{"status":"available","doknr":"OLD311257","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0429.SS184.97B104B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-04-29","aktenzeichen":"Ss 184/97 B - 104 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDas Amtsgericht hat gegen den\nBetroffenen \"wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 19 Abs. 2 Nr. 2,\n37 Abs. 2, 49 Abs. 1 StVO\" eine Geldbuße von 250,00 DM sowie ein\nFahrverbot von 1 Monat festge-setzt.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDas Amtsgericht hat zum Schuldspruch\nfolgendes festgestellt:\n\n8\n\n \n\n9\n\n\"Der Betroffene befuhr am 30.5.1995\ngegen 16.40 Uhr in K mit dem Kfz......den C. E. und fuhr dort über\nden Bahnübergang, ob-wohl die für ihn geltende Ampel seit\nmindestens 2 Sekunden \"Rot\" zeigte. Dabei behinderte er einen auf\nden Schienen fahrenden Güterzug, der \"Grün\" hatte, und extra\nbremsen mußte, um nicht mit dem Fahrzeug des Betroffenen\nzusammenzustoßen. Dies konnte nur dadurch vermieden werden, daß der\nZeuge D., der als Bundesbahnbeamter für die Ampel-schaltung\nzuständig war, über Funk dem Lokfahrer vor dem bei \"Rot\" fahrenden\nLKW des Betroffenen warnte.\"\n\n10\n\n \n\n11\n\nDie Rechtsbeschwerde des Betrofenen hat\naufgrund der Sachrüge einen Teilerfolg.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDas Rechtsmittel führt hinsichtlich des\nSchuld-spruchs zum Wegfall der Verurteilung wegen tatein-heitlich\nbegangenen Verstoßes gegen § 37 Abs. 2 StVO, zur tateinheitlichen\nVerurteilung auch wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2\nStVO und im Rechtsfolgenausspruch zur Herabsetzung der Geldbuße und\nzum Wegfall des Fahrverbots. Dabei hat der Senat von der\nMöglichkeit des § 79 Abs. 6 OWiG Gebrauch gemacht, in der Sache\nselbst zu ent-scheiden.\n\n14\n\n \n\n15\n\nEntgegen der Annahme der\nRechtsbeschwerde ist kei-ne Verfolgungsverjährung eingetreten. Zu\nErörte-rungen Anlaß gibt insofern nur der Zeitraum zwi-schen dem\nErlaß des Bußgeldbescheids vom 28.8.1995 (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG)\nund der Vorlage der Akten an den Richter am 15.3.1996 (§ 33 Abs. 1\nNr. 10 OWiG). Die ab Erlaß des Bußgeldbescheids geltende 6-monatige\nVerjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG) ist durch die am 26.9.1995 und\n23.11.1995 mit den je-weils erfolgten Einwohnermeldeamtsanfragen\nverbun-denen vorläufigen Verfahrenseinstellungen wegen Abwesenheit\ndes Betroffenen - der Formulartext zur Verfahrenseinstellung gilt\nauch für die hier unter Ziffer 1.2 getroffene Verfügung-\nunterbrochen worden (§ 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG), so daß die\nVer-jährungsfrist von neuem begann (§ 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG).\n\n16\n\n \n\n17\n\nWas den Schuldspruch angeht, ist die\nRechtsbe-schwerde unbegründet, soweit der Betroffene wegen\nfahrlässigen Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVO (i.V.m. § 49\nAbs. 1 Nr. 19 a StVO) verurteilt worden ist. Nach dieser Vorschrift\nhaben an Bahn-übergängen Fahrzeuge vor dem Andreaskreuz (Zeichen\n201 zu § 41 Abs. 2 Nr. 1 a StVO) zu warten, wenn rotes Blinklicht\noder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden. Die Vorschrift\nist nur anwendbar, wenn sich der Bahnübergang im öffentlichen\nVer-kehrsraum befindet (BayObLG DAR 1972, 221; Ja-gusch/Hentschel,\nStVR, 34. Aufl., StVO, § 19 Rdnr. 9; vgl. zur Abgrenzung\nöffentlich/nicht öffent-lich: BGH VRS 24, 18; OLG Zweibrücken VRS\n60, 218). Dem Zusammenhang der Urteilsgründe läßt sich hinreichend\nentnehmen, daß der in Rede stehende Bahnübergang im öffentlichen\nVerkehr liegt und mit Andreaskreuz und Warnlicht versehen war und\ndaß der Betroffene den durch Andreaskreuz und rotes Lichtzeichen\nbegründeten Vorrang des Schienenfahr-zeugs zumindest fahrlässig\nnicht beachtet hat. Die diesen Feststellungen zugrunde liegende\nBeweiswür-digung läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nBetroffenen erkennen.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDie Verurteilung des Betroffenen wegen\neines tat-einheitlich begangenen Verstoßes gegen § 37 Abs. 2 StVO\nhat demgegenüber keinen Bestand. § 19 StVO stellt eine\nSondervorschrift dar, neben der andere (spezielle) Vorschriften der\nStVO über Vorfahrt und Vorrang keine Anwendung finden\n(Jagusch/Hent-schel, a.a.O., StVO, § 19 Rdnr. 39; vgl. OLG\nDüs-seldorf VRS 78, 57 = NZV 1989, 482; vgl. auch Bay-ObLG VRS 52,\n301 = VM 1977, 65). Die Mißachtung des Rotlichtes an Bahnübergängen\nbegründet daher neben einem Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVO\nnicht zugleich einen Rotlichtverstoß im Sinne des § 37 StVO.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDavon abgesehen läßt sich hier den\ngetroffenen Feststellungen ohnehin nicht entnehmen, daß die\nWarnlichtanlage als Wechsellichtzeichenanlage aus-gestaltet und in\nBetrieb war (zu den Voraussetzun-gen einer\nWechsellichtzeichenanlage im Sinne des § 37 Abs. 2 StVO, vgl.\nBayObLG NZV 1996, 81; OLG Jena NZV 1997, 86).\n\n22\n\n \n\n23\n\nDer Betroffene hat außer gegen § 19\nAbs. 2 Nr. 2 StVO zugleich gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Er hat\nden Lokführer im Sinne dieser Vorschrift behindert. Nach den\nFeststellungen mußte der Lokführer den Güterzug bremsen, um nicht\nmit dem Fahrzeug des Betroffenen zusammenzustoßen.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDie Annahme eines Gefährdungsfalls im\nSinne des § 1 Abs. 1 StVO kommt nach den getroffenen\nFest-stellungen nicht in Betracht.\n\n26\n\n \n\n27\n\n§ 1 Abs. 2 StVO ist in seiner\nAnwendbarkeit durch § 19 StVO nicht ausgeschlossen (vgl. BayObLG VM\n1977, 65 am Ende). Der Regelungsgehalt des § 1 Abs. 2 StVO wird\ndurch die (Spezial-) Vorschrift des § 19 StVO nicht voll erfaßt.\nLetztere setzt nicht voraus, daß es zu einer der in § 1 Abs. 2 StVO\nbeschriebenen Verhaltensfolgen gekommen ist (vgl. auch\nJagusch/Hentschel, a.a.O., StVO, § 1 Rdnr. 48;\nMühlhaus/Janiszewski, StVO, 14. Aufl., StVO § 1 Rdnr. 84, 85).\n\n28\n\n \n\n29\n\nDie Schuldspruchänderung bedingt die\nÄnderung des Rechtsfolgenausspruchs. Wegen des Wegfalls des\nSchuldspruchs aus § 37 Abs. 2 StVO kommt die An-nahme eines\nqualifizierten Rotlichtverstoßes im Sinne lfd. Nr. 34.1 bzw. 34.2\nBKat (250,00 DM/1 Monat Fahrverbot), den das Amtsgericht seiner\nRechtsfolgenentscheidung ersichtlich zugrundege-legt hat, nicht in\nBetracht.\n\n30\n\n \n\n31\n\nFür den fahrlässigen Verstoß gegen § 19\nAbs.2 StVO sieht der BKat unter laufender Nummer 22 eine Re-gelbuße\nvon 100,00 DM vor. Das fahrlässige Behin-dern eines anderen\nVerkehrsteilnehmers im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO ist unter\nlaufender Nummer 1.2 VwKat mit einem Verwarnungsgeld von 40,00 DM\nbe-droht. Bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehre-rer\nOrdnungswidrigkeiten, für deren Ahndung im Bußgeldkatalog bzw. im\nVerwarngeldkatalog Regel-sätze vorgesehen sind, sind diese nicht zu\naddie-ren, vielmehr ist der höchste Regelsatz angemessen zu erhöhen\n(vgl. § 19 OWiG; SenE VRS 72, 214; Göh-ler, OWiG, 11. Aufl., § 19\nRdnr. 5). Danach ist hier ein Bußgeld in Höhe von insgesamt 115,00\nDM tat- und schuldangemessen.\n\n32\n\n \n\n33\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung\nfolgt aus § 473 Abs. 4 StPO, i.V. mit § 46 Abs. 1 OWiG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311257","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-29/ss-184-97-b-104-b","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":8},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":6},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311257","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311257","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-29/ss-184-97-b-104-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311257","retrieved":"2026-07-09 03:41:43.049521+00:00"}}