{"status":"available","doknr":"OLD311254","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0429.9U186.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-04-29","aktenzeichen":"9 U 186/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat auch in der\nSache Erfolg.\n\n3\n\nDer Klägerin steht aus dem zwischen den Parteien bestehenden\nVersicherungsvertrag gegen die Beklagte ein Anspruch auf\nErsatzleistung aus Anlaß des Verkehrsunfalles vom 09.02.1995 zu, §§\n1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 II e) der Allgemeinen Bedingungen für die\nKraftfahrtversicherung ( AKB ).\n\n4\n\nDaß die Klägerin mit dem bei der Beklagten vollkaskoversicherten\nFahrzeug V., amtliches Kennzeichen H., einen Unfall im Sinne des §\n12 Nr. 1 II e) AKB erlitten hat, steht zwischen den Parteien außer\nStreit. Die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Landgerichts\nauch nicht leistungsfrei.\n\n5\n\nI.\n\n6\n\nLeistungsfreiheit der Beklagten ergibt sich nicht daraus, daß\ndie Klägerin den Verkehrsunfall grob fahrlässig im Sinne des § 61\nVVG herbeigeführt hätte. Denn grobe Fahrlässigkeit ist der Klägerin\n- jedenfalls nach den dem Urteil zugrundezulegenden Feststellungen\n- nicht anzulasten. Grobe Fahrlässigkeit setzt objektiv voraus, daß\ndie im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer acht\ngelassen worden ist, subjektiv muß ein erheblich gesteigertes\nVerschulden vorliegen, der Versicherungsnehmer muß das\nNächstliegende, das, was jedem in der gegebenen Situation\neinleuchtet, außer acht gelassen haben.\n\n7\n\n1.\n\n8\n\nEin derart gesteigerter Verschuldensvorwurf läßt sich zunächst\nnicht alleine auf die Tatsache stützen, daß die Klägerin von der\nStraße abgekommen ist ( vgl. Stiefel/Hofmann,\nKraftfahrtversicherung, 16. Aufl., § 12 AKB Rn. 92 ). Dieser\nVorgang kann vielfältige Ursachen haben, die den Vorwurf grober\nFahrlässigkeit nicht rechtfertigen, insbesondere - wie vorliegend\nauch von der Klägerin geltend gemacht - das Fahrverhalten dritter\nVerkehrsteilnehmer oder - worauf der Polizeibericht Bl. 3 EMA\nhindeutet- Schneeglätte auf der Fahrbahn.\n\n9\n\n2.\n\n10\n\nDer Klägerin kann auch nicht unangepaßte Geschwindigkeit\ndergestalt zur Last gelegt werden, daß sich hieraus grobe\nFahrlässigkeit ergäbe. Abgesehen davon, daß selbst die\nÜberschreitung einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht ohne weiteres\ngrob fahrlässig ist ( OLG Düsseldorf r+s 1996, 429 = VersR 1997,\n56; OLG Köln VersR 1997, 57 wegen der Umstände des Falles grobe\nFahrlässigkeit allerdings bejahend; OLG Braunschweig VersR 1997,\n182; Stiefel/Hofmann, a.a.O., Rn. 91, 92 mit weiteren Nachweisen ),\nwar hier eine solche ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakte\nnicht angeordnet. Zwar haben die Polizeibeamten ausweislich der\nbeigezogenen Ermittlungsakte an Ort und Stelle Schneereste\njedenfalls am Straßenrand festgestellt. Selbst wenn danach von\neiner (teilweise) glatten Fahrbahn auszugehen sein sollte, kann\neine Geschwindigkeit von 60 - 70 km/h, die die Klägerin im\nStrafverfahren eingeräumt hat, nicht als grob fahrlässig angesehen\nwerden. Welche Geschwindigkeit bei glatter Fahrbahn angemessen ist,\nist auch für einen erfahrenen Kraftfahrer schwer zu beurteilen,\nweshalb es immer wieder zu Glatteisunfällen kommt. Mag das\nVerhalten der Klägerin, mit einer Geschwindigkeit von 60 - 70 km/h\nzu fahren, auch fahrlässig gewesen sein, so läßt sich dennoch nicht\nfeststellen, daß ein auch subjektiv erheblich gesteigertes\nVerschulden vorliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach dem\nPolizeibericht der größte Teil der Fahrbahn frei war, der Schnee\nsich hauptsächlich am Straßenrand befand und deshalb ein generelles\nLangsamfahren wie auf geschlossener Schneedecke nicht unbedingt\ngeboten erschien.\n\n11\n\n3.\n\n12\n\nDie Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die\nAlkoholisierung der Klägerin berufen. Zwar handelt grundsätzlich\ngrob fahrlässig, wer sich in fahruntüchtigem Zustand an das Steuer\neines Kraftfahrzeuges setzt ( Stiefel/Hofmann, a.a.O. Rn. 99 mit\nzahlreichen Nachweisen ). Daß die Klägerin fahruntüchtig gewesen\nwäre, kann aber ebenfalls nicht festgestellt werden.\n\n13\n\nFür die absolute Fahruntüchtigkeit gilt der auch strafrechtlich\nrelevante Grenzwert von 1,1 0/00 ( BGH r+s 1991, 404f;\nStiefel/Hofmann, a.a.O. ). Dieser ist hier unstreitig nicht\nerreicht. Im Strafverfahren gegen die Klägerin ist unter\nZugrundelegung der üblichen Rückrechnungsmethoden ( zugunsten der\nKlägerin ausgehend von einem Abbau von 0,1 0/00 pro Stunde ) aus\nder durch Blutprobe um 7.22 Uhr ermittelten\nBlutalkoholkonzentration von 0,68 0/00 eine solche zur Unfallzeit\nvon maximal ca. 0,9 0/00 ( ohne Berücksichtigung des behaupteten\nNachtrunks ) errechnet worden.\n\n14\n\nAuch eine geringere Blutalkoholkonzentration als 1,1 0/00 kann\nzwar ausreichen, wenn sich aus ihr relative Fahruntüchtigkeit\nergibt. Das setzt aber voraus, daß die Blutalkoholkonzentration\nsich nicht zu weit vom Grenzwert absoluter Fahruntüchtigkeit\nentfernt ( in der Regel geht es um Blutalkoholkonzentrationen ab\netwa 0,7 0/00, vgl. Stiefel/Hofmann, a.a.O. ) und daß eine\nBeeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch den Alkohol positiv\nfestgestellt werden kann ( BGH VersR 1988, 733, 734;\nStiefel/Hofmann, a.a.O.; Knappmann in: Prölss/Martin, § 12 AKB Anm.\n11 b), S. 1486 ).\n\n15\n\nVorliegend kann entgegen der Auffassung der Beklagten - wie in\nder mündlichen Verhandlung erörtert - schon nicht von einer\nBlutalkoholkonzentration von 0,9 0/00 ausgegangen werden. Denn die\num 7.22 Uhr ermittelte Blutalkoholkonzentration darf nur\nunwesentlich durch Rückrechnung erhöht werden. Nach allgemeiner\nMeinung, der der Senat folgt, ist eine Rückrechnung erst vom\nZeitpunkt des Endes der Resorptionsphase exakt möglich, so daß im\nRegelfall eine Rückrechnung zur Feststellung der\nBlutalkoholkonzentration zur Tatzeit in den ersten zwei Stunden\nnach Trinkende unzulässig ist ( OLG Köln r+s 1993, 286, 287 mit\nweiteren Nachweisen ). Wann die Klägerin vor dem Unfall zuletzt\nalkoholische Getränke zu sich genommen hat, hat die insoweit\ndarlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen, ist\nauch sonst nicht ersichtlich. Geschah dies unmittelbar vor dem\nVerlassen der Diskothek, das die Klägerin auf etwa 4.30 Uhr datiert\nhat, ist demnach eine Rückrechnung bis jedenfalls 6.30 Uhr\nunzulässig. Die um 7.22 Uhr ermittelte Blutalkoholkonzentration von\n0,68 0/00 darf daher nur um 0,07 0/00 erhöht werden, so daß von\neiner Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt von allenfalls\n0,75 0/00 auszugehen ist.\n\n16\n\nEs erscheint dem Senat bereits zweifelhaft, ob bei einer solchen\nBlutalkoholkonzentration überhaupt noch relative Fahruntüchtigkeit\nin Betracht kommen kann, weil diese noch unter dem Grenzwert von\n0,8 0/00 liegt, den § 24a StVG bestimmt. Jedenfalls kann eine\nBeeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch den Alkohol und damit\neine Kausalität des Alkoholgenusses für den Verkehrsunfall nicht\npositiv festgestellt werden.\n\n17\n\nUmstände, die eine derartige Kausalität ergeben, können sich aus\ndem Blutentnahmeprotokoll ergeben ( OLG Köln r+s 1993, 286, 287;\nKnappmann a.a.O. ). Dieses enthält vorliegend aber keinerlei\nHinweise auf Ausfallerscheinungen. Im übrigen können sie sich aus\ndem Fahrverhalten selbst, insbesondere aus groben Fahrfehlern\nergeben, die typischerweise durch Alkoholgenuß bedingt sind ( BGH\nVersR 1988, 733, 734 ). Eine nicht den Verkehrsverhältnissen\nangepaßte Geschwindigkeit allein läßt nach der Rechtsprechung ( BGH\nVersR 1985, 779 ) noch nicht auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit\nschließen, da Geschwindigkeitsüberschreitungen auch bei nüchternen\nFahrern häufig vorkommen. Auch ein unfallursächliches Verschulden\nläßt allein nicht auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließen (\nBGH VersR 1988, 733, 734; OLG Köln r+s 1993, 286, 287 ).\n\n18\n\nVorliegend kann nicht außer Betracht bleiben, daß die\nfeststellbare Blutalkoholkonzentration der Klägerin am unteren Rand\ndessen liegt, was für die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit noch\nausreichen kann. Zudem befanden sich auf der Fahrbahn oder\nzumindest am Straßenrand Schneereste. Selbst wenn die Klägerin -\ngemäß dem Vortrag der Beklagten - keinem Gegenverkehr ausweichen\nmußte, bleibt die Ursache des Abkommens von der Straße unklar.\nInsbesondere vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Klägerin\nalkoholbedingt fahruntüchtig gewesen ist, deshalb die Kontrolle\nüber das Fahrzeug verloren hat und von der Straße abgekommen ist.\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Klägerin lediglich\ninfolge einer Unachtsamkeit, die jedem nüchternen Kraftfahrer\nebenso unterlaufen kann, auf Schneeresten ins Schleudern\ngeriet.\n\n19\n\nAuch die - ohnehin allenfalls geringfügig - überhöhte und den\nStraßenverhältnissen nicht optimal angepaßte Geschwindigkeit der\nKlägerin führt zu keiner anderen Bewertung. Daß diese Ausdruck\nalkoholbedingter Enthemmung und Leichtsinnigkeit gewesen sei, kann\nnicht festgestellt werden. Derartige geringfügige Überschreitungen\nder angezeigten Geschwindigkeit kommen erfahrungsgemäß auch bei\nnüchternen Kraftfahrern häufig vor.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nLeistungsfreiheit der Beklagten ergibt sich auch nicht daraus,\ndaß die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag, den die Beklagte sich\nhilfsweise zu eigen macht, nach dem Unfall Alkohol zu sich genommen\nhat. Hierin liegt keine Obliegenheitsverletzung der Klägerin gemäß\n§ 7 Nr. V Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG.\n\n22\n\nAllerdings ist für die Haftpflichtversicherung anerkannt, daß\nder Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem\nVersicherer verletzt, wenn er nach dem Unfall eine ins Gewicht\nfallende Menge Alkohol zu sich nimmt. Nach § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3\nAKB ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt eines\nVersicherungsfalles unter anderem verpflichtet, alles zu tun, was\nzur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört bei\neinem Unfall, an dem der Versicherungsnehmer mit dem versicherten\nFahrzeug beteiligt ist, auch, die Strafvorschrift über die\nUnfallflucht gemäß § 142 StGB zu beachten und nach ihr zu handeln.\nDurch diese Vorschrift wird auch das Aufklärungsinteresse des\nVersicherers gewissermaßen durch eine Reflexwirkung geschützt, weil\nsie auf dem Wege über die polizeilichen Ermittlungen mittelbar auch\ndem Versicherer zugute kommt, indem er das Ergebnis dieser\nErmittlungen verwerten kann. Der Versicherungsnehmer ist daher\nverpflichtet, am Unfallort zu bleiben, um Feststellungen seiner\nPerson, seines Fahrzeuges und der Art seiner Unfallbeteiligung zu\nermöglichen ( § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB ). Zu den Feststellungen, die\nein Unfallbeteiligter unverzüglich nachträglich ermöglichen muß,\ngehören auch etwaige von der Polizei beabsichtigte Feststellungen\nzu einer im Unfallzeitpunkt eventuell bestehenden\nAlkoholisierung.\n\n23\n\nFür den Bereich der Fahrzeugversicherung gelten diese Grundsätze\naber nur eingeschränkt, nämlich nur dann, wenn ein Dritter an dem\nden Versicherungsfall auslösenden Unfall beteiligt oder davon\nbetroffen ist ( BGH VersR 1976, 84; OLG Köln VersR 1987, 777; ZfS\n1987, 311; r+s 1992, 329, 330; OLG Frankfurt/M. r+s 1994, 367, 368;\nSenat VersR 1995, 1182; Stiefel/Hofmann, § 7 AKB Rn. 35, 66 ) oder\nwenn der Versicherungsnehmer den Nachtrunk in der Erwartung eines\npolizeilichen Einsatzes zu sich genommen hat, um den Sachverhalt zu\nverschleiern, bzw. die Tatsache des Nachtrunks zu einer solchen\nVerschleierung ausnützt. Dann liegt eine Verletzung der\nVerpflichtung des Versicherungsnehmers zu loyaler Aufklärung des\nSachverhalts gegenüber dem Versicherer vor ( BGH VersR 1976, 84,\n85; OLG Köln VersR 1987, 777; OLG Hamm NJW-RR 1992, 165; OLG\nFrankfurt/M. r+s 1994, 367, 368; Stiefel/Hofmann, § 7 AKB Rn. 35,\n66 ). Diese Voraussetzungen sind jedoch - entgegen der Auffassung\ndes Landgerichts und der Beklagten - nicht erfüllt.\n\n24\n\nDie Klägerin hat weder dritte Personen verletzt noch Sachen\nDritter beschädigt. Soweit die Beklagte etwas anderes behauptet,\nbleibt sie beweisfällig. Den detaillierten Ausführungen der\nKlägerin dazu, daß der in der Ermittlungsakte als beschädigt\nerwähnte Leitpfosten tatsächlich nicht relevant beschädigt worden\nist und insbesondere keinerlei Ansprüche gegen die Klägerin geltend\ngemacht worden sind, tritt die Beklagte nicht einmal substantiiert\nentgegen.\n\n25\n\nDie Klägerin hat den Nachtrunk auch nicht in der Erwartung eines\npolizeilichen Einsatzes zu sich genommen, um den Sachverhalt zu\nverschleiern. Dem steht schon entgegen, daß die Klägerin, wenn sie\netwas hätte verschleiern wollen und sich einer \"Schuld\" bewußt\ngewesen wäre, andere und wirksamere Möglichkeiten hierzu gehabt\nhätte. Sie hätte nämlich lediglich den Polizeibeamten gegenüber\nverschweigen müssen, daß sie das Fahrzeug gesteuert hatte. In\nAnbetracht der Tatsache, daß sich mehrere Personen an der\nUnfallstelle befanden und die Polizeibeamten erst geraume Zeit nach\ndem Unfall eintrafen, hätte - was auch Laien bekannt ist - die\nKlägerin nicht als Fahrerin überführt werden können. Daß die\nKlägerin demgegenüber sofort und unumwunden einräumte, gefahren zu\nsein, spricht daher entscheidend dagegen, daß die Klägerin den\nNachtrunk in der Erwartung eines polizeilichen Einsatzes zu sich\ngenommen hat, um den Sachverhalt zu verschleiern.\n\n26\n\nSchließlich nützte die Klägerin die Tatsache des Nachtrunks auch\nin der Folgezeit nicht zu einer Verschleierung des Sachverhalts\naus.\n\n27\n\nZu Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung führt der\nNachtrunk der Klägerin aber auch aus anderen Gründen nicht. Der\nNachtrunk war unter den gegebenen Umständen nämlich nicht im Sinne\nder sog. Relevanzrechtsprechung generell geeignet, die Interessen\nder Beklagten ernsthaft zu gefährden. Der vorliegende Fall\nunterscheidet sich nämlich maßgeblich von den Sachverhalten, die\nfür die Rechtsprechung Anlaß waren, in einem Nachtrunk eine\nrelevante Obliegenheitsverletzung zu sehen. In diesen Fällen waren\nnämlich - soweit in den veröffentlichten Entscheidungen mitgeteilt\n- Blutalkoholkonzentrationen von über 1,1 bzw. 1,3 0/00 ( als noch\ndieser Grenzwert absoluter Fahruntüchtigkeit angenommen wurde )\nfestgestellt worden oder kamen jedenfalls, solange man den\nNachtrunk außer acht ließ, deshalb ernsthaft in Betracht, weil eine\nBlutprobe erst sehr spät nach dem Unfall genommen werden konnte.\nErst durch die Berücksichtigung des Nachtrunks sank jeweils die\nfeststellbare Blutalkoholkonzentration in einen Bereich hinab, der\nFahruntüchtigkeit ausschloß oder zumindest fraglich machte. In\ndiesen Fällen scheiterte also eine sichere Feststellung der\nrelativen oder absoluten Fahruntüchtigkeit allein am Nachtrunk.\nVorliegend führt aber schon der maximale Wert der\nBlutalkoholkonzentration - auch ohne Berücksichtigung des\nbehaupteten Nachtrunks - allenfalls zu relativer Fahruntüchtigkeit.\nAußerdem können objektive Anhaltspunkte für Fahruntüchtigkeit im\nFahrverhalten der Klägerin - wie unter Ziffer I. ausgeführt - nicht\nfestgestellt werden. Kann mithin der Klägerin auch ohne\nBerücksichtigung der Tatsache des Nachtrunks grobe Fahrlässigkeit\nnicht angelastet werden, war dieser in keinster Weise geeignet, den\nSachverhalt zu verschleiern, dessen Aufklärung zu erschweren oder\nsonst Interessen der Beklagten ernsthaft zu gefährden.\n\n28\n\nIst die Beklagte nach alldem nicht von der Verpflichtung zur\nLeistung frei geworden, war sie antragsgemäß zu verurteilen.\nEinwendungen zur Höhe hat die Beklagte nicht erhoben.\n\n29\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges,\n§§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.\n\n30\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n31\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der\nBeklagten: 11.150,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311254","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-29/9-u-186-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311254","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311254","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-29/9-u-186-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311254","retrieved":"2026-07-09 03:41:42.782108+00:00"}}