nanschließend in verschiedener Höhe angebotene Richtwinkel\nverschraubt. Die zu bearbeitende Fahrzeugkarosserie liegt sodann an\nden jeweiligen Fixpunkten auf den Köpfen der Richtwinkel auf. Diese\nRichtwinkelköpfe sind je nach den Gegebenheiten und Bedingungen der\n\" Fixpunkte \" unterschiedlich geformt und angewinkelt. Um die\nRichtwinkel auf den Traversen bzw. der Richtbank befestigen zu\nkönnen, sind in den Füßen der Richtwinkel jeweils Lochungen\nangebracht, die es erlauben, die Richtwinkel mit den Traversen bzw.\nder Richtbank, die passende Lochmuster aufweisen, zu verschrauben.\nHinsichtlich der Art und Ausgestaltung des erwähnten Richtsystems\nim einzelnen wird beispielhaft auf die zu den Akten genommenen\nAbbildungen lt. Anlagen K 1 und K 6 sowie auf das von der Klägerin\nim Termin am 17. Januar 1997 überreichte Modell Bezug genommen.\n\n3\n\nDie Muttergesellschaften der Parteien bzw. wiederum deren\nRechtsvorgänger arbeiteten im Zeitraum von 1961 bis 1977 beim\nVertrieb von Richtbänken in der damaligen B.-C. SA mit Sitz in\nVienne/Frankreich zusammen. Während dieser Zeit hatte B. die\nausschließlichen Vertriebsrechte und eine Herstellungslizenz für\ndie von C. bzw. deren Präsidenten konstruierten Richtbänke. Nachdem\ndiese Zusammenarbeit im Jahre 1977 endete, stellte B. selbst\nRichtbänke her und ergänzte seine Produktpalette u. a. um die\nbisher von C. bezogenen Richtwinkel ( Bl. 39 d. A. ). Die ab\nOktober 1977 in Deutschland vertriebenen Richtbänke wurden dabei\nmit einem gegenüber der C.Richtbank veränderten Lochraster, nämlich\nmit einem jeweiligen Lochabstand von 100 mm bei einem\nLochungsdurchmesser von 12 mm versehen ( Bl. 44 d. A. ). Im April\n1978 stattete C. sodann seine in Deutschland vertriebenen Traversen\nmit demselben Lochmuster aus.\n\n4\n\nEtwa Mitte der 80-er Jahre konstruierte der Präsident der\nMuttergesellschaft der Klägerin ein variables Richtwinkelsystem,\nwelches die Klägerin seit 1985 unter der Bezeichnung \"\nMulti-Z-System \" bzw. \" MZ-System\" in Deutschland vertreibt ( Bl.\n10/15 d. A. ). Dieses variable Richtwinkelsystem weist die\nBesonderheit auf, daß die bisher in einem Stück gefertigten\nRichtwinkel in zwei Teilen, bestehend aus einer Basis - dem\nsogenannten Turm - und einer in deren obere Öffnung\nhineinsteckbaren Spitze - dem sogenannten Kopf oder Terminal -\ngetrennt angeboten werden. Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung\nder genannten variablen Richtwinkel wird auf die Anlagen K 6 und BK\n14 verwiesen.\n\n5\n\nDie von der Klägerin vertriebenen variablen Richtwinkel sind\ndabei auf die von ihr ebenfalls vertriebenen Richtbänke und\nTraversen abgestimmt, indem einerseits die Vorrichtungen für den\nAnschluß der Richtwinkeltürme auf den Traversen und Richtbänken\nsowie andererseits die für die Aufnahme der Richtwinkelköpfe\nbestimmten Öffnungen der Türme und die Richtwinkelköpfe selbst\njeweils miteinander kompatible Normmaße aufweisen. Die beschriebene\nzweiteilige Konstruktion der Richtwinkel bewirkt, daß lediglich\nnoch die Richtwinkelköpfe jeweils fahrzeugspezifisch herzustellen\nund von den Werkstattbetrieben zu beschaffen sind, wohingegen ein\nSatz von Richtwinkeltürmen - der sogenannte Basissatz - für die\nAufnahme sämtlicher karosserieabhängiger Varianten der\nRichtwinkelköpfe ausreicht. Dabei gelangen jedoch nicht für jede\nKarosseriereparatur sämtliche Richtwinkeltürme des Basisatzes zum\nEinsatz. Welche Türme jeweils zu verwenden und an welcher Stelle\nder Traversen bzw. Richtbank für die Vornahme einer\nKarosseriereparatur zu befestigen sind, geht aus den zusammen mit\nden fahrzeugspezifischen Richtwinkelköpfen gelieferten sogenannten\nAufbauplänen hervor. Diesen ist auch zu entnehmen, welche\nRichtwinkelköpfe eines fahrzeugspezifischen Satzes jeweils in\nwelcher Höhe in welchen Türmen in welcher Position zu befestigen\nsind. Bzgl. der näheren Einzelheiten insoweit wird beispielhaft auf\ndie zu den Akten gereichten Aufbaupläne der Klägerin - Bl. 1059 und\n1143 d. A. - verwiesen.\n\n6\n\nDie Klägerin verkauft pro Jahr ca. 800 bis 900 Richtwinkelturm-\nbzw. Basissätze ihres Multi-Z-Systems und ca. 1.500 bis 1.700\nRichtwinkelkopfsätze ( Bl. 225 d. A. - Stand 1989 ). Von den in der\nBundesrepublik Deutschland in Karosseriebetrieben vorhandenen\n18.000 bis 20.000 Richtbänken stammen etwa 14.000 bis 15.000 von\nC., ca. 1.400 bis 1.500 von B. und weitere 1.000 bis 4.000 Stück\nvon dritten Anbietern. Pro Jahr setzt die Klägerin dabei ca. 400\nbis 500 C.-Richtbänke verschiedener Modelle ab. Hinsichtlich der\nnäheren Einzelheiten betreffend die Umsätze der Parteien wird auf\ndie Schriftsätze vom 7. September 1989 ( Bl. 217 - 219 d. A.) und\nvom 12. September 1989 ( Bl. 224 - 225 d. A. ) Bezug genommen.\n\n7\n\nSeit 1987 stellt auch B. zweiteilige bzw. variable Richtwinkel\nher, die in Deutschland von der Beklagten unter der Bezeichnung \"\nModular-System \" vertrieben werden. Die Verbindungsmaße für die\nBefestigung der Richtwinkeltürme auf den Traversen einerseits sowie\nandererseits die Abmessungen für das Einbringen und Befestigen der\nRichtwinkelköpfe in den Türmen entsprechen dabei denjenigen des\nkonkurrierenden Multi-Z-Systems der Klägerin. Jedoch sind die zum\nBasissatz gehörenden Türme des von der Beklagten vertriebenen \"\nModular-Systems \" teilweise höher als die klägerischen\nMulti-Z-Türme.\n\n8\n\nIn einem im September 1987 erschienenen Prospekt (\" MOD.G. 09/87\nCP \" ), bzgl. dessen Inhalts im einzelnen auf die Anlage K 6 zur\nKlageschrift verwiesen wird, bewarb die Beklagte ihr\nB.-Modular-System u. a. mit folgenden Aussagen:\n\n9\n\n\"... B.-Standard-Basissätze sind verwendbar mit\nRichtwinkelköpfen von zwei verschiedenen Herstellern ...\" ( Seite 5\ndes genannten Prospekts )\n\n10\n\nund\n\n11\n\n\" ... B.-Standard-Türme sind verwendbar mit B.- oder\nC.-Richtwinkelköpfen...\" ( Seite 6 des erwähnten Prospekts ).\n\n12\n\nGemeinsam mit dem Basis-Satz ihres Modular-Systems (\" MOD 87000\"\n) wurde dabei ein sogenannter Umbausatz, bestehend aus diversen,\njeweils die Dicke von 10mm bzw. 20mm aufweisenden Unterlegscheiben\nbzw. Distanzplatten angeboten. Hierzu war in dem vorbezeichneten\nProspekt folgendes ausgeführt:\n\n13\n\n\" ... Umbau-Satz ( im Satz MOD 87000 enthalten). Gestattet die\nVerwendung von C.-Richtwinkeln auf B.-Türmen \".\n\n14\n\nIn zeitlich nachfolgenden Prospekten wurden die vorstehenden\nWerbeaussagen überklebt bzw. später nicht mehr gedruckt. Insoweit\nwird auf die Anlagen 1 bis 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.\nNovember 1995 (Bl. 1184 ff d. A. ) Bezug genommen.\n\n15\n\nDarüber hinaus hat die Beklagte die weiteren, im nachfolgenden\nAntrag unter I. 2. und I. 3. a bis f im einzelnen wiedergegebenen\nWerbeaussagen und bildlichen Darstellungen über ihr Modular-System\nverbreitet, die in diversem Prospektmaterial und in Schreiben (\nAnlagen K 2, K 15 und K 19 zur Klageschrift ) enthalten waren.\n\n16\n\nDie Klägerin beanstandet sowohl diese Werbung der Beklagten für\nihre variablen Richtwinkel des ModularSystems als auch das\nInverkehrbringen der die konkreten Abmessungen aufweisenden\nProdukte selbst als wettbewerbsrechtlich unzulässig.\n\n17\n\nSie hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des mittels\nNachahmung der maßgeblichen Verbindungsmaße bewirkten\nEinschleichens in eine fremde Serie auf Unterlassung in Anspruch\ngenommen, die Richtwinkelköpfe und -türme des Modular-Systems mit\ndem klägerischen Multi-Z-System identischen Anschlußmaßen zu\nbewerben und/oder in den Verkehr zubringen, und zwar sowohl was die\nVerbindungsmaße zwischen den Richtwinkel-Türmen und Traversen\nangeht, als auch was diejenigen zwischen den Türmen und\nRichtwinkel-Köpfen anbelangt.\n\n18\n\nDie Klägerin hat hierzu behauptet, die Beklagte habe die\nvariablen Richtwinkel ihres Modular-Systems durch unmittelbares\nKopieren der C.-Richtwinkel hergestellt. Da alle für die Verbindung\nder variablen RichtwinkelBestandteile ( Türme/Köpfe ) untereinander\nsowie wiederum die für den Anschluß der Türme auf den Traversen und\nRichtbänken relevanten C.-Maße von B. übernommen worden seien,\nwerde es der Beklagten auf diese Art ermöglicht, sich mit ihren\nvariablen Richtwinkeln des Modular-Systems auf die C.-Traversen und\n-Richtbänke zu setzen bzw. dort ,einzuschieben \". Mit der Übernahme\nder vorbezeichneten Abmessungen habe B. aber auch im Verhältnis\nzwischen Türmen und Köpfen untereinander die Voraussetzungen für\neinen Austausch der einzelnen Elemente der variablen Richtwinkel\ngeschaffen: B.-Richtwinkelköpfe könnten auf C.-Türmen ebenso\nVerwendung finden, wie umgekehrt C.Köpfe auf B.-Türme paßten ( Bl.\n114 d. A. ). Auch insoweit liege daher, so hat die Klägerin geltend\ngemacht, ein Einschieben in ihre - der Klägerin - Serie vor.\nWährend sie in diesem Zusammenhang zunächst weiter dargelegt hatte,\ndie Kombination der einzelnen Richtwinkelbestandteile ( Türme/Köpfe\n) der verschiedenen Hersteller sei auch bei Verwendung der\nbeklagtenseits zusammen mit dem Basis- bzw. Umbausatz MOD 87000\ngelieferten Unterlegscheiben außerordentlich problematisch, weil\nfür derartige Mischsysteme keinerlei Pläne betreffend die Anordnung\nder Richtwinkeltürme existierten ( BL. 26 ), hat die Klägerin\nsodann behauptet, daß der Aufbau eines solchen Mischsystems ohne\nweiteres möglich sei, wobei die Höhendifferenz der B.Türme\ngegenüber den C.-Türmen problemlos mit den von der Beklagten\nausgelieferten Distanz- und Unterlegplatten ausgeglichen werden\nkönne. Diese Distanz- und Unterlegscheiben seien auch heute noch im\nVerkehr und könnten überdies ohne weiteres von KFZ-\nWerkstattbetrieben selbst angefertigt werden.\n\n19\n\nDie Beklagte schleiche sich auf diese Weise aber insgesamt mit\nihrem Modular-System in ihr, der Klägerin, Karosserie-Richtsystem\nein. Denn die in dieses Richtsystem eingeliederten Richtbänke und\nTraversen seien von vorneherein auf die Ergänzung um die für die\nKarosseriereparatur unabdingbaren fahrzeugspezifischen und KFZ-\nmodellabhängigen Richtwinkel angelegt ( Bl. 114 - 116, 144 - 146 d.\nA. ). Da - wie unstreitig ist - Richtbänke eine fast unbegrenzte\nLebensdauer aufwiesen, sei ohne die fortlaufende Lieferung der\nRichtwinkel andernfalls eine wirtschaftlich sinnvolle\nunternehmerische Tätigkeit nicht denkbar. Eben in diesen\nFortsetzungsbedarf breche die Beklagte mit ihrem, die maßgeblichen\nVerbindungs- und Anschlußmaße kumulativ übernehmenden\nModular-System ein.\n\n20\n\nDiese Vorgehensweise der Beklagten, so hat die Klägerin\nvertreten, erweise sich aber nicht nur unter dem Gesichtspunkt des\nEinschiebens in eine fremde Serie als unlauter i. S. von § 1 UWG.\nDies müsse vielmehr auch deshalb gelten, weil die Verwendung von\nMischsystemen der vorbeschriebenen Art keine Gewähr dafür biete,\ndaß sich die mit den Richtwinkelköpfen jeweils gegriffenen\nFixpunkte der Karosserie innerhalb der Maßtoleranzen halten. Die\nVerwendung von Mischsystemen, so hat die Klägerin behauptet, führe\nvielmehr ein \" erhöhtes Gewährleistungsrisiko \" herbei, weil damit\nein Produkt hergestellt werde, welches durch fehlende\nMaßgenauigkeit die Sicherheit im Straßenverkehr gefährde. Auch\nunter dem letztgenannten Aspekt ergebe sich die wettbewerbliche\nUnlauterkeit des Inverkehrbringens der mit dem C.Richtsystem\nangeblich kompatiblen B.- Richtwinkel des Modular-Systems ( Bl. 116\nf d. A. ).\n\n21\n\nDer Vertrieb der angegriffenen Richtwinkelelemente stelle sich\nschließlich aber auch - so hat die Klägerin ebenfalls geltend\ngemacht - unter dem Gesichtspunkt der unmittelbaren\nLeistungsübernahme als unlauter i. S. von § 1 UWG dar, weil die\nBeklagte sich durch das \" Abkupfern \" der C.-Richtwinkel-Türme\nund-Köpfe erhebliche eigene Entwicklungskosten erspart habe.\n\n22\n\nDa der Beklagten damit das Anbieten und Inverkehrbringen der mit\nihren - der Klägerin - Traversen und Richtwinkeln kompatibeln\nRichtwinkeltürme und - köpfe selbst zu untersagen sei, habe sie\nfolglich ebenfalls die eine solche Kompatibilität behauptenden\nWerbeaussagen zu unterlassen ( Bl. 118 d. A. ). Denn den von dieser\nWerbung ausschließlich angesprochenen Fachkreisen sei bekannt, daß\n- auch wenn sie in dem Prospekt der Beklagten nicht namentlich\ngenannt sei - es sich bei dem erwähnten \" Wettbewerber \" nur um die\nKlägerin handeln könne ( Bl. 118 d. A.).\n\n23\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n24\n\nI. es der Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zur\nHöhe von DM 500.000.-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft\nbis zu 6 Monaten zu untersagen,\n\n25\n\n1. Richtwinkel und Richtwinkeltürme ( sog. \" Modular-System \" )\nzur Verwendung auf Richtbänken in den Verkehr zu bringen und/oder\nzu bewerben, sofern diese Richtwinkel und Richtwinkel-Türme die\nnachfolgend für die Verbindung relevanten Maße aufweisen: a)\nAnschlußlöcher der Richtwinkeltürme mit 100mm-Raster, b) Versetzung\nder Richtwinkeltürme mit den Bestellnummern B 1, B 2, B 3, B 4, und\nB 5 um 25mm aus der Mitte, bei den Richtwinkeltürmen mit den\nBestellnummern D 2 und C 2 um 100mm bzw. 125mm aus der Mitte, c)\n40mm lichte Weite der RichtwinkelTürme, d) 40mm Durchmesser der\nRichtwinkelzapfen, e) 12mm Durchmesser des Absteckbolzens zur\nBefestigung der Richtwinkel in den Richtwinkeltürmen, f) 30mm\nAbstand der Befestigungslöcher für Absteckbolzen, g) 12mm\nDurchmesser der Anschlußlöcher in den Richtwinkel-Türmen und diese\nidentisch sind mit denjenigen, die die Richtwinkel bzw.\nRichtwinkel-Türme aufweisen, die sie - die Klägerin - als\nsogenanntes \" Multi-Z-System \" anbietet.\n\n26\n\n2. für die in Ziff. I. 1. genannten Richtwinkel und\nRichtwinkel-Türme zu werben mit nachfolgender Darstellung:\n\n27\n\nFortsetzung: 6 U 18/90A Datensatznummer: 2119","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311239","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-02/6-u-18-90","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311239","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311239","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-05-02/6-u-18-90","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311239","retrieved":"2026-07-09 03:41:41.543548+00:00"}}